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12 A 10016/21•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-04-14, 12 A 10016/21
12 A 10016/21Tribunal Administrativo / Chamber 1214 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 12 A 10016/21
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0414.12A10016.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020.
2 Der 1967 geborene Kläger steht als Realschullehrkraft (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er war bis zum 1. Februar 2023 an der Schule ... in ... und danach bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im April 2025 an der Schule ... in ... tätig.
3 Am 19. Oktober 2020 übersandte der Kläger ein Schreiben per E-Mail an die Schule .... In diesem Schreiben führte er aus, dass er gegen die Weisung, „das dauerhafte Tragen einer Mund-Nasenbedeckung der Kinder und Jugendlichen während des gesamten Schultages in der Schule ... durchzusetzen“, remonstriere, da nach seiner Auffassung eine Umsetzung dieser Weisung „das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ verletze.
4 Nachdem der Kläger am 19. Oktober 2020 zum Dienstantritt erschien, schickte die kommissarische Schulleiterin, die Zeugin ..., ihn mündlich „nach Hause“. Noch am selben Tag versandte sie eine E-Mail an den Kläger mit dem Inhalt, dass er am 20. Oktober 2020 unter den derzeit geltenden Bedingungen in der Schule zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen habe. Sollte er dies nicht unter den geltenden Vorschriften tun, gehe eine Meldung an das Dienstrechtsreferat.
5 Der Kläger erschien am 20. Oktober 2020 nicht zum Dienst.
6 Mit Schreiben vom 4. November 2020 hörte der Beklagte den Kläger zum Verlust der Besoldung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 20. Oktober 2020 an.
7 Mit am 18. November 2020 zugestellten Schreiben unterrichtete der Beklagte den Kläger über das deswegen auch eingeleitete Disziplinarverfahren. Ebenfalls am 18. November 2020 wurde dem Kläger auch die Antwort des zuständigen Schulrates vom 4. November 2020 auf seine Remonstration zugestellt. In seiner Antwort führte dieser aus, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Schülerinnen und Schüler in der aktuellen Pandemie-Situation nicht zu beanstanden und die Einhaltung dieser Pflicht durch die Lehrkräfte sicherzustellen sei.
8 Im Anschluss daran meldete der Kläger sich für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 krank. Für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 legte er eine Erst- und eine Folgebescheinigung in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit von Dr. ... vor, der als Allgemeinmediziner in ... tätig war.
9 Mit Bescheid vom 22. April 2021 stellte der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021 als unbegründet zurück.
10 Mit Bescheid vom 3. April 2025 enthob der Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres vorläufig des Dienstes. Zur Begründung stützte er sich zum einen auf den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 und zum anderen auf strafrechtliche Vorwürfe in Bezug auf die für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ferner ordnete er mit Bescheid vom 28. Juli 2025 an, dass mit sofortiger Wirkung 30 % der Dienstbezüge des Klägers einbehalten werden. Den Antrag des Klägers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 (Az. 17 B 2/25) ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2026 (dortiges Az. 14 MB 2/25) zurück.
