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3 LA 31/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-06-25, 3 LA 31/23
3 LA 31/23Tribunal Administrativo / Divisão 325 de jun. de 2026
1. Für eine Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils genügt es nicht, wenn Zweifel nur an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente wirken sich nicht auf das Ergebnis aus, wenn das angefochtene Urteil aus anderen Gründen richtig ist.(Rn.5) 2. Wendet sich eine Trägerin einer stationären Pflegeeinrichtung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer heimrechtlichen Ordnungsverfügung sowie eine weitere Zwangsgeldandrohung, so rechtfertigt ihr Vorbringen, es hätten keine Pflegemängel vorgelegen, nicht die Zulassung der Berufung, wenn es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, dass es entscheidend auf die Dokumentation der genauen Menge der eingenommenen Flüssigkeit ankomme, da nur auf diesem Wege sichergestellt werde, dass an jedem Tag die Menge tatsächlich erreicht werde.(Rn.10) 3. Ein klageabweisendes Urteil stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar, wenn die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist. Liegt aufgrund eines Bescheids bereits eine bestandskräftige Androhung eines Zwangsgelds vor, so kann die Aufhebung der Androhung aus einem späteren Bescheid nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen, da die Festsetzung eines Zwangsgelds weiterhin auf Grundlage der Androhung aus dem früheren Bescheid erfolgen kann.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Februar 2023, 15 A 310/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 3 LA 31/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0625.3LA31.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Für eine Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils genügt es nicht, wenn Zweifel nur an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente wirken sich nicht auf das Ergebnis aus, wenn das angefochtene Urteil aus anderen Gründen richtig ist.(Rn.5)
Wendet sich eine Trägerin einer stationären Pflegeeinrichtung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer heimrechtlichen Ordnungsverfügung sowie eine weitere Zwangsgeldandrohung, so rechtfertigt ihr Vorbringen, es hätten keine Pflegemängel vorgelegen, nicht die Zulassung der Berufung, wenn es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, dass es entscheidend auf die Dokumentation der genauen Menge der eingenommenen Flüssigkeit ankomme, da nur auf diesem Wege sichergestellt werde, dass an jedem Tag die Menge tatsächlich erreicht werde.(Rn.10)
Ein klageabweisendes Urteil stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar, wenn die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist. Liegt aufgrund eines Bescheids bereits eine bestandskräftige Androhung eines Zwangsgelds vor, so kann die Aufhebung der Androhung aus einem späteren Bescheid nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen, da die Festsetzung eines Zwangsgelds weiterhin auf Grundlage der Androhung aus dem früheren Bescheid erfolgen kann.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Februar 2023, 15 A 310/20, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 27. Februar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
2 Die Klägerin, Trägerin einer stationären Pflegeeinrichtung, wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer heimrechtlichen Ordnungsverfügung sowie eine weitere Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten am 20. August 2020 seien erneut, wie bereits bei den Kontrollen am 4. November 2019 und am 13. Januar 2020, Pflegemängel festgestellt worden. Bei einer Bewohnerin sei die minimale tägliche Trinkmenge unterschritten worden, ohne dass die für diesen Fall ärztlich angeordnete Infusion erfolgt sei. Bei einem weiteren Bewohner sei trotz festgestellter Intertrigogefahr keine Einlage von Leinenläppchen im Leistenbereich erfolgt. Am Tag der Kontrolle seien Hautdefekte an der Leiste und am Hoden festgestellt worden. Es sei auch nicht glaubhaft, dass keine Leinenläppchen im Zimmer des Bewohners zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr habe der zuständige Pfleger eingeräumt, dass er vergessen habe, die Leinenläppchen einzulegen. Bei einer weiteren Bewohnerin sei eine Rötung und ein oberflächlicher Hautdefekt unterhalb der Brust festgestellt worden. Eine Intertrigogefahr sei zwar erkannt worden, es seien aber keine prophylaktischen Maßnahmen durchgeführt worden. Ebenso sei keine Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahme und die erforderliche Anpassung erfolgt.
3 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5).
5 Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, schon im Zulassungsverfahren umfassend nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, wenn an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Zweifel bestehen. Das Zulassungsverfahren wäre anderenfalls in der Sache ein Berufungsverfahren. Die abschließende Prüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist nach wie vor dem Berufungsverfahren vorbehalten. Das Oberverwaltungsgericht soll sich jedoch zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müssen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9 f.).
6 Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 194 m. w. N.).
