LG Flensburg 8. Große Strafkammer, 2025-03-24, VIII KLs 131 Js 8190/24

VIII KLs 131 Js 8190/24Tribunal Cantonal24 de mar. de 2025

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Regest

Eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte aufgrund der jahrzehntelangen Abhängigkeit bereits nicht in der Lage gewesen ist, sein Leben in sämtlichen Bereichen zu gestalten und entwickeln. Verfahrensgang nachgehend BGH, 25. September 2025, 5 StR 332/25

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LG Flensburg 8. Große Strafkammer — VIII KLs 131 Js 8190/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-24

Aktenzeichen: VIII KLs 131 Js 8190/24

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 34 Abs 1 Nr 1b KCanG, § 21 StGB ... mehr

Leitsatz

Eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte aufgrund der jahrzehntelangen Abhängigkeit bereits nicht in der Lage gewesen ist, sein Leben in sämtlichen Bereichen zu gestalten und entwickeln.

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 25. September 2025, 5 StR 332/25

Tenor

Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, in acht Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit

Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig.

Gegen ihn wird deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.12.2023 (Aktenzeichen 440 Ds 131 Js 7558/22 [2]) eine Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

verhängt.Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Ein Teil der Strafe in Höhe von 2 Jahren ist vor der Maßregel zu vollziehen.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 82.976,30 € angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Einziehung trägt der Angeklagte seine notwendigen Auslagen nur insoweit, als diese angeordnet worden ist; im Übrigen trägt diese Auslagen die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 S. Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG, 21, 49, 52, 53, 54, 55, 64, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB

Gründe

1 - Das Urteil beruht auf einer Verständigung, § 257c StPO -

I.

2 1. Werdegang

3 Der im Jahr 1970 geborene Angeklagte wuchs in Flensburg als mittleres von drei Kindern im elterlichen Haushalt auf, in dem es zu vielen Spannungen kam. Die Beziehung der Eltern war durch das der Familie bekannte zwanzigjährige Verhältnis zwischen der Mutter und dem Onkel des Angeklagten, dem Bruder des Vaters, geprägt und es kam zu vielen Streitigkeiten. Zu seiner Mutter konnte der Angeklagte keine enge Bindung aufbauen, von ihr fühlte er sich emotional distanziert. Der Vater des Angeklagten war alkoholabhängig. Obwohl der Angeklagte häusliche Gewalt in Form von Schlägen durch seinen Vater erfuhr, hatte er einen guten Kontakt zu ihm.

4 Seine wichtigste Bezugsperson war seine Großmutter mütterlicherseits, bevor diese sich, als der Angeklagte acht Jahre alt war, durch einen Sprung in den Sog einer Schiffsschraube in der Flensburger Förde suizidierte.

5 Der Angeklagte wurde regelrecht eingeschult in die Grundschule in F…, anschließend besuchte er eine Hauptschule. Während seiner Schulzeit verspürte er insbesondere Neid auf seine Klassenkameraden, die ein gutes Familienleben hatten und, anders als der Angeklagte, an Klassenfahrten teilnehmen durften. Nach der Schule sperrte er sich zuhause ein.

6 Während der Schulzeit zeigte der Angeklagte ein auffälliges, aggressives Verhalten, welches sein Ausdruck und Ventil von Wut waren. Der Angeklagte wusste insoweit nicht hiermit umzugehen. Im Alter von 15 Jahren befand er sich noch in der 6. Klasse, die er gleichzeitig mit seiner jüngeren Schwester besuchte. Nachdem der Angeklagte zunächst die Hauptschule ohne Abschluss verlassen musste und anschließend eine Sonderschule besuchte, musste er diese ebenfalls aufgrund eines tätlichen Angriffs auf einen Lehrer ohne Abschluss im Alter von 17 Jahren verlassen.

7 Der Angeklagte begann anschließend eine Lehre zum Maler und Lackierer und zog im Alter von 19 Jahren aus dem elterlichen Haushalt aus.

8 Als der Angeklagte zwei Wochen nach seinem Auszug den elterlichen Haushalt aufsuchte, fand er seinen Vater an einer Hundeleine erhängt neben einer noch glimmenden Zigarette vor. Der Tod seines Vaters, der mittlerweile die einzig greifbare Bezugsperson in seinem Leben darstellte, war ein einschneidendes Erlebnis und Wendepunkt im Leben des Angeklagten. Der Angeklagte begann ab diesem Ereignis Drogen und Alkohol in erheblichen Umfang zu konsumieren (sogleich unter 2.). In der Folgezeit brach er seine Lehre ab.

9 Zu diesem Zeitpunkt führte er seit zwei Jahren eine Beziehung mit seiner Freundin K und hatte hierdurch ein harmonisches Familienleben kennengelernt. Im Jahr 1991 kam der gemeinsame Sohn C, zu dem heute sporadisch Kontakt besteht, zur Welt. Die Beziehung endete aufgrund des Beziehungen mit Partnerinnen aus dem Drogenmilieu, wobei er sich emotional nicht mehr richtig einließ. Seine letzte Beziehung führte er im Jahr 2022 mit der Zeugin H, mit der er heute noch gelegentlich in Kontakt steht.

10 Nach dem Abbruch seiner Lehre im Jahr 1990 arbeitete er in verschiedenen Gelegenheitsjobs, wobei er zuletzt zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt für zwei Jahre in einer Ziegelei in Dänemark arbeitete. Der Angeklagte, der von Sozialleistungen lebte, durchlief ein Insolvenzverfahren, bei dem der letztverbleibende Gläubiger monatlich mit 50 € bedient wird.

11 2018 oder 2019 verlor der Angeklagte aufgrund seiner Abhängigkeit seine Wohnung. Nachdem er zunächst bei seiner Mutter gewohnt hatte, war er sodann für einen Zeitraum von zwei Jahren obdachlos. In dieser Zeit schlief er überwiegend bei Freunden oder in einem Kleingarten.

12 2. Drogenkonsum

13 Im Alter von 14 Jahren kam der Angeklagte erstmals in Kontakt mit Alkohol, wobei er diesen nur gelegentlich trank. Während seiner Ausbildung im Alter von 17 bis 19 Jahren trank der Angeklagte keinen Alkohol.

14 Ab dem Moment des Todes seines Vaters begann der Angeklagte exzessiv Alkohol zu konsumieren. So trank er bereits um 7 Uhr morgens hochprozentigen Alkohol. In dieser Zeit zeigte sich ein im Kontakt schwieriges, aggressives Verhalten.

15 Im Alter von 25 Jahren beendete er seinen Alkoholkonsum und begann Cannabis zu konsumieren, wobei sich sein Konsum auf drei bis sieben Gramm täglich belief. Die beruhigende Wirkung des Cannabis nutzte der Angeklagte, so von ihm empfunden, zur Selbstbehandlung.

16 Neben dem Cannabis konsumierte der Angeklagte Amphetamine. Hierdurch war er in der Lage ruhig und konzentriert seinem Hobby, dem Programmieren, nachzugehen. Ohne den Konsum war der Angeklagte hierzu nicht in der Lage.

17 Im Jahr 2000 fing er an, zusätzlich Ecstasy, vorwiegend am Wochenende, zu konsumieren. Wegen der Kombinationswirkung des Ecstasys mit dem Amphetamin hatte der Angeklagte den Drang zusätzlich Cannabis zu konsumieren. Trotz der insgesamt erheblichen Konsummengen entwickelte sich hierbei keine Abhängigkeit hinsichtlich des Ecstasys. Nach circa fünf Jahren beendete der Angeklagte den Ecstasykonsum.

18 Sodann kam der Angeklagte im Alter von 28 Jahren bei fortbestehendem Amphetamin- und Cannabiskonsum durch Bekannte mit LSD in Kontakt. Dieses nahm er in hoher Dosierung zu sich (150ml, entsprechend 70 Trips für ein längeres Wochenende). Durch den Konsum setzte sich seine Wahrnehmungsschwelle herab, er fühlte sich inspiriert und erlebte den Konsum insgesamt als hilfreich. Da das LSD aufgrund des enormen Konsums keine Wirkung mehr entfaltete, beendete er die Einnahme.

19 Cannabiskonsum, sodass er im Zeitraum der gegenständlichen Taten bis zu seiner Inhaftierung am 28.05.2024 bis zu zehn Gramm Amphetamin täglich sowie 100 Gramm Marihuana monatlich konsumierte. Gelegentlich nahm er Kokain zu sich, wobei dies eine untergeordnete Rolle spielte. Zudem intensivierte er seinen seit 2010 zusätzlich bestehenden gelegentlichen Konsum von Benzodiazepinen (v.a. Tillidin und Tramadol), welche er zum Einschlafen benötigte.

20 Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte weder Amphetamine noch Cannabis. In der Justizvollzugsanstalt fing er mit dem Rauchen (60 Zigaretten täglich) und dem Kaffeetrinken (2 Kannen täglich) an.

21 3. strafrechtliche Vorerkenntnisse und einbezogene Vorverurteilung

22 Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24.10.2024 weist vier Eintragungen auf:

23 Am 09.05.2021 verhängte das Amtsgericht Flensburg wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € (BZR Nr. 1). Die Vollstreckung ist erledigt.

24 Am 22.12.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – begangen am 29.01.2022 – zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 € (BZR NR. 2). Die Vollstreckung ist aufgrund der Zahlung von 115 Tagessätzen und der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen erledigt.

25 Zuletzt ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Flensburg mit Urteil vom 11.12.2023 (Az.440 Ds 131 Js 7558/22) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt worden (BZR Nr. 4). Der Verurteilung liegt folgende Tat zugrunde, die sich bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wegen des Vorwurfs der Hehlerei am 14.01.2022 ereignet hat:

26 „Am 14.01.2022 hielten sich die Polizeibeamten R, C, G und S zur Vollstreckung des Durchführungsbeschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom 11.1.2022 in der von dem Angeschuldigten bewohnten Wohnung im …hof .. auf. Im Zuge der Durchsuchung spuckte der Angeschuldigte aus einer Entfernung von zwei Metern auf die Zeugen, ohne diese jedoch zu treffen. Der Angeschuldigte wollte seine Missachtung gegenüber den Zeugen zum Ausdruck bringen und diese in ihrer Ehre herabsetzen.

27 aufgrund der von ihm behaupteten Corona-Infektion gebotenen Abstand unterschritt, forderte Polizeibeamter R den Angeschuldigten auf, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Dem kam der Angeschuldigte nicht nach.

28 Als die Polizeibeamten den Angeschuldigten zur Vermeidung weiterer Angriffe, insbesondere Spuckens gegen Polizeibeamte, zu Boden brachten und ihm Handfesseln anlegen wollten, wehrte sich der Angeschuldigte hiergegen, indem er auf dem Boden kniend den Kopf in Richtung seiner Knie und Arme an seinen Körper zog. Der Angeschuldigte ergriff ferner das linke Bein des Zeugen G und zog es zu sich heran, um den Zeugen aus dem Gleichgewicht zu bringen. Der Zeuge kam jedoch nicht zu Fall.