11 Zuvor hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2021 Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, dass er nicht schuldhaft vom Dienst ferngeblieben sei. Denn er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass er trotz einer ausstehenden Antwort auf seine Remonstration weiterhin seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe. Aus dem Verhalten der kommissarischen Schulleiterin habe er gefolgert, dass er vor einem erneuten Dienstantritt in jedem Fall das Ergebnis seiner Remonstration abzuwarten habe und bis dahin von seiner Dienstpflicht entbunden sei. Seinen rechtlichen Irrtum habe er erst mit Erhalt des Antwortschreibens des Schulrates zu seiner Remonstration am 18. November 2020 erkennen können. Vorher habe für ihn keinen Anlass bestanden, um seine Ansicht in Bezug auf die Befreiung von der Dienstpflicht hinterfragen zu müssen. Hinsichtlich der E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020, mit welcher er aufgefordert worden sei, am 20. Oktober 2020 wieder zum Dienst unter den damals geltenden Bedingungen zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen, hat er zunächst ausgeführt, dass er diese erst nach dem 18. November 2020 in dem Spam-Ordner seines E-Mail-Postfachs entdeckt habe. In der mündlichen Verhandlung hat er sich dann dergestalt geäußert, dass er davon ausgehe, dass er diese E-Mail nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie ihm auf seine dienstliche E-Mail-Adresse gesendet worden sei. Der zuständige Schulrat habe auf seine am 29. Oktober 2020 hinterlassene Rückrufbitte gar nicht reagiert. Aufgrund des fehlenden Hinweises der kommissarischen Schulleiterin auf seine weiterhin bestehende Dienstpflicht in einem persönlichen Gespräch am 30. Oktober 2020 in den Räumlichkeiten der Schule habe er annehmen dürfen, aufgrund seiner Remonstration nicht als Lehrkraft tätig sein zu müssen, sondern die Antwort des Schulrates auf seine Remonstration abwarten zu dürfen. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sich auch nicht veranlasst gesehen, seine Auffassung in Bezug auf die Befreiung von der Dienstpflicht durch eine eigene, tiefergehende Recherche zu überprüfen. Vielmehr wäre es mit Blick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auf behördlicher Seite angezeigt gewesen, ihn nach einem nicht erfolgten Dienstantritt am 20. Oktober 2020 erneut entweder direkt telefonisch oder per förmlichen Anschreiben mit Postzustellungsurkunde auf seine weiterhin bestehende Dienstleistungspflicht hinzuweisen.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Bescheid vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2021 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Hierzu verweist er auf seine Begründung in den streitbefangenen Bescheiden und vertieft diese. Insoweit ergänzend hebt er hervor, dass der Kläger seine eigene beamtenrechtlich begründete Verantwortung nicht nachträglich auf seinen Dienstherrn abwälzen könne, indem er diesem fürsorgepflichtwidriges Verhalten vorwerfe.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vom Beklagtem vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die aus dem disziplinarrechtlichen Eilverfahren (Az. 17 B 2/25) beigezogene Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid vom 22. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
19 Der vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden festgestellte Verlust der Dienstbezüge des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG). Danach verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt (Satz 1); dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages (Satz 2). Der Verlust der Bezüge ist festzustellen (Satz 3). Ergänzt wird diese Regelung durch § 67 Landesbeamtengesetz (LBG) in der vom 1. April 2009 bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung, die im Zeitpunkt des Fernbleibens vom Dienst und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 -, juris Rn. 13). Danach darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben (Satz 1).
20 Die hier vom Beklagten vorgenommene Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 11 SHBesG stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlusts ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung, weil das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, eine Grundpflicht jedes Beamten ist. Aufgrund dieser hat sich der Beamte während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfasst der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne der § 11 SHBesG und § 67 LBG in der vom 1. April 2009 bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung allein Verstöße gegen eine gemäß des soeben Gesagten nach Zeit und Ort konkretisierten Dienstleistungspflicht (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
21 Der Dienst ist von Beamten grundsätzlich in der Dienststelle zu leisten (vgl. § 9 Satz 1 Arbeitszeitverordnung
22 Eine Verlustfeststellung in Bezug auf die Dienstbezüge scheidet dann aus, wenn der Beamte dienstunfähig ist oder er sich im genehmigten (Erholungs-)Urlaub befindet. Denn in diesen Fällen ist er von seiner Dienstleistungspflicht befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 -, juris Rn. 16). Dies gilt auch, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend von seiner Dienstvorgesetzten oder seinem Dienstvorgesetzten von der Dienstleistungspflicht entbunden, mithin von ihrer Erfüllung freigestellt worden ist. Ob materiell ein Anspruch auf Freistellung oder Urlaub bestand, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 - 14 LB 3/23 -, juris Rn. 117 m. w. N.).
