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6 U 48/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2026-07-08, 6 U 48/25
6 U 48/25Tribunal Superior / Civil Chamber 68 de jul. de 2026
1. Die Werbung mit spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO für ein aus mehreren Inhaltsstoffen bestehendes Nahrungsergänzungsmittel ist nur zulässig, wenn ein eindeutiger Bezug zu dem Inhaltsstoff hergestellt wird, für den diese Angabe in der Liste der zugelassenen Health-Claims nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten ist. 2. Dafür reicht es nicht aus, in Fußnoten zu der Werbeaussage auf die verschiedenen Inhaltsstoffe und die dazu zugelassenen Claims zu verweisen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welche Wirkung welchem Inhaltsstoff zugeschrieben wird. 3. Für Botanicals, für die angemeldete, aber on hold gestellte Health-Claims vorliegen, darf gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO mit den diesen entsprechenden Aussagen geworben werden, wenn die gesundheitsbezogenen Angaben eine objektive, wissenschaftliche Grundlage haben und über die positive Wirkung der Stoffe, auf die sie sich beziehen, ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Hierfür reicht der Nachweis durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien aus, auch wenn es Warnhinweise zu möglichen Nebenwirkungen der Substanz gibt.
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 6 U 48/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0708.6U48.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG ... mehr
Die Werbung mit spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO für ein aus mehreren Inhaltsstoffen bestehendes Nahrungsergänzungsmittel ist nur zulässig, wenn ein eindeutiger Bezug zu dem Inhaltsstoff hergestellt wird, für den diese Angabe in der Liste der zugelassenen Health-Claims nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten ist.
Dafür reicht es nicht aus, in Fußnoten zu der Werbeaussage auf die verschiedenen Inhaltsstoffe und die dazu zugelassenen Claims zu verweisen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welche Wirkung welchem Inhaltsstoff zugeschrieben wird.
Für Botanicals, für die angemeldete, aber on hold gestellte Health-Claims vorliegen, darf gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO mit den diesen entsprechenden Aussagen geworben werden, wenn die gesundheitsbezogenen Angaben eine objektive, wissenschaftliche Grundlage haben und über die positive Wirkung der Stoffe, auf die sie sich beziehen, ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Hierfür reicht der Nachweis durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien aus, auch wenn es Warnhinweise zu möglichen Nebenwirkungen der Substanz gibt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 04.11.2025, Aktenzeichen 5 O 7/25, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „A.“ mit den Angaben zu werben:
„Mit Ashwagandha und Anti-Stress-Nährstoffen zur Stressbewältigung und für innere Balance“,
„Anti-Oxidative Stress Control …“,
„Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance …1,2,3 Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“,
„Dein Plant-Support bei Stress
Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist A. mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (…) und Anti-Stress-Nährstoffen …“,
„A. enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen. 1,2,3“,
jeweils, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2025 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist im geänderten Umfang ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbeaussagen der Beklagten zu dem von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel „A.“, bei deren Hauptbestandteil Ashwagandha es sich um ein sogenanntes Botanical handelt.
2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitgliederliste (Anlage K 2, Blatt 4 ff. im Anlagenband Kläger, LGA) Bezug genommen.
3 Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Unter ihrer Domain … bot und bietet sie das Nahrungsergänzungsmittel „A.“ an. Dabei handelt es sich um Kapseln, die in einer Verpackungseinheit von 120 Stück angeboten werden. Sie enthalten Ashwagandha in Form eines Wurzel-Extraktes (KSM-66, 600 mg), Magnesium (60 mg), Zink (2,0 mg) und Vitamin B6 (0,20 mg) pro Tagesdosis. Die Kapseln wurden von der Beklagten als „Ashwagandha Kapseln“ überschrieben und als „Nahrungsergänzungsmittel mit Ashwagandha, Magnesium, Zink und Vitamin B6“ bezeichnet. Die Beklagte bewarb dieses Nahrungsergänzungsmittel im Dezember 2024 mit den streitgegenständlichen Aussagen. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf Anlage K4 (Blatt 79 ff. im Anlagenband Kläger, LGA) Bezug genommen.
4 Ashwagandha ist eine aus dem Ayurveda stammende indische Bezeichnung für die sogenannte Schlafbeere Withania somnifera. Ihr werden in der Ayurveda-Lehre verschiedene Wirkungen gegen Schlafstörungen, innere Unruhe oder für die Bekämpfung von Stress nachgesagt.
5 Für Magnesium, Zink und Vitamin B6 sind in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sog. Health Claims zugelassen, konkret
6 Für Magnesium:
7 - Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.
8 - Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.
9 - Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.
10 - Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion bei.
11 Für Zink:
12 - Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.
13 - Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
14 Für Vitamin B6:
15 - Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.
16 - Vitamin B6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.
17 - Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.
18 - Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei.
19 - Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei.
20 Für Ashwagandha sind keine Claims zugelassen, allerdings sind unter den Nummern ID 2183, ID ID 3251, ID 4194 und ID 4195 jeweils Aussagen zur Zulassung bei der Kommission angemeldet und das zur Zulassung erforderliche wissenschaftliche Prüfungsverfahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde ausgesetzt, also „on hold“ gestellt. Im Einzelnen wurden folgende Claims angemeldet:
ID 2183:
21 - Supports in periods of mental and nervous tension and of anxiousness.
22 - Contributes to optimal relaxation.
23 - Helps to support relaxation, mental and physical wellbeing.
24 - Contributes to emotional balance and general wellbeing.
25 auf Deutsch:
26 - Unterstützt in Zeiten geistiger und nervlicher Anspannung und bei Unruhe.
27 - Trägt zu einer optimalen Entspannung bei.
28 - Hilft, Entspannung, geistiges und körperliches Wohlbefinden zu unterstützen.
29 - Trägt zu emotionaler Ausgeglichenheit und allgemeinem Wohlbefinden bei.
ID 3251:
30 Ashwagandha has adaptogenic properties.
31 auf Deutsch:
32 Ashwagandha hat adaptogene Eigenschaften.
ID 4194:
33 - Improves the body's resistance to stress.
34 - Helps the body to deal with stress.
35 - Helps maintain mental balance.
36 - Supports mental function in the elderly.
37 - Supports the onset of sleep.
38 - Supports learning, memory and recall.