29 Eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15 EUR erschien tat- und schuldangemessen.“

30 Das Urteil ist am 19.12.2023 rechtskräftig geworden. Die Vollstreckung ist nicht erledigt.

31 4. Untersuchungshaft

32 Der Angeklagte hat sich in der hiesigen Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 21.05.2024 (Az.: 485 Gs 359/24) in der Zeit vom 28.05.2024 bis 19.09.2024, vom 15.10.2024 bis zum 15.01.2025 und seit dem 25.01.2025 in Untersuchungshaft befunden. In der Zeit vom 20.09.2024 bis zum 14.10.2024 hat er sich aufgrund der Vollstreckung der Verurteilung vom 22.12.2021 (BZR Nr.2) und in der Zeit vom 16.01.2025 bis 24.01.2025 wegen der teilweisen Vollstreckung der Verurteilung vom 11.12.2023 (BZR Nr. 4) in Strafhaft befunden.

II.

33 Der Angeklagte bezog spätestens ab Frühjahr 2021 von einer in der Region um Flensburg ansässigen Gruppierung, der sog. „P…“, Betäubungsmittel - vor allem Amphetamin, Kokain und Cannabis - überwiegend zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs aber auch zum eigenen Konsum. Die Kommunikation mit der P... führte er über den Messengerdienst Wire mit besonderen Funktionen (Vorkehrungen zur Wahrung der Anonymität durch Nutzung von „Nicknames“ anstelle von Klarnamen oder Mobilfunknummern, selbstlöschende Nachrichten). Über diese Dienste, über welche dem Angeklagten regelmäßig Preis- und Sortimentslisten mit einem umfangreichen Angebot übermittelt wurden, bestellte der Angeklagte Betäubungsmittel, welche durch Kuriere der P... (sog. Runner) an ihn ausgeliefert wurden. Den Runnern übergab der Angeklagte regelmäßig Umschläge mit aus seinen Verkäufen generierten Einnahmen zur Bezahlung der von ihm bezogenen Betäubungsmittel. Zur Abwicklung der

34 Decknamen, die nach einem gewissen Zeitablauf gewechselt wurden. Diese Decknamen, die mit den Nutzernamen bei den jeweiligen Messengerdiensten übereinstimmten, wurden als Adressangabe auf den Transportbehältnissen der Betäubungsmittellieferungen und als Herkunftsbezeichnung auf den Geldumschlägen verwendet. Der Angeklagte nutzte in der Zeit von Juni 2021 bis Mitte März 2022 den Decknamen „T“, von Ende März 2022 bis Mitte Ju li 2022 den Decknamen „R“, von Mitte Juli 2022 bis März 2023 „S“, von März 2023 bis Mai 2023 „Su…“ bzw „Su…Mu…“ und im August 2023 „g“, die teilweise durch Hinzufügung von Ziffern (z.B. “S7528“) variiert wurden. Dabei sind vereinzelt noch zuvor benutzte Nutzernamen beziehungsweise Abkürzungen verwendet worden.

35 Im Rahmen der P... wurden auf der Homepage www.MyNotiz.de für die einzelnen Kunden buchhaltungsähnliche Abrechnungen über die bezogenen Betäubungsmittel und daraus resultierende Schuldenstände geführt. Für den Angeklagten wurde eine solche Abrechnung unter dem Nutzerkonto mit dem Namen „R“, zu dem er auch selbst Zugang hatte, und dem Nutzerkonto „Liste1…“ geführt . MyNotiz.de ist eine seit 2008 bestehende Webseite mit ca. 6.000 Nutzerkonten, die registrierten Nutzern, die Möglichkeit bietet, kurze Informationen in schriftlicher Form (Notizen) festzuhalten. Für die Registrierung ist lediglich die Vergabe eines Nutzernamens und eines Passworts - ohne die Preisgabe weiterer persönlicher Daten wie bspw. einer E-Mail-Adresse erforderlich.

36 Im Einzelnen bezog der Angeklagte folgende Betäubungsmittel von der „P“ bezogen und verwendete sie wie folgt:

37 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Tat

(Ankl.) | Datum | Art | Gram

m | Gramm

Wirks. | Wirkstoff | Verwendung | Umsatz € | | 1. (2.) | 29.06.2021 | Amphetamin „Schnell“ | 1000 | 63 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.100 € | | 2. (3.) | 10.07.2021 | Kokain „PP“ | 25,5 | 23,17 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 1.071 € | | 4,5 | 4,09 | Konsum | - | | | | | | Haschisch

„THC Hash“ | 50 | 9,35 | THC | Verkauf | 250 € | | | | 3. (4.) | 24.07.2021 | Amphetamin „Schnell“ | 467 | 29,42 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 560,40 € | | 383 | 24,12 | Konsum | - | | | | | | 4. (5.) | 31.08.2021 | Amphetamin „Schnell

(Günstig)“ | 3000 | 189 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.800 € | | 5. (6.) | 07.09.2021 | Amphetamin „Schnell

Günstig“ | 1760 | 110,88 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.760 € | | 240 | 15,12 | Konsum | - | | | | | | Marihuana

„Durban“ | 70 | 10,29 | THC | Verkauf | 322 € | | |

38 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 6. (7.) | 02.10.2021 | Amphetamin „Schnell

(Schale)“ | 850 | 53,55 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 935 € | | 150 | 9,45 | Konsum | - | | | | | | 7. (8.) | 27.10.2021 | Kokain

„Delfine“ | 13,6 | 12,36 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 612 € | | 2,4 | 2,18 | Konsum | - | | | | |

39 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 8. (9.) | 29.10.2021 | Kokain

„Delfine“ | 8,5 | 7,72 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 382,50 € | | 1,5 | 1,36 | Konsum | - | | | | | | 9. (10.) | 01.11.2021 | Amphetamin „Schnell

(Schale)“ | 2000 | 126 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 2.400 € | | 10.

(11.) | 08.12.2021 | Amphetamin „Schnell neu HH“ | 1760 | 110,88 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 2.112 € | | 240 | 15,12 | Konsum | - | | | | | | Amphetamin „Schnell

(günstig)“ | 1000 | 63 | Verkauf | 1.000 € | | | | | 11.

(12.) | 10.02.2021 | Amphetamin „Schnell neu HH“ | 5000 | 315 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 6.000 € | | 12.

(13.) | 30.12.2021 | Kokain „Boss“ | 11,05 | 10,04 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 552,50 € | | 1,95 | 1,77 | Konsum | - | | | | | | Marihuana

„NHZ“ | 50 | 7,35 | THC | Verkauf | 260 € | | | | Marihuana

„Gelatto“ | 50 | 7,35 | Verkauf | 250 € | | | | | Marihuana

„OG

Kush“ | 50 | 7,35 | Verkauf | 250 € | | | | | 13.

(15.) | 31.01.2022 | Amphetamin „Schnell

Schale“ | 1916 | 100,81 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 2.299,2 € | | 84 | 4,42 | Konsum | - | | | | | | 14.

(16.) | 12.02.2022 | Amphetamin „Schnell

Schale“ | 1652 | 86,92 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.982,40 € | | 348 | 18,31 | Konsum | - | | | | | | 15.

(17.) | 13.02.2022 | Amphetamin „Schnell

Schale“ | 1652 | 86,92 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.982,40 € | | 348 | 18,31 | Konsum | - | | | | | | | 06.05.2022 | Amphetamin | 4230 | 222,58 | Amphetamin- | Verkauf | 5.076 € |

40 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 16.

(18.) | | „Schale“ | 270 | 14,20 | Base | Konsum | - | | Marihuana

„Liberty Hz“ | 276,5 | 42,02 | THC | Verkauf | 1.465,45 € | | |

41 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Marihuana

„Black Domina“ | 20 | 3,04 | | Verkauf | 100 € | | Marihuana

„Wildberry Hz“ | 76,5 | 11,62 | Verkauf | 405,45 € | | | | | Kokain „RR“ | 6,8 | 5,90 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 306 € | | | | 1,2 | 1,04 | Konsum | - | | | | | | 17.

(19.) | 03.06.2022 | Amphetamin „Schale“ | 3850 | 202,58 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 3.850 € | | 150 | 7,89 | Konsum | - | | | | | | 18.

(20.) | 13.06.2022 | Amphetamin „Schale“ | 3850 | 202,58 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 3.850 € | | 150 | 7,89 | Konsum | - | | | | | | 19.

(21.) | 22.06.2022 | Marihuana

„Salted

Sherbert Lime Hz“ | 425 | 64,6 | THC | Verkauf | 2.125 € | | 75 | 11,4 | Konsum | - | | | | | | Kokain „Kuror“ | 6,8 | 5,90 | Cocainhydrochlorid | Verkauf | 340 € | | | | 1,2 | 1,04 | Konsum | - | | | | | | 20.

(22.) | 12.07.2022 | Amphetamin „Schnell“ | 5850 | 307,82 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 5.557,50 € | | 150 | 7,89 | Konsum | - | | | | | | 21.

(23.) | 18.07.2022 | Amphetamin „Schale“ | 4850 | 255,20 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 4.607,5 € | | 150 | 7,89 | Konsum | - | | | | | | Marihuana

„Honey Cream Hz“ | 42,5 | 6,46 | THC | Verkauf | 221 € | | | | Marihuana

„Raspberry

Moonshine Hz“ | 42,5 | 6,46 | Verkauf | 221 € | | | | | 22.

(24.) | 02.08.2022 | Amphetamin „Schnell“ | 6700 | 352,55 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 6.365 € | | 300 | 15,78 | Konsum | - | | | | | | | 22.09.2022 | Amphetamin | 1880 | 98,92 | Amphetamin- | Verkauf | 1.786 € |

42 | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 23.

(25.) | | „White

Wonder“ | 120 | 6,31 | Base | Konsum | - | | 24.

(26.) | 18.11.2022 | Amphetamin

„White

Wonder“ | 1760 | 92,61 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.672 € | | 240 | 12,62 | Konsum | - | | | | | | 25.

(27.) | 13.05.2023 | Amphetamin „White Rabbit“ | 4910 | 281,04 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 5.401 € | | 90 | 5,15 | Konsum | - | | | | | | Amphetamin „Hurricane“ | 910 | 52,08 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.001 € | | | | 90 | 5,15 | Konsum | - | | | | | | 26.

(28.) | 16.06.2023 | Amphetamin „White Rabbit“ | 4700 | 269,02 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 5.170 € | | 300 | 17,17 | Konsum | - | | | | | | 27.

