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4 MB 35/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-17, 4 MB 35/23
4 MB 35/23Tribunal Administrativo / Divisão 417 de jun. de 2026
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche über die in § 46 WaffG geregelten Fällen hinausgeht, kann die Sicherstellung von Waffen und Munition nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH erfolgen. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 8. August 2023, 7 B 31/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 4 MB 35/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0617.4MB35.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 210 Abs 1 Nr 1 SchulVwG SH, § 46 WaffG
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche über die in § 46 WaffG geregelten Fällen hinausgeht, kann die Sicherstellung von Waffen und Munition nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH erfolgen.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 8. August 2023, 7 B 31/23, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 8. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
2 I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung einer Sicherstellung von Waffen und Munition abgelehnt.
3 Die, auch hier zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, auf welche Rechtsgrundlage die Sicherstellung – § 46 Abs. 4 WaffG, § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG oder § 210 LVwG – gestützt werden müsse, könne vorliegend dahinstehen. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sicherstellung nach allen genannten Rechtsgrundlagen vor.
4 Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG könne die zuständige Behörde Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollten. Die Gefahr eines solchermaßen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs bestehe dann, wenn vom Antragsteller auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden müsse, er werde die beantragte Waffe oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Diese Umstände lägen vorliegend schon darin begründet, dass der Antragsteller in der Zeit seiner Übernahme des Betriebes von seinem verstorbenen Vater eine Vielzahl von Waffentransaktionen (Ankauf, Verkauf, etc.) in dem Wissen durchgeführt habe, dass er nicht die hierfür erforderliche Waffenhandelserlaubnis besessen habe. Er verstoße damit vorsätzlich gegen waffenrechtliche Bestimmungen und zeige, dass er sich nicht an den rechtlich vorgegebenen Rahmen des Umgangs mit Waffen – hier im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Waffen – halten werde.
5 Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG könne die Behörde Waffen oder Munition sicherstellen, wenn jemand ohne die erforderliche Erlaubnis Waffen oder Munition besitze. Generell fordere § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG den fruchtlosen Ablauf einer Frist in Bezug auf eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffene Anordnung. Vorliegend sei aber schon die Einräumung einer solchen Frist untunlich. Denn angesichts der großen Menge an Waffen und Munition, die der Antragsteller unberechtigt besessen habe, sei es von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist, die angesichts des Gefahrenpotentials nur kurz hätte bemessen sein dürfen, die Waffen und die Munition unbrauchbar machen oder einer berechtigten Person hätte überlassen können. Die Einräumung einer solchen vom Antragsteller unmöglich zu erfüllenden Frist hätte eine unnötige Förmelei dargestellt, so dass – entgegen dem eigentlichen Wortlaut der Vorschrift – vorliegend eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sei.
6 Bei summarischer Prüfung erweise sich die im Rahmen des Sofortvollzugs nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erfolgte Sicherstellung auf Kosten des Antragstellers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Wege des unmittelbaren Zwanges als offensichtlich rechtmäßig. Durch die festgestellten Verstöße gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Sprengstoffgesetz liege eine eingetretene gegenwärtige Gefahr (Störung) für die öffentliche Sicherheit vor.
7 1. In den Geschäftsräumen des Betriebes „…“ in Norderstedt und den Nebenräumen (u.a. benachbarte Kfz-Werkstatt im gleichen Objekt) seien folgenden Verstöße festgestellt worden:
8 a) Der Antragsteller habe nach dem Tod seines Vaters, des bisherigen Waffenhandelserlaubnisinhabers, das Waffengeschäft als Ladengeschäft und Internethandel fortgeführt, ohne im Besitz einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG zu sein. Insgesamt habe er 127 erlaubnispflichtige Waffenhandelsgeschäfte durchgeführt.
9 b) Für den gewerbsmäßig und selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgten Umgang, die Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung sowie den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die im Ladengeschäft und den Nebenräumen im 1. OG aufgefunden worden seien, namentlich Schwarzpulver und Nitrocellulosepulver, habe nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) keine Erlaubnis vorgelegen. Auch für einen nicht gewerblichen Erwerb und Umgang bestehe keine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Des Weiteren liege eine unzulässige Lagerung gemäß § 2 mit Vorschriften im Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) einhergehend mit einer fehlenden Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Lagers gemäß § 17 SprengG vor. Hierbei handele es sich um Verstöße gegen das SprengG, die eine besondere Gefährlichkeit beinhalteten und Straftaten entsprechend § 40 Abs. 1 Ziffern 1 bis 2 bzw. § 40 Abs. 1 Ziffern 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 SprengG darstellten.
10 c) Ausweislich der Feststellungen der Polizei und des Antragsgegners habe der Antragsteller umfangreich Munition besessen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliege. Insofern könne auf die Lichtbildmappe zum Objekt I verwiesen werden. Hierbei liege ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vor, welcher eine Straftat entsprechend § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG darstelle.
11 d) Zu der in der Kfz-Werkstatt aufgefundenen größeren Menge an Munition, die offen, frei zugänglich und ohne entsprechende Absicherungen, teilweise auf Paletten, gelagert worden sei, könne auf Lichtbildmappe Objekt I, dort Bilder Nr. 45-48, 50, 177-190 verwiesen werden. Diese Lagerung stelle keine sichere Aufbewahrung nach § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV dar, wonach beim Besitz von Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen seien, um zu verhindern, dass diese abhandenkommen könne oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen könnten. Hierbei handele es sich um gravierende Verstöße gegen das WaffG, die nach § 52 Abs. 3 Ziffer 7a WaffG Straftaten darstellten.
12 2. In dem Objekt in … (ehemaliges Elternhaus des Antragstellers) seien folgende Verstöße festgestellt worden:
13 a) Die Waffen- und Munitionsaufbewahrung in dem unbewohnten Haus stelle keine sichere Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV dar. Hierbei handele es sich um einen gravierenden Verstoß gegen das WaffG, der nach § 52 Abs. 3 Ziffer 7a WaffG eine Straftat darstelle.
14 b) Des Weiteren seien im Objekt … Waffen insbesondere auch aus der gewerblichen Betriebsstätte in Norderstedt unzulässigerweise aufbewahrt worden. Die Aufbewahrung sei entgegen der Verpflichtung des Nachweises zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG erfolgt. Diese Verfehlungen stellten Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG dar.
15 c) Es sei auch hier Kriegsmunition vorgefunden worden, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliege (siehe Mappe „Objekt I“, Bilder 113, 114, 115). Deren Erwerb und Umgang ohne entsprechende Genehmigung sei nach § 2 KrWaffKontrG unzulässig. Hierin liege ein weiterer Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, welcher auch eine Straftat entsprechend § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG darstelle.