39 - Helps you recover from stressful events.
40 - Helps maintain emotional stability.
41 auf Deutsch:
42 - Verbessert die Widerstandsfähigkeit des Körpers gegenüber Stress.
43 - Hilft dem Körper, mit Stress umzugehen.
44 - Hilft, das seelische Gleichgewicht zu bewahren.
45 - Unterstützt die geistige Leistungsfähigkeit im Alter.
46 - Fördert das Einschlafen.
47 - Unterstützt das Lernen, das Gedächtnis und die Erinnerung.
48 - Hilft, sich von stressigen Ereignissen zu erholen.
49 - Hilft, die emotionale Stabilität zu bewahren.
ID 4195:
50 - Helps maintain energy levels.
51 - Helps you gain weight and muscle mass.
52 - Helps build muscle.
53 - Energy tonic.
54 - Invigoration of the body.
55 - Helps to maintain optimal stamina, feelings of energy and vitality, physical and mental
56 well-being.
57 - Helps to support the body´s vitality.
58 - Contributes to the body's resistance to stress.
59 - Helps to make you feel more energetic.
60 auf Deutsch:
61 - Hilft, das Energieniveau aufrechtzuerhalten.
62 - Hilft bei der Gewichtszunahme und dem Aufbau von Muskelmasse.
63 - Hilft beim Muskelaufbau.
64 - Energie-Tonikum.
65 - Belebung des Körpers.
66 - Hilft bei der Aufrechterhaltung einer optimalen Ausdauer, eines Energiegefühls und einer guten
67 körperlichen und geistigen Verfassung.
68 - Hilft bei der Unterstützung der Vitalität des Körpers.
69 - Trägt zur Widerstandsfähigkeit des Körpers gegen Stress bei.
70 - Hilft Ihnen, sich energiegeladener zu fühlen.
71 Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfahl im Jahr 2024, keine Ashwagandha-haltigen Präparate einzunehmen. Insgesamt ließen die vorliegenden Daten darauf schließen, dass es Menschen oder Personengruppen gebe, die besonders empfindlich auf Ashwagandha reagieren könnten. Da Daten zur Sicherheit von Ashwagandha für Schwangere, Stillende und Kinder fehlten, werde vor allem diesen Bevölkerungsgruppen von der Einnahme entsprechender Präparate abgeraten (Anlage K9).
72 Der Kläger, der die Werbung der Beklagten für unzulässig hält, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 ab und stellte ihr eine Abmahnkostenpauschale von 357 € brutto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K5) verwiesen. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Anlage K6) zurück.
73 Die Klage ist am 7. März 2025 zugestellt worden.
74 Der Kläger hat behauptet, es existierten keine wissenschaftlichen Belege für die verschiedenen positiven Wirkungen, die dem Wirkstoff Ashwagandha in der Ayurveda-Lehre beigemessen würden. Auch die von der Beklagten angeführten Studien belegten die ausgelobten positiven Wirkungen nicht, schon gar nicht in einem Ausmaß, dass von einer Einigkeit in der Fachwelt gesprochen werden könne.
75 Der Kläger hat beantragt,
76 I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „A.“ mit der Angabe zu werben:
77 1. „Mit Ashwagandha“ und/oder „Anti-Stress-Nährstoffen Zur Stressbewältigung“ und/oder „für innere Balance“
78 2. „Anti-Oxidative Stress Control …“,
79 3. „Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance …1,2,3 Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“,
80 4. „Stressbewältigung
81 Enthält das bewährte Adaptogen Ashwagandha …“,
82 5. „Ideal für Athletes und alle mit einem stressigen Alltag“,
83 6. „Dein Plant-Support bei Stress
84 Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist A. mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (…) und Anti-Stress-Nährstoffen …“,
85 7. „Ashwagandha, … ist eine altindische Heilpflanze, die in der ayurvedischen Medizin seit Jahrhunderten verwendet wird“,
86 8. Wie hilft A. bei Stress?
87 „A. enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen. 1,2,3“,
88 9. „… A. ist nicht nur für Athletes geeignet, sondern für alle, die unter Alltagsstress leiden oder Schlafprobleme haben“,
89 jeweils, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
90 II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2025 zu zahlen.
91 Die Beklagte hat beantragt,
92 die Klage abzuweisen.
93 Sie hat die Auffassung vertreten, die Werbung sei zulässig, da die ausgelobten Wirkungen wissenschaftlich erwiesen seien. So seien Herstellung und Zusammensetzung des von ihr verwendeten, in mehreren Studien untersuchten Präparats KSM-66 hinsichtlich der Stoffe (Wurzelextrakt), des Extraktionsverfahrens und der Inhalte, u.a. der enthaltenen Withanolide, exakt standardisiert. Etwaige Risiken durch Verwendung nicht standardisierter Produkte seien mit dem von ihr vertriebenen Produkt nicht vergleichbar.
94 Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) zu, da die streitgegenständliche Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nach § 28 HCVO unzulässig sei.
95 Bei den streitgegenständlichen Werbeangaben handele es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 13 und Art. 14 HCVO, für die nur hinsichtlich der Angaben zu den Nährstoffen Magnesium, Zink und Vitamin B6 zugelassene Claims existierten. In Bezug auf den Wirkstoff Ashwagandha hingegen seien diverse Claims lediglich zur Zulassung angemeldet, und sodann on hold gestellt worden. Die Zulässigkeit der diesbezüglichen Angaben richte sich daher nach den Übergangsvorschriften in Art. 28 Abs. 5, 6 HCVO. Für den Maßstab, nach dem die Zulässigkeit der Angaben zu beurteilen sei (Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO) komme es darauf an, ob es sich um Angaben über die Bedeutung der Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO handele oder um solche, die nicht körperliche, sondern psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCVO beträfen. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen beträfen im Wesentlichen keine körperlichen, sondern psychische Funktionen. Denn der Kern der Aussagen, wie sie von einem durchschnittlichen Verbraucher verstanden würden, betreffe den Stress, der aus einer Überforderung durch Reize, Aufgaben etc. entstehe und dazu führe, dass der Mensch nicht mehr in einem Gleichgewicht zu den eigenen Kompensationsmöglichkeiten stehe. Der Wirkstoff Ashwagandha solle danach einer Verbesserung der Stressbewältigung dienen im Sinne einer besseren Möglichkeit, insoweit wieder ein Gleichgewicht zu erlangen. So werde in den streitgegenständlichen Werbeaussagen zu 1, 3-6, 8 und 9 Ashwagandha jeweils neben den weiteren Inhaltsstoffen des Nahrungsergänzungsmittels in den Zusammenhang mit Stressbewältigung gestellt, ohne dass differenziert werde, welcher der Inhaltsstoffe welche Wirkung erzielen könne. Der in den Werbeaussagen beschriebene Stress werde dabei nicht vorwiegend als körperliche Belastung infolge harten Trainings im Fitnessstudio verstanden, sondern als durch einen vor allem psychisch fordernden Alltag verursacht, so dass die versprochene Hilfe durch Ashwagandha aus Sicht der Adressaten vor allem eine psychische Funktion betreffe. Dies treffe auch auf die von der Beklagten vorgelegten Studien zu, die jeweils das Maß für subjektives Stressempfinden beurteilt und lediglich im Nebenaspekt auch den Cortisolspiegel als körperliche Funktion gemessen hätten.