(29.) | 07.08.2023 | Amphetamin „Hurricane“ | 1700 | 97,30 | Amphetamin-

Base | Verkauf | 1.870 € | | 300 | 17,17 | Konsum | - | | | | | | Marihuana | 950 | 138,7 | THC | Verkauf | 3.705 € | | | | | | „Querklestein“ | 50 | 7,3 | | Konsum | | | Marihuana

„Golden Tiger Hz“ | 50 | 7,3 | THC | Konsum | - | | |

43 Bei den vorgenannten Taten erwarb der Angeklagte das qualitativ durchschnittliche Amphetamin, Kokain, Marihuana und Haschisch weitgehend zu dem Zweck, dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen, was ihm in der Folge auch gelang. Dabei veräußerte er die Pakete der Taten 2, 5, 10 und 12 ungeöffnet an einen Dritten. Bei dem Weiterverkauf schlug er auf seinen Einkaufspreis bei der P eine nicht näher feststellbare Gewinnmarge gegenüber seinen Kunden auf und vereinnahmte jedenfalls die in der Tabelle genannten Umsätze. In einem geringeren Umfang konsumierte er - wie in der Tabelle dargestellt - das Amphetamin, Kokain und Marihuana selbst.

44 Bei allen Taten hatte der Angeklagte positive Kenntnis von der konkreten Art und Menge der jeweiligen Betäubungsmittel. Den konkreten Wirkstoffgehalt hielt er für möglich und nahm diesen billigend in Kauf. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass der Besitz und das Handeltreiben mit Amphetamin, Kokain, Haschisch und Marihuana verboten und unter Strafe gestellt ist. Dies nahm er willentlich in Kauf.

45 Der Angeklagte hat die Taten zumindest auch aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Mit den aus dem Betäubungsmittelhandel getätigten Umsätzen finanzierte er neben seinem eigenen Konsum auch große Teile seines allgemeinen Lebensunterhalts.

46 2. Randgeschehen

47 Neben den festgestellten Taten bestellte der Angeklagte bei der P weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte. Unter anderem bestellte er folgende Mengen einschließlich der Bestellmengen der festgestellten Taten und abzüglich etwaiger Retouren:

48 | | | | | --- | --- | --- | | Zeitraum | Art | Gramm | | Juli 2021 | Amphetamin | 1.150 | | August 2021 | Amphetamin | 3.200 | | September 2021 | Amphetamin Marihuana | 2.500 730 | | Oktober 2021 | Amphetamin | 4.150 | | November 2021 | Amphetamin | 2.000 | | Dezember 2021 | Amphetamin Marihuana | 10.000 777 | | Januar 2022 | Amphetamin | 7.190 | | Februar 2022 | Amphetamin | 5.030 | | März 2022 | Amphetamin | 100 | | April 2022 | Amphetamin | 50 | | Mai 2022 | Amphetamin Marihuana | 5.500 943 | | Juni 2022 | Amphetamin Marihuana | 8.000 3.239,73 | | Juli 2022 | Amphetamin Marihuana | 11.000 310 | | August 2022 | Amphetamin | 7.000 | | September 2022 | Amphetamin | 5.000 | | November 2022 | Amphetamin | 2.500 | | Mai 2023 | Amphetamin | 11.400 | | Juni 2023 | Amphetamin | 5.000 | | Juli 2023 | Amphetamin | 200 | | August 2023 | Amphetamin Marihuana | 2.000 1.050 |

49 3. Zum Verfahren

50 Über die Anklageschrift hinausgehende Tatvorwürfe, die sich für den Angeklagten aus der bei MyNotiz.de befindlichen, ihn betreffenden, vierzehn DIN-A4-Seiten umfassenden Abrechnung mit weit über einhundert Einträgen zum Bezug von Betäubungsmitteln ergeben, hat die Staatsanwaltschaft schon im Zusammenhang mit der Anklageerhebung umfangreich nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch die folgenden Tatvorwürfe der Anklageschrift vom 10.09.2024 nach § 154 Abs. 2 iVm. Abs. 1 StPO eingestellt:

51 | | | | | --- | --- | --- | | Tat der

Anklage | Datum | Bezogene Betäubungsmittel (lt. Anklage) |

52 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | 11.06.2021 | 100g Marihuana „CHZ“

50g Marihuana „OGC“

100g Amphetamin „Schnell (Schale)“

10g Amphetamin „Marzipan“

10 St. Ecstasy Tabletten „Cialis“

2g Kokain „Bugatti“ | | 14. | 21.01.2022 | 2.000g Amphetamin „Schnell (Schale)“ | | 30. | 27.02.2024 | 15g Kokain „LX“

10 St. Ecstasy Tabletten „Bitcoin“

25g Marihuana „fruity biscotti“

2 Vapes (THY Liquid) |

53 Soweit der Angeklagte bei der Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) noch zwei Flaschen Ketamin bezogen hat, hat die Kammer die Strafverfolgung auf den das Kokain und Haschisch betreffenden Tatvorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

54 Soweit er bei Tat 10 (Tat 11 der Anklageschrift) Marihuana, Kokain und Haschisch, bei der Tat 13 (Tat 15 der Anklageschrift) Marihuana, bei der Tat 17 (Tat 19 der Anklageschrift) EcstasyTabletten und bei der Tat 24 (Tat 26 der Anklageschrift) MDMA-Tabletten, Kokain und Marihuana bezogen hat, hat die Kammer die Strafverfolgung auf den das Amphetamin betreffenden Tatvorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

55 Hinsichtlich der Tat 11 (Tat 12 der Anklageschrift) hat die Kammer die Strafverfolgung auf den eine Teilmenge von 5.000 Gramm Amphetamin betreffenden Tatvorwurf und hinsichtlich der Tat 16 (Tat 18 der Anklageschrift) auf den Tatvorwurf betreffend das Amphetamin, das Kokain und eine Teilmenge von 420 Gramm des Marihuanas gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

III.

56 1 . Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den von dem Sachverständigen Dr. A referierten Angaben, die er ihm gegenüber in der Exploration gemacht hat.

57 Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen hat die Kammer der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24.10.2024 entnommen. Die Feststellungen zu der Vorverurteilung zum staatsanwaltlichen Aktenzeichen 131 Js 7558/22 (2) hat die Kammer dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.12.2023 sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Flensburg vom 13.04.2023 entnommen. Die Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Verurteilung vom 22.12.2021 beruhen auf der Vollstreckungsübersicht vom 17.10.2024 und der Verurteilung vom 11.12.2023 auf der Vollstreckungsübersicht vom 27.01.2025.

58 2.a. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat die noch verfahrensgegenständlichen Anklagevorwürfe – bis auf den Umstand als Einstellungen eingeräumt und sich in der Hauptverhandlung wie festgestellt eingelassen. Dies ist über eine Verteidigererklärung erfolgt, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht hat. Die Angaben waren schon für sich genommen glaubhaft und plausibel. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, mit den Betäubungsmitteln überwiegend Handel getrieben zu haben. Aufgrund des einfachen Beschaffungsweges und der im Laufe der Zeit sinkenden Preise, sei der eigene Bedarf gestiegen. Da die bezogene Sozialhilfe zur Deckung der Finanzierung des

59 Eigenkonsums nicht ausgereicht habe, die Nachfrage nach Betäubungsmitteln im Bekanntenkreis groß gewesen sei und durch den Weiterverkauf leicht Geld zu verdienen gewesen sei, habe er mit dem Weiterverkauf begonnen. Hierbei fiel auf, dass der Angeklagte bei Berücksichtigung seiner Abhängigkeit realistische Angaben zum Eigenkonsum machte. Soweit der Angeklagte zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr jede Einzelheit der Taten, wie das genaue Datum oder die in jedem Einzelfall konkret bezogene Menge, zu erinnern, erscheint dies angesichts des Umfangs der sich aus dieser Notiz ergebenden BtM-Bezüge nachvollziehbar. Dafür, dass er sich - auch ohne das Einräumen einer Bandenzugehörigkeit erheblich - zu Unrecht selbst belastet hätte, hat die Kammer keine Anhaltspunkte, zumal für den Angeklagten trotz Verständigung empfindliche Strafen im Raume standen.

60 b . Die Angaben des Angeklagten werden durch andere Ergebnisse der Hauptverhandlung gestützt. Diese werden vor allem durch eine auf der Homepage www.MyNotiz.de unter dem Nutzerkonto „R“ gespeicherte Notiz (Note-ID 111123) gestützt. Daraus ergeben sich Ergänzungen zur Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf konkrete Tatzeiten, die Mengen sowie Arten der einzelnen Betäubungsmittel.

61 Soweit die Kammer zum besseren Verständnis Feststellungen zu den Funktionen der Homepage www.MyNotiz.de getroffen hat, hat die Kammer diese dem Vermerk des Ermittlungsbeamten KOK H vom 31.08.2023 entnommen.

62 Die o.g. Notiz zum Nutzerkonto „R“ enthält eine weitgehend chronologische, auf Zeitraum vom 12.07.2022 bis zum 21.08.2023 bezogene, fortlaufende Aufstellung darüber, zu welchen konkreten Kalenderdaten (ohne die Nennung einer Jahreszahl), welche Mengen welcher Betäubungsmittel zu welchem Preis unter welchem Decknamen bezogen worden sind. Dass es sich weitgehend um Betäubungsmittel handelt, legen die szenetypischen Namen wie „Hz“, „Schnell“ und „Speed“ sowie in dem Zusammenhang genannte passende Massen (z.B. 30g, 500g) und plausible Preisangaben (z.B. 1,20 €/Gramm für „Speed“ (Amphetamin), 5,20 €/Gramm für „Chestnutpie Hz“ (Marihuana)) nahe. Außerdem befinden sich in der Aufstellung für bestimmte Tage Gutschriften, welche in € ausgewiesen sind und naheliegend die Bezahlung der bezogenen Betäubungsmittel darstellen. Die Notiz enthält immer wieder aufsaldierte Schuldenstände. Diese erhöhen sich nach Bezügen von Betäubungsmitteln und verringern sich nach Gutschriften.

