Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-06-04, 6 MB 21/26

6 MB 21/26Tribunal Administrativo / Divisão 64 de jun. de 2026

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Regest

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. ist nach dessen Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2025 auch dann nicht zu erteilen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer bis dahin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2. März 2026, 11 B 106/25, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 MB 21/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-04

Aktenzeichen: 6 MB 21/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0604.6MB21.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 104c AufenthG, § 25a AufenthG, § 25b AufenthG, § 79 Abs 2 AufenthG, § 81 Abs 3 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. ist nach dessen Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2025 auch dann nicht zu erteilen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer bis dahin einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2. März 2026, 11 B 106/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 2. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren, einstweilen von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben, weiter.

2 Die Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste zunächst noch unter einem anderen Namen am 19. Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2001 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. August 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, entschied, dass die Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und stellte fest, dass Abschiebehindernisse nicht bestehen. Ferner drohte das Bundesamt der Antragstellerin die Abschiebung nach Armenien an. Die dagegen erhobene Klage (4 A 261/01) wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. September 2003 ab. Ihre wahre Identität gab die Antragstellerin erst am 13. Februar 2012 preis.

3 Der Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik wurde vom 22. Juni 2001 bis 23. März 2004 gestattet, bis 9. Dezember 2015 wurde sie geduldet.

4 Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 lehnte das Bundesamt ihren Antrag vom 18. Mai 2005 auf Abänderung der Feststellung, dass keine Abschiebehindernisse bestehen, ab. Der Antragsgegner versagte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 4. Mai 2005 mit Bescheid vom 21. September 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

5 Am 5. Oktober 2010 stellte die Antragstellerin beim Bundesamt einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebeverbotes. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. September 2012 ab. Die dagegen erhobene Klage (4 A 242/12) stellte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach deren Rücknahme mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 ein.

6 Auf Ihren Antrag vom 2. September 2013 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 14. Oktober 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zunächst bis zum 13. April 2016 befristet war und zuletzt bis zum 2. April 2020 verlängert wurde. Den am 6. April 2020 gestellten Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Januar 2022 (Ziff. 1) ebenso ab, wie den Antrag vom 11. Mai 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Ziff. 2). Außerdem forderte er die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik bis zum 24. Februar 2022 zu verlassen (Ziff. 3) und drohte ihr für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 4). Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin weder an der Ausreise gehindert noch ihr Lebensunterhalt mindestens überwiegend gesichert sei. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 1. Februar 2022 ist noch nicht entschieden worden.

7 Vom 30. April 2020 bis zum 27. Januar 2022 war die Antragstellerin durchgehend im Besitz von Fiktionsbescheinigungen, vom 8. April 2022 bis 21. April 2025 wurde sie erneut geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

8 Am 9. Januar 2023 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 (Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022, BGBl. Nr. 57, S. 2847 (2849); in der Folge: AufenthG a.F.) und ihr bis zur Erteilung eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Das Verfahren wurde aufgrund eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche ausgesetzt (§ 79 Abs. 2 AufenthG). Das Strafverfahren ist am 12. Juni 2025 vorläufig eingestellt worden. Über den Antrag vom 9. Januar 2023 entschied die Antragsgegnerin bis heute nicht.

9 Am 5. Mai 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg ihr Einvernehmen mit der Abschiebung.

10 Die Antragstellerin hat am 10. Juni 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellt. Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und ihren Aufenthalt zu dulden, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

11 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. März 2026 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

12 1. Die Beschwerde ist zulässig.

13 a. Die Beschwerde ist insbesondere statthaft. Ob es sich bei der begehrten Aussetzung der Abschiebung vorliegend noch i.S.d. § 80 AsylG um eine Rechtsstreitigkeit über eine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ handeln kann, nachdem der Antragsgegner seinerseits – neben der bereits vom Bundesamt verfügten Abschiebungsandrohung – im Bescheid vom 24. Januar 2022 eine eigene, weitere Abschiebungsandrohung erlassen hat, kann offenbleiben. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier im Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2001 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt worden ist (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.).