96 Der Verbraucher entnehme den Werbeaussagen auch im Zusammenhang gelesen nicht, dass der zentrale Wirkmechanismus in einer Senkung des Cortisolspiegels liegen solle. Insofern seien im Übrigen auch die Anforderungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO nicht erfüllt, da keine on hold gestellten Claims vorlägen, wonach Ashwagandha eine den Cortisolspiegel senkende Funktion zugeschrieben werde. Auch wenn die vorgelegten Studien neben dem Sinken des empfundenen Stresslevels auch eine Senkung des Cortisolspiegels feststellten, bedeute dies nicht, dass wissenschaftlich erwiesen sei, dass Ashwagandha primär nur eine körperliche Wirkung (Senkung des Cortisolspiegels) habe und die gemessenen psychischen Wirkungen eine kausale Folge derselben wären. Dasselbe gelte für die Aussage 2, die eine positive Wirkung „für mentale Balance und Zellschutz“ auslobe, was im Zusammenhang gelesen eine antioxidative Wirkung auf Zellebene untrennbar mit einer psychischen Wirkung verknüpfe. Damit müsse die Werbung den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 HCVO genügen, was voraussetze, dass der Verwender des Wirkstoffs vor dem 19. Januar 2008 einen Antrag auf Zulassung von Claims gestellt habe. Das habe die Beklagte jedoch unstreitig nicht getan. Ebenso wenig sei Ashwagandha bereits in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen worden, so dass auch die Voraussetzungen für einen Bestandsschutz nach Art. 28 Abs. 6 lit. a) S. 1 HCVO nicht gegeben seien.
97 Weiterhin sei die Verwendung der Claims auch unzulässig, weil es an ausreichenden Angaben zu dem Wirkzusammenhang fehle. So werde kein eindeutiges Bezugsobjekt angegeben, da nicht klargestellt werde, ob die ausgelobten Wirkungen durch Ashwagandha oder durch die weiteren Inhaltsstoffe herbeigeführt würden. Damit bleibe unklar, ob der Zufügung von Ashwagandha ein eigener maßgeblicher Wirkbeitrag zukomme.
98 Außerdem müssten die on hold gestellten Claims, auf die sich eine bestimmte Werbeaussage beziehe, auch jeweils in der Werbung oder auf der Produktverpackung genannt werden. Auch hiergegen verstoße die Beklagte, da die von ihr in Bezug genommenen Claims mit den ID-Nummern 2183, 3251, 4195 und 4195 nicht genannt würden.
99 Schließlich sei auch die Werbeaussage 7 unzulässig, da Ashwagandha darin als „altindische Heilpflanze“ bezeichnet werde. Diese Angabe sei als nichtspezifische gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO zu qualifizieren, die nur verwendet werden dürfe, wenn ihr eine konkretisierende spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO beigefügt sei. Da die weiteren Angaben - wie dargestellt - nach Art. 28 HCVO unzulässig seien, sei auch die Aussage zu 7, die mit den weiteren Angaben in Zusammenhang gelesen werde, unzulässig.
100 Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
101 Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Zur Begründung trägt sie vor, bei den streitgegenständlichen Aussagen handele es sich um solche zu körperlichen und nicht psychischen Funktionen, weshalb die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO anwendbar sei.
102 Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Aussagen sowohl nach § 28 Abs. 5 HCVO als auch nach Art. 28 Abs. 6 HCVO zulässig, so dass die Klage bei zutreffender Rechtsanwendung hätte abgewiesen werden müssen. Der Stress, auf den Ashwagandha eine Wirkung habe, sei ein körperliches Symptom. Ashwagandha wirke im Körper auf die sogenannte Hypothalamus-Hypophyse-Nebennierenrinde-Achse (auch „HPA-Achse“ genannt). Diese Achse sei das zentrale Stress-Regelsystem des Körpers. Sowohl bei körperlichem als auch bei psychischem Stress sende das Gehirn Signale für eine körperliche Stressantwort. Das Startsignal gebe das zuerst ausgeschüttete Corticotropin-Releasing Hormon („CRH“). Weitergeleitet werde das Signal durch das daraufhin ausgeschüttete Adrenocorticotropic Hormon („ACTH“), das wiederum die Nebennierenrinde dazu veranlasse, Cortisol auszuschütten. Die körperliche, die HPA-Achse modulierende Wirkung von Ashwagandha werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Probanden in den vorgelegten Studien zusätzlich zur Messung des Serum-Cortisols auch nach ihrem subjektiven Stressempfinden gefragt worden seien. Die dabei verwendete sogenannte Perceived Stress Scale („PSS“) sei ein wissenschaftlich validiertes Messinstrument für die Erfassung der wahrgenommenen Belastung durch Stress. Ob dieser Stress körperliche oder psychische Ursachen hat, spiele hierfür keine Rolle. In relevanten Studien sei regelmäßig die Rede von durch physiologische Veränderungen bedingtem Stress. Auch der in den beanstandeten Aussagen mehrfach verwendete Begriff „Adaptogen“ beziehe sich auf Körperfunktionen. Adaptogene Substanzen würden als fähig beschrieben, Körperfunktionen zu normalisieren und durch Stress geschwächte Systeme zu stärken.