63 Den konkreten Inhalt der vorgenannten Notiz hat die Kammer zwei Versionen entnommen, die auf unterschiedlichen Wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten sichergestellt worden sind. Eine Betreiber der Homepage www.MyNotiz.de F R auf Anforderung der Ermittlungsbehörden in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten am 29.08.2023 erstellt und übersandt hat (vgl. Polizeiliches Auskunftsersuchen vom 28.08.2023 und E-Mailverkehr zwischen KOK H vom 28. bis zum 30.08.2023 sowie Vermerke des KOK H vom 04. und 05.09.2023). Die andere Version („Account-Version“) ist unter Eingabe des Nutzernamens „R“ und des dazugehörigen Passworts direkt über die in einem Internet-Browser aufgerufene Homepage „www.MyNotiz.de“ (vgl. Vermerk des KOK H vom 14.10.2024) abgerufen worden. Das Passwort (“S“) ist der - ebenfalls vom Betreiber der Homepage übermittelten - Notiz mit der Note-ID 115524 des Nutzerkontos „Liste1...“, die u.a. eine Zusammenstellung diverser Nutzernamen mit dazugehörigen Passwörtern enthielt, entnommen worden (vgl. Vermerk des KOK H vom 14.10.2024). Der Inhalt der „R-Version“ findet sich komplett in demjenigen, der später abgerufenen „Account-Version“ wieder. Aufgrund eines in der „Account-Version“ enthaltenen Nachtrages des Eintrags „28.07. +1500“ erfolgte in dieser Version eine fortlaufende Anpassung des Schuldenstandes um 1.500

64 €. Beide Versionen beginnen mit einem Eintrag für den 12.07., dem zahlreiche weitere Einträge für einzelne Tage folgen. Diese beziehen sich auf insgesamt 1,2 Jahre, was sich daraus ergibt, dass die Monatszählung einmal neu beginnt. Die am 29.08.2023 abgerufene „R-Version“ endet im zweiten Jahr mit einem Eintrag für den 21.08. Der erste und der letzte Eintrag für die einzelnen Jahre stellt sich in beiden Versionen wie folgt dar:

65 Jahr 1: 12.07 – 30.12.

66 Jahr 2: 04.01. – 21.08.

67 Die im Oktober 2024 abgerufene „Account-Version“ der Notiz enthält für das zweite Jahr noch weitere Einträge für Daten zwischen dem 21.08. und 18.11. und für ein drittes Jahr noch Einträge für Daten zwischen dem 15.01. und dem 24.02.

68 Dafür, dass sich die Einträge auf die Jahre 2022 bis 2023 bzw. 2024 beziehen, spricht nicht nur die geständige Einlassung des Angeklagten, der die durch die Anklageschrift vorgenommene zeitliche Einordnung bestätigt hat. Darauf deutet vor allem auch hin, dass die „R-Version“ zuletzt am 23.08.2023 geändert worden ist. Dieses Meta-Datum zu der Notiz-Datei war ebenfalls der Datenlieferung des Homepagebetreibers zu entnehmen („lastEditTime“). Da der letzte Eintrag in der R-Version auf den 21.08. datierte, liegt nahe, dass sich dieser auf das Jahr 2023 bezog. Dazu passt auch, dass der Homepagebetreiber seine Datenlieferung am 29.08.2023 an die Ermittlungsbehörden übermittelt hat und sich keine zeitlich nachgelagerten Einträge mehr in ihr finden. Weiter steht die Zuordnung der Jahre damit in Einklang, dass die erst im Oktober 2024 abgerufene „Account-Version“ im Folgenden noch weitere Einträge für die Zeit ab August (2023) bis in den Februar des Folgejahres (2024) enthielt. Dass sich für Mai (2024) und danach keine Einträge mehr finden, korrespondiert mit der Verhaftung des Angeklagten am 28.05.2024. eine auf der Homepage www.MyNotiz.de unter dem Nutzerkonto „Liste1...“ gespeicherte Notiz (Note-ID 115525; dort Seiten 141 bis 151) gestützt. Bei dieser Notiz handelt es sich um eine Sammelnotiz, die neben Sortiments- und Preislisten auch für jeden Nutzer eine Bestellliste enthält. Die für den Nutzer „R“ dokumentierten Bestellungen und Zahlungseingänge stimmen im Zeitraum vom 12.07.2022 bis 26.11.2022 mit der soeben dargestellten Notiz (s.o.) überein. Dafür, dass sich die Einträge der Notiz „Liste1...“ auf die Jahre 2021 bis 2022 beziehen spricht neben der Einlassung des Angeklagten der Umstand, dass diese Notiz ausweislich des MetaDatums zuletzt am 05.12.2022 bearbeitet wurde. Die Einträge beziehen sich auf insgesamt 1,75 Jahre, was sich daraus ergibt, dass die Monatszählung einmal neu beginnt. Der erste und letzte Eintrag stellt sich wie folgt dar:

69 Jahr 1: 07.03 – 30.12

70 Jahr 2: 05.01 – 26.11

71 Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer die Feststellungen zu Tatzeit, Art und Menge der bezogenen Betäubungsmittel den folgenden (auszugsweisen) Einträgen entnommen:

72 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Tat | Eintrag | Notiz | Jahr | | 1. | 29.06. T -1000x1,1 Schnell [...] | „Liste1...“ | 2021 | | 2. | 10.07 T [...] 50x5 THC Hash -30x42 PP | „Liste1...“ | 2021 | | 3. | 24.07 T -850x1,2 Schnell [...] | „Liste1...“ | 2021 | | 4. | 31.08 Redz -3000x0,6 Schnell (Günstig) [...] | „Liste1...“ | 2021 | | 5. | 07.09. T -120x4,6 Durban, -2000x1 Schnell Günstig | „Liste1...“ | 2021 | | 6. | 02.10 T -1000x1,1 Schnell (Schale) | „Liste1...“ | 2021 | | 7. | 27.10 T -6x 45 Delfine [...] -10x45 Delfine | „Liste1...“ | 2021 | | 8. | 29.10 T -10x45 Delfine | „Liste1...“ | 2021 | | 9. | 01.11 T -2000x1,2 Schnell (Schale) | „Liste1...“ | 2021 | | 10. | 08.12 T […], -20001,2 Schnell neu HH, -10001 Schnell (günstig) | „Liste1...“ | 2021 | | 11. | 10.12 T -60001,2 Schnell neu HH | „Liste1...“ | 2021 | | 12. | 30.12 T -1350 Boss -1005,2 NHZ, -505 Gelatto, -50*5 OG Kush | „Liste1...“ | 2021 | | 13. | 31.01 T -20001,2 Schnell Schale [...] | „Liste1...“ | 2022 | | 14. | 12.02 T -2000x1,2 Schnell Schale | „Liste1...“ | 2022 |

73 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | 15. | 13.02 T -2000x1,2 Schnell Schale | „Liste1...“ | 2022 | | 16. | 06.05 R -100x5,3 Wildberry Hz, -450x5,3 Liberty Hz, -20x5 Black Domina, [...], -8x45 RR, -4500x1,2 Schale | „Liste1...“ | 2022 | | 17. | 03.06 R -4000x1 Schale [...] | „Liste1...“ | 2022 | | 18. | 13.06 R -4000x1 Schale | „Liste1...“ | 2022 | | 19. | 22.06 R -500x5 Salted Sherbert Lime Hz, -8x50 Kuror | „Liste1...“ | 2022 | | 20. | 12.07 R -6000x0,95€ Schnell | „R“ | 2022 | | 21. | 18.07 S7528 -5000x0,95 Schnell | „R“ | 2022 | | 22. | 02.08 S -7000x0,95 Schnell | „R“ | 2022 | | 23. | 22.09 S -2000x0,95€ White Wonder, [...] | „R“ | 2022 | | 24. | 18.11 S -2000gx0,95€ White Wonder, [...] | „R“ | 2022 | | 25. | 13.05 Su... -5000gx1,1€ White Rabbit, -1000gx1,1€ Hurricane | „R“ | 2023 | | 26. | 16.06 Sushi mushi -5000gx1,1€ White Rabbit | „R“ | 2023 | | 27. | 07.08 g -2000gx1,1€ Hurricane,-1000gx3,9€ Querklestein, -50gx5,2€ Golden Tiger Hz | „R“ | 2023 |

74 Soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten abweichend bei der Tat 11 eine Bestellmenge von 5.000 Gramm Amphetamin und bei Tat 16 von insgesamt 420 Gramm Marihuana festgestellt hat, ergibt sich dies aus der Tatsache, dass die Notiz betreffend dieser zwei Bestellungen jeweils in den Folgetagen (15.12.2021 bzw. 07.05.2022) korrespondierende Einträge von Teilretouren enthält.

75 Die Einordnung der Bezeichnungen „Delfine“ „Boss“, „“RR“, „PP“ und „Kuror“ als Kokain, der Bezeichnungen „Schnell“, „Schale“, „White Wonder“, „White Rabbit“ und „Hurricane“ als

76 Amphetamin sowie „Durban“, „Gelatto“, „NHZ“, „OG Kush“, „Wildberry Hz“, „Liberty Hz“, „Black Domina“, „Salted Sherbert Lime Hz“, „Wuerklestein“ und „Golden Tiger Hz“ als Marihuana sowie „THC Hash“ als Haschisch beruhen auf der geständigen und glaubhaften Einlassung des

77 Angeklagten. Plausibel sind insoweit auch die genannten Preise, beispielsweise bei dem Kokain Preise zwischen 45 € und 50 €/Gramm oder Amphetamin zwischen 0,95 € und 1,20 €/Gramm. Auch die verwendeten Namen („schnell“ für Speed bzw. Amphetamin; „hz“ für Marihuana“ oder Luxusmarken wie „Boss“ für Kokain) sind szenetypisch, was der häufig mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz befassten Kammer bekannt ist. Hiermit stehen die glaubhaften Angaben des Zeugen L (ehemals R) in Einklang, der als Mitarbeiter im Bunker die Taschen mit

78 Betäubungsmitteln packte. Dieser gab darüber hinaus an, bei „White Rabbit“, „White Wonder“ „Hurricane“ und „Schale“ habe es sich um Amphetamin gehandelt.

79 c . Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass es sich bei dem Nutzer „R“ um den Angeklagten handelt, der die unmittelbar hinter dem Datum der o.g. Einträge bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten.

80 Übereinstimmend mit seiner Einlassung erklärte seine ehemalige Lebenspartnerin, die Zeugin H, auf Nachfrage der Kammer zu ihr bekannten Spitznamen des Angeklagten, diese seien „R“ und „Z“. Hierzu passend ist das in Augenschein genommene Bild Nr. 2, Bildbericht vom 07.01.2022, Beiakte 131 Js 7558/22. Hierbei handelt es sich um einen Screenshot des auf dem Facebookprofil „R2“ hochgeladenen Fotos, das – nach Würdigung und eigener Wahrnehmung der Kammer – den Angeklagten zeigt. Ausweislich des Bild Nr. 3 desselben Bildberichts, bei dem es sich um ein Bildschirmfoto des Facebookprofil „R2“ handelt, lautet die diesem Profil zugeordnete URL „facebook.com/f...d….9“.

81 Weiter spricht für die Zuordnung des Nutzers „R“ die Verwendung dieses Namens bei weiteren Onlinediensten. So verwendet er bei Tik Tok den Kontonamen „F R“, bei Google „PSN R“, bei Telegram „R 2“ sowie bei WhatsApp „R2“, was die Kammer dem Auswertebericht vom 22.08.2024 sowie dem Datensicherungsbericht vom 19.07.2024 betreffend seines iPhones entnommen hat.

