Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2019-11-22, 4 W 53/19

4 W 53/19Tribunal Superior / Câmara Civil IV22 de nov. de 2019

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Regest

Der Streitwert in einem Beschwerdeverfahren über den Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung richtet sich, wenn die sofortige Beschwerde von dem Zeugen eingelegt worden war, nach dessen Interesse an der Zeugnisverweigerung.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend LG Gera, kein Datum verfügbar, 1 HK O 199/14

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Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat — 4 W 53/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-22

Aktenzeichen: 4 W 53/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 1 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO, § 387 ZPO

Leitsatz

Der Streitwert in einem Beschwerdeverfahren über den Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung richtet sich, wenn die sofortige Beschwerde von dem Zeugen eingelegt worden war, nach dessen Interesse an der Zeugnisverweigerung.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, kein Datum verfügbar, 1 HK O 199/14

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Streitwert für einen Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung richtet sich regelmäßig nach dem Streitwert der Hauptsache (§ 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 GKG, vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 387 ZPO, Rn. 5; Damrau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 387 ZPO Rn. 19), weil dieser dem Interesse der Parteien an der Aussage entspricht (hier: nach Klageerweiterung 36.000 EUR). Die Übernahme dieses Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist immer dann zutreffend, wenn eine der Parteien die Beschwerde eingelegt hat. Hier ist die sofortige Beschwerde jedoch von dem Zeugen eingelegt worden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, also auf dessen Interesse an der Beschwerdeentscheidung, abzustellen. Das Interesse eines Zeugen an dem Zeugnisverweigerungsrecht unterscheidet sich aber oftmals von den Parteiinteressen im Hauptsacheverfahren. So ist es auch hier. Der Ausgang des Rechtsstreits hat für den Zeugen keine besondere Bedeutung. Ihm geht es allein um die Frage, ob er zur Aussage in dem Rechtsstreit verpflichtet ist. Der Senat schätzt dieses Interesse des Beschwerdeführers auf 5.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2012 – VI ZB 2/12 –, juris).

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