14 b. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält.

15 Trotz der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist ein ausdrücklicher Antrag ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang für das Beschwerdegericht eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen der beschwerdeführenden Antragstellerin ergeben (stRspr d. Senats, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 MB 13/24 –, juris Rn. 3 m.w.N.). So liegt es hier.

16 Die Antragstellerin hat auch ohne ausdrücklichen Antrag deutlich gemacht, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, weil dieses einen Anordnungsanspruch abgelehnt hat. Ein solcher ergebe sich aus § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei daher eine Duldung auszustellen, mindestens aber während des Eilverfahrens.

17 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

18 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Erfolg des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraussetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anordnungsanspruch. Dagegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.

19 a. Das Verwaltungsgericht hat zunächst einen Anordnungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus einer Reiseunfähigkeit im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses ergeben kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat im Fall der Antragstellerin ein aus einer Reiseunfähigkeit folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Ergebnis jedoch nicht erkannt. Dem hält die Beschwerdebegründung insgesamt nichts entgegen, weswegen der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss.

20 b. Das Verwaltungsgericht hat weiter einen Anordnungsanspruch wegen der Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob einem sicherungsfähigen Anspruch das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstünde, stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. zu, weil maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei dem hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren grundsätzlich – d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergebe – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und der Gesetzgeber die Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht in § 104c AufenthG a.F. am 31. Dezember 2025 aufgehoben und durch eine Übergangsregelung ersetzt habe. Aus dieser Übergangsregelung könne sich im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben. Etwas anderes folge auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus April 2024. Denn Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise, die grundsätzlich keine Rechtsnormqualität entfalteten, bänden ausschließlich die nachgeordneten Verwaltungsbehörden im Innenverhältnis, nicht aber die Gerichte. Die Frage, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Regelung des § 79 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstand, könne daher offenbleiben.

21 Dagegen wendet die Antragstellerin ein, dass sich aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus April 2024 ergebe, dass für Anträge bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 noch § 104c AufenthG a.F. herangezogen werden müsse. Spätestens im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 104c AufenthG a.F. – 31. Dezember 2025 – müssten mithin die Erteilungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Ausländer auch noch nach dem Stichtag in einen Aufenthaltstitel nach §§ 25a, 25b AufenthG hineinwachsen könnten. Die Antragstellerin bezweifelt damit nicht, dass sich aus dem aktuellen § 104c AufenthG – Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht – (Art. 5 Nr. 4 und Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022, BGBl. Nr. 57, S. 2847 [2850]) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt, sondern stellt den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung in Frage. Das führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

22 Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. ist nach dessen Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2025 auch dann nicht zu erteilen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer bis dahin einen entsprechenden Antrag gestellt hat (offengelassen: OVG Münster, Beschl. v. 13.04.2026 – 18 B 574/25 –, juris Rn. 12 f. m.w.N; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2026 – 19 C 25.2255 –, juris Rn. 6; OVG B-Stadt, Beschl. v. 03.02.2026 – 6 Bs 176/25 –, juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Verpflichtungsbegehren grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmeweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2025 – 1 C 2.24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Solche Gründe des materiellen Rechts bestehen nicht. Eine Regelung, wie mit Anträgen nach § 104c AufenthG a.F. zu verfahren ist, die noch vor dem Außerkrafttreten gestellt worden sind, hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Materielle Gründe ergeben sich auch weder aus dem seit dem 31. Dezember 2025 geltenden § 104c AufenthG noch aus der Gesetzesbegründung zum Chancenaufenthaltsrecht. Dort heißt es:

23 „Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen. Allerdings sollen Ausländer, [die] vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können. Daher wird die Regelung des § 104c AufenthG-E durch eine entsprechende Übergangsregelung in Absatz 1 ersetzt“ (BT-Drs. 20/3717, S. 49).