82 Hinsichtlich des Decknamens „g2“ stehen die Angaben des Angeklagten in Einklang mit den Angaben der Zeugin KHK’in M, die angab, während der Wohnungsdurchsuchung am 28.05.2024 habe der Angeklagte seinen Hund mit dem Namen „g2“ gerufen und probiert zu beruhigen. Zudem ist bei der Durchsuchung ein USB-Stick mit der Aufschrift „Welpen E/G“ aufgefunden worden (vgl. Vermerk vom 06.06.2024, dort 4. Asservat).

83 Auch spricht der fortlaufende Abrechnungscharakter und die Verwendung der phasenweisen unterschiedlichen Decknamen dafür, dass es sich bei diesen um ein und dieselbe Person, mithin den Angeklagten, handelte.

84 d . Dafür, dass die Aufstellung tatsächlich durchgeführte Betäubungsmittelgeschäfte enthält, spricht neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auch die zu bestimmten Zeitpunkten durch bei den Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten am 14.01.2022 (im Rahmen des Verfahrens der Vorverurteilung) und am 28.05.2024 gemachten Funde. Diese Funde korrespondieren mit Einträgen unter dem Namen R in der „Liste1...“.

85 aa . In der Durchsuchung am 14.01.2022 wurde bei dem Angeklagten ein kleiner, wiederverschließbarer Beutel mit der Aufschrift „13g Boss“ aufgefunden, was die Kammer dem Durchsuchungsbericht vom 14.01.2022 (dort 4.) und der Sicherstellungsniederschrift vom 14.01.2022 (Nr. 13) sowie dem in Augenschein genommenen Bildbericht vom 19.01.2022, SB Bildberichte der Beiakte 103 Js 6622/22, dort Bild Nr. 31, auf dem eine kleine Plastiktüte mit der Aufschrift „13g Boss“ zu erkennen ist, entnommen hat. Damit korrespondiert der oben zu der Tat 12 dargestellte Eintrag vom 30.12.2021 (s.o. Tabelle unter II.2.b).

86 Auch wurden bei der Durchsuchung Betäubungsmittel aufgefunden: Ausweislich der Sicherstellungsniederschrift vom 14.01.2022 sowie des Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 23.08.2023 befanden sich im Kühlschrank eine Tüte mit 31,16 Gramm und im Gefrierschrank eine Tüte mit 192,69 Gramm Mengen an Cannabisblüten, Haschisch und Kokain. Der Notiz „Liste1...“ ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in den Zeitraum vor der Durchsuchung Bestellungen über diese Betäubungsmittel tätigte. Ferner ist der Notiz der Eintrag zu entnehmen, nach welchem am 05.01.2022 700 Gramm Koffeinpulver zum Preis von 0,40 €/Gramm bezogen wurden. In der Küchenschublade konnten ausweislich genannter Sicherstellungsniederschrift zwei Klemmbeutel mit Koffeinpulver sichergestellt werden.

87 Weiter wurde bei der Durchsuchung ein Briefumschlag mit der Aufschrift „L…S 13.01.22 1050“ aufgefunden, in dem sich Bargeld in Höhe von 1.050 € befand, was die Kammer dem Durchsuchungsbericht vom 14.01.2022 (dort 4.) und dem in Augenschein genommenem Bild Nr. 23 des Bildberichts vom 19.01.2022, Beiakte 131 Js 7558/24, auf dem ein blauer Briefumschlag mit genannter Aufschrift oben rechts zu sehen ist, entnommen hat. Passend hierzu erklärte der Zeuge L (ehemals R) auf Nachfrage zur Bezahlung bzw. Umschlägen, es sei ein Umschlag gemacht worden mit dem Datum, der Summe und dem Nickname, in dem sich das gesamte Geld (Einkaufspreis und Gewinn) befunden hätten, welcher sodann an den Runner abgegeben wurde und über die Taschenausgabe in den Bunker gelangt sei. Hiermit übereinstimmend ist zum einen der Notiz „Liste1...“ die Bezahlung des Angeklagten für sogenannte „Runns“ zu entnehmen, was die Kammer u. a. dem Eintrag „30.12 T [..] (+1000€ Runs)“ entnommen hat.

88 Zum anderen befindet sich in der Notiz an anderer Stelle auch der Deckname „l…s88“.

89 bb. Bei der Durchsuchung im Rahmen des hiesigen Verfahren am 28.05.2024 konnten weitere Funde gemacht werden, die Bezüge zu dem Nutzerkonto „R“ und der „Liste1...“ sowie dem Betäubungsmittelhandel aufweisen.

90 So wurden gemäß Sicherstellungsniederschrift vom 28.05.2024 und Ermittlungsvermerk vom 04.06.2024 eine Kaugummidose mit 14,23 g Cannabisblüten, ein Gewürzglas mit 1,13 g Cannabisblüten und eine Folie mit 1,21 g Cannabisblüten sowie diverse Tabletten (35x Morphin, 18x Tillidin, 7x Tramadol, 1x Alprazolam, 37x Trimipramin) und Potenzmittel (15x Kamagra) aufgefunden.

91 Nach den überzeugenden Angaben der KHK’in M sind bei der Wohnungsdurchsuchung ein Handy, Computer und diverse USB-Sticks aufgefunden worden, auf denen Daten sichergestellt worden seien. Ausweislich des Auswerteberichts des iPhones vom 22.08.2024 und dem Datensicherungsbericht vom 19.07.2024 war auf dem Telefon der Messengerdienst Wire installiert, den der Angeklagte nach eigenen Angaben zur Bestellung der Betäubungsmittel nutzte. Darüber hinaus hat der Angeklagte in der App „Notizen“ des iPhone am 09.01.2023 eine Notiz „Aktuelles Sortiment II“ erstellt, die u.a. folgenden Inhalt aufweist:

92 „Top Haze: Fire’n Ice & FruitySplash [..]

93 PremiumSpeed: Whiterabbit“ Bestellungen des Amphetamins „White Rabbit“ sowie des Marihuanas „Fruity Splash Hz“, was die Kammer folgenden Einträgen entnommen hat:

94 „28.02. S -1000gx1,1€ White Rabbit, [..]

95 11.04 Su...Mu... [..] Paket 2: [..] -50gx5,2€ Fruity Splash Hz [..]“

96 Auf dem Computer des Angeklagten waren zudem in der Zeit vom 12.01.2024 bis 11.05.2024 zwanzig Zugriffe auf die Homepage „mynotiz.de/login“ festzustellen. Dabei hatte er für den Benutzernamen „R“ das zugehörige Passwort „S“, welches erfolgreich zur Sicherstellung der „Account-Version“ verwendet werden konnte (s.o.), im Browser am 23.12.2022 eingespeichert (vgl. Auswertebericht vom 03.09.2024 (dort 2.01)).

97 Weiter konnte auf einem sichergestellten USB-Stick (Sicherstellungsniederschrift vom 28.05.2024) ein am 16.12.2021 aufgenommenes oder erhaltenes Lichtbild, bei dem es sich um ein Foto von einem weißen Briefumschlag mit der Aufschrift „R 2600,- 16.12“ handelt, aufgefunden werden. Korrespondierend hierzu enthält die Notiz des Benutzerkontos „Liste1...“ betreffend den Nutzer R folgenden Eintrag:

98 „16.12 +2600€“

99 e. Die Feststellung, dass der Angeklagte selbst Sortiments- und Preislisten von der P erhalten hat, wird neben der gespeicherten Sortimentsliste auf dem iPhone (s.o.) dadurch bestätigt, dass sich unter dem Nutzerkonto „R“ eine weitere Notiz (Note-ID: 13319) befand, in der vermerkt ist, dass die aktuelle Einkaufsliste bei „B1/ B2“ zu finden sei. Diese Login-Daten (Benutzername „B1“, Passwort „B2“) benutzte der Angeklagte ausweislich des Auswerteberichts vom 03.09.2024.

100 f. Zu dem Umstand, dass der Angeklagte eingeräumt hat, mit sämtlichen Betäubungsmitteln weitgehend Handel getrieben zu haben, passen auch die nicht unerheblichen Mengen bei den Taten. Weiter steht damit in Einklang, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten ohne Beschäftigung war und nicht ersichtlich ist, wie er ohne den Handel mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung dieser Mengen in der Lage gewesen wäre. Darüber hinaus sind bei der Wohnungsdurchsuchung am 14.01.2022 für den Handel typische Utensilien, wie ein Vakuumiergerät und Vakuum- bzw. Druckverschlussbeutel aufgefunden worden, was sich ebenfalls aus der entsprechenden Sicherstellungsniederschrift entnehmen lässt.

101 g. Die Feststellungen zum Eigenkonsum hat die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten getroffen. Dieser erklärte, bis zu 10 Gramm Amphetamin täglich und 100 Gramm Marihuana monatlich im T'atzeitraum konsumiert zu haben. Seinen Eigenbedarf habe er nicht nur aus den angeklagten Taten, sondern aus sämtlichen Bestellungen bezogen. Hinsichtlich der Taten 1, 4, 9 und 11 habe er das Paket ungeöffnet an einen Abnehmer gegen einen Aufschlag weiterveräußert. Das Kokain sei nicht seine Droge gewesen und habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Den Konsum von Haschisch erklärte er nicht.

102 und 100 Gramm Marihuana monatlich zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Kokains hat die Kammer pauschal 15% der Bestellmengen für den Eigenbedarf zugrunde gelegt. Die

103 Feststellungen beruhen in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten weiter auf der Annahme, dass der Eigenkonsum aus den in der Anklage enthaltenen Bestellungen und den übrigen, nicht verfahrensgegenständlichen Bestellungen gleichermaßen bestritten worden ist.

104 Sofern der Angeklagte monatlich nur eine, aber jeweils größere Bestellung im Monat getätigt hat, hat die Kammer von dieser Bestellung die Eigenbedarfsmenge für den Eigenkonsum abgezogen (Taten 22, 26 und 27 für Amphetamin; Tat 27 für Marihuana).

105 Sofern der Angeklagte monatlich mindestens zwei Bestellungen tätigte, hingegen nur eine Bestellung Teil der Anklageschrift ist, hat die Kammer zunächst die Gesamtbestellmenge im jeweiligen Monat, sodann den Anteil des Eigenkonsums an der Gesamtmenge berechnet und abschließend die angeklagte Bestellmenge mit diesem Prozentsatz multipliziert (Beispiel Tat 5: 300 Gramm / 2.500 Gramm (Gesamtmenge September 2021) = 12 %; 2.000 Gramm (Bestellmenge der Tat) x 12 % = 240 Gramm (Eigenkonsummenge). Diese Berechnung hat die Kammer bei den Taten 5, 10, 13, 16 und 23 -25 für das Amphetamin und bei Tat 16 für das Marihuana angewendet.

106 Sofern sämtliche in einem Monat getätigten Bestellungen Teil der Anklageschrift waren, hat die Kammer von jeder dieser Bestellungen hinsichtlich des Amphetamins 150 Gramm für den Eigenkonsum abgezogen (Taten 17, 18, 20 und 21).

