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6 A 123/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-01-27, 6 A 123/25
6 A 123/25Tribunal Administrativo / Chamber 627 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 6 A 123/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0127.6A123.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin ist wahlberechtigte Einwohnerin der Stadt Wedel und wendet sich gegen die Bürgermeisterwahl vom 17.11.2024 sowie die darauffolgende Stichwahl vom 08.12.2024.
2 Nachdem der Rat der Beigeladenen zu 1. am 28.03.2024 beschlossen hatte, gegen den damals amtierenden Bürgermeister, ..., ein Abwahlverfahren durchzuführen, und diesem vorläufig die Dienstgeschäfte entzogen hatte, übernahm die Beigeladene zu 2. als stellvertretende Bürgermeisterin zunächst kommissarisch das Amt der Bürgermeisterin. Auch nach der Abwahl von Herrn ... durch die Bürger der Stadt Wedel am 09.06.2024 verblieb die Beigeladene zu 2. kommissarisch im Amt und trat bei verschiedenen Veranstaltungen auf, darunter bei der Aufstellung einer „Schnackbank“ am 15.05.2024, Feuerwehrereignissen am 14.06.2024 und 04.09.2024 sowie einer Ausstellungseröffnung am 08.09.2024.
3 Sie stellte sich, gemeinsam mit drei weiteren Kandidatinnen und Kandidaten, sodann zur Bürgermeisterwahl auf. Dies teilte sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. per E-Mail am 03.09.2024 mit. Anschließend reichte sie ihren Wahlvorschlag am 13.09.2024 bei der Beigeladenen zu 1. ein.
4 Am 26.09.2024 nahm die Beigeladene zu 2. an einer Veranstaltung im Rahmen der Wirtschaftsförderung Wedel@business, zu der sie zuvor eingeladen hatte, als Repräsentantin der Beigeladenen zu 1. teil und hielt dort ein Grußwort.
5 Mit Entscheidung vom 27.09.2024 ließ der Gemeindewahlausschuss die Beigeladene zu 2. zur Bürgermeisterwahl zu. Herr ... trat nicht erneut zur Wahl an.
6 In der Folgezeit nahm die Beigeladene zu 2. an weiteren Veranstaltungen teil, unter anderem an einer Kandidatenvorstellung mit Fragerunde am 11.10.2024 im Johann-Rist-Gymnasium, der Eröffnung eines Recyclinghofs am 03.11.2024, einer Vorlesestunde am 15.11.2024 und dem Tag des Ehrenamtes am 05.12.2024.
7 Während der Hauptwahl am 17.11.2024 erhielt die Beigeladene zu 2. insgesamt 5.549 Stimmen, während ihre Mitbewerber Herr ..., Frau ... sowie Herr ... 2.500 respektive 2.236 und 1.024 Stimmen erhielten. Insgesamt wurden 11.309 gültige Stimmen abgegeben. Die am 08.12.2025 stattgefundene Stichwahl entschied die Beigeladene zu 2. gegen Herrn ... mit 5.622 Stimmen zu 3.901 Stimmen für sich (bei 9.523 gültigen Stimmen). Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 11.12.2024.
8 Mit am 20.12.2024 der Gemeindewahlleitung der Stadt Wedel zugegangenem Schreiben reichte die Klägerin Wahleinspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom 23.12.2024 sowie vom 07.01.2025 begründete. Sie trug im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene zu 2. die kraft ihres Amtes gebotene Neutralität missachtet habe und es zu kommunalrechtlichen Verstößen gekommen sei. Es seien öffentliche Mittel und Verwaltungsressourcen genutzt worden, um die Beigeladene zu 2. zu begünstigen. So habe die Beigeladene zu 2. ihre Kandidatur vor der offiziellen Anmeldung per E-Mail allen Verwaltungsmitarbeitern mitgeteilt. Zudem habe sie öffentliche Termine und Veranstaltungen, wie den Besuch eines Recyclinghofes und Veranstaltungen der Feuerwehr, bei denen sie als stellvertretende Bürgermeisterin prominent aufgetreten sei, wahrgenommen, ohne die gleiche Möglichkeit den anderen Kandidaten zu geben. Darüber hinaus sei die offizielle Webseite der Stadt Wedel für eine einseitige Wahlberichterstattung genutzt worden. So sei diese von der Beigeladenen zu 2. zur Ankündigung von Veranstaltungen genutzt worden, um sich als Kandidatin zu positionieren. Außerdem sei das Neutralitätsgebot dadurch verletzt worden, dass die Beigeladene zu 2. sich als Teamleiterin der Wirtschaftsförderung in Wedel präsentiert habe sowie ihren Namen auf Einladungs- und Benachrichtigungskarten für die Veranstaltung Wedel@business (Wirtschaftsförderung) verwendet habe.
9 Es sei zudem zur Androhung mit der Einschaltung der Kommunalaufsicht gegenüber Facebook-Nutzern gekommen sowie zu Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Stadtbücherei. Zwischen Mai und September 2024 seien ferner 14 Berichte über die Beigeladene zu 2. veröffentlicht worden, wohingegen es zu lediglich jeweils einem Bericht über die anderen Kandidaten gekommen sei.
10 Zudem sei es zum Verteilen von Flyern zur Abwahl von Herrn ... sowie der Weitergabe von Informationen zu einer Strafanzeige gegen diesen gekommen. Es habe außerdem eine
11 Wahlbeeinflussung durch administrative Eingriffe sowie eine Verletzung der Chancengleichheit stattgefunden. Es sei zu einer parteiischen Bevorzugung der Beigeladenen zu 2. als Kandidatin gekommen, was daran deutlich geworden sei, dass dem Kandidaten ... auf dem Weihnachtsmarkt in Wedel 2024 im Gegensatz zu der Beigeladenen zu 2. keine Erlaubnis zum Aufstellen eines Standes erteilt worden sei.
12 Hinzu käme, dass die Briefwahlmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien. Briefwahlunterlagen seien postalisch nicht rechtzeitig zugestellt worden, was dazu geführt habe, dass Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen nicht rechtzeitig hätten abgeben können. Bürger, die versucht hätten, ihre Stimmen persönlich abzugeben, seien zudem auf verschlossene Türen des Rathauses gestoßen.
13 Es habe auch eine Wahlbeeinflussung dahingehend stattgefunden, dass die Bürgermeister-Sprechstunde auf der Webseite „www.wedel.de“ erst nach einer Aufforderung von dritter Seite weiterdelegiert worden sei.
14 Darüber hinaus sei ein Interview zum Thema „Frauen in der Politik“ lediglich mit der Beigeladenen zu 2. geführt worden. Außerdem habe eine Manipulation des Wahlprozesses durch eine Informationskontrolle stattgefunden. Es sei bei einer Bürgerveranstaltung im Johann-Rist-Gymnasium zu einer Vorauswahl von Fragen durch die Verwaltung gekommen, die den Kandidaten vorgelegt worden seien, wodurch anzunehmen sei, dass die Beigeladene zu 2. einen Vorteil erlangt habe. Ebenso seien interne Informationen zu Bewerbungen und Verwaltungsabläufen gezielt an die Presse geleitet worden, um insbesondere Herrn ... zu diskreditieren.