103 Damit bezögen sich sämtliche streitgegenständliche Aussagen auf Körperfunktionen und seien von den on hold gestellten Claims gedeckt. Zudem sei durch hochgestellte Fußnoten jeweils klargestellt, welche Aussagen sich nur auf die weiteren Inhaltsstoffe bezögen. Bei der Aussage gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I.7 handele es sich lediglich um eine geschichtliche Darstellung der langen Tradition der Verwendung der Ashwagandha-Pflanze.
104 Auch wenn man die Aussagen als psychische Funktionen betreffend einordne und daher nach Art. 28 Abs. 6 HCVO bewerte, seien sie zulässig. Entgegen der vom Landgericht ohne jeden Nachweis getroffenen Annahme, sie, die Beklagte selbst, hätte die Claims bis zum 19. Januar 2008 zur Zulassung anmelden müssen, komme es nach bislang einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht darauf an, wer den Antrag gestellt habe. Die vorliegend für sämtliche streitgegenständliche Claims erfolgte Aufnahme eines „on hold“-Claims in die sogenannte „Juli-Liste“ der EFSA genüge für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCVO. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein Mitgliedstaat bereits für die in Anspruch genommenen Aussagen ein Prüfungs- und Zulassungsverfahren durchgeführt habe. Die Einhaltung der in Art. 28 Abs. 6 HCVO enthaltenen Fristen (19. Januar 2008 und 31. Januar 2008) werde durch Aufnahme in die Juli-Liste der EFSA dokumentiert.
105 Die Beklagte beantragt,
106 die Klage vom 13.02.2025 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 04.11.2025, Az. 5 O 7/25, abzuweisen.
107 Der Kläger beantragt zuletzt,
108 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der ursprüngliche Antrag zu Ziffer I.1. wie folgt lautet: „Mit Ashwagandha und Antistressnährstoffen zur Stressbewältigung und für innere Balance“.
109 Die Beklagte hat der Klageänderung hinsichtlich der Ziffer I.1. zugestimmt.
110 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Das Ansinnen der Beklagten, das Verständnis der Begriffe „Stress“ und „Adaptogen“ ausschließlich auf körperliche Funktionen bzw. Beeinträchtigungen dieser Funktionen zu verengen, sei zum Scheitern verurteilt, da bei Stress jeweils sowohl körperliche als auch psychische Funktionen betroffen seien. Vorliegend knüpften die streitgegenständlichen Aussagen überwiegend oder ausschließlich direkt und indirekt an die psychische Komponente der Leistungsfähigkeit an.
111 Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Juli 2026 verwiesen.
II.
112 Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Aussagen zu 4, 5 und 7 begründet und im Übrigen unbegründet.
113 Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen zu 1-3, 6, 8 und 9 in Anlage K4 aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), da die darin getroffenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht in einer für den Verbraucher nachvollziehbaren und transparenten Form auf den für den jeweiligen Inhaltsstoff zugelassenen Health Claim Bezug nehmen.
a)
114 Es handelt sich bei den Aussagen zu 1-3, 6, 8 und 9 um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 − C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 mwN – Vitalpilze). Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten – nicht obligatorischen – Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 17 mwN – Lernstark). Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 S. 3 HCVO, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13, aaO, Rn. 22).
115 Die Werbeaussagen 1-3, 6,8 und 9 betreffen die gesundheitsfördernde Wirkung von Ashwagandha und den weiteren enthaltenen Wirkstoffen Magnesium, Zink und Vitamin B6 bei der Bewältigung von bzw. Anpassung an Stress und auf die mentale bzw. innere Balance. Die Aussage Ziffer 9 behauptet zusätzlich eine Wirkung bei Schlafproblemen. Damit handelt es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO.
b)
116 Zu den Aussagen im Einzelnen:
(1)
117 Die Aussage „Mit Ashwagandha und Anti-Stress-Nährstoffen zur Stressbewältigung und für innere Balance“ ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 HCVO, die unzulässig ist.
118 Sie enthält die Behauptung, Ashwagandha und die nicht näher bezeichneten „Anti-Stress-Nährstoffe“ würden zur Stressbewältigung und inneren Balance beitragen. Damit wird auf Vorteile der Nährstoffe in Bezug auf eine konkrete körperliche Funktion verwiesen, so dass es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt. Für die Abgrenzung zwischen spezifischen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und nichtspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 – B-Vitamine II; Sosnitza/ Meisterernst/Sosnitza, 194. EL Dezember 2025, VO (EG) 1924/2006, Art. 10 Rn. 71; ebenso Senat, Urteil vom 05. Juni 2025 – 6 U 1/25, juris Rn. 91 – Solid Joints).
119 Die Wirksamkeit einer Substanz für die Stressbewältigung lässt sich – wie schon die von der Beklagten vorgelegten Studien zu Ashwagandha, die diese Frage untersuchen, zeigen – wissenschaftlich überprüfen. Die Wirksamkeit für eine „innere Balance“ dürfte bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Verbrauchers in diesem Zusammenhang als Synonym für Stressbewältigung im Sinne einer Stärkung der mentalen Ausgeglichenheit zu verstehen sein, so dass das eben Gesagte auch für diese Aussage gilt und es sich insgesamt um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt.
120 Jedoch bleibt bei der Aussage insgesamt unklar, welche der darin genannten Substanzen die behauptete Wirkung haben soll. Diese Wirkung könnte demnach sowohl der Substanz Ashwagandha als auch den nicht näher bezeichneten „Anti-Stress-Nährstoffen“ oder eine Kombination aus beidem zugeschrieben sein. Es fehlt daher an einem eindeutigen Bezug der Angabe zu einem bestimmten Inhaltsstoff, was aber für die Zulässigkeit jeder spezifisch gesundheitsbezogenen Aussage im Hinblick auf ein Produkt stets erforderlich ist (Senat, Urteil vom 5. Juni 2025 – 6 U 1/25, juris Rn. 91 mwN – Solid Joints). Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruhen soll, ist nämlich mit einer zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 36 - Repair-Kapseln). Das Erfordernis der Angabe eines eindeutigen Bezugsobjekts, d.h. der konkreten Benennung einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittel-Bestandteils für die zugeschriebene Wirkung, trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, dass gesundheitsbezogene Angaben für den Verbraucher klare, verlässliche, hilfreiche und unmissverständliche Informationen liefern und mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfung der EFSA korrespondieren sollen (Holle/Hüttebräuker/Hüttebräuker, VO (EG) 1924/2006 Art. 10, 2018, Rn. 35, 36). Schließlich dürfen gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019 - 13 U 69/18, juris Rn. 48; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2020 – 3 W 55/20, GRUR-RS 2020, 47272 Rn. 35, 36).