16 Die Sicherstellung sei – ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage – aufgrund dieser Verstöße zu Recht erfolgt und der Antragsgegner habe ermessensfehlerfrei gehandelt.
17 Sie wahre insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich, um weitere Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Sprengstoffgesetz durch den Antragsteller zu verhindern. In Bezug auf eine Versiegelung der Räume und den Austausch der Schlösser habe der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass dies aus mehreren Gründen keine machbare Alternative gewesen sei. Die Räume – insbesondere die Kfz-Werkstatt – seien keine Räumlichkeiten, welche – versiegelt – eine waffenrechtskonforme Aufbewahrung erlaubt hätten. Eine Versiegelung wäre angesichts der Gefährlichkeit der gelagerten Waffen und Munition kein milderes Mittel gleicher Eignung gewesen. In Anbetracht der festgestellten über 100 erlaubniswidrigen Waffenhandelsvorgänge und der Fortführung des erlaubniswidrigen Waffenhandelsgewerbes trotz Kenntnis um die Einleitung eines waffenrechtlichen Strafverfahrens, erscheine es zudem nicht ausgeschlossen, dass der orts- und objektkundige Antragsteller – etwaig auch um Beweismittel im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren beiseite zu schaffen – sich wieder Zutritt zu dem versiegelten Gebäude verschafft hätte. Die vom Antragsteller weiter angesprochene Weitergabe an den vom Antragsteller benannten Dritten sei schon wegen der Unübersichtlichkeit des Verbleibs der Vielzahl an Waffen und Munition nicht in Betracht gekommen. Zudem bedürften die Gegenstände noch der kriminaltechnischen Untersuchung. Der Antragsteller stelle – mehr oder minder „ins Blaue hinein“ und trotz optisch offensichtlich gegebener Funktionsfähigkeit – die waffenrechtliche Qualität etwa der aufgefundenen Leuchtspurmunition und Hartkernmunition in Abrede. Eine fast unüberschaubare Vielzahl von Waffen, Waffenteilen, Munition und Kriegsmunition könne ohne vorherige vollständige waffentechnische Untersuchung nicht an einen Dritten übergeben werden, zumal es sich höchstwahrscheinlich zum Teil um verbotene Gegenstände handele. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der weitreichende Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG sei aufgrund der konkreten Gefahr für Leib und Leben, die sich aus der vorgefundenen Lagersituation ergebe, gerechtfertigt. Hinzu komme, dass dem Antragsteller aufgrund der Feststellungen voraussichtlich sowohl die waffenrechtliche als auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehle (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 2 Nr. 5 WaffG; § 17 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG). Aufgrund der festgestellten Tatsachen während der Durchsuchung sowie der Überprüfung der sicheren Waffenaufbewahrung bestünden erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, die den weiteren Umgang mit Waffen und Munition ausschlössen und eine weitergehende Prüfung seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG nach sich zögen.
18 Entgegen der Annahme des Antragstellers rechtfertigten die Umstände der Maßnahmen am Betriebsgelände des Antragstellers, dem leerstehenden Gebäude und dessen Wohnanschrift nicht die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes in verwaltungsrechtlicher Hinsicht. Die Mitarbeiter des Antragsgegners hätten nachrangig zur Durchsuchungsmaßnahme seitens der Ermittlungsbehörden eine Waffenaufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt. Das Betreten der Geschäfts- und Wohnräume des Antragstellers habe sich insoweit im Rahmen der Erlaubnisnorm des § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 46 Abs. 4 i.V.m. § 41 WaffG bewegt. Selbst wenn es im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen zu einer fahrlässigen Verkennung der Reichweite der Erlaubnisnormen durch Mitarbeiter des Antragsgegners gekommen sein sollte, würde dies nicht – wie vom Antragsteller behauptet – zu der Wertung einer „planmäßigen und systematischen“ Außerachtlassung „grundrechtlicher Sicherungen“ führen.
19 An dem Sofortvollzug der Sicherstellung nach § 210 LVwG bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich insbesondere aus der Vielzahl und Unübersichtlichkeit der nicht ordnungsgemäß gelagerten, zum Teil hochgefährlichen Waffen und potentiell tödlich wirkenden Munition. Die vorgefundenen Lagerungsbedingungen würden eine erheblich vernachlässigte Lagerung darstellen, bei der waffenrechtliche Sicherheitsvorschriften in gravierender Weise missachtet worden seien. Die gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit hätte daher auf andere Weise als durch die (sofortige) Sicherstellung nicht abgewehrt werden können.
20 Der Antragsteller sei über diese Maßnahme nach Durchführung der Sicherstellung mit Schreiben vom 13. Februar 2023 auch schriftlich benachrichtigt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Auflistung mit Schreiben vom 12. April 2023 nachgereicht worden sei. Angesichts der Örtlichkeiten und der Unübersichtlichkeit und des Umfangs der vorgefundenen Gegenstände sei nur eine zeitnah nachgereichte übersichtsmäßige Katalogisierung möglich gewesen.
21 Die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung griffen nach Auffassung der Kammer daher allumfänglich nicht durch.
22 II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
23 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt ihr entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht deshalb entfallen, weil mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 der Widerruf der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers erfolgte und ihm gegenüber ein Waffenverbot (auch für erlaubnisfreie Waffen) ausgesprochen wurde. Die vollziehbare Sicherstellung bildet weiterhin den Rechtsgrund dafür, dass die dem Antragsteller weggenommenen Waffen und die Munition auf seine Kosten amtlich verwahrt und nicht an ihn oder berechtigte Dritte herausgegeben werden.
24 Die Beschwerde ist unbegründet.
25 Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2023 – im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
26 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 23. August 1991 - 4 M 115/91 -, juris Rn. 3 m. w. N.) Der Antragsgegner begründet das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und bezogen auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar insbesondere mit den schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit, die von weiteren Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen die Rechtsvorschriften im Umgang mit Waffen und Munition – für bedeutende Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum – ausgehen könnten und bei Hemmung der Vollziehung in vollem Umfang bestehen blieben.
27 In der Sache ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 MB 53/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.) aufgrund einer Interessenabwägung, in welche die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen sind, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann nämlich kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes regelmäßig nicht identisch ist und gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage.
28 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass in dem vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
29 Der Antragsgegner konnte die Sicherstellung von Waffen und Munition auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG stützen, da die Vorschriften des Waffengesetzes für die Abwehr der in dem konkreten Einzelfall vorliegenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit keine abschließende Regelung treffen (hierzu 1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage für die Sicherstellung liegen nach summarischer Prüfung offensichtlich vor (hierzu 2.). Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, sämtliche Waffen und Munition sicherzustellen, ist nicht zu beanstanden (hierzu 3.). Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gegeben (hierzu 4.). Auch der Umstand, dass der Antragsteller bislang keine vollständige Bescheinigung über die sichergestellten Gegenstände erhalten hat, führt – jedenfalls nach weiterer Interessenabwägung – nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Sicherstellung und die Verwahrung als deren gesetzlicher Folge (hierzu 5.).