107 Aufgrund der Feststellung des monatlich gleichbleibenden Eigenkonsums hat die Kammer in den Fällen, in denen die monatliche Bestellmenge die Eigenbedarfsmenge nicht deckt, nicht nur den Monat, in dem die Bestellung getätigt wurde, sondern auch die den Eigenkonsum nicht deckenden Folgemonate berücksichtigt, damit monatlich dem Angeklagten 300 Gramm Amphetamin bzw. 100 Gramm Marihuana zur Verfügung standen. In diesen Fällen (Taten 3, 6, 14 und 15 für Amphetamin; Taten 5, 12, 21 und 23 für Marihuana) hat die Kammer zunächst die Gesamtmenge bezogenen Betäubungsmittel errechnet, sodann den Anteil des Eigenkonsums an der Gesamtmenge berechnet und anschließend die angeklagte Bestellmenge mit diesem Prozentsatz multipliziert (Beispiel Taten 14 und 15: Gesamtbestellmenge der Monate Februar, März und April 2022: 5.180g; Eigenbedarfsmenge: 900 Gramm; 900 Gramm / 5.180 Gramm = 17,4 %; Eigenbedarfsmenge bei Tat 14 und 15 jeweils 348 Gramm).

108 h. Die in den Betäubungsmitteln (Amphetamin, Kokain, Haschisch und Marihuana) enthaltenen Wirkstoffe hat die Kammer aufgrund der Behördengutachten des Ministeriums für Inneres u.a., Landeskriminalamt vom 22.10.2024 und vom 14.11.2024, welche durch die Dipl.-Chemikerin Dr. S F erstellt wurden, sowie aufgrund der Angaben des Angeklagten geschätzt. Die fachkundige Behörde ist beauftragt worden mitzuteilen, welche durchschnittlichen Wirkstoffgehalte für bestimmte Betäubungsmittel in den Jahren 2021 und 2022 (dazu das Gutachten vom 14.11.2024) sowie 2023 (dazu jenes vom 22.10.2024) aufgrund von kriminaltechnischen Kammer hat eine durchschnittliche Qualität der Betäubungsmittel festgestellt. Der Angeklagte selbst hat hinsichtlich des Amphetamins, welches er auch teilweise selbst konsumiert hat, von einer seiner Meinung nach eher mittelmäßigen bis schlechten Qualität berichtet. Sofern der Angeklagte von mittelmäßiger Qualität berichtete entspricht dies nach dem Verständnis der Kammer durchschnittlicher Qualität. Hinsichtlich der geschilderten schlechten Qualität ist den Notizen zu entnehmen, dass Bestellungen bzw. Teilmengen der Bestellungen retourniert wurden, wobei nach Überzeugung der Kammer dies nicht anders als durch die Qualität zu erklären ist. Hinsichtlich derjenigen Bestellungen, die Teil der Anklageschrift sind, sind solche Retouren nicht erfolgt. Darüber hinaus schilderte der Zeuge R hinsichtlich der Qualität des

109 Amphetamins, diese „ginge so“, die Kunden hätten die Ware schon sehr gut gefunden, diese sei „eher oben“ angesiedelt.

110 Hinblick auf die in den Gutachten mitgeteilten Werte hat die Kammer jeweils auf den Medianwert für das jeweilige Jahr zurückgegriffen, weil bei diesem anders als beim Mittelwert die unsymmetrische Verteilung von Einzelmesswerten berücksichtigt wird. Dieser repräsentiert nach den Angaben der überzeugenden Gutachten den gemittelt am häufigsten festgestellten Wirkstoffgehalt für das betreffende Jahr. Darüber hinaus waren diese Werte auch aussagekräftig, da sie auf einer Vielzahl von Proben beruhten (siehe Probenmenge in der Tabelle unten).

111 aa. Für das Kokain, Marihuana und Haschisch hat die Kammer demnach folgende Werte für den Gehalt des Wirkstoffs Cocain-Hydrochlorid und THC den Gutachten entnommen und für die Berechnung des Wirkstoffs in Gramm herangezogen:

112 bb. Für das Amphetamin hat die Kammer vor der Ermittlung des Wirkstoffgehalts die bezogene Betäubungsmittelmenge um 40 % reduziert, um sie mit den Werten des Gutachtens, die sich auf trockenes Amphetamin beziehen, vergleichen zu können. Der Angeklagte gab insoweit an, bei dem Amphetamin habe es sich meistens um eine Paste bzw. „Matsche-Pampe, die man sich aufs Brot hätte schmieren können“ gehandelt. Mit diesen Angaben übereinstimmend ergab sich ausweislich des Wiegeberichts vom 24.01.2022 und des Behördengutachtens des Ministeriums für Inneres u.a., Landeskriminalamt vom 23.08.2023 ein Feuchtigkeitsgehalt des bei der Wohnungsdurchsuchung am 14.01.2022 aufgefunden Amphetamins von 36,79 % bzw. 38,71 %. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dieses Amphetamin bei der P bezogen hat. Dies folgt insoweit aus der Einlassung des Angeklagten, der eine andere Bezugsquelle als

113 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Jahr | Taten | Wirkstoffgehalt | Anzahl der Proben | | Kokain | 2021 | 2, 7-8, 12 | 90,9 % | 124 | | 2022 | 16, 21 | 86,9 % | 141 | | | Marihuana | 2021 | 5, 13 | 14,7 % | 425 | | 2022 | 16, 19, 21 | 15,2 % | 344 | | | 2023 | 27 | 14,6 % | 237 | | | Haschisch | 2021 | 2 | 18,7 % | 64 |

114 ein korrespondierender Eintrag. Demnach bezog der Angeklagte wenige Tage zuvor am 09.01.2022 1.000 Gramm Amphetamin.

115 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer einen Feuchtigkeitsgehalt und Gewichtsverlust von 40 % auch hier angesetzt. Als Gehalt an Amphetamin-Base hat die Kammer die folgenden Werte herangezogen und für die Feststellung des jeweiligen Wirkstoffs in Gramm he rangezogen:

116 i. Die festgestellten Umsätze aus dem zum Verkauf verwendeten Anteil der Betäubungsmittel hat die Kammer den Notizen entnommen, welche der Angeklagte als zutreffend und stimmig bestätigte. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen verschiedene Sorten des Amphetamins bzw. Marihuanas zu unterschiedlichen Preisen bezogen wurden, seine Eigenbedarfsmenge aus dem teureren Produkt bezogen hat.

117 j. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ergeben sich aus den glaubhaften und plausiblen geständigen Angaben des Angeklagten.

IV.

118 1. a . Der Angeklagte hat sich durch alle 27 festgestellten Taten jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht, indem er jeweils vorsätzlich das bezogene Amphetamin (Taten 1, 3-6, 9-11, 13-18, 20-27) bzw. Kokain (Taten 2, 7-8, 12,19) erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Die nicht geringe Menge für den Wirkstoff Amphetamin-Base, die bei 10 Gramm liegt, und für den Wirkstoff Cocain-Hydrochlorid, die bei 5 Gramm liegt, ist bei den einzelnen Taten, um das im folgend benannte Vielfache überschritten:

119 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Tat | Wirkstoff | Überschreitung | Tat | Wirkstoff | Überschreitung | | 1. | Amphetamin-Base | 6,3-fach | 15. | Amphetamin-Base | 8,6-fach | | 2. | Cocain-Hydrochlorid | 4,6-fach | 16. | Amphetamin-Base | 22,2-fach | | 3. | Amphetamin-Base | 2,9-fach | 17. | Amphetamin-Base | 20,2-fach | | 4. | Amphetamin-Base | 8,9-fach | 18. | Amphetamin-Base | 20,2-fach | | 5. | Amphetamin-Base | 11,0-fach | 19. | Cocain-Hydrochlorid | 1,1-fach | | 6. | Amphetamin-Base | 5,3-fach | 20. | Amphetamin-Base | 30,7-fach | | 7. | Cocain-Hydrochlorid | 2,4-fach | 21. | Amphetamin-Base | 25,5-fach | | 8. | Cocain-Hydrochlorid | 1,5-fach | 22. | Amphetamin-Base | 35,2-fach | | 9. | Amphetamin-Base | 12,6-fach | 23. | Amphetamin-Base | 9,8-fach | | 10. | Amphetamin-Base | 17,3-fach | 24. | Amphetamin-Base | 9,2-fach |

120 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Taten | Wirkstoffgehalt | Anzahl der Proben | | 2021 | 1, 3-7, 10-12 | 10,50 % | 163 | | 2022 | 13-18, 20-24 | 8,77 % | 110 | | 2023 | 25-27 | 9,54 % | 95 |

121 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 11. | Amphetamin-Base | 31,5-fach | 25. | Amphetamin-Base | 33,3-fach | | 12. | Cocain-Hydrochlorid | 2,0-fach | 26. | Amphetamin-Base | 26,9-fach | | 13. | Amphetamin-Base | 10,0-fach | 27. | Amphetamin-Base | 9,7-fach | | 14. | Amphetamin-Base | 8,6-fach | | | |

122 Soweit dem Angeklagten mit der Anklage eine bandenmäßige Begehungsweise im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG vorgeworfen worden ist, vermochte die Kammer dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mit einer hinreichenden Überzeugung festzustellen. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Zur Überzeugung der Kammer steht bereits nicht fest, dass der Angeklagte von den Interna etwaiger bandenmäßiger Strukturen gewusst und sich dort beteiligt hätte. Es steht lediglich fest, dass der Angeklagte über längere Zeit „Kunde“ war und viele Bestellungen getätigt hat. Er veräußerte selbsttätig und auf eigenes Risiko Betäubungsmittel an Dritte.

123 b. Bei den Taten 3, 10, 14, 15, 22, 24, 25 und 26 hat sich der Angeklagte darüber hinaus tateinheitlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er über die Bestellungen des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus für seinen eigenen Konsum bestellt hat. Die nicht geringe Menge des Amphetamins für den Eigenkonsum ist bei den einzelnen Taten um das folgend benannte Vielfache überschritten:

124 c. Bei der Tat 16 (Tat 18 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte tateinheitlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er über die Bestellung des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus auch für seinen eigenen Konsum bestellte. Die für den Eigenkonsum vorgesehene Menge überschritt die nicht geringe Menge von 10 Gramm um das 1,4-fache.