15 Die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. sei der Verwaltung bereits am 03.09.2024 mitgeteilt worden, obwohl die offizielle Anmeldung erst am 17.09.2025 eingegangen sei. Dies würde einen formellen Fehler darstellen. Darüber hinaus seien keine Nachweise zu den im Lebenslauf dargestellten Qualifikationen und Kompetenzen der Beigeladenen zu 2. erkennbar und es lägen unterschiedliche Versionen zu ihrem Lebenslauf vor, wobei ältere Profile in den sozialen Medien nach der Bekanntgabe ihrer Kandidatur gelöscht worden seien.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Klägerin vom 23.12.2024 (Bl.
17 41 ff. d. BA Einspruch) und 07.01.2025 (Bl. 53 ff. d. BA Einspruch) verwiesen.
18 Der Beklagte wies den Wahleinspruch der Klägerin mit Bescheid vom 24.01.2025 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass keine Rechtsfehler vorlägen. In der E-Mail der Beigeladenen zu 2. an Mitarbeitende der Verwaltung, in der sie ihre beabsichtigte Kandidatur verkündet habe, liege kein formeller Wahlfehler. Sie habe lediglich in wertschätzender Weise über Umstände informiert, die die Mitarbeitenden ansonsten über Dritte erfahren hätten. Zudem sei die Versendung dieser E-Mail in erheblich vorgelagerter Zeit zum Wahlkampf erfolgt und es bestehe ein zu billigender Anlass. Des Weiteren liege ein Einfluss der E-Mail aufgrund ihres Inhaltes sowie der Deutlichkeit des Wahlergebnisses auf die Wahl fern. Ein Großteil der Mitarbeitenden sei nicht in Wedel wohnhaft und somit nicht wahlberechtigt gewesen.
19 Auch sei hinsichtlich der Wahrnehmung öffentlicher Veranstaltungen und Termine durch die Beigeladene zu 2. keine rechtswidrige Wahlbeeinflussung festzustellen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Termine seien Teil der Repräsentations- und Öffentlichkeitsaufgabe einer amtierenden zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin und fielen zudem unter den sogenannten Amtsbonus. Einige Termine hätten ferner erhebliche Zeit vor dem Wahlkampf und den Wahlen stattgefunden. Es handele sich um jeweils einzelne, anlassbezogene Termine und gerade nicht um von der Beigeladenen zu 2. initiierte Gespräche mit wahlberechtigten Bürgern.
20 Es sei keine unzulässige Verwendung der Internetseite der Stadt Wedel sowie von sozialen Medien zu erkennen. Das Ankündigen von Terminen sei zulässig. Pressemitteilungen in Form der nachträglichen Berichterstattung über Veranstaltungen, an denen die Beigeladene zu 2. teilgenommen habe, seien ebenfalls zulässig, da diese anlassbezogen und objektiv erfolgt seien und somit keinen wahlbeeinflussenden Charakter aufgezeigt hätten.
21 Das Interview auf der Internetseite der Stadt Wedel zum Thema Frauen in der Politik sei erhebliche Zeit vor der Tätigkeit als zweite stellvertretende Bürgermeisterin und den Wahlen entstanden und veröffentlicht worden.
22 Hinsichtlich der nicht erfolgten Genehmigung eines Standes auf dem Weihnachtsmarkt für
23 Herrn ... führte der Beklagte aus, dass eine Zuteilung eines Standes nicht durch die Stadtverwaltung habe erfolgen können, da der für die Standverteilung verantwortliche Veranstalter des Weihnachtsmarktes der privatrechtliche, von der Stadt Wedel unabhängige eingetragene Verein Wedel Marketing sei.
24 Wahlfehler in Bezug auf die Briefwahl seien ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar seien in Einzelfällen Briefwahlunterlagen durch die Post nicht rechtzeitig zugestellt worden, jedoch sei am Wahltag das Wahlbüro im Rathaus ab 06:30 Uhr mit drei Mitarbeitern und einem Hausmeister besetzt gewesen, sodass von dem Zustellungsproblem Betroffene dort hätten Unterstützung erhalten können, um ihr Wahlrecht auszuüben. So seien am Wahltag 45 Wahlscheine ausgestellt worden, wobei sich maximal 15 Wahlberechtigte in den Wahllokalen als von den Zustellungsproblemen Betroffene gemeldet und nicht gewählt hätten. Angesichts
25 des deutlichen Wahlergebnisses hätten sich diese Stimmen nicht auf das Wahlergebnis auswirken können.
26 Die Fragen im Rahmen des Bürgergesprächs am 11.10.2024 seien vor den Augen des Publikums zugelost worden, sodass ein unrechtmäßiger Vorteil der Beigeladenen zu 2. aufgrund zuvor ausgewählter Fragen nicht möglich sei.
27 Auch aus dem Umstand, dass über die Beigeladene zu 2. 14 Artikel verfasst worden seien, ergebe sich kein Rechtsfehler. Aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit obliege es den verantwortlichen Presseorganen über die Häufigkeit und den Umfang von Berichten zu entscheiden.
28 Die textliche Begrüßung auf der Internetseite der Wirtschaftsförderung durch die Beigeladene zu 2. sei zudem ebenfalls im Rahmen ihrer Funktion als zweiter stellvertretender Bürgermeisterin unter Wahrnehmung ihrer Repräsentationsaufgabe zulässig gewesen. Ebenso sei die Einladung durch die Beigeladene zu 2. zu der Veranstaltung Wedel@business am 26.09.2024, welche bereits vor der Kandidatur geplant gewesen sei, zulässig gewesen. Diese sei von der Beigeladenen zu 1. durchgeführt worden und habe dem Austausch zwischen dieser und der Wirtschaft dienen sollen, sodass es eine typische Repräsentationsaufgabe der amtierenden zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin gewesen sei als rechtliche Vertreterin der einladenden Körperschaft zu dieser zu erscheinen.
29 Auch hinsichtlich der angeführten Pressemitteilung zur „Schnackbank“ lasse sich kein Rechtsfehler erkennen. Der Teilnahme an der Einweihung habe ein konkreter Anlass zugrunde gelegen und es liege keine Wahlbeeinflussung vor, zumal der Beitrag vom
30 15.04.2024 deutlich vor der Kandidatur der Beigeladenen zu 2. erfolgt sei.
31 Es sei zudem ein Recht der Beigeladenen zu 2., sich gegen unzutreffende Anschuldigungen im Internet sowohl als Privatperson als auch Amtsperson zur Wehr zu setzen und darauf hinzuweisen, dass sie in engmaschigem Austausch mit der Kommunalaufsicht stehe.