30 1. Es begegnet in dem vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner die Sicherstellung von Waffen und Munition in seinem Bescheid auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG gestützt hat.
31 Die Beschwerde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Frage offengelassen habe, ob die Sicherstellung von Waffen und Munition auf § 46 Abs. 4 WaffG oder § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG oder auf die Standardmaßnahme der Sicherstellung aus § 210 LVwG gestützt werden müsse. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts müsse sich die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf festlegen, welche der zu dem Verhältnis dieser Vorschriften vertretenen Rechtsauffassungen vorzugswürdig sei, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung sowohl nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG sowie nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG als auch nach § 210 LVwG vorlägen. Der Antragsteller geht demgegenüber von einer Entscheidungserheblichkeit aus. Er ist der Ansicht, dass das Landesverwaltungsgesetz in waffenrechtlichen Angelegenheiten lediglich ergänzende Anwendung erfahren dürfe, soweit die Vorschriften des WaffG nichts vorgäben. Das Waffengesetz enthalte mit § 46 WaffG eine spezielle Vorschrift betreffend Sicherstellungen. Deren Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.
32 Es bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung dieses von dem Verwaltungsgericht dargestellten Streitstandes. Der Senat geht davon aus, dass das Waffengesetz für die vorliegende Konstellation keine abschließende Regelung enthält, so dass für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden kann (§ 173 Abs. 2 LVwG). Zu dem gleichen Ergebnis käme die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke für die vorliegende Konstellation, in der es um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht, welche über die im Waffengesetz geregelten Fälle hinausgeht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, juris Rn. 32 m. w. N.; Rincke, in: Adolph u.a., Waffenrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 46 WaffG Rn. 66; vgl. auch BT-Drs. 14/7758 S. 77 mit der Überlegung des Gesetzgebers, ob im Falle einer Lücke das allgemeine Polizeirecht einen Ersatz bietet).
33 Die Vorschrift des § 46 WaffG regelt weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der nach dem Waffengesetz erforderlichen Erlaubnis zum Umgang mit (erlaubnispflichtigen) Waffen und Munition.
34 Die Regelungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und des § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG betreffen den Fall einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit, die sich daraus ergibt, dass jemand nicht bzw. nicht mehr über die für den Besitz von Waffen oder Munition erforderliche Erlaubnis verfügt. § 46 Abs. 3 WaffG erfasst zusätzlich den Besitz von verbotenen Waffen. Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vor (vgl. Nr. 46.3 Abs. 1 WaffVwV; vgl. auch BT-Drs. 14/7758, S. 80). Zunächst erfolgt dabei eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wodurch der Betroffenen Gelegenheit erhält, die Gefahr selbst zu beseitigen. Hierfür ist nach dem Gesetz eine angemessene Frist zu bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt.
35 Anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen, kann § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht in der Weise angewendet werden, dass auf dieses vorgegebene Verfahren unter Verweis darauf verzichtet wird, dass eine angemessene Frist so kurz bemessen sein müsste, dass nicht zu erwarten sei, dass die Anordnung rechtzeitig erfüllt werden könnte. Der Wortlaut der Norm und die Systematik des § 46 WaffG lassen solches nicht zu. Mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr bei unberechtigtem Besitz kann eine angemessene Frist kurz bemessen sein, nötigenfalls auf ein Mindestmaß reduziert werden. Eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist zur Abwendung dieser Gefahr aber nicht vorgesehen. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die nach dem Wortlaut einer Norm erforderliche Fristsetzung nach deren Sinn und Zweck ausnahmsweise auch entbehrlich sein kann, ist hier nicht gegeben, denn bei diesen Fällen geht es um mehr als eine Gefahr, welche sich schon allein aus einer fehlenden Erlaubnis für den Besitz ergibt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 24 und 25 m. w. N.). Ein solches Vorgehen unterliefe auch die Binnensystematik des § 46 WaffG.
36 Für sog. Dringlichkeitsfälle, in denen sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht allein aus einem Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis ergibt, sondern weitere, für den Umgang mit Waffen und Munition typische Gefahren hinzutreten, sieht die Regelung des § 46 Abs. 4 WaffG vor, dass die zuständige Behörde Waffen oder Munition sofort sicherstellt. Damit ist – anders als in anderen Gesetzen – ein sofortiges Vorgehen zum einen überhaupt geregelt. Zum anderen ist das sofortige Vorgehen – ohne Fristsetzung und die damit verbundene Abwendungsmöglichkeit – unter der Voraussetzung der hier geregelten besonderen Gefahrenlage zwingend, da der Behörde auch hier kein Ermessen eingeräumt ist. Für eine Anwendung des § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG oder § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG bleibt daher in diesen Fällen von vornherein kein Raum.
37 Nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles sind die hier normierten Dringlichkeitsfälle aber nicht einschlägig.
38 Für den Fall des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG fehlte es an einem vollziehbaren Waffenverbot nach § 41 WaffG. Zwar war dem Antragsteller ein solches anlässlich der Kontrollen vor Ort am 27. Januar 2023 – nach Beginn der Sicherstellungsmaßnahmen – mündlich erteilt worden. Das Waffenverbot war mangels Bestandskraft oder schriftlicher Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit oder einer Bezeichnung als Notstandsmaßnahme (§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO; vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2023 - 4 MB 30/23 -, juris Rn. 3 ff.) jedoch noch nicht vollziehbar (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2023 - 7 B 39/23 -).
39 Ein Fall des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 lag nicht vor. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben wurden oder werden sollten. Die gegenwärtige Gefahr ergab sich – neben den weiteren Verstößen – daraus, dass Waffen und Munition von einem Nichtberechtigten veräußert und überlassen wurden und zu erwarten war, dass dies mit Fortsetzung des nicht erlaubten Waffenhandels erneut geschehen würde.
40 Auch § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfasst nicht die vorliegende Konstellation. Anders als § 40 WaffG a.F. enthalten die neueren Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG und des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG einen engeren Begriff der missbräuchlichen Verwendung. Wie die Unterscheidung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) - c) WaffG zeigt, steht die Verwendung als eine besondere Form des Umgangs (Oberbegriff aus § 1 Abs. 3 WaffG) neben anderen Formen. Gemeint ist eine waffenspezifische Verwendung durch ein Gebrauchmachen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, etwa das Schießen oder das Drohen mit der Waffe (VGH München, Beschluss vom 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rn. 10, 14; Beschluss des Senats vom 16. Juli 2021 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris Rn. 12). Nicht jeder Umgang mit einer Waffe, der für andere Personen gefährlich sein kann, wird daher erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, juris Rn. 15; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 B 4846/06 -, juris Rn. 5; vgl. auch Papsthart, in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31-33; a.A. VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris Rn. 17).
