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7 T 393/24•LG Gera 7. Zivilkammer, 2024-12-09, 7 T 393/24
7 T 393/24Tribunal Cantonal9 de dez. de 2024
Ein Insolvenzgericht lehnt zu Recht die Verlängerung einer Verfahrenskostenstundung ab, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt. Es ist dabei unschädlich, wenn das Gericht nicht ausdrücklich eine Erklärung fordert, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen (entgegen LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2018 - 11 T 30/18; Fortführung OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 WF 62/20). Unterlässt ein Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2024-12-09
Aktenzeichen: 7 T 393/24
ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2024:1209.7T392.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4b Abs 1 S 1 InsO, § 4b Abs 2 S 3 InsO, § 4c Nr 1 Alt 2 InsO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO
Ein Insolvenzgericht lehnt zu Recht die Verlängerung einer Verfahrenskostenstundung ab, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt. Es ist dabei unschädlich, wenn das Gericht nicht ausdrücklich eine Erklärung fordert, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen (entgegen LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2018 - 11 T 30/18; Fortführung OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 WF 62/20). Unterlässt ein Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. (Rn.17)
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