32 Am 27.01.2025 teilte der Beklagte dem Gemeindewahlleiter mit, dass der Einspruch zurückgewiesen worden sei und die Wahl für gültig erklärt werde.
33 Die Klägerin hat am 06.02.2025 Klage erhoben.
34 Zur Begründung ihrer Klage führt sie erneut und vertiefend aus, dass die Beigeladene zu 2. durch die Nutzung der offiziellen Webseite der Stadt Wedel sowie die Nutzung von Amtsterminen zur eigenmächtigen Wahlwerbung ihre amtliche Tätigkeit mit parteipolitischer Einflussnahme verquickt habe. Indem die Beigeladene zu 2. ihre Kandidatur direkt gegenüber den Mitarbeitenden der Stadtverwaltung per E-Mail bekannt gegeben habe, habe sie implizit eine Erwartungshaltung in ihrem Sinne geschaffen. Angesichts der natürlichen Dynamik innerhalb der Verwaltung, bei der Karrieremöglichkeiten, Aufstiegschancen und dienstliche Vergünstigungen häufig von der politischen Führungsebene beeinflusst würden, entstehe hier ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht, da sich die Mitarbeitenden dazu veranlasst sehen könnten, aus einer Vorsichtshaltung oder einer vermuteten Erwartungshaltung heraus im Sinne der Kandidatin zu agieren.
35 Dass die Beigeladene zu 2. in der heißen Wahlkampfphase gezielt die in den Einspruchsschreiben benannten Veranstaltungen übernommen habe, belege, dass sie diese Gelegenheit zur Eigenpräsentation genutzt habe. Dies zeige sich auch daran, dass die Termine medienwirksam über die offiziellen Kanäle der Stadt begleitet worden seien. Der Fall sei insoweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 28.02.2024 (1 A 258/21) vergleichbar.
36 Durch die ständige mediale Berichterstattung und die Nutzung offizieller Kanäle der Stadt Wedel sei in der Öffentlichkeit ein Bild der Kandidatin als unangefochtene und weiterhin zuständige Verwaltungsrepräsentantin erzeugt worden. Zudem habe die Beigeladene zu 2. davon profitiert, dass ihre Auftritte als Teil der regulären Verwaltungstätigkeit erschienen seien, während andere Kandidaten weder über vergleichbare Infrastruktur noch über einen vergleichbaren Zugang zu öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen verfügt hätten. Dies habe zu einer massiven Verzerrung des politischen Wettbewerbs geführt.
37 Die gezielte Wahrnehmung öffentlichkeitswirksamer Termine, die für den Wahlkampf instrumentalisiert worden seien, sei auch nicht mehr vom sogenannten Amtsbonus gedeckt. Die offizielle Kommunikation über die Internetseite der Stadt Wedel und Social-Media-Kanäle, in denen regelmäßig über die von der Beigeladenen zu 2. wahrgenommenen Termine berichtet worden sei, verstoße gegen das Neutralitätsgebot.
38 Die Veröffentlichungen hätten auch nicht in einem sachlichen Kontext gestanden oder sich im Rahmen der üblichen Öffentlichkeitsarbeit bewegt. Die bewusste, wiederholte Platzierung der Beigeladenen zu 2. in den amtlichen Medien habe faktisch zu einer Wahlkampfhilfe geführt. Es reiche nicht aus, dass die Berichterstattung sachlich gehalten sei. Entscheidend sei, ob durch eine Häufung von Berichten eine strukturelle Bevorzugung im Wahlkampf entstehe.
39 Die Stadt Wedel habe zudem am 15.11.2024, nur zwei Tage vor der ersten Wahlrunde am 17.11.2024, auf ihrer Homepage für eine Vorlesestunde mit der Beigeladenen zu 2. geworben. Dies habe zu einer offiziellen, mit städtischen Mitteln finanzierten Imagewerbung kurz vor der Wahl geführt.
40 Durch die Löschung von Internetseiten, unter anderem zur Vorlesestunde, nachträglich den Anschein einer Neutralität zu erzeugen, verstärke die Problematik, da es zeige, dass die Beigeladene zu 1. selbst eine Unzulässigkeit der Maßnahmen vermutet haben müsse. Die nachträgliche Entfernung von problematischen Inhalten beschädige insoweit die Glaubwürdigkeit der Wahlverwaltung und untergrabe das Vertrauen in eine freie Wahl.
41 Soweit der Beklagte ausgeführt habe, dass die Beigeladene zu 2. die initiierte Bürgersprechstunde später nicht mehr selbst wahrgenommen habe, sei dies unerheblich, da auf der Webseite der Stadt Wedel auch im Dezember 2024 noch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass ein Dritter die Bürgersprechstunde durchführe.
42 Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dadurch, dass die CDU auf dem Weihnachtsmarkt mit einem Stand präsent gewesen sei, die amtierende stellvertretende Bürgermeisterin sich dort als Kandidatin betätigt habe und ein parteiloser Kandidat keinen Stand erhalten habe, liege eine unzulässige strukturelle Beeinflussung des Wahlkampfes durch öffentliche Ressourcen vor.
43 Bei der Teilnahme der Beigeladenen zu 2. an der Veranstaltung Wedel@Business sei auch nicht entscheidend, dass die Veranstaltung bereits vor ihrer Kandidatur geplant gewesen sei. Vielmehr sei die Frage aufzuwerfen, ob die Einladung und Teilnahme durch die Beigeladene zu 2. während der heißen Wahlkampfphase eine unzulässige Vermischung von Amtsführung und Wahlkampf dargestellt habe, was vorliegend zu bejahen sei. Wenn der Beklagte anführe, dass auch andere Kandidaten an der Veranstaltung hätten teilnehmen können, werde übersehen, dass nur die Beigeladene zu 2. in amtlicher Funktion als stellvertretende Bürgermeisterin auf der Einladung namentlich genannt worden sei und sie dadurch einen strukturellen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern erhalten habe, da ihre Teilnahme als offizielle Repräsentantin der Stadt erfolgt sei und die Wirtschaftsvertreter nicht zwischen ihrer Rolle als Amtsinhaberin und ihrer Rolle als Kandidatin hätten unterscheiden können. Hierdurch sei eine faktische Wahlkampfveranstaltung mit amtlichen Mitteln unterstützt worden, die anderen Bewerbern nicht in gleicher Weise zur Verfügung gestanden habe. Spätestens mit Bekanntgabe der Kandidatur hätte die Beigeladene zu 2. ihre Darstellung von der Webseite der Beigeladenen zu 1. zur Wirtschaftsförderung löschen oder durch eine neutrale Information ersetzen müssen. Gerade die Formulierung „mich oder mein Team“ suggeriere, dass die Beigeladene zu 2. als Person mit besonderer wirtschaftspolitischer Kompetenz ausgestattet sei, während andere Kandidaten keine vergleichbare Plattform zur Selbstdarstellung gehabt hätten. Die Begrüßung vermittele zudem, dass die Beigeladene zu 2. auch weiterhin Ansprechpartnerin für wirtschaftspolitische Fragen sein werde – ein Amtsbonus, der durch das Neutralitätsgebot ausgeschlossen sei. Die wirtschaftspolitische Darstellung auf einer amtlichen Webseite verstärke insoweit den Eindruck, dass ihre Kandidatur besonders wirtschaftsfreundlich sei, was eine einseitige Beeinflussung der Wählerschaft darstelle.