121 Damit ist die Aussage Ziffer 1 insgesamt unzulässig, so dass es auf die Frage, ob die behauptete Wirkung von Ashwagandha auf die Gesundheit wissenschaftlich erwiesen ist, an dieser Stelle nicht ankommt.
(2)
122 Dasselbe gilt für die Aussage zu 2, die allgemein mit einer „anti-oxidative stress control“ für das Produkt A. wirbt. Aus der Anlage K4 ergibt sich, dass im Anschluss an diese Angaben der folgende Text folgt: „Patentiertes Ashwagandha KSM-66® - Mit Magnesium, Vitamin B6 & Zink – Ohne künstliche Zusatzstoffe – Für Training & Alltag“. Damit ist wiederum nicht erkennbar, welcher der genannten Inhaltsstoffe des Nahrungsergänzungsmittels die beschriebene Wirkung der „antioxidativen Stresskontrolle“ haben soll. Da es keinen Claim gibt, wonach das beworbene Mittel insgesamt, also A., die Wirkung einer antioxidativen Stresskontrolle hat, ist die gesundheitsbezogene Aussage in dieser Form ebenfalls unzulässig.
(3)
123 Die Aussage zu Ziffer 3 „Wir haben … Ashwagandha (…) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance …¹·²·³ Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“ differenziert ebenso wenig wie die vorhergehenden, welcher der Inhaltsstoffe von Ashwa+ der mentalen Balance zuträglich sein soll. Ohne die vom Kläger in seinem Antrag vorgenommenen Kürzungen lautet die Aussage: „Wir haben patentiertes Ashwagandha (KSM-66®) mit Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance und Zellschutz kombiniert.¹·²·³ Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst.“ Die spezifische gesundheitsbezogene Angaben liegt bei verständiger Auslegung aus Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise darin, dass Ashwagandha in Kombination mit Anti-Stress-Nährstoffen eine positive Wirkung auf die mentale Balance und den Zellschutz haben soll. Der Begriff „Anti-Stress-Nährstoffe“ weist zudem darauf hin, dass diese Nährstoffe Stress bekämpfen. Dabei bleibt zum einen wiederum unklar, was die „Anti-Stress-Nährstoffe“ sind, zum anderen wird nicht differenziert, welcher der Wirkstoffe welche Wirkung haben soll. Stattdessen wird insbesondere durch den folgenden Satz „Der ideale Support, den du bei harten Workouts oder einem stressigen Alltag brauchst“ suggeriert, dass gerade die Kombination der verschiedenen Inhaltsstoffe die bezeichnete Wirkung haben soll. Einen derartigen Claim, der für diese konkrete Wirkstoff-Kombination zugelassen ist, gibt es aber nicht. Auch hier gilt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig ist, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 35, 40 - Repair-Kapseln). Es reicht daher in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass durch die Fußnoten auf die drei Inhaltsstoffe Zink, Magnesium und Vitamin B6 verwiesen wird, wobei in den Fußnoten die insoweit zugelassenen Claims auszugsweise dargestellt werden. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Angabe in einer Fußnote im unteren Bereich der Webseite im Anschluss an Kundenbewertungen, Inhaltsstoffangaben und weiteren allgemeinen Erläuterungen ausreichend sein kann, um einen deutlichen Bezug zwischen gesundheitsbezogener Angabe und Inhaltsstoffen sowie zulässigen Claims herzustellen. Zudem ist die Aussage insgesamt unzulässig, da der Verbraucher bei dieser Gestaltung anhand der in den Fußnoten genannten Claims nicht ohne weiteres erkennen kann, welcher Wirkstoff die ausgelobte zellschützende Wirkung hat, welcher gegen Stress wirkt und welcher die mentale Balance stärkt.
(4)
124 Das gleiche gilt für die Werbeaussage, die im Klageantrag unter Ziffer 6 genannt ist und im vollen Text in der Anzeige Anlage K4 lautet: „Dein Plant-Support bei Stress - Hartes Workout, stressiger Alltag – dein Anti-Stress-Hero ist A. mit dem bewährten Adaptogen Ashwagandha (KSM-66®) und Anti-Stress-Nährstoffen für mentale Balance³ und Zellschutz²“. Hier wird wieder nicht differenziert, welche Inhaltsstoffe die „Anti-Stress“-Wirkung haben sollen, ohne dass ein entsprechender Claim für den kombinierten Wirkstoff bestünde. Auch werden die Nährstoffe nicht einzeln aufgezählt, sondern wiederum nur mit dem Sammelbegriff „Anti-Stress-Nährstoffe“ bezeichnet. Dabei reicht es auch nicht aus, dass die Angaben „mentale Balance“ und „Zellschutz“ jeweils eine Fußnote aufweisen, in denen zwei der Inhaltsstoffe nebst dazugehörigem Claim genannt werden, da in Bezug auf die vorher gemachten Angaben nicht in gleicher Weise differenziert wird.
(5)
125 Hinsichtlich der Aussage zu Ziffer 8 im Klageantrag, die lautet: „Wie hilft A. bei Stress? – A. enthält Ashwagandha, ein Adaptogen, das dem Körper hilft, sich an Stress anzupassen, sowie Nährstoffe wie Magnesium, Vitamin B6 und Zink, die die kognitive Funktion unterstützen. ¹·²·³“ werden zwar die einzelnen Inhaltsstoffe genannt und die zugehörigen Claims in den Fußnoten zitiert. Aber der Claim „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“, der die Werbeaussage stützt, wurde nur für den Inhaltsstoff Zink zugelassen, nicht aber für Vitamin B6 und Magnesium. Die für diese Substanzen zugelassenen Claims sind auch nicht inhaltsgleich mit der Behauptung einer Unterstützung der kognitiven Funktion.
