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24 B 22/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-06-30, 24 B 22/26
24 B 22/26Tribunal Administrativo / Chamber 2430 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 24 B 22/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0630.24B22.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 2 BeamtVG, § 81 Abs 2 S 1 Nr 2 SVG
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 6.595,68 € festgesetzt.
1 Die wörtlich gestellten Anträge der Antragstellerin,
2 „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die behauptete Überzahlung von Versorgungsbezügen die laufenden Versorgungsbezüge ungekürzt und ohne Aufrechnung, Verrechnung oder sonstige Kürzung wegen der behaupteten Überzahlung auszuzahlen,
3 hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die behauptete Überzahlung weitere Aufrechnungen, Verrechnungen oder Kürzungen der laufenden Versorgungsbezüge der Antragstellerin vorzunehmen,“
4 bleiben ohne Erfolg.
5 So gestellt sind sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Sie beziehen sich jeweils auf eine vermeintliche Aufrechnung der Antragsgegnerin wegen einer Überzahlung von Versorgungsbezügen. Zwar nimmt die Antragsgegnerin eine Überzahlung von Versorgungsbezügen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 in Höhe von 13.191,36 € an. Sie beabsichtigt jedoch die etwaige Überzahlung im Rahmen eines gesonderten Rückforderungsverfahren zu erheben. Diesbezüglich hat sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. November 2025 angehört. Einen Rückforderungsbescheid hat die Antragsgegnerin bislang noch nicht erlassen, sodass sich die Antragsgegnerin noch nicht vorbeugend gegen einen solchen wehren kann.
6 Selbst wenn die Kammer den anwaltlich gestellten Antrag der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO großzügig umdeuten würde, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Da die Antragstellerin in der Sache unter anderem rügt, dass die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führe, könnte der Antrag so verstanden werden, dass sich die Antragstellerin gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf die Versorgungsbezüge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wendet.
7 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
8 Vorliegend hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9 Als Anordnungsgrund nennt die Antragstellerin schwere wirtschaftliche Nachteile. Sie sei auf die laufenden Versorgungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts existenziell angewiesen. Sie könne ihren laufenden Lebensunterhalt kaum noch bestreiten. Zur Glaubhaftmachung reicht die Antragstellerin eine tabellarische Aufzählung ihrer monatlichen Belastungen ein. Dem stellt sie allerdings keine Auflistung ihrer Einnahmen oder ihres Vermögens gegenüber. So weist die aktuellste Bezügemitteilung in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vom März 2025 ein Bruttoeinkommen von 2.976,89 € aus. Da die Antragstellerin ab dem 26. Februar 2025 krankgeschrieben war, erhielt sie ab dem 9. April 2025 ein Krankengeld. Ob die Antragstellerin inzwischen wieder genesen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist der Antragsgegnerin nicht bekannt. Die Antragstellerin führt hierzu aus, sie sei aufgrund fortdauernder Erkrankung nicht in die frühere Erwerbstätigkeit zurückgekehrt. Nachweise oder Belege hierzu hat sie allerdings auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Es obliegt jedoch gerade ihr den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Sie kann sich hier nicht auf eine fehlende Aufklärung der Antragsgegnerin berufen.
10 Daneben hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie geht in ihrem Antrag auf die konkrete Anrechnung von Einkünften auf ihren Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht ein. Die Kammer sieht daher keinen Anlass die konkreten Berechnungen der Antragsgegnerin einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Soweit die Antragstellerin vielmehr bemängelt, dass die Antragsgegnerin fiktive Einkünfte anrechne, ohne den Sachverhalt vollständig aufgeklärt zu haben, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen ist sie als Versorgungsberechtigte nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG verpflichtet, den Bezug und jede Änderung von Einkünften der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige- und Mitwirkungspflichten treffen den jeweiligen Versorgungsberechtigten uneingeschränkt und vorbehaltslos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 2 B 2.25 –, juris Rn. 15). Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin sei, den Sachverhalt – mithin die tatsächlichen Einkünfte der Antragstellerin – aufzuklären. Die Antragsgegnerin hat hierzu konkret ausgeführt, welche Unterlagen sie von der Antragstellerin benötigt, um den Anrechnungsbetrag einer Überprüfung zuzuführen. Weiterhin muss die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ihren Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Hierzu kann es nicht genügen, der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass diese das tatsächliche Einkommen der Antragstellerin nicht berücksichtigen würde, aber zugleich keine Angaben oder Belege zu erbringen, welche ihr tatsächliches Einkommen nachweisen würden.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Bei der begehrten Anordnung handelt es sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass die Hälfte des gesamten Rückforderungsbetrages zugrunde zu legen war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 5 ME 32/22 –, juris Rn. 17).
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