44 Der von ihr erstellte Facebook-Beitrag unter „Wedel – Germany“ stelle ebenfalls eine klare Vermischung von Amt und Wahlkampf dar, da die Beigeladene zu 2. sich nicht als Privatperson geäußert habe, sondern als Amtsinhaberin, die eine Verbindung zur Kommunalaufsicht suggeriert habe, die Äußerung in einem öffentlichen Forum stattgefunden habe und die Ankündigung von „Konsequenzen“ darauf abzielte, politische Debatten in sozialen Medien zu unterdrücken.
45 Die vorhandenen Dokumente nach der kommissarischen Übernahme der Bürgermeisterposition belegten ab Frühjahr 2024 über 50 einzelne Beeinflussungsvorgänge. Soweit der Beklagte ausschließlich auf eine konkrete Einflussnahme abziele, widerspreche dies der ständigen Rechtsprechung. Denn es sei vielmehr eine Gesamtwürdigung erforderlich. Die Vorgänge verteilten sich über 13 Monate, verdichteten sich aber massiv ab Mai 2024 bis zur Wahl am 17.11.2024 bzw. Stichwahl am 08.12.2024. Dies entspreche exakt dem Wahlfehlerbild in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 258/21) aus dem Jahr 2024. Die Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren zeigten überdies, dass die Behörde gelöschte Webseiteninhalte nicht aufgeklärt, keine unabhängigen Zeugen gehört, Social-Media-Reichweiten nicht geprüft, die Gleichbehandlung der Kandidaten nicht untersucht und die Briefwahlproblematik nicht erhoben habe. Damit liege ein Aufklärungsdefizit i. S. d. § 24 VwVfG vor.
46 Angesichts der knappen Stimmenverhältnisse und der erheblichen Verstöße gegen das Wahlrecht sei die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen. Es genüge, dass in einer Gesamtbetrachtung eine nicht fernliegende Möglichkeit der Wahlbeeinflussung bestehe. Die Briefwahlprobleme seien insoweit nicht als isoliertes Phänomen zu bewerten, sondern als Teil eines Gesamtbildes systematischer Wahlbeeinflussung. Angesichts der Differenz von nur 1.721 Stimmen in der Stichwahl und der erkennbaren Dominanz der städtisch unterstützten Außendarstellung der Beigeladenen zu 2. sei diese Möglichkeit nicht nur theoretisch, sondern real.
47 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.01.2025 festzustellen, dass die Bürgermeisterwahl vom 17.11.2024 und die Stichwahl vom 08.12.2024 ungültig sind.
48 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
49 Der Beklagte führt ergänzend aus, dass sich eine unzulässige Verwendung der Internetseite und von sozialen Medien der Stadt Wedel nicht feststellen lasse. Entsprechendes gelte für die Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressemitteilungen und sonstigen Veröffentlichungen über die Internetseite der Stadt sowie über die Internetseite der städtischen Wirtschaftsförderung, auch in Form nachträglicher Berichterstattung über Veranstaltungen, an denen die Beigeladene zu 2. zulässigerweise dienstlich teilgenommen habe. Die vorliegenden Veröffentlichungen seien insbesondere anlassbezogen sowie objektiv gehalten, stellten nicht etwa einseitig die Beigeladene zu 2. in den Fokus und hätten insgesamt nicht den Charakter einer Wahlbeeinflussung. Zudem sei das Interview zum Thema „Frauen in der Politik“ im September und Oktober 2022 ebenfalls mit mehreren Kommunalpolitikerinnen aller Parteien und Fraktionen geführt worden und zudem zeitlich und inhaltlich unabhängig von den Wahlen erfolgt. Deutlich erkennbar sei dies bereits anhand der Vorstellung der Beigeladenen zu 2. als Stellvertretende Ausschussvorsitzende für Bildung, Kultur und Sport. Es handele sich um einen Artikel, der mit dem Ziel veröffentlicht worden sei, Frauen für die Kommunalpolitik zu interessieren.
50 Soweit soziale Medien (wie etwa Facebook) genannt würden, sei nicht erkennbar, wie hier eine städtische Internetseite genutzt worden sein sollte. Sich gegen unzutreffende Anschuldigungen, Unterstellungen und Behauptungen zu wehren, sei zudem ein Recht, das der Beigeladenen zu 2. sowohl als Privat- als auch als Amtsperson zustehe. Dieses Recht als kommunale Amtsperson erst nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht geltend machen zu wollen, sei nicht zu beanstanden.
51 Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2. bei öffentlichen Terminen und Veranstaltungen als stellvertretende Bürgermeisterin prominent aufgetreten und dadurch oder dabei rechtswidrig die Wahl beeinflusst habe. In der Rechtsprechung sei als sogenannter Amtsbonus anerkannt, dass Hauptverwaltungsbeamte ihre Repräsentations- und Öffentlichkeitsaufgaben grundsätzlich auch dann wahrnehmen dürften, wenn im Falle der eigenen Kandidatur schon ihr Auftritt werbenden Charakter haben könne. Dies bedeute, dass amtierende Amtspersonen ihre Teilnahme an Veranstaltungen oder auch Einladungen aus einem konkreten Anlass nicht etwa deshalb ablehnen müssten, weil diese in Zeiten des Wahlkampfes fallen würden. Hauptverwaltungsbeamte seien vielmehr auch weiterhin befugt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, die Bevölkerung aus aktuellem Anlass über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren.
52 Sämtliche der von der Klägerin angeführten Termine und Veranstaltungen hätten sich inhaltlich sowie im Umfang und in der Häufigkeit im Rahmen von Repräsentations- und Öffentlichkeitsaufgaben einer amtierenden zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin bewegt. Einige der Termine hätten zudem erhebliche Zeit vor der Kandidatur sowie der heißen Wahlkampfphase ab Anfang bzw. Mitte Oktober 2024 und den Wahlen stattgefunden. Im Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen habe es sich um einzelne, anlassbezogene Termine und nicht etwa um eine Reihe von durch die Beigeladene zu 2. initiierten Gesprächen mit wahlberechtigten Bürgern gehandelt. Die Termine hätten zudem keinen Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen erkennen lassen, sondern sie hätten ihrem regulären Aufgabenspektrum entsprochen. Hinzu komme, dass bei einer Reihe der Termine die anderen Wahlbewerber ebenfalls teilgenommen bzw. eine Einladung zur Teilnahme erhalten hätten. Die offenen Sprechstunden, die am 30.08.2024 und damit noch vor der Bekanntgabe ihrer Kandidatur angekündigt worden seien, habe die Beigeladene zu 2. im Übrigen – wie die Klägerin auch selbst vortrage – letztlich nicht selber durchgeführt. Hierüber habe die Beigeladene zu 2. die Bürger auch proaktiv mit ihrem benannten Facebook-Posting informiert.