41 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Fall des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegt, folgt der Senat daher nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners lassen hier keine Tatsachen erkennen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts liegt ein zu weites Verständnis der Norm zugrunde, welches nicht an eine waffenspezifischen Verwendung im Sinne eines Gebrauchmachen von der Waffe anknüpft, sondern an den viel weiteren Oberbegriff des Umgangs. Nach dem zuvor Gesagten kann für das Tatbestandsmerkmal einer missbräuchlichen Verwendung aber nicht darauf abgestellt werden, dass der Antragsteller in der Zeit seit Übernahme des Betriebes von seinem verstorbenen Vater eine Vielzahl von Waffentransaktionen (Ankauf, Verkauf, etc.) in dem Wissen durchgeführt habe, dass er nicht die hierfür erforderliche Waffenhandelserlaubnis besaß, und damit vorsätzlich gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen und gezeigt habe, dass er sich nicht an den rechtlich vorgegebenen Rahmen des Umgangs mit Waffen – hier im Zusammenhang mit dem Handel treiben mit Waffen – halten werde. Die Verstöße des Antragstellers gegen die Vorschriften für den Handel mit Waffen wie auch die Verstöße gegen Aufbewahrungs- und Überlassungsvorschriften stellen zwar einen nicht erlaubten Umgang dar, der für andere Personen gefährlich sein kann, aber kein „Gebrauchmachen“, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist.
42 Die Regelung des § 46 WaffG ist aber – wie gerade dieser Umstand zeigt – nicht abschließend und lässt die Möglichkeit offen, die Sicherstellung zur Abwehr entsprechender Gefahren in dem vorliegenden Fall auf § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zu stützen. Der Antragsteller stellt in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ab, die sich – ggf. auch zusammen mit weiteren Umständen – aus dem Besitz von Waffen und Munition ohne die erforderliche Erlaubnis als solchem ergibt, sondern auf den unerlaubten Waffenhandel und Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften.
43 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung lagen vor.
44 Nach § 210 Abs. 1 Satz 1 LVwG können Sachen nur sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
45 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern neben der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen gehören, angenommen.
46 Eine Gefahr liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, juris Rn. 32). Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut und je weiterreichend dessen mögliche Beeinträchtigung, desto geringe Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 151).
47 Das Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne nicht in Frage. Der Antragsteller, der im Wesentlichen von der Unanwendbarkeit der Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes ausgeht, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nur insoweit auseinander, als er zu einzelnen Verstößen ausführt. Seine Einwände greifen indes nicht durch.
48 Die Feststellungen aus dem Verwaltungsverfahren reichen aus, um bei der in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung eine gegenwärtige Gefahr aufgrund erheblicher Verstöße des Antragstellers gegen das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz (SprengG) und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) zu begründen. Aus diesen Verstößen ergibt sich zugleich eine Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die in Anbetracht der drohenden Schäden für diese hochrangigen Rechtsgüter, ebenfalls bereits gegenwärtig ist, da sie nach den Umständen des Einzelfalles jederzeit in einen Schaden hätte umschlagen können.
49 Der Antragsteller betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis Waffenhandel (hierzu a) und verstieß gegen die Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition (hierzu b). Es ist auch von den angenommenen Verstößen gegen das Sprengstoff- und das Kriegswaffengesetz auszugehen (hierzu c).
50 a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstieß, indem er Waffenhandel ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis trieb.
51 Der Antragsteller, der bereits zuvor in dem väterlichen Gewerbebetrieb „…“ tätig war, erwarb in Folge der Erbschaft (§§ 1922, 857 BGB) nach dem Tod seines am 3. März 2022 verstorbenen Vaters den Besitz über sämtliche Waffen, Waffenteile und Munition des Gewerbebetriebes. Mit Schreiben vom 17. März 2022 bat er um Geduld bis zur Erteilung des Erbscheines, da die Firma an ihn übergehe und von ihm weitergeführt werde. Damit erfüllte er seine Verpflichtung zur Anzeige bei Inbesitznahme nach § 37c Abs. 1 WaffG. Auf die Frage, ob und für welche Waffen und Munition der Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 20 Abs. 1 WaffG eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte zu beantragen hatte und beantragt hat, und ob er in der Zwischenzeit zu einem Besitz berechtigt war, kommt es nicht an. In der Folgezeit trieb der Antragsteller nachweislich Waffenhandel. Waffenhandel treibt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG). Dies ist hinreichend belegt durch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Waffenbriefe, welche der Antragsteller ausstellte, sowie die Angaben aus dem Waffenhandelsbuches, welche 127 Waffenbewegungen – Erwerb und Überlassung – nach dem 3. März 2022 belegen. Über die erforderliche Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG verfügte der Antragsteller nicht.
52 Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie die Ausführungen dazu, dass sich hieraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergab, werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
53 Insbesondere ist nicht relevant, dass der Antragsteller dazu ausführt, er habe bereits vor dem Tod seines Vaters eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG beantragt. Zwar hat der Antragsteller am 25. Februar 2022 über das Online-Portal „einheitlicher ansprechpartner schleswig-holstein“ einen Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG gestellt. Auch erschließt sich nicht, warum dieser Antrag dem Antragsgegner nach eigenen Angaben erst am 20. Juni 2022 zugegangen sei soll, obwohl sich bei den Verwaltungsvorgängen die Kopie einer Email vom 3. März 2022 an den Antragsgegner befindet, mit welcher diese Antragsunterlagen übersandt worden sein sollen (S. 11 f. Beiakte). Dies bedarf aber auch keiner weiteren Aufklärung. Denn ungeachtet dieser Umstände durfte der Antragsteller ohne die erforderliche Erlaubnis keinen Waffenhandel treiben. Dies stellt auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 8. Juli 2022 an den Antragsgegner fest (S. 31 Beiakte). Am 20. Juli 2022 erstattete der Antragsgegner Strafanzeige, da der Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Waffenbriefe am 17. März 2022, 28. März 2022, 31. März 2022 und 2. Mai 2022 Waffen an Kunden überlassen hatte. Der Hinweis der Beschwerde, dass der Antragsteller entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst mit Schreiben vom 12. September 2022 Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erhalten habe, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Der Antragsteller setzte im Übrigen auch nach diesem Zeitpunkt (etwa am 30. September 2022, S. 82 Beiakte) den unerlaubten Handel mit Waffen fort. Von einer gegenwärtigen Gefahr war damit auch zum Zeitpunkt der Durchsuchung und Aufbewahrungskontrolle ab dem 24. Januar 2023 noch auszugehen.