7 Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
8 a) Das Vorbringen der Klägerin, es hätten entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Pflegemängel vorgelegen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
9 aa) Zunächst legt die Klägerin bezüglich der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Bewohnerin Frau … ein Verstoß gegen Ziffer 2 der zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. August 2020 bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 vorgelegen hat, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Sie macht insoweit geltend, die Bilanzierung der Flüssigkeitszufuhr sei am 16. August 2020 nur bis 4.00 Uhr morgens erfolgt. Die Bewohnerin habe sich in einem angemessenen Allgemeinzustand befunden, was dem Beklagten von der behandelnden Ärztin bestätigt worden sei. Ebenso sei von der Ärztin bestätigt worden, dass sie von der Klägerin jederzeit über das Trinkverhalten ihrer Patientin sowie den fortschreitenden, sich reduzierenden Allgemeinzustand in Kenntnis gesetzt worden sei.
10 Dieses Vorbringen kann bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es entscheidend auf die Dokumentation der genauen Menge der eingenommenen Flüssigkeit ankomme, da nur auf diesem Wege sichergestellt werde, dass an jedem Tag die Menge tatsächlich erreicht werde (UA S. 7), fehlt. Darüber hinaus ist es nicht zutreffend, dass das Trinkprotokoll nur bis 4.00 Uhr des darauf folgenden Tags (17. August 2020) geführt worden ist. Es sind an diesem Tag vielmehr weitere Eintragungen um 8.00 Uhr, 9.00 Uhr und 11.00 Uhr vorhanden, die in der Summe mit den vorherigen Eintragungen (ab 12.00 Uhr am 16. August 2020) die vom Beklagten angenommene Trinkmenge von 600 ml ergeben. Soweit sich die Klägerin auf Angaben der behandelnden Ärztin beruft, hat sie diese nicht einmal namentlich benannt, weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Zulassungsverfahren. Zudem würde auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht daraus folgen, dass die ärztliche Verordnung vom 30. März 2020 (Infusion von 1 x 500ml NaCl im Fall der Unterschreitung der Trinkmenge von 1000 ml in 24 Stunden) aufgehoben wäre. Auch setzt sich die Klägerin nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es für den Verstoß nicht auf eine konkrete Gefährdung ankomme (UA S. 7), auseinander.
11 bb) Die Klägerin legt auch bezüglich der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Bewohner Herrn … ein Verstoß gegen Ziffer 2 der zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. August 2020 bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 vorgelegen hat, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Sie macht insoweit geltend, die Versorgung des Bewohners sei an dem Tag lediglich unterbrochen worden, weshalb noch keine Leinenläppchen eingelegt worden seien. Der Bewohner habe am Tag der Kontrolle vormittags massiv abgeführt. Es sei dann eine umfassende Intimhygiene durchgeführt worden, bei der die Hautirritationen erkannt worden seien und mit der ärztlich verordneten Salbe versorgt worden seien. Leinenläppchen hätten in diesem Moment nicht zur Verfügung gestanden, sie hätten erst aus dem Medikamentenzimmer besorgt werden müssen. Der Mitarbeiter habe dann zunächst bei der bereits begonnenen Speiseversorgung der Bewohner geholfen, bevor er dann im Anschluss umgehend die Leinenläppchen besorgt habe. Es handele sich dabei um eine übliche Priorisierung im alltäglichen Pflegeablauf. Die ärztliche Anordnung sei nicht missachtet worden. Ob tatsächlich Leinenläppchen in der Nachtschrankschublade vorhanden gewesen seien, sei unerheblich. In diesem Fall habe ein Irrtum des Mitarbeiters vorgelegen. Die Behauptung des Beklagten, der Mitarbeiter habe eingeräumt, das Einlegen der Läppchen vergessen zu haben, habe die Klägerin bestritten. Insoweit wäre eine Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen.
12 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung der genauen zeitlichen Abläufe, aufgrund derer die Darstellung der Klägerin möglich erscheint. Insbesondere wäre dabei relevant, wie groß der zeitliche Abstand zwischen der Ausgabe der Speisen und der Kontrolle durch den Beklagten war, um nachvollziehen zu können, ob nicht in der Zwischenzeit eine Versorgung mit Leinenläppchen möglich gewesen wäre. Es bleibt daher unklar, ob das Einlegen der Läppchen nur aufgrund der vom Beklagten an demselben Tag durchgeführten Kontrolle erfolgt ist. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nach den Abläufen der Einrichtung zwingend war, zunächst bei der Ausgabe der Speisen mitzuhelfen, statt die bereits begonnene Versorgung des intertrigogefährdeten Bewohners abzuschließen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Die Klägerin hat weder in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, noch hat sie den Mitarbeiter namentlich benannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter hätte ermitteln sollen.