53 Der Vorwurf, dass die Beigeladene zu 2. durch eine Vorsortierung von Fragen durch die Verwaltung einen unrechtmäßigen Vorteil erhalten habe, erschöpfe sich mangels konkreteren Vortrags in einer reinen Mutmaßung.
54 Die Stadt Wedel als Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
55 Sie macht sich die Begründung im Bescheid des Beklagten vom 24.01.2024 zu eigen und führt ergänzend aus, dass es bei reinen Behauptungen bleibe, dass allein durch die bloße Teilnahme der Beigeladenen zu 2. an den fraglichen Veranstaltungen schon eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorliege. Des Weiteren seien die Auftritte auch nicht zeitlich und inhaltlich eindeutig in die heiße Phase des Wahlkampfes gefallen. Zudem hätten diese Veranstaltungen auch nicht ohne Anlass stattgefunden. Als stellvertretende Bürgermeisterin habe die Beigeladene zu 2. stets in repräsentativer Funktion teilgenommen. Auch das Verwaltungsgericht Göttingen habe Veranstaltungen mit konkretem Anlass, wie beispielsweise die Eröffnung eines Symposiums, unproblematisch als zulässig angesehen. Zu der von der Klägerin aufgeführten angeblichen Benachteiligung des Herrn ... bezüglich der Stände auf dem Weihnachtsmarkt sei zu erwidern, dass dieser nur aufgrund des fehlenden Ausschankwillens, der Voraussetzung für eine Zulassung gewesen sei, auf dem Weihnachtsmarkt keine Genehmigung für einen Stand erhalten hätte.
56 Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt.
57 Sie trägt vor, dass sie sich während der Übergangszeit im Wahlkampf mit der Kommunalaufsicht abgestimmt habe, um sicherzustellen, dass ihre Handlungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen würden. Die Ratschläge der Kommunalaufsicht seien von ihr gewissenhaft befolgt worden, um jegliche Form der Neutralitätsverletzung zu vermeiden und einem Amtsmissbrauch vorzubeugen. In der „heißen Phase" des Wahlkampfes habe sie weder Werbung gemacht noch Termine angekündigt und sie im Anschluss wiederum medial für sich als Kandidatin genutzt. Auch seien die Termine nicht dazu genutzt worden, um wahlkampfrelevante Themen zu platzieren.
58 Die Vorabinformation der Mitarbeitenden per E-Mail habe sie vorgenommen, damit die Belegschaft die Kandidatur nicht aus der Zeitung erfahre. Auf der Veranstaltung wedel@business habe sie bewusst nicht die inhaltliche Präsentation gehalten, sondern lediglich ein kurzes Grußwort an die Gewerbetreibenden gerichtet.
59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
60 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
61 1. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zurückweisung des Einspruchs sowie die Feststellung des Beklagten über die Gültigkeit der Wahl berühren die Klägerin in ihrem Recht als abstimmungsberechtigte Bürgerin der Stadt Wedel – der Beigeladenen zu 1. – mit der Folge, dass ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu bejahen ist.
62 Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber der Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als subsidiär anzusehen, da die Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch den Beklagten nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit der Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Gemeindevertretung (vgl. hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 19.03.2003 – 6 A 211/02 –, n. v.). Aus § 54 Nr. 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) ergibt sich als Folge eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Wiederholung der Wahl (vgl. Urteile der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 21 und vom 19.06.2003 – 6 A 211/02 –, n. v.).
63 Die Klägerin, die im Wahlgebiet der Beklagten wohnhaft ist, ist wahlberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 GKWG, einspruchsberechtigt nach § 53 Nr. 1 GKGW und hat die Klage binnen zwei Wochen nach Zustellung des den Einspruch des Klägers zurückweisenden Bescheides (vgl. § 70 Abs. 2 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)) und somit innerhalb der Frist des § 40 Abs. 1 GKWG eingelegt. Der Beklagte ist nach § 54 Nr. 2 GKWG i. V. m. § 121 Abs. 2 GO als Kommunalaufsichtsbehörde für die Entscheidung über den Einspruch zuständig.
64 Soweit darüber hinaus die deklaratorische Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.01.2025 begehrt wird, handelt es sich um eine statthafte isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
65 2. Die Klage ist unbegründet.
66 Der Einspruch der Klägerin wurde zu Recht zurückgewiesen, da, bezogen auf die von ihr geltend gemachten Einspruchsgründe, keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 39 Nr. 2 GKWG, der nach § 54 GKWG entsprechend anwendbar ist, vorlagen. Nach § 39 Nr. 2 GKWG ist eine Wahl nur dann zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Geprüft wird folglich der rechtmäßige Ablauf der Wahl von deren Vorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 GKWG), ohne dass es auf subjektive Rechtsverletzungen ankommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 16).
67 Es geht also nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22.05.2008 – St 1/08 –, juris, Rn. 47 ff. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 15). Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ gibt es nicht. Allerdings ist es sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (VerfG Hamburg, Urteil vom 20.03.1995 – HVerfG 3/94 –, juris, Rn. 12).
68 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist ein Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG nicht erkennbar.
69 Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden allein die von der Klägerin fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Denn nur so kann der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens erreicht werden, über die Frage nach der Gültigkeit der Wahl möglichst bald Klarheit zu schaffen (zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.). Ebenso wie die Klägerin daher gehindert ist, im gerichtlichen Verfahren neue, im Einspruchsverfahren nicht vorgebrachte Gründe, geltend zu machen, darf das Wahlprüfungsgericht nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchs gewesen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.12.2011 – 15 A 876/11 –, juris, Rn. 79).
70 Der Umfang der Wahlprüfung richtet sich damit nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369-384, juris, Rn. 27). Der Prüfungsgegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist dabei nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 – 2 BvC 1/74 –, juris, Rn. 68; zum Ganzen: VG Aachen, Urteil vom 14.07.2015 – 4 K 2104/14 –, juris, Rn. 103 ff.).
71 Gemessen daran waren Gegenstand des Einspruchsverfahrens lediglich die von der Klägerin vorgebrachten Gründe aus ihren Schreiben vom 23.12.2024 und vom 07.01.2025, nicht aber die nachträglich vorgebrachten 50 Einzelbeeinflussungen im Schriftsatz vom 07.01.2026.
72 Diese hier zu berücksichtigenden Einspruchsgründe sind nicht geeignet, einen Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG aufzuzeigen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar.
73 Weder liegt eine Verletzung des Neutralitätsgebotes (a.) noch eine Verletzung der Chancengleichheit (b.) vor. Auch ein Wahlfehler durch nicht zugestellte Briefwahlunterlagen ist abzulehnen (c.).
74 a. Eine Verletzung des Amtsträgern auch zu Wahlkampfzeiten obliegenden Neutralitätsgebotes ist nicht erkennbar.