54 Soweit der Antragsteller meint, er habe die Waffen und Munitionen nicht unberechtigt besessen und zu einer Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Waffen auszuführt, kommt es hierauf nicht an. Die Frage, inwieweit nach dem Erbfall und während der Prüfung etwaiger Anträge auf Erlaubniserteilung eine Berechtigung zum Besitz der aus dem Gewerbe des Vaters einerseits und dessen privatem Besitz andererseits stammenden Waffen bestand, muss nicht entschieden werden. Mit der Erteilung der Waffenhandelserlaubnis hätte diese ein Recht zum Besitz der „gewerblichen Waffen“ eingeschlossen; sie war jedoch noch nicht erteilt. Entscheidend ist hier, dass der Antragsteller erst ab diesem Zeitpunkt zu einem Waffenhandel berechtigt gewesen wäre. Diesen führte er aber, wie ausgeführt, bereits durch. Aufgrund der sich hieraus, wie aus den weiteren Verstößen ergebenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, ist es auch unerheblich, dass der Antragsteller für eigene Waffen und Munition zum damaligen Zeitpunkt noch eine Erlaubnis besaß und auch diese sichergestellt worden sind.
55 b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstieß, indem er Waffen und Munition entgegen den Vorgaben des § 36 WaffG aufbewahrte.
56 Nach dieser Vorschrift hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch § 13 AWaffV.
57 aa) Entgegen den Ausführungen des Antragstellers begegnet die Verwertung der Feststellungen zu den Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil – wie der Antragsteller meint – die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei und dies ein Verwertungsverbot zur Folge habe.
58 Der Antragsteller führt aus, dass etwaige Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten, die der Antragsgegner in seinen Bescheid vom 13. Februar 2023 aufgenommen habe, diesem am ersten Tag der Maßnahme nicht bekannt gewesen seien. Die von dem Antragsgegner festgestellten angeblichen „Verstöße/Verfehlungen“ seien unter Verstoß gegen § 46 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 WaffG zustande gekommen. Dadurch sei die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) des Antragstellers missachtet worden. Hieraus folge ein Verwertungsverbot, welches das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen. Denn die Maßnahmen der Waffenbehörde stellten sich nicht als rechtmäßige Kontrollen, sondern als rechtswidrige Durchsuchungen dar. Dies zeige sich bereits daran, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners insgesamt vier Tage lang alle Räume betreten und nach Waffen, Waffenteilen und Munitionen gesucht hätten; dass die eingesetzten Polizeibeamten nach ebensolchen Gegenständen gesucht hätten; dass die Strafverfolgungsbehörden und der Antragsgegner vor Ort durchgehend gemeinsam entschieden hätten, ob gefundene Gegenstände aus strafrechtlicher oder waffenbehördlicher Sicht relevant sein könnten; dass der Antragsgegner zuvor mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert habe, um die gemeinsamen Maßnahmen abzustimmen; dass bereits am Morgen des ersten Tages der Maßnahmen der Sachbearbeiter des Antragsgegners gegenüber einem Rechtsanwalt des Antragstellers mitgeteilt habe, dass „jetzt alle Waffen von der Behörde sichergestellt werden“ und der Antragsgegner bewusst – und trotz mehrfacher Beanstandung durch diesen Rechtsanwalt vor Ort – Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt hätten, für die er einen richterlichen Beschluss hätte einholen müssen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 WaffG).
59 Der Auffassung des Antragstellers, dass hieraus ein Verwertungsverbot folge, ist nicht beizutreten.
60 Selbst unter der Annahme, dass es hier bei der gemeinsamen Durchführung der Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörde und der Aufbewahrungskontrolle des Antragsgegners nach § 36 Abs. 3 WaffG zu Rechtsverstößen gekommen wäre, welche zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen führen würden, würde sich hieraus nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot für die dabei gewonnen Erkenntnisse ergeben. Nach der von dem Antragsteller selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 117 ff.).
61 Entsprechend wäre – wenn eine rechtswidrige Maßnahme des Antragsgegners vorgelegen hätte – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen, wobei für die Abwehr von Gefahren, die sich aus Verstößen gegen das Waffenrecht ergeben, nicht dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Eine solche Abwägung würde hier entgegen der Annahme des Antragstellers zu seinen Lasten ausfallen, denn mit Blick auf den intendierten Schutz hochrangiger Rechtsgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – durch die waffenrechtlichen Bestimmungen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsgegner die vorliegenden Tatsachen, die ihm bekannt geworden sind, außer Acht lassen müsste (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2026 - 4 LA 86/25 -, juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Unterscheidung zwischen dem Bereich des Straf- oder Bußgeldverfahrens und der Gefahrenabwehr hingewiesen und die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes in verwaltungsrechtlicher Hinsicht im Ergebnis zu Recht verneint. Dass in dem vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot geboten wäre, weil von schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen auszugehen wäre, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 117 ff.), hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen nicht dargelegt.
62 bb) Entgegen der Darstellung des Antragstellers sind die vom Verwaltungsgericht aufgezählten Einzelverstöße nicht größtenteils spekulativ, sondern liegen mit den hier gewonnenen Erkenntnissen Tatsachen vor, welche diese hinreichend belegen.
63 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu weitestgehend denen des Antragsgegners aus der Gegenerklärung entsprechen würden, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Zum einen ist dem Verwaltungsgericht solches nicht verwehrt, soweit es zu der gleichen Rechtsauffassung wie der Antragsgegner gelangt. Zum anderen verkennt ein solcher Vortrag den Charakter des Beschwerdeverfahrens, in welchem das Oberverwaltungsgericht auch eine Vollprüfung der Entscheidung vornehmen kann, so dass es dem Antragsteller obläge, im Einzelnen darzulegen, warum der entsprechenden Rechtsauffassung nicht zu folgen wäre. Sein Hinweis darauf, dass ein solches Vorgehen des Verwaltungsgerichts „rechtlichen Bedenken“ begegne, genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung.
64 Soweit der Antragsteller nicht im Einzelnen Einwände vorgebracht hat, verweist der Senat daher auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den dargelegten Verstößen. Die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Bildmappen belegen hinreichend, dass in der neben den Betriebsräumen des Waffengeschäfts gelegenen Kfz-Werkstatt sowie der offensichtlich zur Kfz-Werkstatt zugehörigen Halle im gleichen Gebäude diverse Munition – laut dem Antragsgegner unwidersprochen ca. 28.000 Schuss erlaubnispflichtige, potentiell tödlich wirkende Munition – vorgefunden wurde, welche offen, frei zugänglich und somit ohne ausreichende Absicherungen auf Paletten gelagert wurden.