126 Für die Annahme einer Inhaltsgleichheit gelten strenge Maßstäbe. Zwar hängt die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13, GRUR 2016, 412, Rn. 51 – Lernstark, mwN). Dies ergibt sich für gesundheitsbezogene Angaben, die – wie die hier in Rede stehende – in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 HCVO fallen, aus Erwägungsgrund 9 S. 3 der VO (EU) Nr. 432/2012 (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 30 – Repair-Kapseln). Danach soll in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 30 – Repair-Kapseln).
127 Vorliegend zeigt schon der Umstand, dass der Claim „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ für Zink zugelassen ist, für Vitamin B6 hingegen nur der Claim, es trage zur normalen psychischen Funktion bei, zugelassen wurde, dass die EFSA insoweit durchaus differenziert und sich die verschiedenen Claims nicht unter die „Unterstützung der kognitiven Funktion“ als eine Art Oberbegriff zusammenfassen lassen. Daher deckt sich die in Ziffer 8 enthaltene Werbeaussage nicht mit Claims, die für die neben Zink genannten Inhaltsstoffe zugelassen sind, so dass die Aussage insgesamt unzulässig ist.
(6)
128 Die Aussage zu Ziffer 9 im Klageantrag, die lautet: „… A. ist nicht nur für Athletes geeignet, sondern für alle, die unter Alltagsstress leiden oder Schlafprobleme haben“ ist aus den bereits genannten Gründen unzulässig, da sie nicht nach Inhaltsstoffen und deren jeweils zulässigen Health Claims differenziert, sondern den weder beantragten noch zugelassenen Claim aufstellt, das Kombi-Präparat A. helfe bei Alltagsstress und Schlafproblemen.
c)
129 Da die genannten Werbeaussagen, wie dargestellt, nicht durch entsprechende zulässige Health Claims gedeckt sind, ist ihre Verwendung unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG, weshalb dem Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigtem Verband insoweit ein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
130 Hinsichtlich der Aussagen zu 4, 5 und 7 hat der Kläger hingegen keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG gegen die Beklagte, da die Aussagen zu 4 und 5 gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 28 Abs. 5 HCVO zulässig sind und es sich bei der Aussage Ziffer 7 schon nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, auf die die HCVO Anwendung fände.
a)
131 Während es sich bei den Aussagen zu 4 und 5 nach den oben dargestellten Maßstäben um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) handelt, nennt die Aussage Ziffer 7 keinen spezifischen Wirkungsbereich, sondern beschreibt Ashwagandha als in der ayurvedischen Medizin verwendete altindische Heilpflanze. Damit wird zwar ausgesagt, dass in der ayurvedischen Medizin eine heilende Wirkung der Pflanze anerkannt ist. Aber dadurch wird weder ein konkreter noch ein nichtspezifischer Vorteil der Substanz im Sinne des Art. 10 HCVO behauptet, sondern letztlich eine historische Tatsache dargestellt, der allenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen entnommen werden kann, dass auch die Beklagte der Pflanze eine gesundheitsfördernde Wirkung beimisst. Jedoch ist schon nicht vorstellbar, welchen anmelde- und zulassungsfähigen Claim diese rein deskriptive, unstreitig zutreffende Aussage beinhalten könnte. Es handelt sich daher um keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO, insbesondere auch nicht, wie vom Landgericht angenommen, um eine unzulässige unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Denn die Angabe, es handele sich um eine seit Jahrhunderten verwendete altindische Heilpflanze, beinhaltet nach Auffassung des Senats nicht die Behauptung, sie habe allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das Wohlbefinden.
132 Die Aussage zu Ziffer 7 ist daher ohne Weiteres zulässig.
b)
133 Die angegriffene Werbeangabe nach Ziffer 4 im Klageantrag lautet: „Stressbewältigung - Enthält das bewährte Adaptogen Ashwagandha …“. Sie steht unter der Überschrift „A. Key Facts“ und das Wort „Stressbewältigung“ ist als erster Punkt in fett gedruckter Schrift dem Satz vorangestellt. Diese gesundheitsbezogene Angabe stellt aus Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise die Behauptung auf, Ashwagandha sei zur Stressbewältigung geeignet und habe adaptogene Eigenschaften. Dies deckt sich mit den on hold gestellten Claims ID 3251 („Ashwagandha hat adaptogene Eigenschaften“) und ID 4194 („Verbessert die Widerstandsfähigkeit des Körpers gegenüber Stress“, „Hilft dem Körper, mit Stress umzugehen“, „Hilft, das seelische Gleichgewicht zu bewahren“ etc.). Da diese nicht zugelassen sind, richtet sich die Zulässigkeit der Aussage nach den in Art. 28 HCVO geregelten Übergangsvorschriften.
134 Bezogen auf den vorliegenden Claim ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – Art. 28 Abs. 5 HCVO einschlägig, da die Behauptung, Ashwagandha sei ein Adaptogen, das bei der Stressbewältigung hilft, die Bedeutung der Substanz für Körperfunktionen betrifft, so dass es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO handelt.
135 Allerdings ist die vom Landgericht umfassend erörterte Frage, ob eine Substanz nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO auf Körperfunktionen oder auf psychische Funktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCVO wirkt, bei Substanzen, die – wie vorliegend – Auswirkungen auf das Stressempfinden haben, nicht ohne Weiteres zu beantworten, da Stress sowohl eine körperliche als auch eine psychische Komponente haben kann. Stress kann zunächst nur mental wirken, wenn man ihn als psychischen Druck empfindet. Genauso kann Stress auch zunächst körperlich durch große Anstrengung, Hitze, Schmerz etc. hervorgerufen werden. In beiden Fällen kommt es zu körperlichen Symptomen und einem messbaren Anstieg des Cortisolspiegels. Auf der anderen Seite kann sich auch physischer Stress auf die Gemütslage und damit auf die Psyche auswirken.
136 Eine Legaldefinition zur Abgrenzung der beiden Begriffe Körperfunktionen und psychische Funktionen enthält die HCVO nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden unter Körperfunktionen sämtliche Funktionen des menschlichen Körpers, d. h. als physiologisch erfassbaren Prozesse im menschlichen Körper verstanden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2014 – 14 O 46/14, BeckRS 2015, 3432; Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, 194. EL Dezember 2025, VO (EG) 1924/2006 Art. 13 Rn. 26), während unter psychischen Funktionen i. S. v. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCVO alle Funktionen zu verstehen sind, die das menschliche Bewusstsein und die kognitiven Umstände, wie Wahrnehmen, Denken, Erinnern und Fühlen, beeinflussen (Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza VO (EG) 1924/2006 Art. 13 Rn. 29; ähnlich Holle/Hüttebräuker/ Konnertz-Häußler/Conte-Salinas, HCVO, 2018, Art. 13 Rn. 31).