75 Zum Schutz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der freien Wahl, welcher auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für die Länder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Gemeindevertretungen festgeschrieben ist, bedarf es der Einhaltung einer Neutralität während des gesamten Wahlverfahrens durch die mit der Durchführung der Wahlen betrauten Behörden sowie anderen Organen der Kommunalverwaltung. Danach ist jede Art der Wahlbeeinflussung untersagt und es ist staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion in wahlbeeinflussender Weise zu verhalten, um zu gewährleisten, dass Bürger in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jedwede Beeinflussung eine unabhängige Wahlentscheidung treffen können.
76 Hinsichtlich der Wahrnehmung öffentlicher Veranstaltungen und Termine im Vorfeld und während der sogenannten „heißen Wahlkampfphase“ durch die Beigeladene zu 2. ist kein Wahlfehler festzustellen.
77 Amtsinhabern darf auch zu Wahlkampfzeiten nicht jede amtliche Kommunikation mit den Bürgern untersagt sein, sodass Hauptverwaltungsbeamte die ihnen nach §§ 55, 57e GO obliegenden Repräsentationsaufgaben wahrnehmen dürfen, auch wenn im Falle der eigenen Kandidatur allein ihr Auftritt werbenden Charakter haben kann (sog. Amtsbonus, vgl. Schliesky/Schulz in KVR-SH/GO, Stand: September 2022, § 10, Rn. 18). Einladungen zu Veranstaltungen, denen ein konkreter Anlass zugrunde liegt und deren Wahrnehmung im Rahmen der übertragenen Repräsentationsaufgaben geboten erscheint, dürfen somit auch zu Wahlkampfzeiten wahrgenommen werden.
78 Eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze allerdings dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2008 – 10 LC 203/07 –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 5.96 –, BVerwGE 104, 323-331, juris, Rn. 18). Diese Grenze kann in der Vorwahlzeit bereits dort überschritten sein, wo sich amtliche Maßnahmen weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben. Eine Festlegung kann nicht allgemeingültig erfolgen, sondern hängt von Zahl und Umfang der Maßnahmen, der Nähe des Wahlzeitpunktes und der Intensität des Wahlkampfes ab. Je näher der Wahlzeitpunkt heranrückt, desto mehr tritt die Aufgabe einer durch Öffentlichkeitsarbeit bewirkten Sachinformation hinter das Gebot zurück, die Willensbildung des Volkes vor einer Wahl von staatlicher Einflussnahme freizuhalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 68). Das daraus herzuleitende Gebot äußerster Zurückhaltung in der „heißen Phase des Wahlkampfes“, das in zeitlicher Hinsicht in etwa dann einsetzt, wenn der Wahltag bestimmt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 68) und etwa vier bis sechs Wochen vor der Wahl liegt (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.02.2024 – 1 A 258/21 –, juris, Rn. 28), erfordert den Verzicht auf jegliche Öffentlichkeitsarbeit in der Form sogenannter Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte. Ausgenommen von diesen Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit sind – auch in unmittelbarer Vorwahlzeit – amtliche Veröffentlichungen, die aus akutem Anlass geboten sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 68; zu den Grundsätzen vgl. auch BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125-197, juris, Rn. 68).
79 Nach diesen Maßstäben sind die Öffentlichkeitsauftritte nicht zu beanstanden. Soweit die von Klägerseite beanstandeten Veranstaltungen noch deutlich vor der heißen Wahlkampfphase, die hier mit der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 07.10.2024 begann, stattfanden, ist aufgrund des jeweiligen Anlassbezugs kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zu erkennen (hierzu unter (1)). Gleiches gilt für die in der heißen Wahlkampfphase wahrgenommenen Termine (hierzu unter (2.)). Sonstige wahlbeeinflussende Handlungen der Beigeladenen zu 2. sind ebenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter (3)). Auch eine Gesamtbetrachtung führt nicht zur Annahme eines Wahlfehlers (hierzu unter (4)).
80 (1) Die von der Beigeladenen zu 2. wahrgenommenen Termine nach der Abwahl von Herrn ... begründen keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht. Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Veranstaltungen lassen einen solchen nicht erkennen. So fanden die beanstandete Einweihung einer „Schnackbank“ am 15.05.2024 und die Großübung der Feuerwehr am 14.06.2024 bereits mehrere Monate vor Beginn des Wahlkampfes und bevor eine Kandidatur überhaupt verkündet wurde statt. Zwar können selbst Maßnahmen, die einige Monate vor einer Wahl getroffen wurden, dann problematisch sein, wenn diese im Nachhinein eine wahlbeeinflussende Wirkung entfalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 73). Bei beiden Veranstaltungen nahm die Beigeladene zu 2. jedoch anlassbezogen im Rahmen ihrer repräsentativen Funktion als zu dem Zeitpunkt amtierende zweite stellvertretende Bürgermeisterin teil. Es standen im Rahmen der medialen Berichterstattung auch keine Wahlkampfthemen im Vordergrund. Es wurde vielmehr anlassbezogen über städtische Initiativen und Ereignisse berichtet. Gleiches gilt für die Bootstaufe der Feuerwehr am 04.09.2024 und den Besuch der Ausstellungseröffnung zu Kinderrechten am 08.09.2024. Auch diese Teilnahmen zählten zu den typischen Repräsentationsaufgaben der Beigeladenen zu 2. und erfolgten jeweils anlassbezogen ohne Wahlkampfbezug.
81 Die Teilnahme an der Netzwerkveranstaltung wedel@business am 26.09.2024 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der Pressemitteilung wird deutlich, dass ein Austausch zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Wirtschaft im Vordergrund stand. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ist insoweit nicht erkennbar, zumal die Beigeladene zu 2. nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur gerade keine inhaltliche Präsentation mehr hielt, welche geeignet gewesen wäre, wahlrelevante Themen anzusprechen und sich somit durch Wahlwerbung einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr hielt sie lediglich ein kurzes Grußwort im Rahmen ihrer Repräsentationsfunktion. Die Veranstaltung, bei welcher alle vier Kandidaten anwesend waren, wurde zudem bereits vor der Kandidatur der Beigeladenen zu 2. geplant. Auch die Verwendung des Namens der Beigeladenen zu 2. auf den Einladungskarten zu dieser Veranstaltung lässt keine andere Betrachtung zu, da diese in der amtlichen Stellung der Beigeladenen zu 2. als zu dem Zeitpunkt zweite stellvertretende Bürgermeisterin begründet lag, die als rechtliche Vertreterin der eingeladenen Körperschaft erschien.
82 (2) Auch die Wahrnehmung von Terminen in der heißen Wahlkampfphase, in der die Anforderungen an die Wahrung der Neutralität nochmals als gesteigert anzusehen sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 68), fanden jeweils anlassbezogen statt und lassen keine unzulässige Wahlbeeinflussung erkennen.