23 § 11 SHBesG setzt darüber hinaus voraus, dass der Beamte dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist. Der Schuldbegriff des § 11 SHBesG ist mit dem Verschuldensbegriff des Disziplinarrechts identisch, sodass er Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit umfasst (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 271/05 -, juris Rn. 38). Ein Irrtum ist nur entlastend, wenn dieser unvermeidbar war (vgl. Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 6).
24 In Bezug auf die Feststellung der Dienstbezüge nach § 11 Satz 3 SHBesG besteht kein Ermessen, da diese Rechtsfolge nach § 11 Satz 1 SHBesG zwingend ist; die Verlustfeststellung kann auch nachträglich und damit rückwirkend getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1997 - 1 DB 8.97 -, juris Rn. 6; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 10 Rn. 992).
25 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Dienstbezüge verloren hat.
26 1. Der Kläger ist vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Denn in diesem Zeitraum hat er seinen Dienstleistungsauftrag nicht erfüllt, ohne hiervon vom Beklagten freigestellt worden zu sein.
27 a) Zur Überzeugungsgewissheit der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht fest, dass die Zeugin dem Kläger am 19. Oktober 2020 vor Unterrichtsbeginn „allein“ mitteilte, dass er auf Grundlage seiner eingereichten Remonstration nicht unterrichten könne. Im Anschluss an dieses Gespräch wandte sich die Zeugin an den zuständigen Schulrat, um mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen. Aufgrund seiner Vorgabe antwortete sie auf die E-Mail des Klägers, mit welcher er seine Remonstration eingereicht hatte, und teilte diesem mit, dass er am 20. Oktober 2020 unter den damals geltenden Bedingungen in der Schule zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen habe. Zwischen der Abstimmung mit dem zuständigen Schulrat und dem Versenden der E-Mail an den Kläger fand kein weiteres Gespräch mit diesem statt. Entgegen des klägerischem Vorbringens forderte die Zeugin ihn nicht auf, nach Hause zu gehen, und bis auf Weiteres dort zu bleiben, bis geklärt sei, wie mit seiner Remonstration zu verfahren sei.
28 Diese Feststellungen der Kammer beruhen auf den Bekundungen der Zeugin .... Die Aussage dieser Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin konnte die Remonstrationssituation am 19. Oktober 2020, die nach ihrem Bekunden der einzige „Vorfall“ dieser Art in ihrer Schule gewesen sei, anschaulich beschreiben. Dass sie zunächst ausgeführt hat, dass sie am 19. Oktober 2020 nicht mit dem Kläger gesprochen habe, beeinträchtigt die Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht. Denn diese Ausführungen sind ohne weiteres dadurch zu erklären, dass sich dieser Schultag für die Zeugin in verschiedenen Etappen darstellte: Eingang der Remonstration, Gespräch mit dem Kläger vor Unterrichtsbeginn, Abstimmung mit dem zuständigen Schulrat und E-Mail an den Kläger aufgrund der stattgefundenen Abstimmung mit dem zuständigen Schulrat. Auf gerichtliches Nachfragen hin konnte die Zeugin dann zuordnen, wann ein Gespräch mit dem Kläger und mit welchem Inhalt dieses stattgefunden hat. Hieraus ergibt sich sodann, wann kein weiteres Gespräch mehr stattgefunden hat, sondern nur noch per E-Mail kommuniziert wurde. Mit Blick auf ihre gesamten Ausführungen konnte die Zeugin den Ablauf des 19. Oktober 2020 und die mit dem Kläger stattgefundene Kommunikation daher plausibel und nachvollziehbar schildern. Hiergegen hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht mit der Behauptung gewandt, dass es noch ein anderes Gespräch an diesem Tag zwischen dem Kläger und der Zeugin gegeben habe. Vielmehr hat er allein die Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne für die Kammer nachvollziehbare Begründung in Zweifel gezogen. Zudem hat er durch seine Befragung der Zeugin zum Ausdruck gebracht, dass er – von seinem Rechtsstandpunkt aus – einen anderen Umgang mit dem Kläger für angezeigt gehalten hätte.