137 Die hier für Ashwagandha verwendete Bezeichnung „Adaptogen“ ist eine alternativmedizinische Bezeichnung für biologisch aktive Pflanzenstoffe, die dem Organismus helfen sollen, sich erhöhten körperlichen und emotionalen Stresssituationen anzupassen (zitiert nach Wikipedia, abgerufen am 02. Juli 2026). Dabei wirken sie körperlich, indem sie eine die HPA-Achse modulierende Wirkung entfalten und damit messbar den Cortisolspiegel senken. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Stress körperliche oder psychische Ursachen hat, so dass die Wirkung einer adaptogenen Substanz jedenfalls als körperlich einzuordnen ist. Indem Ashwagandha mithin eine stressreduzierende Wirkung zugeschrieben wird, handelt es sich um Angaben, die auf das menschliche Leistungsvermögen und dabei auf die Ausdauer oder Verringerung von Ermüdung und Müdigkeit Bezug nehmen (Holle/Hüttebräuker/Konnertz-Häußler/Conte-Salinas, HCVO, 2018, Art. 13, Rn. 20; ebenso OLG München, Urteil vom 5. November 2020 – 29 U 1609/20, BeckRS 2020, 68718, Rn. 21). Auch die hier einschlägigen, on hold gestellten Claims ID 3251 und ID 4194 beziehen sich auf die Wirkung, die die Substanz auf den menschlichen Körper hat, indem sie behaupten, die Widerstandsfähigkeit des Körpers gegenüber Stress zu verbessern und dem Körper zu helfen, mit Stress umzugehen. Im Ergebnis steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich um Angaben handelt, die sich auf Körperfunktionen beziehen, und damit Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO einschlägig ist.
138 Die Beklagte hat auch durch hinreichende wissenschaftliche Nachweise belegt, dass die Substanz Ashwagandha die behaupteten Wirkungen hat. Nach Art. 5 Abs. 1 HCVO ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Belege nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Ebenso bestimmt Art. 6 Abs. 1 HCVO, dass gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein müssen. Dafür müssen die gesundheitsbezogenen Angaben eine objektive, wissenschaftliche Grundlage haben und über die positive Wirkung der Stoffe, auf die sie sich beziehen, muss ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft bestehen. Die gesundheitsbezogenen Angaben müssen wissenschaftlich abgesichert sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten (EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 47 – Konsumentombudsmannen/Mezina). Der Nachweis wird geführt durch eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie. Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - GRUR 2013, Nr. 6, S. 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
139 Die Beklagte hat vorliegend durch substantiierten Vortrag und Vorlage zahlreicher Studien insbesondere mit der Klageerwiderung vom 25. April 2025 (Blatt 41 ff. LGA) zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen, dass die Einnahme von Ashwagandha in der hier streitgegenständlichen Menge und Konzentration (als patentiertes „KSM-66“) eine positive, insbesondere stressmindernde Wirkung haben kann. Sie hat insgesamt 12 randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien, also nach dem sog. „Goldstandard“ durchgeführte Studien, mit jeweils 60-80 Teilnehmenden vorgelegt, in welchen den Probanden überwiegend Ashwagandha in der hier verwendeten Dosierung verabreicht wurde.
140 Dass es sich bei Ashwagandha um ein Adaptogen handelt, bestätigt eine placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit 58 Probanden aus dem Jahr 2019 von Salve et al. (Anlage B14 im Anlagenband Beklagte, LGA).
141 In einer in der Zeitschrift Phytotherapy Research veröffentlichten Meta-Analyse der Autoren Akhgarjand et al. aus dem Jahr 2022 (Anlage B16 im Anlagenband Beklagte, LGA) wurden 12 Studien mit insgesamt 1.002 Probanden untersucht und in der Gesamtschau das Ergebnis einer messbaren Stressreduktion bei den Probanden bestätigt.
142 Eine Metastudie von 2023 der Autoren Toth-Meszaros et al. (Anlage B25 im Anlagenband Beklagte, LGA) hat die adaptogene Wirkung von Ashwagandha auf der Grundlage der Ergebnisse randomisierter kontrollierter Studien, die bis zum 25. Juni 2023 veröffentlicht wurden, untersucht. Die im Journal of Functional Foods des Wissenschaftsverlags Elsevier veröffentlichte Studie bestätigt ebenfalls diese Wirkung, da eine signifikante Abnahme des Serumcortisolspiegels festgestellt worden sei.
143 In der Zusammenfassung zu dieser Studie (Seite 12) heißt es:
144 „According to our meta-analysis, Withania somnifera treatment of at least 56 or 60 days results in a clinically relevant improvement of stress level and serum cortisol level of stressed healthy adults (the latter result being also statistically significant), thus, this treatment might be used in stress management.
145 However, more trials would be needed to elucidate the mechanism of action of adaptogens on the HPA-axis, and their clinical efficacy in mental stress.“
146 In nichtamtlicher Übersetzung:
147 „Nach unserer Meta-Analyse führt eine Withania somnifera-Behandlung von mindestens 56 oder 60 Tagen zu einer klinisch relevanten Verbesserung des Stresslevels und des Serum-Cortisolspiegels von gestressten gesunden Erwachsenen (letzteres Ergebnis auch statistisch signifikant), so dass diese Behandlung zur Stressbewältigung eingesetzt werden könnte.
148 Es wären jedoch weitere Studien erforderlich, um den Wirkmechanismus von Adaptogenen auf die HPA-Achse und ihre klinische Wirksamkeit bei psychischem Stress aufzuklären.“
149 Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Validität dieser wissenschaftlichen Untersuchungen zu zweifeln. Die jeweils vorhandenen Disclaimer, denen zufolge weitere Forschungen für erforderlich gehalten werden, führen nicht dazu, dass den festgestellten deutlichen Verbesserungen der Stressresistenz keine wissenschaftliche Bedeutung zukäme. Vielmehr entspricht der Hinweis, dass weitere Studien zur Untermauerung der Datenlage wünschenswert seien, wissenschaftlicher Sorgfalt und ist eine Standardformulierung in systematischen Übersichtsarbeiten. Sämtliche Studien genügen den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften. Mit den Studien liegt daher eine hinreichende Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit von Ashwagandha zur Stressbewältigung vor.
