Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-06-17, 7 W 20/26

7 W 20/26Tribunal Superior / Civil Chamber 717 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden. Bei einem Abfindungsvergleich ist die Vergleichssumme nicht maßgebend, weil sie auch den Zukunftsschaden umfasst. 2. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn der Anspruchsgegner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 3. Nach übereinstimmender Erledigung kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck, 8. Juni 2026, 16 O 36/26

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 W 20/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 7 W 20/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 91a ZPO, § 98 ZPO, § 256 ZPO, § 287 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden. Bei einem Abfindungsvergleich ist die Vergleichssumme nicht maßgebend, weil sie auch den Zukunftsschaden umfasst.

  2. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn der Anspruchsgegner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

  3. Nach übereinstimmender Erledigung kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben.

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 8. Juni 2026, 16 O 36/26

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.6.2026 wird die Kostenentscheidung des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts L. vom 8.6.2026 (Beschlusstenor zu Ziffer 1) geändert und - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

  1. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 8.000,-- €.

Gründe

I.

1 Der Kläger (*1984; Beruf Krankenpfleger) macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 13. 02.2020 gegen 8.55 Uhr auf der H. - Landstraße in G. ereignet hat. Am Unfalltag fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad zur Arbeit. An der Kreuzung H.- Landstraße/ W.-weg/ H.-damm kam die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten VW Multivan herangefahren, ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten. Der Kläger fuhr gegen den VW Bus und stürzte. Die Fahrerin gestand ihre Schuld bereits bei der Polizei ein und entschuldigte sich bei dem Kläger. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.04.2022 erklärt, dass sie ihre Schadensersatzhaftung dem Grunde nach zu einer Quote von 100 % anerkennt und vorläufig bis zum 31.12.2025 auf die Einrede der Verjährung verzichte. Die Klage vom 23.12.2024 ist am 28.1.2025 zugestellt worden.

2 Bei dem Unfall zog sich der Kläger nicht unerhebliche Verletzungen zu, an denen er heute noch leidet. Durch den Sturz war er auf die linke Schulter gefallen. Der Durchgangsarzt Dr. H. diagnostizierte eine Acromionfraktur links (Gelenksprengung Typ Rockwood 3). Die anschließende Operation des Klägers im BG Klinikum soll fehlerhaft erfolgt sein, weil eine Hakenplatte falsch eingebracht worden war. Der Kläger ließ deshalb die notwendige weitere Operation im L.- Klinikum in K. durchführen. Die Gutachter Dr. G. und Dr. H. bestätigten, dass beim Kläger auch ein Dauerschaden verbleiben könne (Bewegungseinschränkungen der linken Schulter, Instabilität, Arthroserisiko linkes Schultergelenk). Eine im Juni 2020 durchgeführte Untersuchung ergab eine erhebliche Subluxationsstellung im AC-Gelenk mit deutlichem Clavicula-Hochstand und eine (noch) insuffiziente Heilung. Mit Schreiben vom 7.10.2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich sein der Zustand nach einer weiteren dritten Operation (Transplantation einer Sehne vom Beinbereich in die linke Schulter) eher noch verschlechtert habe. Auf Veranlassung der Beklagten bestätigte der Gutachter Dr. H. (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) am 20.11.2021, dass beim Kläger ein Dauerschaden verbleibe (Schulterschmerzen links, endgrad. Bewegungseinschränkung nach Insuffizienz) mit einer MDE von 20 %. Der Kläger wies vorgerichtlich auf weitere - von dem Schmerztherapeuten Prof. Dr A. am 1.12.2024 festgestellte - Unfallfolgen hin: „...Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, .... Depression und Angstzustände, Z. n. Medikamentenversorgung nach WHO 1-111 mit zahlreichen Nebenwirkungen durch Opiate“. Er habe zunächst das Schmerzmittel Novalgin genommen und dann später eigenmächtig durch Cannabis vom Schwarzmarkt ersetzt. Der Kläger hatte vom 15.04.2025 bis zum 30.06.2025 noch einen letzten Arbeitsversuch unternommen. Aufgrund dauerhafter Schmerzen und Depressionen war das Arbeitsverhältnis als Pflegekraft zum 30.06. 2025 beendet worden. Vom 01.07.2025 bis zum 15.11. 2025 (am 15. 11. 2025 soll ein weiterer Arbeitsversuch im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung unternommen worden sein - streitig) war der Kläger arbeitslos und bezog ein monatliches Arbeitslosengeld von 1.278,-- €.