65 cc) Auch für das Objekt in … werden Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften hinreichend belegt.
66 Soweit der Antragsteller auf die von ihm bereits erstinstanzlich vorgetragenen Bedenken verweist, dass das genannte Objekt in … nicht unbewohnt gewesen sei, sondern sich nur im Umbau befunden habe, genügt dies weder den Anforderungen an die gebotene Darlegung der Beschwerde noch vermag es diese zu begründen. Der Antragsteller setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass es um die Tatsache ginge, dass das Haus erkennbar gegenwärtig keinen Wohnzwecken diene und es sich damit um eine „nicht dauernd bewohntes Gebäude“ handele (§ 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV; vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 23. April 2025 - 4 MB 16/24 -, Rn. 20 ff.).
67 dd) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass von den Strafverfolgungsbehörden und dem Antragsgegner im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen Gegenstände außerhalb des Waffenverkaufsbereichs gefunden worden seien, die seinem verstorbenen Vater zuzurechnen seien, von denen er aber keine Kenntnis gehabt habe, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
68 Das Verwaltungsgericht führt aus, dass es zum Zeitpunkt der faktischen Übernahme des Gewerbes des Vaters dem Antragsteller oblegen hätte, den gesamten Bestand des Waffenhandelsgewerbes des Vaters nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) zu inventarisieren und hierbei dann tatsächlich „in jedem Raum, jedem Regal und jedem Behältnis im Waffengeschäft nach etwaigen Verfehlungen seines verstorbenen Vaters Ausschau“ hätte gehalten werden müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt, so das Verwaltungsgericht, wären sodann auch die erlaubniswidrigen Gegenstände und Sprengmittel aufgefallen. Spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung der Einleitung eines waffenrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller hätte es diesem oblegen, sein vergangenes und gegenwärtiges Verhalten im Hinblick auf waffenrechtliche Vorschriften zu reflektieren, etwaige Missstände zu entdecken (nötigenfalls mit dem Antragsgegner Kontakt aufzunehmen) und Abhilfe zu schaffen. Völlig losgelöst davon sei von einem Waffen- und/oder Munitionsbesitzer, und insbesondere von einem Besitzer, der gewerbsmäßig hiermit Handel betreiben möchte, zu erwarten, dass dieser sich jederzeit über Art, Stückzahl und Aufbewahrungsort der erlaubnispflichtig besessenen Gegenstände im Klaren sei und diese regelmäßig kontrolliere.
69 Die Beschwerde vermag nicht zu begründen, weshalb dies unzutreffend sein sollte. Der Antragsteller trägt auch hier lediglich vor, dass er nicht zu einer anlasslosen „Verdachtssuche“ verpflichtet gewesen sei. Es begegnet aber keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es auf ein unzureichendes Verständnis von waffen- bzw. sprengstoffrechtlicher Vorschriften hindeute, wenn der Antragsteller ausführe, dass er hierzu keinen Anlass gehabt habe. Der Senat teilt diese Auffassung auch in Bezug auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, welches diesen Eindruck verschärft.
70 c) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen auch die angenommenen Verstöße des Antragstellers gegen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ausreichend belegen.
71 Entgegen der Rüge des Antragstellers kommt es im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf an, dass eine abschließende waffenrechtliche bzw. sprengstoffrechtliche Untersuchung weiter ausstehe, obwohl der Antragsgegner einen nicht unerheblichen Teil der vermeintlichen Einzelverstöße auf sie stütze. Nach Art und Umfang der Verstöße war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sofort eine abschließende Einordnung von dem Antragsgegner zu erwarten. Zwar hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar ausgeführt, warum eine Untersuchung bislang noch immer nicht erfolgt ist. Nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte indes davon auszugehen sein, dass im Ladengeschäft und den Nebenräumen im 1. OG der Betriebsstätte tatsächlich Schwarzpulver und Nitrocellulosepulver vorgefunden bzw. gelagert wurde und sich unter der an der Betriebsstätte sowie in dem Objekt in …vorgefundenen Munition auch solche befand, mit welcher der Umgang entweder nach dem Waffengesetz verboten ist (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 WaffG) oder dem Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterfällt.
72 Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Sprengstoff bzw. Kriegswaffen (Leuchtspurmunition und Hartkernmunition) handle, setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Sie stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller nicht über die für den Besitz von Sprengstoff erforderliche Erlaubnis (§§ 7, 27 Abs. 1 SprengG) und die den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffenmunition erforderliche Genehmigung (§ 2 Abs. 2 KrWaffKontrG) verfügte. Auch zu der vorgefundenen – unzulässigen – Art und Weise der Lagerung, verhält sie sich nicht.
73 3. Die Entscheidung über die Sicherstellung, die aufgrund des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 210 Abs. 1 Satz 1 LVwG in das Ermessen des Antragsgegners gestellt ist und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist nicht zu beanstanden.
74 Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm bei der Sicherstellung nach dieser Vorschrift – anders als bei § 46 Abs. 2-4 WaffG – eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Das Verwaltungsgericht bezieht sich zutreffend auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2023, wonach der Antragsgegner es als erforderlich erachtete, die im Besitz des Antragstellers befindlichen Gegenstände sicherzustellen und zu verwahren, um nicht auszuschließende weitere Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Sprengstoffgesetz zu verhindern.
75 Die mit dem Bescheid vom 13. Februar 2023 getroffene Entscheidung konnte sämtliche Erkenntnisse aus der Durchsuchung der Ermittlungsbehörde und Aufbewahrungskontrolle des Antragsgegners berücksichtigen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist nicht auf den ersten Tag der Maßnahmen abzustellen, weil hier bereits eine Entscheidung über Sicherstellung und Verwahrung getroffen worden sei, so dass sämtliche Erwägungen zu deren Begründung erst nachträglich erfolgt seien, da der Antragsgegner zuvor noch keine Kenntnis von weiteren Verstößen gehabt habe. Dieser Vortrag verkennt den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt und läuft den Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr zuwider.
76 Ermessensfehler sind weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, insbesondere wahrt die Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
77 Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Maßnahme mit Blick auf den legitimen Zweck der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne war. Das Ergebnis der hier vorgenommenen Abwägung mit den Rechten des Antragstellers ist nicht zu beanstanden. In Ansehung der festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Waffenrechts, die dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter – namentlich Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – dienen, unterliegt die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller sämtliche Waffen und Munition wegzunehmen und ihn von jeglichem Zugriff auf diese auszuschließen, keinen durchgreifenden Bedenken.