13 cc) Die Klägerin legt auch bezüglich der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Bewohnerin Frau … Verstöße gegen Ziffer 2 und 3 der zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. August 2020 bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 vorgelegen haben, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Sie macht insoweit geltend, der Intertrigo sei mit einer Salbe (Penaten) versorgt worden. Die Haut sei trocken gewesen. Auf Nachfrage bei den Mitarbeitern der Station sei während der täglichen Übergaben immer wieder über den Heilungsverlauf gesprochen worden. Es sei seitens der Mitarbeiter lediglich versäumt worden, den Verlauf und die Maßnahmen im Pflegebericht zu dokumentieren. Das Verwaltungsgericht würdige diesen unter Beweisantritt vorgetragenen Sachverhalt in seinen Entscheidungsgründen nicht und beschränke sich darauf, dass sich der Verstoß aus dem Bericht der Mitarbeiter des Beklagten ergebe.
14 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die Klägerin diesen Sachverhalt unter Beweisantritt vorgetragen hat. Beweismittel zu diesem Vortrag werden in der Klageschrift vom 9. Dezember 2020 nicht benannt. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 überprüft werden sollen, wenn die Klägerin dies nicht dokumentiert. Es ist offenkundig nicht ausreichend, bei der Übergabe über den Heilungsverlauf zu sprechen. Im Übrigen wird auch nicht vorgetragen, was genau über den Heilungsverlauf besprochen wurde. Dies dürfte ohne Dokumentation auch im Nachhinein nicht mehr sicher rekonstruiert werden können. Dass die Klägerin konsequent die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, trägt sie nicht substantiiert vor. Sie beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass am Tag der Kontrolle Creme aufgetragen worden sei.
15 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Ermessensentscheidung des Beklagten vor.
16 Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder und der erneuten Zwangsgeldandrohung wendet (5.000 Euro je Verfügungspunkt), begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Höhe bewegt sich weiterhin noch im unteren Bereich des Rahmens gemäß § 237 Abs. 3 LVwG (15 – 50.000 Euro).
17 Ernstliche Zweifel liegen auch nicht in Bezug auf die erneute Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 vor. Zwar macht die Klägerin in der Zulassungsbegründung zutreffend geltend, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid auch eine solche erneute Zwangsgeldandrohung enthalten ist, obwohl lediglich Verstöße gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Ordnungsverfügungen festgestellt worden waren. Insofern hat die Klägerin keinen Anlass für die weitere Androhung gegeben. Zu dieser erst im Zulassungsverfahren von der Klägerin aufgeworfenen Problematik enthält das angefochtene Urteil keine konkreten Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsgeldandrohung insgesamt als rechtmäßig erachtet (UA S. 10).
18 Das Urteil stellt sich indes aus anderen Gründen als richtig dar. Denn die Klage ist insoweit mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 11. September 2019 liegt aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 20. Januar 2020 (3 LA 33/23) bereits eine bestandskräftige Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro vor. Diese ist weder aufgehoben worden, noch wurde auf ihrer Grundlage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. August 2020 ein Zwangsgeld festgesetzt. Aus diesem Grund könnte auch die Aufhebung der Androhung aus dem Bescheid vom 28. August 2020 nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin führen. Eine Festsetzung eines Zwangsgelds konnte weiterhin auf Grundlage der Androhung aus dem Bescheid vom 20. Januar 2020 erfolgen. Hierauf ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Mai 2026 hingewiesen worden. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aufgrund der Kostenentscheidung in dem Bescheid vom 28. August 2020. Denn hinsichtlich der erneuten Androhung des Zwangsgelds sind keine Kosten festgesetzt worden. Die Kosten in Höhe von 18,04 Euro setzen sich aus der Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 11 Nr. 1 VVKVO a. F. (14,50 Euro) und den Auslagen für die Postzustellungsurkunde gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO (3,54 Euro) zusammen.
19 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Für die Rüge eines Aufklärungsmangels ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 4 LA 83/18 –, juris Rn. 7; vgl. ferner – im Kontext einer Nichtzulassungsbeschwerde – BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 2 B 59.18 –, juris Rn. 12).
20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2023 keine Beweisanträge zu den im Zulassungsverfahren streitig gestellten Tatsachen gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht unabhängig davon eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht dar.
21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (10.000 Euro + 3 x ½ von 5.000 Euro).
23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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