24 Weiter heißt es:

25 „Die Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG-E) tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Damit soll einerseits Personen, die zum Stichtag 1. Januar 2022 die Antragsvoraussetzungen erfüllen, für einen ausreichenden Zeitraum und unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Anträge zu stellen. Andererseits sollen potenziell Berechtigte dazu angehalten werden, die Anträge zügig zu stellen und von wesentlich späteren Anträgen vor allem mit dem Ziel der Abwendung virulenter aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen“ (BT-Drs. 20/3717, S. 50).

26 Der Wille des Gesetzgebers ist es daher, dass nach dem 30. Dezember 2025 keine neuen Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG a.F. mehr erteilt werden können (ebenso VG Cottbus, Beschl. v. 23.12.2025 – 9 L 732/25 –, juris Rn. 6). Etwas anders ergibt sich aus der Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zum 24. Dezember 2025 (Art. 5 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. Nr. 346, S. 5) nicht. Geändert worden ist, zu welchem Zeitpunkt im Wortlaut des § 25a und § 25b AufenthG „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“ nicht mehr genannt werden. Ursprünglich war dies der 31. Dezember 2025, nunmehr ist es der 1. Juli 2027. Grund dafür ist, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. gemäß § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. für 18 Monate erteilt werden konnten. Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. können nach dessen Aufhebung also höchstens eine Geltungsdauer bis einschließlich Juni 2027 haben. Weil das Chancen-Aufenthaltsrecht ein Hineinwachsen in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG ermöglichen wollte (vgl. auch BR-Drs. 367/22, S. 2), ist es daher nur folgerichtig, dass die §§ 25a, 25b AufenthG diese Möglichkeit nach ihrem Wortlaut enthalten, bis alle bis zum 31. Dezember 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. ihre Geltung verloren haben. Ein Wille des Gesetzgebers, dass nach dem 30. Dezember 2025 zuvor gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. noch nach alter Rechtslage beschieden werden können, ergibt sich daraus nicht (a.A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2026 – 8 K 3379/24 –, juris Rn. 31 ff.). Dass es in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus April 2024 heißt, dass über gestellte Anträge auch noch nach Außerkrafttreten des §104c AufenthG a.F. zu entscheiden ist (S. 3; https://www.neuer-medienverlag.com/htk2/htk-auslr/dokumente/ AH_Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz-1.pdf, zuletzt abgerufen am 02.06.2026), ändert daran nichts (a.A. Zühlcke, in HTK-AuslR, Stand: 09.04.026, § 104c AufenthG a.F. – Rechtslage ab 31.12.2025 Rn. 7). Denn, wie das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, handelt es sich dabei um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25 –, juris Rn. 38 m.w.N). Aus den genannten Gründen schließt sich der Senat der in den Anwendungshinweisen genannten Auslegung nicht an.

27 c. Weil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG a.F. nach dessen Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2025 nicht mehr erteilt werden kann, hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Regelung des § 79 Abs. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstand, offengelassen. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Der Vortrag der Antragstellerin, dass mit der Einstellung des Strafverfahrens mit Beschluss vom 12. Juni 2025 die Sperrwirkung des § 79 Abs. 2 AufenthG weggefallen sei, weil es sich nach den eigenen Ausführungen in der ersten Instanz um eine endgültige Einstellung handele und der Antragsgegner deswegen noch vor der Aufhebung des § 104c AufenthG a.F. über den Antrag der Antragstellerin hätte entscheiden müssen, geht daher ins Leere. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine vorläufige Einstellung nach § 154b StPO erst dann zu einer endgültigen wird, wenn ein Wiederaufgreifen nicht mehr möglich ist (Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 154b Rn. 8). Gemäß § 154b Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 154 Abs. 4 StPO ist ein Wiederaufgreifen ein Jahr lang nach der vorläufigen Einstellung möglich, d.h. hier abhängig von der Zustellung des Einstellungsbeschlusses mindestens noch bis 12. Juni 2026. Im Übrigen genügt ein bloßer Verweis auf die bisherigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 65).