125 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Tat | Wirkstoff | Überschreitung | Tat | Wirkstoff | Überschreitung | | 3. | Amphetamin-Base | 2,4-fach | 22. | Amphetamin-Base | 1,5-fach | | 10. | Amphetamin-Base | 1,5-fach | 24. | Amphetamin-Base | 1,2-fach | | 14. | Amphetamin-Base | 1,8-fach | 25. | Amphetamin-Base | 1,03-fach | | 15. | Amphetamin-Base | 1,8-fach | 26. | Amphetamin-Base | 1,7-fach |

126 Aufgrund der daneben erfolgten Bestellung von Kokain für den Eigenkonsum, deren Menge die nicht geringe Menge von 5 Gramm nicht überschritt, verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

127 Weiter verwirklichte er tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat.

128 von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht , indem er über die Bestellung des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus auch für seinen eigenen Konsum bestellte. Die für den Eigenkonsum vorgesehene Menge überschritt die nicht geringe Menge von 10 Gramm um das 1,5-fache. Weiter verwirklichte er tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat.

129 e. Bei der Tat 27 (Tat 29 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte tateinheitlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er über die Bestellung des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus auch für seinen eigenen Konsum bestellte. Die für den Eigenkonsum vorgesehene Menge überschritt die nicht geringe Menge von 10 Gramm um das 1,7-fache.

130 Weiter verwirklichte er tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Aufgrund der daneben erfolgten Bestellung von 100 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr.

131 1b KCanG.

132 f. Bei den Taten 6, 7, 8, 13, 17, 18, 20 und 23 (Taten 7-9, 15, 19, 20, 22 und 25 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Amphetamins (6, 17, 18, 20 und 23) oder Kokains (Taten 7, 8 und 13) jeweils des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Die für den Eigenkonsum bestimmte Menge überstieg die nicht geringe Menge von 10 Gramm Amphetamin-Base bzw. 5 Gramm Cocain-Hydrochlorid jeweils nicht.

133 g. Bei den Taten 2, 12 und 21 (Taten 3, 13 und 23 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains (Taten 2 und 12) oder Amphetamins (Tat 21) jeweils des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Die für den Eigenkonsum bestimmte Menge überstieg die nicht geringe Menge von 10 Gramm Amphetamin-Base bzw. 5 Gramm Cocain-Hydrochlorid jeweils nicht.

134 Weiter verwirklichte er tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana (Taten 2 und 21) oder Haschisch (Tat 2) erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat.

135 h. Bei der Tat 19 (Tat 21 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht.

136 Weiter verwirklichte er den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Aufgrund der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG.

137 2 . Der Angeklagte handelte bei allen 27 Taten rechtswidrig. V.

138 Der Angeklagte handelte schuldhaft. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB - auch unter Berücksichtigung der Mehrfachabhängigkeit und der posttraumatischen Belastungsstörung - liegt nicht vor. Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht im Sinne des § 20 StGB - für die es keinerlei Anhaltspunkte gab - kann nicht festgestellt werden. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB konnte für den Angeklagten festgestellt werden, da der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen hat.

139 Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A, Facharzt für Rechtsmedizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, denen sich die Kammer nach kritischer Würdigung und aus eigener Überzeugung anschließt.

140 1. Der Angeklagte leide an eine Mehrfachabhängigkeit in stärkster Form (ICD-10: F19.2). Eine solche sei vor allem durch den starken Wunsch oder eine Art Zwang gekennzeichnet, Betäubungsmittel, im Falle des Angeklagten zuletzt Amphetamin und Marihuana, zu konsumieren. Dazu könnten körperliche Entzugserscheinungen, eine verminderte Kontrollfähigkeit im Hinblick auf den Konsum, ein auf den Substanzkonsum eingeengtes Verhaltensmuster, Bildung von Toleranzen bei Dosiserhöhungen und die fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums bzw. der anhaltende Konsum trotz schädlicher Folgen hinzutreten. All dies könne aufgrund der Angaben des Angeklagten, die er in den Explorationsgesprächen gegenüber dem Sachverständigen tätigte, nach den Angaben des Sachverständigen bejaht werden.

141 2. Jedenfalls die Abhängigkeitserkrankung für sich erfüllt von ihrem Schweregrad das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung, sodass dahinstehen kann, ob bereits diese auch dem ersten Eingangsmerkmal, der krankhaften seelischen Störung, unterfällt.

142 Das vierte Eingangsmerkmal kann nur dann bei einem Rauschgiftsüchtigen ausnahmsweise angenommen werden, wenn der langjährige Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen (BGH, Beschluss v. 17.07.2024 – 5 StR 232/24; Urteil v. 13.04.2022 - 2 StR 310/21).

143 Der Sachverständige Dr. A hat ausgeführt, bei dem Angeklagten sei es aufgrund der Suchterkrankung weise einen hohen Schweregrad auf. Aufgrund des psychodynamischen Hintergrundes habe der Angeklagte höchste Dosierungen konsumiert. Bei dem eigenen Eindruck des Angeklagten, sich nur durch den Konsum von Drogen aufrechterhalten zu können, sei eine psychosenahe Komponente gegeben. Dadurch habe er, der Angeklagte, subjektiv keine Alternative gehabt, als Drogen zu beschaffen und zu erwerben. Aufgrund dieser jahrelangen Übung habe er in seiner eigenen Welt gelebt und sei darauf angewiesen gewesen, dass diese mit weiterem Drogenkonsum so bleibe. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Situation zu erfassen und zu steuern. Eine Positionierung in der Gesellschaft und eine Integration in den Arbeitsmarkt sei für ihn aufgrund seiner hochgradigen psychischen und physischen Abhängigkeit ausgeschlossen gewesen. Aus sachverständiger Sicht habe in Bezug auf die durch den Angeklagten begangenen Betäubungsmitteldelikte im Tatzeitraum eine erhebliche beeinträchtigte motivationale Steuerungsfähigkeit bestanden.

144 Diesen überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten an.

VI.

145 Die Kammer hat gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.12.2023 (110 Tagessätze zu je 15,00 €) eine

146 Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

147 verhängt.

148 1 . Dabei hat die Kammer für die festgestellten Taten folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:

149 | | | | --- | --- | | Tat | Einzelstrafe | | 1. | 1 Jahr | | 2. | 7 Monate | | 3. | 7 Monate | | 4. | 1 Jahr 11 Monate | | 5. | 1 Jahr 5 Monate | | 6. | 11 Monate | | 7. | 6 Monate | | 8. | 5 Monate | | 9. | 1 Jahr 5 Monate | | 10. | 1 Jahr 10 Monate | | 11. | 2 Jahre 3 Monate | | 12. | 6 Monate | | 13. | 1 Jahr 4 Monate |

150 | | | | --- | --- | | 14. | 1 Jahr 4 Monate | | 15. | 1 Jahr 4 Monate | | 16. | 2 Jahre 3 Monate | | 17. | 2 Jahre | | 18. | 2 Jahre | | 19. | 5 Monate | | 20. | 3 Jahre 2 Monate | | 21. | 2 Jahre 4 Monate | | 22. | 3 Jahre 9 Monate | | 23. | 1 Jahr 4 Monate | | 24. | 1 Jahr 4 Monate | | 25. | 3 Jahre 3 Monate | | 26. | 2 Jahre 6 Monate | | 27. | 1 Jahr 6 Monate |

151 Die Einzelstrafen für diese Taten hat die Kammer jeweils dem schwersten der tateinheitlich verwirklichten Delikte, hier dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, entnommen.

152 a. Taten 1-6, 9-11, 13-18, 20-27

153 Bei der Bemessung der Einzelstrafen der Taten 1-6, 9-11,13-18 und 20-27 hat die Kammer im Ergebnis den nach §§ 49, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate – zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe der tateinheitlichen Delikte androht.

154 Die Kammer hat dabei bedacht, dass in den Fällen, in denen das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu betrachten, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls führen. In diesem Fall wären die vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenmilderung nicht verbraucht und es käme eine weitere Milderung des anwendbaren Strafrahmens gemäß § 49 StGB in Betracht.

155 Erst wenn nach einer Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen ist, sind in einem zweiten Schritt bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen.

156 Erst wenn auch nach dieser Abwägung die Annahme eines minder schweren Falls nicht als gerechtfertigt erachtet wird, darf der konkreten Strafzumessung der wegen des verwirklichten Beschluss vom 29.08.2023– 1 StR 229/23 in NStZ 2024, 37).

157 Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer unter Berücksichtigung dieser Maßgaben im Ergebnis abgelehnt.

158 Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des konkreten Falles gerecht wird oder unangemessen hart wäre.

159 Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in dem für ihn möglichen Rahmen umfassend geständig eingelassen hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten teilweise längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt hat.

160 Diesen mildernden Umständen standen zu Lasten des Angeklagten jedoch gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Zulasten des Angeklagten – und dies sprach maßgeblich gegen die Annahme eines Abweichens nach unten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle – war jedoch in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass ganz erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln, insbesondere Amphetamin (insgesamt 73.460 kg bei den unter II. festgestellten Taten), bezogen wurden. Bei der Tat 2 hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich bei dem Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt.

161 Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien.

162 Sodann hat die Kammer zusätzlich zu den dargestellten, allgemeinen Strafmilderungsgründen den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB in die Gesamtwürdigung eingestellt und nach nochmaliger Abwägung geprüft, ob unter Berücksichtigung dessen die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Fälle des Handeltreibens, nicht nur Besitz oder Abgabe, welche ebenfalls von § 29a BtMG erfasst werden, handelt. Auch ist der Angeklagte einschlägig, wenn auch nicht gravierend vorbestraft, wobei die hiesigen Taten sämtlich danach begangen wurden.

163 Bei der Bemessung der Einzelstrafen der Taten 7, 8, 12 und 19 hat die Kammer unter Annahme eines minder schweren Falles den Ausnahmestrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren – zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB androht.

164 Anhand der soeben dargestellten Grundsätze hat Kammer zunächst die Annahme eines minder schweren Falles ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes abgelehnt. Das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – wich nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint.

165 Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in dem für ihn möglichen Rahmen umfassend geständig eingelassen hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten teilweise längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass es die nicht geringe Menge nur knapp überschritten wurde (Tat 7: 2,4-fach; Tat 8: 1,5-fach; Tat 11: 2,0-fach; Tat 19: 1,1-fach).

166 Diesen mildernden Umständen standen zu Lasten des Angeklagten jedoch gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Zulasten des Angeklagten – und dies sprach maßgeblich gegen die Annahme eines Abweichens nach unten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle – war jedoch in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass es sich bei dem Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt und es sich um Fälle des Handeltreibens, nicht nur Besitz oder Abgabe, welche ebenfalls von § 29a BtMG erfasst werden, handelt.

167 Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien.

168 Sodann hat die Kammer zusätzlich zu den dargestellten, allgemeinen Strafmilderungsgründen den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB in die Gesamtwürdigung eingestellt und nach nochmaliger Abwägung geprüft, ob unter Berücksichtigung dessen die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erscheint. Dies ist hier der Fall.

169 Dabei war sich die Kammer bewusst, dass der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit wegen § 50 StGB damit nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB zur Verfügung steht.