29 Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spricht zudem, dass die Zeugin gegenüber der Kammer differenziert und anschaulich ihre Situation als kommissarische Schulleiterin rund um den 19. Oktober 2020 schildern konnte. Insbesondere hat sie offen zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einreichung der Remonstration durch den Kläger überfordert gewesen sei und sich deshalb für eine „eins-zu-eins“-Umsetzung der Vorgaben des zuständigen Schulrates entschieden habe. Gerade deshalb liegt es für die erkennende Kammer auf der Hand, dass die Zeugin in Bezug auf den Kläger zunächst, also vor einer Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat, keine eigenen Entscheidungen hinsichtlich des Umfanges einer Dienstfreistellung treffen wollte. Auch konnte die Kammer keine Belastungstendenz bei der Zeugin erkennen. Sie ist bei ihren Ausführungen sachlich geblieben und hat das Verhalten des Klägers rund um den 19. Oktober 2020 nicht mit eigenen Wertungen versehen.
30 Im Übrigen lassen sich die Ausführungen der Zeugin ohne weiteres mit dem Inhalt des vom Beklagten eingereichten Disziplinarvorgangs in Einklang bringen. Insoweit wird auf die Entscheidungen im disziplinarrechtlichen Eilverfahren und die dortigen Ausführungen Bezug genommen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 27 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 17 B 2/25 -, n. V.). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 27) führte insoweit aus:
31 „Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Akteninhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbunden wurde. Weder den E-Mails der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (08:27 und 14:14 Uhr) und vom 20. Oktober 2020 (08:12 Uhr), noch denen der Schulrätin vom 19. Oktober 2020 (08:31 Uhr) und vom 20. Oktober 2020 (08:30 und 14:42 Uhr) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 durch Freistellung vom Dienst bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbunden wurde bzw. werden sollte. Der Akteninhalt lässt eine derartige Deutung nicht zu. Der Antragsteller wurde am 19. Oktober 2020 „nach Hause geschickt.“ Dabei dürfte es sich jedoch nur um eine vorübergehende Maßnahme für den 19. Oktober 2020 gehandelt haben, mit der keine − ausdrückliche oder stillschweigende − Entbindung von der Dienstleistungspflicht „bis auf weiteres“ bis zur Entscheidung über die Remonstration verbunden sein sollte. Gegen eine derartige Freistellung spricht zugleich, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, dass die kommissarische Schulleiterin in ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 unter den derzeit geltenden Bedingungen in der Schule zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen habe. Wäre der Antragsteller am 19. Oktober 2020, wie von ihm vorgetragen, von seiner Dienstleistungspflicht auch über diesen Zeitpunkt hinaus − bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration − befreit worden, hätte es demgegenüber nahegelegen, die dann zuvor ergangene Anordnung der Freistellung zunächst „aufzuheben“ bzw. daran ausdrücklich nicht mehr festzuhalten.“
32 Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr (substantiiert) entgegengetreten.
33 b) Den Ausführungen des Klägers, dass er davon ausgegangen sei, ab dem 20. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbunden gewesen zu sein, weist die Kammer als Schutzbehauptung zurück.
34 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die einleitende Aufforderung der Kammer, die Situation rund um seine Remonstration am 19. Oktober 2020 in eigenen Worten zusammenfassend zu schildern, ausgeführt, dass er die E-Mail der Zeugin vom 19. Oktober 2020 nicht wahrgenommen habe, weil er davon ausgehe, dass diese E-Mail auf seine dienstliche E-Mail-Adresse gesendet worden sei. Diese Ausführungen sind offensichtlich unzutreffend, weil sich aus dem Inhalt der Disziplinarakte eindeutig ergibt, dass die E-Mail der Zeugin an seine private E-Mail-Adresse gesendet wurde. Zudem hat die Zeugin in ihrer Vernehmung ausgeführt, dass sie nach ihrer Abstimmung mit dem zuständigen Schulrat auf die E-Mail des Klägers, mit welcher dieser seine Remonstration von seiner privaten E-Mail-Adresse eingereicht hatte, geantwortet habe.