83 So stand bei der beanstandeten Eröffnung des Recyclinghofes am 03.11.2024, bei der ebenfalls alle Kandidaten anwesend waren, und der Teilnahme an der Vorlesestunde „Vorlesen schafft Zukunft“ am 15.11.2024 erneut die Wahrnehmung der Repräsentationsfunktion der Beigeladenen zu 2. im Vordergrund. Dass es sich bei der letztgenannten Veranstaltung nicht um einen Auftritt zu Zwecken der eigenen Werbung handelte, wird schon daran deutlich, dass der „Bundesweite Vorlesetag“ immer jährlich am dritten Freitag im November stattfindet (https://www.stiftunglesen.de/mitmachen/bundesweiter-vorlesetag) und keine Eigeninitiative der Beigeladenen zu 2. erkennbar ist, diesen Termin zielgerichtet für ihre Wahlwerbung ausgesucht zu haben.
84 Die Teilnahme am Tag des Ehrenamtes am 05.12.2024 begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da anhand der Pressemitteilung deutlich wird, dass die Beigeladene zu 2. lediglich im Rahmen ihrer Repräsentationsfunktion die Relevanz des Ehrenamtes betonte und ihre Teilnahme an der Veranstaltung inhaltlich keinerlei werbenden Charakter aufwies.
85 Die geplanten Bürgermeistersprechstunden lassen ebenfalls keine Wahlwerbung erkennen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass noch für die Dezembertermine 2024 kein Hinweis auf die Wahrnehmung durch den Stellvertreter auf der Homepage vorhanden gewesen sei und bereits hierin eine unzulässige Wahlkampfbeeinflussung vorliege, dringt sie nicht durch. Schließlich ist aus der von ihr selbst eingereichten Anlage erkennbar, dass es sich lediglich um eine Terminsvorschau ab September 2024 handelte und die Termine noch vor der eigentlichen Kandidatur festgelegt worden waren („letzte Änderung: 30.08.2024“). Hinzu kommt, dass unstreitig ist, dass die Termine während der Wahlkampfphase nicht mehr von der Beigeladenen zu 2. wahrgenommen wurden und nicht erkennbar ist, inwieweit die veraltete Terminsankündigung sich wahlbeeinflussend hätte auswirken sollen.
86 (3) Auch die weiteren beanstandeten Handlungen der Beigeladenen zu 2. lassen keine Wahlbeeinflussung erkennen.
87 Insbesondere die E-Mail der Beigeladenen zu 2. an die Mitarbeitenden der Verwaltung vom
88 03.09.2024 führt nicht zur Annahme einer Verletzung des Neutralitätsgebotes oder einer Wahlmanipulation. Weder liegt hierin eine unzulässige Einflussnahme auf die Mitarbeitenden vor noch liegt eine unzulässige Nutzung der amtlichen Strukturen vor. Zwar informierte die Beigeladene zu 2. am 03.09.2024 und somit ungefähr drei Wochen vor der Pressemitteilung am 27.09.2024 die Mitarbeitenden der Verwaltung über ihre beabsichtigte Kandidatur, jedoch wies diese E-Mail eine rein informatorische Natur auf. Es ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen, inwieweit allein die reine Information einer angekündigten Kandidatur eine Erwartungshaltung gegenüber den Mitarbeitenden, unabhängig von deren Wohnort, begründet haben soll. Sie diente lediglich dazu, die Mitarbeitenden der Verwaltung, zu denen die Beigeladene zu 2. in enger Zusammenarbeit stand, im Wege einer angemessenen Führungskultur zu informieren, bevor diese von einer möglichen Kandidatur durch Dritte erfahren würden. Darüber hinaus stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob es tatsächlich zu einer Kandidatur der Beigeladenen zu 2. kommen würde, da die E-Mail vor der Bestätigung der Kandidatur durch den CDU-Vorstand sowie vor der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss erfolgte. Daran wird deutlich, dass ein lediglich informatorischer Zweck und keinerlei Beeinflussung verfolgt wurde.
89 Auch eine „Bedrohung im Amt“ durch die Beigeladene zu 2. auf dem Facebook-Account der Beigeladenen zu 1. ist nicht nachzuvollziehen. Es steht der Beigeladenen zu 2., worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, rechtlich zu, sich gegen haltlose Anschuldigungen zu wehren, mitzuteilen, dass sie diese nicht hinnehmen wolle und darauf hinzuweisen, mit der Kommunalaufsicht im Austausch zu stehen.
90 Bei der Behauptung der Klägerin, dass die Beigeladene zu 2. einen Vorteil aufgrund von durch die Verwaltung vorsortierten Fragen im Rahmen der Kandidatenvorstellung am 11.10.2024 im Johannes-Rist-Gymnasium gehabt hätte, handelt es sich um eine nicht belegte Vermutung. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Vorsortierung der Fragen zugunsten der Beigeladenen zu 2. gekommen sein könnte. Solche trägt die Klägerin auch nicht substantiiert vor.
91 Die Angaben der Klägerin, die Beigeladene zu 2. verfüge über eine nicht ausreichende Qualifikation und habe diese überdies nicht belegt, lassen weder einen Ausschlussgrund
92 i. S. d. § 39 Nr. 1 GKWG noch i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG erkennen.
93 (4) Auch eine Gesamtschau der Handlungsweisen der Beigeladenen zu 2. vermag keine Verletzung des Neutralitätsgebotes zu begründen, da sich trotz der Anzahl der wahrgenommenen Termine und der sonstigen Handlungen gerade keine wahlbeeinflussende Wirkung auf die Bürger erkennen lässt. Der klägerseits angestrengte Vergleich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urteil vom 28.02.2024 – 1 A 258/21) überzeugt insoweit nicht. Im Gegensatz zu den dortigen Sachverhaltsfeststellungen, ausweislich derer die dortige Bürgermeisterkandidatin eigeninitiierte „Gespräche über den Gartenzaun“ ohne erkennbare Notwendigkeit in die heiße Wahlkampfphase gelegt hatte und diese zum Anlass genommen hatte, vor Ort wahlrelevante Themen mit den Bürgern zu erörtern, fanden alle von der Beigeladenen zu 2. wahrgenommenen Veranstaltungen und Termine mit Bezug zu einem konkreten Anlass und nicht auf ihre eigene Veranlassung ohne zuvor festgelegtes Thema statt. Dadurch, dass einzelne Veranstaltungen zudem deutlich vor dem Wahlkampf stattfanden und jeweils eine Anlassbezogenheit gegeben war, fand gerade keine Ballung werbender Veranstaltungen statt. Anzeichen für Grenzüberschreitungen zur unzulässigen Wahlwerbung, welche bei einem Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe ohne akuten Anlass, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125), sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. bei einzelnen Veranstaltungen auch lediglich ein Grußwort sprach, verdeutlicht zudem, dass sie diese nicht zu eigenen Wahlzwecken nutzte, um etwa wahlkampfrelevante Thematiken anzusprechen. Einzig ihre Präsenz sowie kurze Ansprachen und Grußworte sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen Werbecharakter und daraus folgenden Wahleinfluss aufzuweisen.