170 Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG stand der Kammer bei Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB - entweder wegen der vorzunehmenden Milderung gemäß § 21, 49 StGB oder des Rückgriffs auf den Strafrahmen des Grunddelikts (§ 34 Abs. 1 KCanG) aufgrund des Entfallens der Indizwirkung – nicht zur Verfügung.

171 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Im Ergebnis standen der Kammer somit alternativ der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG und der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Verfügung. Eine doppelte Strafrahmenverschiebung kam aus den genannten Gründen nicht in Betracht. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gab die Kammer dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG den Vorzug, zumal dieser für den Angeklagten im konkreten Fall bei gleicher Mindeststrafe aufgrund der deutlich niedrigeren Höchststrafe günstiger erschien.

172 c. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne für die Taten hat die Kammer wiederum jeweils die bei der Prüfung des minder schweren Falles für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt.

173 d. Bei der Binnendifferenzierung hat die Kammer sich maßgeblich an den gehandelten Mengen der Betäubungsmittel (v.a. Amphetamin) bei ähnlichen Wirkstoffgehalten orientiert. Weiter hat die Kammer bei identischen Mengen berücksichtigt, welcher Anteil der Betäubungsmittelmenge auf das Handeltreiben entfiel und damit eine Gesundheitsgefährdung Dritter anzunehmen war sowie ob tateinheitlich weitere Betäubungsmittel gehandelt wurden.

174 So weist beispielsweise die Tat 22 die größte Menge an Betäubungsmitteln auf (7.000 Gramm). Bei den Taten 20 und 25 waren die Mengen vergleichbar und im Verhältnis zu den Taten 16, 21 und 26 höher, wobei die Menge nicht die Menge der Tat 22 erreichte.

175 Bei den Taten 1, 3 und 6 waren die bezogenen Bestellmengen bei gering voneinander abweichenden Anteilen der Handelsmenge vergleichbar und am geringsten, sodass im Hinblick auf die Amphetamintaten die Kammer die geringsten Strafen verhängt hat. Die Taten 7 und 12 hat die Kammer trotz gering abweichender Mengen an Kokain gleichbewertet und die Einzelstrafen im Hinblick auf die Taten 8 und 19 geringfügig höher bemessen.

176 Sofern die Kammer bei den Taten 8 und 19 kurze Freiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet hat, ist eine kurze Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände unverzichtbar. Angesichts des Seriencharakters der Taten sowie der dadurch indizierten kriminellen Energie des Angeklagten ist die Festsetzung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.

177 2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hatte die Kammer nicht nur die hiesigen Taten, sondern auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.11.2023 nach § 55 StGB einzubeziehen, da diese frühere, inzwischen rechtskräftige Verurteilung, noch nicht vollständig vollstreckt ist und zeitlich nach der Tat 27 erfolgt ist.

178 Aus den verhängten Einzelstrafen der hiesigen Taten und der aus dem Urteil vom 11.11.2023 war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 9 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen.

179 Die Kammer hat die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Jahren und 9 Monaten (Tat 22) angemessen erhöht und berücksichtigt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.

180 Zudem konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Taten noch in engerem zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang stehen. Weiter hat die Kammer im Hinblick auf die Verurteilung vom 22.12.2021 (BZR Nr. 2) und deren vollständige Erledigung einen Härtefallausgleich berücksichtigt. Von dieser Geldstrafe sind 25 der 140 Tagessätze im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden.

181 Im Ergebnis erachtet die Kammer eine

182 Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

183 für tat- und schuldangemessen.

VII.

184 1. Anzuordnen war neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

185 a. Der Sachverständige kommt nach der von ihm vorgenommen Begutachtung – auf dessen oben unter V. wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verwiesen wird – auf der Grundlage der von ihm festgestellten Befundtatsachen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass in der Person der Angeklagten ein „Hang“ zum übermäßigen Konsum besteht.

186 Der Sachverständige Dr. A hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten seit seinem 19. Lebensjahr eine Abhängigkeitserkrankung bestehe und sich beginnend mit Alkohol, fortgesetzt mit Cannabinoiden, Amphetaminen, Kokain und LSD daraus eine multivalente Suchterkrankung entwickelt habe. Es bestehe daher aufgrund seiner stoffgebundenen Mehrfachabhängigkeit zweifelsfrei ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser Hang bestehe trotz des während der Untersuchungshaft eingestellten Konsums an Amphetaminen und Cannabis fort. Dieser Abstinenzzeit misst die Kammer aufgrund des Umstandes, dass der Drogenverzicht durch die Haft erzwungen wurde, kein maßgebliches Gewicht zu. Insbesondere sei es nach Angaben des Sachverständigen nicht zu einem umfassenden Verzicht auf berauschende Mittel gekommen, sondern zu einer klassischen Suchtverlagerung zum Nikotin und Coffein gekommen. Außerhalb eines geschlossenen Settings sei mit einem Rückfall innerhalb weniger Tage zu rechnen.

187 Weiter sei aus Sicht des Sachverständigen aufgrund der Substanzkonsumstörung die Lebensgestaltung des Angeklagten sowie seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt: begonnen. Diese Arbeit habe er mit Freude ausgeführt. Aufgrund des während der Lehrzeit beginnenden exzessiven Konsums von Alkohol habe er die Lehre ohne Abschluss abbrechen müssen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen. Auch in der Folgezeit sei es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt gelungen, wieder regelmäßig eine Arbeit auszuüben

188 Hiermit vergleichbar entwickelte sich seine persönliche Lebensgestaltung: Seine langjährige Beziehung zu seiner damaligen Partnerin endete nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 1991. Zu diesem hat er heute sporadischen, aber auch bloß sporadischen Kontakt. Nach dieser Beziehung habe er nur noch schnell wechselnde „Drogenbeziehungen“ geführt, ohne sich emotional einzulassen.

189 Aufgrund seines übermäßigen Konsums sei der Angeklagte nach Angaben des

190 Sachverständigen bereits nicht in der Lage gewesen, sein Leben in sämtlichen Bereichen zu gestalten und entwickeln. Vielmehr sei der Drogenkonsum seit 30 Jahren zentraler und maßgeblicher Faktor für die Gestaltung des Lebens. Der Angeklagte sei nicht in der Lage, seine eigene Situation näher zu differenzieren und erfassen sowie sich in der Gesellschaft zu positionieren und integrieren. Sein eigenes Leben habe er seit dem Beginn des Drogenkonsums „durch eine Milchglasscheibe“ gesehen.

191 b. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Hang des Angeklagten ursächlich für die Anlasstaten gewesen ist. Dieser war deutlich mehr als andere Umstände ausschlaggebend für die Begehung der Taten. Der Sachverständige führte insoweit aus, das die Tatbegehung aus psychiatrischer Sicht motivational in erster Linie ihren Ausgangspunkt in der Suchtgenese des Angeklagten habe. Die sich weiter steigernde Suchterkrankung des Angeklagten hatte eine Steigerung der Handelsmengen zur Folge, wodurch insbesondere auch die Eigenkonsummengen gesteigert werden konnte. Begünstigt wurde dies insbesondere durch den Bezugsweg der Betäubungsmittel, den der Angeklagte beschrieb, es habe „sich angefühlt als würde man bei Amazon bestellen“ sowie die mit der Zeit sinkenden Preise.

192 c. Angesichts des bisherigen Lebensverlaufs des Angeklagten und des bei ihm bestehenden Hangs zum übermäßigen Amphetamin- und Cannabiskonsum müsse auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass jener mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmitteldelikte inklusive des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begehen werde, weshalb auch die Gefahr weiterer, durch den Hang bedingter erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne der vorgeworfenen Straftaten bestehe. Ohne die Befähigung des Angeklagten zu einer stabilen suchtmittelabstinenten Lebensweise seien ein Rückfall und ein erneutes Abgleiten des Angeklagten in süchtiges Verhalten sowie die Begehung damit in Zusammenhang stehender erheblicher rechtswidriger Taten durch diesen sehr wahrscheinlich. Aufgrund des seit über 30 Jahren bestehenden beachtlichen Konsums würde der Angeklagte außerhalb eines geschlossenen Settings nur wenige Tage ohne einen Rückfall überstehen. Die Kammer hat sich insbesondere die Suchtanamnese angeschlossen.

193 d. Schließlich ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus Sicht der Kammer erfolgsversprechend. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und dadurch von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgingen, bewahrt werden könne. Bei dem Angeklagten, der ihm gegenüber erklärt habe während seiner Inhaftierung bereits erste Therapiegespräche besucht zu haben, bestünden Krankheitseisicht, Problembewusstsein und Motivation zum Verzicht. Der Angeklagte habe in Kenntnis der Maßnahmen nach § 64 StGB ausdrücklich sein Einverständnis hierzu erklärt, was er gegenüber der Kammer mehrfach wiederholte. Darüber hinaus sei der Angeklagte aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und seiner sozialen Verträglichkeit sowohl einzelgesprächsfähig als auch zur Teilnahme an Gruppengesprächen in der Lage. Er sei gut im emotionalen Rapport, sei jedenfalls durchschnittlich intelligent und weise ein überdurchschnittliches Maß an Selbstreflexion auf, wodurch nach Einschätzung des Sachverständigen insgesamt überdurchschnittlich gute Grundvoraussetzungen für Erfolgsaussichten der Behandlung in einer Entziehungsanstalt gegeben seien.

194 Zur Verwirklichung eines Therapieerfolges bedarf es nach überzeugenden Angaben des Sachverständigen eine Therapiedauer von zwei Jahren. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der Dauer und dem Schweregrad der Abhängigkeitserkrankung.

195 2 . Da die Freiheitsstrafe über drei Jahre und die voraussichtliche Therapiedauer nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen zwei Jahre beträgt, war gemäß § 67 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 StGB ein Vorwegvollzug der Strafe für die Dauer von zwei Jahren anzuordnen. Zudem sprach der Sachverständige sich für einen Vorwegvollzug der Strafe aus und erklärte insoweit, dies gebe dem Angeklagten die Möglichkeit, sich weiter mit seinem Leben auseinanderzusetzen.

196 Hiermit habe er bereits während der Haftzeit begonnen.

VIII.

197 Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB und bezieht sich auf die vom Angeklagten durch den Verkauf der Betäubungsmittel vereinnahmten Umsätze. Für die Ermittlung des Einziehungsbetrages wird auf die tabellarische Darstellung unter II. und die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Berechnung der durch den Angeklagten generierten Umsätze Bezug genommen.

198 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Soweit die Kammer im Hinblick auf die Einziehung und die darauf entfallenden notwendigen Auslagen eine abweichende Kostenentscheidung getroffen hat, beruht dies auf § 465 Abs. 2 S. 1 und 3 StPO. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die angeordnete Einziehungssumme (82.976,30 €) geringer ist als die in der Anklageschrift enthaltene Summe (96.088,00 €).

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