35 Neben diesem mit Blick auf den Akteninhalt offensichtlich unzutreffenden Vortrag ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger mit diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung frühere Angaben seines damaligen Prozessbevollmächtigten auswechselt. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2024 auf gerichtliche Nachfrage ausgeführt, dass der Kläger anders als dessen Kollegen im Oktober 2020 keine dienstliche E-Mail-Adresse genutzt habe. Mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung weicht der Kläger auch von seinem Vorbringen in dem disziplinarrechtlichen Eilverfahren ab. In diesem hat sein jetziger Prozessbevollmächtigter erstinstanzlich in der Antragsschrift vom 8. August 2025 in Übereinstimmung mit der Begründung vom 31. Januar 2022 im hiesigen Klageverfahren vorgetragen, dass der Kläger die E-Mail aufgrund des Eingangs im Spam-Ordner erst nach dem 18. November 2020 in dem Spam-Ordner seines E-Mail-Postfachs entdeckt habe (vgl. hierzu auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 27).
36 Das Vorbringen des Klägers zeichnet sich insoweit durch wechselnden und in sich widersprüchlichen Vortrag aus, der immer wieder an eine neue Prozess- bzw. Verfahrenssituation angepasst wird und schon deshalb nicht überzeugen kann. Zudem ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an das „Auffinden“ der E-Mail erinnern will, weil dies alles so lange zurückliege. Im Gegensatz hierzu konnte er sich bei der Befragung der Zeugin daran erinnern, dass es rund um 19. Oktober 2020 im Sekretariat der Schule zu krankheitsbedingten Ausfällen und deshalb zum Einsatz von Vertretungskräften gekommen sei. Weshalb er sich hieran erinnern kann, aber nicht an das „Auffinden“ der E-Mail vom 19. Oktober 2020, ist für die erkennende Kammer nicht plausibel. Denn das „Auffinden“ der E-Mail vom 19. Oktober 2020 dürfte ihm schon aufgrund der dienstrechtlichen Bedeutung dieser E-Mail kaum entfallen sein. Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der disziplinarrechtlichen Beschwerdeentscheidung vom 9. April 2026 (- 14 MB 2/25 -, juris Rn. 28), dass es sich bei dem klägerischen Vorbringen in Bezug auf die E-Mail vom 19. Oktober 2020 um eine reine Schutzbehauptung handele, in der mündlichen Verhandlung für die erkennende Kammer vollumfänglich bestätigt hat.
37 Die Ausführungen der Zeugin in ihrer Vernehmung, dass sie bei ihrem Gespräch mit dem Kläger am 30. Oktober 2020 nicht den Eindruck gehabt habe, dieser habe den Inhalt der E-Mail vom 19. Oktober 2020 gekannt, stehen dem nicht entgegen. Denn die Zeugin hat allein ihre eigene Wahrnehmung vom Kläger und dessen Verhalten geschildert. Hinreichend sichere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten. Demgegenüber wird durch diese Ausführungen der Zeugin allerdings nochmals bestätigt, dass ihre Aussage glaubhaft ist. Denn bei ihren Ausführungen hat sie das Verhalten des Klägers zu seinen Gunsten und nicht zu seinen Lasten ausgelegt.
38 2. Der Kläger hat in Bezug auf das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt.
39 Für ein vorsätzlichen Handelns ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Beamte den Tatbestand des Dienstvergehens kannte und es verwirklichen wollte. Denn für die Bejahung vorsätzlichen Handels genügt (schon) bedingter Vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu verstoßen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
40 Hiervon ausgehend hat der Kläger – in Übereinstimmung mit der Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der disziplinarrechtlichen Beschwerdeentscheidung vom 9. April 2026 (- 14 MB 2/25 -, juris Rn. 30) – mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn mit seiner Remonstration am 19. Oktober 2020 hat er das Fernbleiben vom Dienst in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 bewusst hingenommen. Dass er geglaubt haben könnte, sein Verhalten sei aufgrund der eingereichten Remonstration nicht mehr dienstpflichtwidrig, kann ihn nicht entlasten. Es musste ihm klar gewesen sein, dass seine Remonstration ihn nicht von der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht entbindet. Ein Irrtum hierüber wäre für den Kläger als Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 ohne weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 29 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 17 B 2/25 -, n. V.).