94 Auch die klägerseits angeführte „systematische PR-Kampagne“ in diesem Zusammenhang kann nicht nachvollzogen werden. Eine verstärkte Medienpräsenz und Teilnahme an Veranstaltungen gehen mit der damaligen Stellung der Beigeladenen zu 2. als zweiter stellvertretender Bürgermeisterin einher. Es lässt sich aufgrund der Anlassbezogenheit auch keine Begünstigung durch amtliche Kommunikationsmittel erkennen.
95 Inwieweit der Beitrag „Frauen in der Politik“ auf der Homepage der Beigeladenen zu 1. aus dem Jahr 2022 als die Beigeladene zu 2. noch Ausschussvorsitzende war, einen Einfluss auf die Wahl gehabt haben könnte, ist von Klägerseite weder substantiiert dargelegt worden noch ist dies aus sonstigen Gründen nachvollziehbar.
96 Soweit die Klägerin die Berichterstattung über die einzelnen Veranstaltungen rügt und ausführt, dass über die anderen Kandidaten in der Zeit jeweils lediglich ein Presseartikel veröffentlicht worden sei, führt dieser Vortrag ebenfalls nicht zu einer Unzulässigkeit beziehungsweise das Neutralitätsgebot verletzenden Wahlbeeinflussung. Schließlich haben weder die Beigeladenen noch der Beklagte unter Beachtung der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG Einfluss auf die mediale Berichterstattung und die Auswahl sowie Häufigkeit der Berichterstattung, über die die Presse selbst entscheidet. Zudem erfolgten die Berichte durchweg sachbezogen und ohne die Beigeladene zu 2. anlasslos werbend herauszustellen.
97 Soweit die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 07.01.2026 mit einer Vielzahl an Anlagen den Versuch unternommen hat, weitere unzulässige Wahlbeeinflussungen darzulegen, führt dies selbst bei der Annahme, dass dieser Vortrag im Wahlanfechtungsverfahren noch nachgeschoben werden konnte, ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Es handelt sich um eine insgesamt unübersichtliche Aneinanderreihung von Terminen und Veröffentlichungen der Beigeladenen zu 2., teilweise auf deren Facebook-Account, bzw. Presseartikeln zu Öffentlichkeitsauftritten (u. a. bei einem Entenrennen im Juli 2024 (Bl. 291 d. A.); einem Auftritt nach einem Messerangriff im Juli 2024 (Bl. 293 d. A.), einer Begrüßung von Auszubildenden, der Eröffnung eines Yachtfestivals im September 2024 (Bl. 309 d. A.), der Teilnahme an einem Sozialmarkt im September 2024 (Bl. 305 d. A.)). Inwieweit diese im Rahmen einer erweiterten Gesamtschau dazu führen sollten, dass von einer Wahlbeeinflussung im ausgeübten Amt auszugehen sein sollte, wird nicht hinreichend deutlich, zumal es sich auch insoweit um zulässige Repräsentationsaufgaben ohne wahlwerbenden Charakter handelt. Teilweise handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen aber auch um solche, die sich ausschließlich auf Veröffentlichungen der Beigeladenen zu 2. auf deren Facebook-Account beziehen bzw. die ausschließlich Parteibezug haben (s. Bl. 315, 318 ff. d. A.). Auch der erneute Verweis auf den ungeeigneten Lebenslauf (Bl. 319 d. A.) und die Kritik, dass die Beigeladene zu 2. sich einem weiteren Kandidatenduell nicht gestellt habe, führt nicht weiter. Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zu 2. offenbar privat auf ihrem socialmedia Account veröffentlichte Stolperstein-Aktion, die von der SPD im November 2024 kritisiert wurde. Auch insoweit wird nicht ausreichend dargelegt, worin eine unzulässige Wählerbeeinflussung liegen könnte.
98 b. Auch eine Verletzung der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verankerten Chancengleichheit ist für die Kammer nicht ersichtlich. Eine klägerseits angeführte Benachteiligung des parteilosen Kandidaten Herrn ... auf dem Weihnachtsmarkt im Dezember 2024 lässt keinen die Wahl beeinflussenden Rechtsfehler erkennen. Es ist unstreitig, dass auf dem Weihnachtsmarkt lediglich Verkaufsstände zugelassen waren. Parteien und Vereine konnten nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) teilnehmen, wenn alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Speisen angeboten wurden. Auf diesen Umstand wurde Herr ... durch die Beigeladene zu 1. per E-Mail am 21.11.2024 auch ausdrücklich hingewiesen.
99 Weitere klägerseits angeführte Aspekte hinsichtlich eines Verteilens von Flyern bezüglich der Abwahl des vorigen Bürgermeisters sowie des „Durchstechens von Informationen“ an die Presse bleiben unsubstantiiert und lassen keine Relevanz erkennen, zumal der abgewählte Bürgermeister ... nicht erneut zur Wahl antrat.
100 c. Auch hinsichtlich des Ablaufs der Briefwahl ist kein relevanter Wahlfehler festzustellen. Zwar wurden in Einzelfällen Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugestellt. Hierauf hat die Beigeladene zu 1. jedoch angemessen reagiert. So war das Wahlbüro im Rathaus ab 06:30
101 Uhr mit drei Mitarbeitern besetzt, sodass sich von dem Zustellungsproblem betroffene Wahlberechtigte dort melden konnten, um Unterstützung bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu erhalten. Nach Ablauf der Frist zur Ausstellung der Wahlscheine wurden maximal 15 Wahlberechtigte gemeldet, die sich mangels Zustellung von Briefwahlunterlagen erfolglos ohne Wahlschein in Wahllokale begeben hätten. Dass diese letztendlich nicht wählten ist jedoch nicht auf einen Wahlfehler zurückzuführen, da ausreichend Vorkehrungen und Hilfestellungen im Wahlbüro zur Verfügung standen.
102 Im Übrigen würde selbst bei Annahme eines Wahlfehlers dieser nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Wahlfehler führen nur dann zur Ungültigerklärung einer Wahl, wenn diese wesentlich sind und das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Nach dem im Wahlprüfungsrecht herrschenden „Prinzip der potentiellen Kausalität“ wird damit ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dahingehend verlangt, dass die substantiiert dargelegte Rechtsverletzung bei realistischer Betrachtungsweise das konkrete Wahlergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1993 – 2 K 4/93 –, juris, Rn. 49; Urteile der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 24, vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 22 und vom 30.03.2007 – 6 A 128/06 – n. v.; Urteil der Kammer vom 19.11.2024 – 6 A 10014/21 –, juris, Rn. 80). Dies ist hier angesichts einer maximalen Zahl an 45 Stimmen bei einer Stimmenmehrheit von 1.721 Stimmen fernliegend (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17.01.2025 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 89 ff.).
103 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da diese in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozessrisiko beteiligt haben.
104 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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