3 Die vor dem Unfall bestehende Lebenspartnerschaft des Klägers mit Frau K. ist inzwischen gescheitert. Frau K. arbeitet seit dem Unfall in Vollzeit als Kindergärtnerin. Sorge und Umgang mit dem inzwischen 10-jährigen Sohn werden zwischen beiden hälftig geteilt. Vorgerichtlich hat die Beklagte an den Kläger 15.000 € zur freien Verrechnung gezahlt, den der Kläger auf das geltend gemachte Schmerzensgeld angerechnet hat. Mit der Klage beansprucht der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 5000,-- €, die Feststellung der vollen Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden, einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 10.335,24 € (Zeitraum vom 13.2.2020 - 23.11.2025), einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 8.035,90 € (Zeitraum vom 26.3.2020 - 15.11.2025) sowie Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad i.H.v. br. 305,80 €.

4 Im Termin am 2.6.2026 haben sich die Parteien auf einen endgültigen Abfindungsvergleich geeinigt, der auch den Zukunftsschaden beinhaltet. Danach soll die Beklagte an den Kläger noch 28.000,-- € zahlen. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll das Gericht nach § 91a ZPO entscheiden (Ziffer 3 des Vergleichs).

5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.6.2026 hat der zuständige Einzelrichter die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 90 % dem Kläger und zu 10 % der Beklagten auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.6.2026. Er meint, dass eine Kostenverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen sei. Mit Beschluss vom 16.6.2026 hat das Landgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 43.676,24 € festgesetzt (davon 20.000 € für den Feststellungsantrag) und im Übrigen aber an der angefochtenen Kostenentscheidung festgehalten.

II.

6 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 ZPO zulässig. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9.6.2026; Eingang der sofortigen Beschwerde am 10.6.2026). Die Beschwerde ist zum Teil auch begründet.

7 Nachdem die Parteien auf Grundlage des Abfindungsvergleichs vom 2.6.2026 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind dabei die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, sodass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO gemäß §§ 91 ff ZPO zu tragen hätte. Dies richtet sich in erster Linie nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO kann im Einzelfall jedoch auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch das erledigende Ereignis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Jedoch ist ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen aufzuerlegen seien, nicht anzuerkennen (OLG Naumburg, Beschluss vom 23.5. 2005, 10 W 4/05, juris Rn. 20 m.w.N.). Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden (vgl. Zöller- Althammer, ZPO, 36. Aufl. § 91 a Rn. 24).

8 Der Feststellungsantrag war zum Zeitpunkt der Klagerhebung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nach § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse fehlt nur dann, wenn der Kläger durch ein Anerkenntnis des Beklagten ausreichend geschützt ist. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 7.3.2006, 4 U 117/05, juris Rn. 31; KG Berlin Urteil vom 19.1.2004, 22 U 71/03, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021, I-7 U 99/20, juris Rn. 16). Hierdurch wird die Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers bei einem Bestreiten durch den Beklagten droht, ausgeräumt (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021, a.a.O.) Bei dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 26.04.2022 (Anl. B1 bzw. K 22) handelt es sich nicht um ein sog. titelersetzendes Anerkenntnis, weil auf die Einrede der Verjährung nur „vorläufig bis zum 31.12.2025 “ verzichtet wird.

9 Das Landgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass die Sache - ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung - noch nicht entscheidungsreif gewesen wäre. Bei Fortsetzung des Rechtsstreits hätten die behaupteten physischen und psychischen Unfallfolgen sowie die Frage eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) u.a. durch den Abbruch der stationären Behandlung im BG-Klinikum und die später unstreitig eigenmächtig durchgeführte Cannabis-Schmerzbehandlung durch Einholung entsprechender medizinischer Gutachten geklärt werden müssen. Das Landgericht hat auch darauf hingewiesen, dass der Haushaltsführungsschaden sowohl für die Vergangenheit (bezifferter Schaden) als auch für die Zukunft noch substantiierter hätte dargelegt werden müssen, um den Gericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zu ermöglichen. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 24.10. 2011, IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 14 ff; BGH, Beschluss vom 24.9.2020, IX ZB 71/19, juris Rn. 14, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 6.8.2025, 7 W 11/25, juris Rn. 15). Eine Kostenaufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. So liegt der Fall hier. Weder für die vom Landgericht angenommene Quote von 90 : 10 % noch für die mit der Beschwerde geltend gemachte Quote von 1/3 : 2/3 gibt es deshalb eine Grundlage. Im Ergebnis kommt nur eine Kostenaufhebung in Betracht. Das gilt nach § 98 ZPO auch für die Kosten des Vergleichs. Die Vergleichssumme ist nicht maßgebend, weil sie auch den Zukunftsschaden umfasst.

10 Die weitergehende sofortige Beschwerde ist unbegründet.

11 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

12 Die Entscheidung über die Festsetzung des Kostenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich dabei nach dem Betrag der bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs entstandenen Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs, soweit er mit der Kostenbeschwerde geltend gemacht wird. Die Wertfestsetzung beruht auf KV 1810 der Anlage 1 GKG (Festgebühr) und hinsichtlich der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung auf §§ 2 ff. RVG, VV 3500 der Anlage 1 zum RVG.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.