28 d. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass einem sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. vor dem 31. Dezember 2025 bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls ein Ausweisungsinteresse in Gestalt von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünde. Die Antragstellerin habe sich nach der bestandskräftigen Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sie erfülle jedenfalls ab dem 22. April 2025 die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil sie sich bewusst und gewollt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalte und vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die ihr im Bescheid vom 24. Januar 2022 gesetzte Ausreisefrist bis zum 24. Februar 2022 sei abgelaufen und ihre Abschiebung sei seit dem 22. April 2025 nicht (mehr) ausgesetzt. Duldungsgründe seien keine ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist daran nichts auszusetzen.

29 aa. Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht wegen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der nach Ablauf der Geltungsdauer (2. April 2020) am 6. April 2022 beantragen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auf § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG berufen. Danach kann bei ansonsten unbilliger Härte die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels angeordnet werden, wenn dieser nach Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag oder einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels stellt. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG tritt bei verspäteter Antragstellung jedoch nicht von Gesetzes wegen ein, sondern muss durch die Regelung eines Verwaltungsakts herbeigeführt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 8 ME 109/20 –, juris Rn. 11). An einer solchen Anordnung fehlt es hier jedoch jedenfalls für den Zeitraum seit dem 22. April 2025.

30 Auch liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Ablehnung bereits bestandskräftig sei, jedoch ist im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend konkret dargelegt worden, dass hier eine unbillige Härte, die im Allgemeinen anzunehmen ist, wenn der durch die Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt ist oder sich als unverhältnismäßig darstellt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 8 ME 109/20 –, juris Rn. 13), vorliegt.

31 bb. Auch wegen ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. vom 9. Januar 2023 hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Duldung. Zunächst scheidet § 81 Abs. 4 AufenthG aus, weil er eine Fiktionswirkung nur für einen ersten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorsieht (vgl. schon zu § 21 AuslG BVerwG, Beschl. v. 23.01.1987 – 1 B 213/83 –, juris Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition 01.01.2026, § 81 Rn. 39). Auch § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift nicht. Danach gilt ein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, einen Aufenthaltstitel beantragt. Die Antragstellerin hält sich aber seit dem 28. Januar 2022 – Ablauf der Fiktion am 27. Januar 2022 – nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Duldung vom 8. April 2022 bis 21. April 2025 ändert daran nichts, weil eine Duldung den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig macht, sondern damit nur die Abschiebung ausgesetzt wird (§ 60a Abs. 3 AufenthG).

32 cc. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Duldung zu erteilen ist, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt (BVerfG, stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37), keinen Anspruch auf eine Duldung. Es ist nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.02.2026 – 6 MB 49/25 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich. Zuletzt hat sich der Antragsgegner aufgrund einer geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme um das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht Flensburg bemüht, welches am 5. Mai 2025 erteilt worden ist. Dies teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 26. Mai 2025 mit und wies darauf hin, dass er nun hinsichtlich einer Abschiebung tätig werden könne. Weil eine freiwillige Ausreise angestrebt werde, lud er die Antragstellerin und ihre Familie zu einem Gespräch ein. Anhaltspunkte dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aktuell nicht mehr geplant sind, bestehen nicht.

33 dd. Die Erteilung einer Duldung zumindest während des Eilverfahrens, wie die Antragsgegnerin mindestens begehrt, würde unabhängig davon, dass darauf nach den bisherigen Ausführungen kein Anspruch besteht, nicht zu einem Wegfall des Ausweisungsinteresses führen, weil die Antragstellerin mangels Duldung für die Zeit vom 22. April 2025 bis zum Eilantrag vom 10. Juni 2025 dennoch die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits erfüllt hätte.

34 bb. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit des Absehens von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 104c Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F.) stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Vor dem Hintergrund des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es daher insoweit keiner Befassung des Senats.

35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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