41 a) Hieran kann der Umstand, dass der Kläger am 30. Oktober 2020 das Gespräch mit der Zeugin gesucht hat, auch nichts ändern (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2026 - 14 MB 2/25 -, juris Rn. 29). Bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin nämlich anschaulich beschrieben, dass es sich bei dem Gespräch am 30. Oktober 2020 um ein Gespräch zwischen „Tür und Angel“ gehandelt habe, für welches sie aufgrund der fehlenden vorherigen Terminvereinbarung dann auch keine Zeit gehabt habe. Aufgrund dieser Gesprächssituation und der Vorgabe des zuständigen Schulrats habe sie auch keine inhaltlichen Angaben bzw. Ausführungen gemacht. Für die Kammer ist aufgrund dieser Schilderungen der Zeugin nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger eine etwaige Gutgläubigkeit an eine erteilte und weiterhin bestehende Dienstfreistellung ableiten möchte.
42 b) Auch der Einwand des Klägers, dass der Beklagte es fürsorgewidrig unterlassen habe, ihn zu kontaktieren und zum Dienstantritt aufzufordern, was sich insbesondere am Verhalten der kommissarischen Schulleiterin am 30. Oktober 2020 gezeigt habe, kann zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn insoweit überspannt der Kläger die Anforderungen, welche der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 Beamtenstatusgesetz
43 Insoweit hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner disziplinarrechtlichen Beschwerdeentscheidung vom 9. April 2026 (- 14 MB 2/25 -, juris Rn. 38) ausgeführt:
44 „Gemessen daran bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Dienstherrn. Die vom Antragsteller reklamierte Hinweis- und Einwirkungspflicht im Gespräch am 30. Oktober 2020 bestand schon deshalb nicht, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, sich bewusst über dienstliche Belange hinwegzusetzen, die Pflicht zum Maskentragen gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht durchzusetzen und − trotz der eindeutigen E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) – nicht zum Dienst zu erscheinen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, im Rahmen des Gespräches am 30. Oktober 2020 erneut auf den Antragsteller einzuwirken bzw. diesen auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Vielmehr hätte es unter den gegebenen Umständen, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, am Antragsteller gelegen, eine rechtskonforme Pflichterfüllung anzubieten. Ein etwaiges Mitverschulden des Dienstherrn bzw. der kommissarischen Schulleiterin wäre überdies vorliegend auch deshalb nicht mildernd zu berücksichtigen, weil es zunächst die Aufgabe des Antragstellers ist, unter Einhaltung der Gesetze leicht erkennbare Kernpflichten zu beachten. Diese Eigenverantwortung des Antragstellers für sein Handeln wiegt hier deutlich schwerer als ein etwaiges (geringfügiges) Mitverschulden (vgl. dazu auch VGH München, Urteile vom 24. September 2014 − 16a D 13.118 −, juris Rn. 104 und vom 22. Mai 2024 – 16a D 23.341 −, juris Rn. 52).“
45 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an und macht sie sich für ihre Entscheidung zu eigen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gilt das Vorstehende erst recht. Denn in diesem Gespräch hat die Zeugin – wie oben bereits aufgezeigt – beschrieben, dass sie mit der Remonstration überfordert gewesen sei und sich insoweit strikt an die Vorgaben des zuständigen Schulrates gehalten habe. Weshalb nun der Kläger meint, dass das Verhalten der kommissarischen Schulleiterin dazu führen müsse, dass sein unerlaubtes Fernbleiben rechtlich anders zu bewerten sei, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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