150 Auch der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass diesen Ergebnisse keine Aussagekraft zukäme oder dass sie keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise darstellten. Entsprechende Studien hat der Kläger nicht vorgelegt. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken hinsichtlich etwaiger Nebenwirkungen von Ashwagandha sprechen nicht gegen den Nachweis der behaupteten Wirkungen durch die Beklagte. Zwar weisen die vom Kläger angeführten Warnhinweise des Bundesinstituts für Risikobewertung (Anlage K9 im Anlagenband Kläger, LGA) auf ein Risiko von Nebenwirkungen und in Einzelfällen auch Leberschäden hin und raten von der Einnahme vor allem durch Schwangere, Stillende, Kinder und Personen mit Vorerkrankungen ab. Dies wird unter anderem in dem Beitrag auf der „Gelben Liste“ (K13 im Anlagenband Kläger, LGA) und der Deutschen Apothekerzeitung (K19 im Anlagenband Kläger, LGA) zitiert und jeweils auf die nicht ausreichende Studienlage hingewiesen. Jedoch zitiert etwa der letztgenannte Artikel vom 2. September 2025 auch die von der Beklagten vorgelegten Studien als vielversprechend und zieht das Fazit, dass aufgrund bestehender Risiken weitere Untersuchungen erforderlich seien. Das von dem Kläger damit ins Feld geführte gesundheitliche Risiko als solches spricht zur Überzeugung des Senats nicht gegen die Zulässigkeit der Werbeaussagen, da die Substanz in Deutschland nicht verboten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die in der Werbung angesprochenen positiven Wirkungen haben kann und gleichzeitig die beschriebenen Gesundheitsrisiken bestehen könnten.
151 Auch die Angriffe des Klägers gegen die von der Beklagten vorgelegten Studien überzeugen nicht. So beziehen sich die von ihm kritisierten Disclaimer, die jede der vorgelegten Studien aufweist, jeweils darauf, dass es in der durchgeführten Studie keine hinreichend große Teilnehmerzahl gab, um zu eindeutigen Schlussfolgerungen zu kommen. In der Summe der Teilnehmenden aller Studien zeigen sich jedoch hinreichend klare Hinweise auf die behaupteten Wirkungen der Substanz. Dass die Studien zum Teil im Open Access-Verfahren veröffentlicht wurden, spricht nicht gegen ihre Seriosität, zumal sie gerade dadurch von jedermann eingesehen und kritisiert werden können, soweit es dazu Anlass gibt.
152 Dem Erfordernis, dass die Beklagte als Lebensmittelunternehmerin die von ihr verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben zu einem Botanical mit vorhandenem wissenschaftlichem Material begründen muss, ist daher im Ergebnis Genüge getan, so dass die gesundheitsbezogenen Angaben, Ashwagandha sei ein Adaptogen, das bei der Stressbewältigung helfen könne, nach Art. 25 Abs. 5, Art. 5, Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässig sind.
c)
153 Die mit dem Klageantrag Ziffer 5 angegriffene Werbeaussage „Ideal für Athletes und alle mit einem stressigen Alltag“ ist als nichtspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO zulässig, da sie einer zulässigen spezifischen Gesundheitsangabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO beigefügt ist. Aus der Werbeaussage lässt sich isoliert betrachtet nicht ablesen, in welcher Weise das Nahrungsergänzungsmittel der Gesundheit zuträglich sein soll, sondern sie benennt lediglich die Zielgruppen, für die eine Einnahme empfohlen wird. Damit wird kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Nahrungsergänzungsmittel und einer Körperfunktion hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden könnte. Genauso wenig wird durch diese Aussage deutlich, welche besonderen Eigenschaften das Nahrungsergänzungsmittel besitzen oder welche Verbesserung des Gesundheitszustands durch seinen Verzehr herbeigeführt werden soll. Damit wäre die Aussage gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO als nichtspezifische Aussage zu dem Nährstoff unzulässig, sofern ihr nicht eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO beigefügt wäre. Das ist jedoch aufgrund des Zusammenhangs mit der eben genannten Aussage zur Stressbewältigung durch das Adaptogen Ashwagandha der Fall.
154 Der Begriff „beifügen“ i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO hat dabei eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – C-524/18, GRUR 2020, 310 Rn. 40 – Dr. Willmar Schwabe; BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 27 – B-Vitamine II). In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, aaO, GRUR 2020, 310 Rn. 41 – Dr. Willmar Schwabe). Die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, aaO, GRUR 2020, 310 Rn. 47 – Dr. Willmar Schwabe).
155 Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die Aussage zu 5 erfüllt. Sie befindet sich in visueller Nähe zu der speziellen Aussage zu Ziffer 4, da sie unter der gleichen Überschrift („A. Key-Facts“) mit optisch gleicher Gestaltung wie die Aussage zu 4 mit nur einem weiteren, ebenfalls gesundheitsbezogene spezifische Angaben enthaltenden Zwischenpunkt auf der Webseite (Anlage K4) erscheint. Zudem untermauert die Werbeaussage die inhaltliche Aussage der Angabe zu Ziffer 4, dass Ashwagandha ein Adaptogen sei, das zur Stressbewältigung hilfreich sein könne, indem ergänzend erläutert wird, welcher Zielgruppe der Wirkstoff empfohlen wird.
156 Auch insoweit ist daher ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu verneinen.
157 Der Anspruch auf Zahlung der Abmahngebühr nebst Zinsen folgt aus §§ 13 Abs. 3 UWG, 286, 288 BGB. Bei der Abmahnkostenpauschale, die – wie vorliegend - von einem Verband in Rechnung gestellt werden kann, kommt eine Kürzung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung nicht in Betracht, da die Höhe der Abmahnkostenpauschale nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 122).
158 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und richtet sich ebenfalls nach der Obsiegens- und Unterliegensquote von 2/3 zu 1/3.
159 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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