Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2024-12-02, 7 B 96/24

7 B 96/24Tribunal Administrativo / Chamber 72 de dez. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 96/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-02

Aktenzeichen: 7 B 96/24

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2024:1202.7B96.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Das zunächst als Antrag,

2 die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbescheid des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einzustellen und die erfolgte Kontopfändung aufzuheben,

3 gestellte Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, das ergänzt und hilfsweise auch darauf gerichtet ist,

4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. November 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2024 anzuordnen,

5 hat in der Sache keinen Erfolg.

6 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zwar nach § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes zulässig, ist aber unbegründet. Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines materiellen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit zumindest einer vorläufigen Regelung.

7 Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Voraussetzung des Erfolges seines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbescheid rechtswidrig wäre und die Rechte des Antragstellers verletzt. Das kann aber nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden.

8 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 verstieß und daher das Zwangsgeld gegen den Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 zu verhängen war. Das Gericht sieht sich an die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 15. August 2024 (4 MB 1/24) gebunden, dass die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 auch gegen den Antragsteller in der damaligen Rechtsform gerichtet war und dass er dagegen verstieß, so dass das Zwangsgeld festzusetzen war. Demzufolge lagen und liegen die Vollzugsvoraussetzungen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, der dem Antragsteller ein Handlungsgebote auferlegte, ein vom Oberverwaltungsgericht festgestellter Verstoß gegen dieses Handlungsgebot und eine Androhung des Zwangsgelds vor. Der Antragsteller kann im Rahmen dieses Verfahrens keine Einwände gegen diese Grundlagen des Vollzuges geltend machen. Einwendungen können sich nur ergeben, soweit sie entweder nach Erlass des hier streitgegenständlichen Zwangsgeldbescheides begründet sind oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerichtet sind. Einwendungen, die dem Grunde nach gegen den Zwangsgeldbescheid als Grundlage der Vollziehung gerichtet sind, die sich erst nach Erlass dieses Bescheides ergeben haben, werden vom Antragsteller nicht vorgebracht, der lediglich seinen Vortrag aus dem vorhergehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wiederholt und vertieft, er habe keine unerlaubte entgeltliche Vermittlung von Wirbeltieren betrieben.

9 Soweit er gegen die Vollstreckung einwendet, sie sei eine unzumutbare Härte, weil sie zu einer Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers führe, ergibt sich daraus nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Es ist schon fraglich, ob eine juristische Person des Privatrechts sich überhaupt auf den Einwand der unbilligen Härte berufen kann, der letztlich eine Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in Ausnahmefällen bedeuten kann, wenn durch sie eine – natürliche – Person in existenzielle Nöte oder gar Lebensgefahr geraten würde. Juristische Personen können nur in Ausnahmefällen die unbillige Härte der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO einwenden, etwa, wenn unbeteiligte Dritte von der Vollstreckung existenziell betroffen wären oder die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Vollstreckung vereitelt werden würde (BVerfG, Beschl. v. 24.05,2016 – 1 BvQ 16/16 – BeckRS 2016, 4764 Rn. 3). Beides ist fernliegend. Ein Verein wie der Antragsgegner würde bei der hier drohenden Zahlungsunfähigkeit durch ein Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Dass den hinter dem Verein stehenden Personen mehr angetan wird als eine Verletzung ihrer Affektionsinteressen, ist für das Gericht nicht erkennbar.

10 Der hilfsweise gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss, durch den die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zwangsgeldbescheid vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. November 2024 abgelehnt worden ist, abzuändern, hat ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann eine Änderung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Veränderte Umstände, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Allein schon deswegen ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, sie im vorhergehenden Verfahren vorzutragen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gehindert war, bereits damals das vorzutragen, was er nunmehr vorbringt. Dass er sich dafür entschied, seinen Vortrag nicht zu vertiefen, weil er nicht davon ausgegangen sei, in jenem Verfahren zu verlieren, ist jedenfalls kein Umstand, der ihn unverschuldet an weiterem Vortrag hinderte.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Bei der Streitwertfestsetzung war die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen, weil vorliegend die Hauptsache nicht vorweggenommen wird.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.