78 Der Antragsteller trägt mit der Beschwerde vor, seine grundrechtlich geschützten Positionen seien vom Verwaltungsgericht nur unzureichend beachtet worden. Das Gericht führe zwar aus, dass sich die Maßnahme „als weitreichender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar[stellt]“, ziehe daraus allerdings nicht die notwendigen Schlüsse. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zwängen zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die Behörde überhaupt nicht und das Verwaltungsgericht nur beiläufig vorgenommen habe.
79 Diese unsubstantiierten Ausführungen genügen nicht, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
80 Das Verwaltungsgericht geht von einem weitreichenden Eingriff in das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) aus, den es wegen der konkreten Gefahr für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) aufgrund der vorgefundenen Lagersituation zu Recht als gerechtfertigt erachtet. Über den Verweis auf mildere Mittel hinaus, die aus Sicht des Antragstellers gegeben seien, wird nicht dargelegt, was denn die „notwendigen Schlüsse“ gewesen wären. Mit der hier erforderlichen Abwägung, deren Ergebnis das Verwaltungsgericht zutreffend darstellt, setzt der Antragsteller sich in keiner Weise auseinander.
81 Der pauschale Verweis auf einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt nicht. Auch hier überwiegt das Gewicht der rechtfertigenden Gründe, insbesondere der gebotene Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers. Dieser legt für die von ihm angestrebte Tätigkeit als Waffenhändler nicht dar, dass entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis wie auch der für eine solche Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit ein Eingriff nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
82 Insoweit sind die Ausführungen zu der Zuverlässigkeit des Antragstellers, denen dieser nicht entgegentritt, entgegen seiner Annahme durchaus von Belang.
83 Im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verweist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass der Umgang mit Waffen oder Munition durch Personen, die die erforderliche Zuverlässigkeit hierfür nicht besitzen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das Waffengesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2022 - 4 MB 41/22 -, juris Rn. 16; Urteil des Senats vom 18. September 2024 - 4 LB 5/22 -, juris Rn. 104). Dieser Grundsatz ist auch bei der Entscheidung über die Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 210 Abs. 1 LVwG zu berücksichtigen.
84 Im Falle des Antragstellers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund der während der Durchsuchung sowie der Überprüfung der sicheren Waffenaufbewahrung festgestellten Tatsachen erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestanden, die den weiteren Umgang mit Waffen und Munition ausschließen und eine weitergehende Prüfung seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG nach sich ziehen würde.
85 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier die Sicherstellung auf sämtliche im Besitz des Antragstellers befindliche Waffen, Waffenteile und Munition sowie die Erlaubnisdokumente erstreckte. Angesichts der von dem Antragsteller durch den Umgang mit diesen begründeten gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit war er von jeglichem Besitz auszuschließen. Dies galt selbst für solche Waffen und Munition, für welche er bis zum Abschluss der Überprüfung eine Erlaubnis noch besaß.
86 Soweit der Antragsteller erneut auf die bereits erstinstanzlich vorgetragene Ansicht verweist, dem Antragsgegner hätten mildere Mittel anstelle einer Verwahrung zur Verfügung gestanden, überzeugen die Ausführungen der Beschwerde nicht. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Sicherstellung als solche, sondern gegen ihre gesetzliche Folge.
87 Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass sichergestellte Sachen nach § 211 Abs. 5 Satz 1 LVwG amtlich zu verwahren sind. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe damit rechtsirrig davon aus, dass sichergestellte Sachen zwingend amtlich zu verwahren seien, steht nicht durch. Zutreffend ist, dass § 211 Abs. 5 Satz 2 LVwG vorsieht, dass der Zweck der Sicherstellung auf andere Weise gewährleistet werden kann, falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig ist. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz der amtlichen Verwahrung setzt voraus, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dies hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht darlegen können.
88 Die amtliche Verwahrung als Folge der sofortigen Sicherstellung begegnet ihrerseits auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. In dem Bescheid des Antragsgegners wie auch den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, warum im Falle des Antragstellers der Zweck der Sicherstellung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
89 Soweit der Antragsteller weiterhin meint, eine Versiegelung der Räumlichkeiten mit den gelagerten Waffen und der Munition hätten ausgereicht, weil der Waffenverkaufsraum in Norderstedt und der Waffenraum in … versiegelt ebenso eine rechtskonforme Aufbewahrung erlaubten und das Verhalten des Antragstellers keinen Anlass zur Sorge gegeben habe, dass er auf diese zugreife, verkennt er den Maßstab der Erforderlichkeit. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine Versiegelung kein milderes Mittel gleicher Eignung gewesen wäre. Der Antragsgegner muss sich in Fragen der Erforderlichkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht auf weniger effektive Mittel verweisen lassen, auch wenn diese weniger intensiv in die Rechte des Antragstellers eingreifen mögen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn er aufgrund der festgestellten Verstöße hier entschied, Waffen und Munition sicherzustellen und amtlich zu verwahren, um jede Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers sicher auszuschließen.
90 Soweit der Antragsteller darauf verweist, Waffen und Munition hätten an einen von ihm benannten berechtigten Dritten herausgegeben werden können, begründet auch dies die Beschwerde nicht. Jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung kann mit dem Verwaltungsgericht auf die unüberschaubare Vielzahl von Waffen, Waffenteilen, Munition und Kriegsmunition, die – jedenfalls zum Teil – noch einer waffentechnischen Untersuchung bedürfen, verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht spricht auch die Unübersichtlichkeit des Verbleibs einer Vielzahl von Waffen und Munition an. Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 12. April 2023 und der übersandten Liste ergibt sich, dass erst ein Abgleich der sichergestellten Sachen mit einer aus dem Nationalen Waffenregister generierten Aufstellung von Waffen/Waffenteilen des Waffenhandelsbetriebes „…“ erfolgt ist und auch danach der Verbleib einiger Waffen/Waffenteile nicht abschließend geklärt werden konnte. Dass nach dem Bescheid vom 13. Februar 2023 eine Sicherstellung und Verwahrung bis zum Abschluss der waffenrechtlichen und ggfs. sprengstoffrechtlichen Prüfungsverfahren, ggfs. auch bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens erfolgen sollte, ist nicht zu beanstanden. Dass diese Bedingungen jetzt vorlägen, trägt der Antragsteller nicht vor. Der Verweis darauf, dass eine Überprüfung – soweit erforderlich – längst hätte erfolgen müssen, stellt die Erforderlichkeit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht in Frage. Darüber, ob mittel- oder langfristig eine Herausgabe an Dritte erfolgen müsste, ist hier nicht zu entscheiden.
91 4. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde auch in materieller Hinsicht hinreichend begründet.
92 Der Antragsteller meint, dass es hier an einer weiteren Interessenabwägung fehle und ein solche ergeben hätte, dass das besondere Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Sicherstellungen und Begründung der amtlichen Verwahrungen nicht bestanden habe. Die Maßnahmen stellten einen massiven Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers dar (Art. 12 GG und Art. 14 GG), die so gering wie möglich zu halten seien. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt unkooperativ verhalten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass der Antragsteller eine (bevorstehende) Sicherstellung vereitelt hätte. Der Antragsgegner selbst habe monatelang keinerlei Veranlassung gesehen, die Gegenstände sicherzustellen.
93 Die Bewertungen des Verwaltungsgerichts stellt dies nicht in Frage.
94 Es bezieht sich wegen des besonderen öffentlichen Interesses auf die Erkenntnisse der durchgeführten Durchsuchung der Staatsanwaltschaft und Aufbewahrungskontrolle des Antragsgegners. Es führt aus, dass sich die besondere Dringlichkeit insbesondere aus der Vielzahl der Verstöße und Unübersichtlichkeit der nicht ordnungsgemäß gelagerten, zum Teil hochgefährlichen Waffen und potentiell tödlich wirkenden Munition ergebe. Die vorgefundenen Lagerungsbedingungen stellten eine erheblich vernachlässigte Lagerung dar, bei der waffenrechtliche Sicherheitsvorschriften in gravierender Weise missachtet worden seien.
95 Vor diesem Hintergrund wird die in dem Bescheid vom 13. Februar 2023 ausführliche begründete Interessenabwägung des Antragsgegners zu Recht nicht beanstandet, wonach dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Sicherstellung und Verwahrung der Vorrang einzuräumen sei. Es ist auch aus Sicht des Senats insbesondere mit Blick auf die erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit bei einem weiteren Umgang des Antragstellers mit Waffen und Munition nicht vertretbar, dass durch die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage die Wirksamkeit der Maßnahme auch nur zeitweise suspendiert wird.
96 5. In dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzen nicht abschließend zu klären ist die Frage, inwieweit der Anspruch des Antragstellers auf eine Bescheinigung nach § 211 Abs. 2 LVwG erfüllt worden ist.
97 Der herausgabepflichtigen Person ist demnach eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Sache bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen lässt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.
98 Mit dem Bescheid vom 13. Februar 2023 hat der Antragsgegner diese Verpflichtung im Hinblick auf den Grund der Maßnahme und die Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe erfüllt. Eine konkrete Auflistung der sichergestellten und verwahrten Sachen sollte laut dem Bescheid aufgrund der Menge demnächst nachgereicht werden. Am 12. April 2023 wurde eine Auflistung übersandt. Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, dass Gegenstände sichergestellt und in die amtliche Verwahrung überführt worden seien, die in der Auflistung keine Erwähnung fänden. So seien etwa die privaten Waffen des Antragstellers sowie Munitionen und Waffenteile aus dem Ladengeschäft ebenso wie nicht erlaubnispflichtige Waffen in der Auflistung nicht verzeichnet. Dies dürfte zutreffend sein, führt indes nicht zum Erfolg der Beschwerde.
99 Weder der Normtext des § 210 Abs. 1 LVwG noch der des § 211 Abs. 1 LVwG knüpft die Wegnahmebefugnis an die vorherige oder gleichzeitige Aushändigung dieser Bescheinigung; die Bescheinigung ist verfahrensrechtliche Folge der Sicherstellung, nicht deren Wirksamkeits- oder Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
100 Der Umstand, dass der Antragsteller bislang keine vollständige Bescheinigung über die sichergestellten Gegenstände erhalten hat, berührt insbesondere weder die Bestimmtheit des Bescheides noch die materiellen Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 210 Abs. 1 LVwG. Er stellt einen formellen Mangel der Durchführung der Sicherstellung und Verwahrung dar, der jedoch in dem noch laufenden Verwaltungsverfahren behoben werden kann und in dem Fall des Antragstellers nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Sicherstellung führt.
101 Gründe für eine Nichtigkeit der Sicherstellung im Sinne des § 113 LVwG ergeben sich nicht aus diesem Mangel, so dass diese weiterhin wirksam ist. Auch fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit der Sicherstellung (§ 108 Abs. 1 LVwG). Für die hinreichende Bestimmtheit der Sicherstellung reichte es bei Bekanntgabe aus, dass der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid die weggenommenen Sachen so bezeichnete, dass diese bestimmbar waren. In dem Bescheid heißt es:
102 Es werden
103 - sämtliche im Besitz befindliche Waffen, Waffenteile und Munition
104 · des Gewerbebetriebes „…“
105 · privat von Herrn …,
106 · private Erbwaffen der Verstorbenen Frau …
107 · private Erbwaffen des Verstorbenen Herrn …
108 - die waffenrechtlichen Erlaubnisse - Waffenbesitzkarten mit den Nummern 21/93, 33/95 und 99/08
109 - die jagdrechtliche Erlaubnis - Jahresjagdschein mit der Nummer 160/2019
110 - sämtlicher im Besitz befindlicher Sprengstoff (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver)
111 sichergestellt und amtlich auf Kosten Ihres Mandanten, Herrn …, verwahrt.
112 Durch die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid wie auch die zugehörigen Angaben und Nachweise in den Verwaltungsvorgängen wird dies weiter konkretisiert. Der vorliegende Mangel berührt weder die ausgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen noch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners. Zwar umfasst die Ermessensentscheidung auch die Sicherstellung von Waffen und Munition, die weggenommen, aber bislang nicht im Einzelnen genau bezeichnet worden sind. Wie ausgeführt, ist jedoch in dem hier vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass „sämtliche“ Waffen, Waffenteile und Munition aus dem Besitz des Antragstellers sichergestellt wurden.
113 Die – auch nachträgliche mögliche – Bescheinigung der im Einzelnen weggenommenen Sachen dient dem Schutz der Rechte des Antragstellers. Der Antragsteller kann daher die Erteilung einer Bescheinigung weiterhin verlangen. Jedenfalls eine weitere Interessenabwägung aber fiele in Ansehung der ausgeführten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und drohenden Schäden für hochrangige Rechtsgüter zu Lasten des Antragstellers aus, so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ausscheidet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes und eines etwaigen Hauptsacheverfahrens.
114 Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde eine Beendigung der Sicherstellung und Verwahrung durch die von dem Antragsteller angesprochene Herausgabe an einen berechtigten Dritten oder in sonstiger Weise sowie die Frage der Kosten der amtlichen Verwahrung anspricht, ist dies nicht Streitgegenstand und hierüber daher nicht zu befinden.
115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
116 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nummer 35.1 des Streitwertkataloges 2013. Das danach anzusetzende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers orientiert der Senat an Nummer 50.4 und 54.2.1 des Streitwertkataloges, weil die Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition einer Gewerbeuntersagung gleichkommt.
117 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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