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2 Ta 38/26•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, 2026-05-13, 2 Ta 38/26
2 Ta 38/26Tribunal do Trabalho / Câmara 213 de mai. de 2026
1. Die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits, aus einem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, begründet nicht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes. 2. Diese Regelungen werden als unselbstständige Nebenabrede ohne eigenes wirtschaftliches Gewicht behandelt. So führt auch eine Regelung in einem Vergleich über Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert Eine Regelung über das Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen, bei denen es sich um die Kündigungsgründe handelt, betrifft die streitgegenständliche Kündigung selbst und ist damit von der Festsetzung des Verfahrenswertes mitumfasst. Die Regelung ist die Kehrseite der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen endet. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte sich verpflichtet, aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten. Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 10. April 2026, 13 Ca 96 a/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 2 Ta 38/26
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0513.2TA38.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits, aus einem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, begründet nicht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes.
Diese Regelungen werden als unselbstständige Nebenabrede ohne eigenes wirtschaftliches Gewicht behandelt. So führt auch eine Regelung in einem Vergleich über Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert Eine Regelung über das Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen, bei denen es sich um die Kündigungsgründe handelt, betrifft die streitgegenständliche Kündigung selbst und ist damit von der Festsetzung des Verfahrenswertes mitumfasst. Die Regelung ist die Kehrseite der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen endet. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte sich verpflichtet, aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Elmshorn, 10. April 2026, 13 Ca 96 a/26, Beschluss
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 16.04.2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.04.2026 - 13 Ca 96 a/26 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 Der Klägervertreter begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes.
2 Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Mit der am 19.01.2026 ohne anwaltliche Vertretung eingereichten Kündigungsschutzklage beantragte der Kläger festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die seitens der Beklagten ausgesprochene (fristlose) Kündigung vom 29.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.01.2026 beendet worden ist. Mit Schriftsatz vom 02.02.2026 zeigte der Klägervertreter an, dass er den Kläger vertrete. Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 erweiterte der Klägervertreter die Klage um einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie um einen Weiterbeschäftigungsantrag. Das Verfahren endet mit Beschluss vom 19.03.2026 durch einen nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellten Vergleich mit folgendem Wortlaut:
3 „1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Beklagten am 31.12.2025 beendet wurde. An den Gründen der außerordentlichen fristlosen Kündigung hält die Beklagte ausdrücklich nicht mehr fest.
4 2. Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit noch nicht geschehen.
5 3. Die Beklagte verpflichtet sich, aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten. Für den Fall, dass die Beklagte entgegen Ziffer 3 gleichwohl Strafanzeige erstattet, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers.
6 4. …
7 5. ….
8 6. ….“
9 Bereits mit Verfügung vom 17.03.2026 hörte der Vorsitzende die Parteien zur Festsetzung des Streitwertes an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Wert des Streitgegenstands auf 3 Bruttomonatsgehälter, demgemäß auf 8.559,00 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 erhob der Klägervertreter Einwendungen gegen die beabsichtigte Höhe des Streitwertes und beantragte, zusätzlich zu dem angekündigten Streitwert einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern für die in Ziffer 3. getroffene Regelung, keine Strafanzeige zu erstatten, festzusetzen.
10 Mit Beschluss vom 10.04.2026 setzte das Arbeitsgericht einen Streitwert in Höhe von 8.550,00 Euro, jedoch keinen Vergleichsmehrwert fest. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 16.04.2026 zugestellt. Am 16.04.2026 legte der Klägervertreter Streitwertbeschwerde ein und begründete seinen Antrag einen gesonderten Vergleichsmehrwert in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern für die Regelung in Ziffer 3. des Vergleichs keine Strafanzeige zu erstatten, damit dass diese Regelung eine eigenständige, wirtschaftlich bewertbare Verpflichtung darstelle, die über den eigentlichen Kündigungsrechtsstreit deutlich hinausgehe. Es handele sich in der Sache um eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, die einen erheblichen immateriellen und wirtschaftlichen Schutzgehalt zugunsten des Klägers entfalte.
11 Die Verpflichtung betreffe nicht lediglich Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern greife in den persönlichen und beruflichen Rechtskreis des Klägers ein, da die Einleitung eines Strafverfahrens regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf Reputation, berufliche Entwicklung und wirtschaftliche Stellung habe. Die Vereinbarung diene der endgültigen Befriedung eines eigenständigen Konfliktfeldes (strafrechtliche Inanspruchnahme), welches nicht notwendigerweise Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens sei. Durch die Koppelung an eine Vertragsstrafe werde der wirtschaftliche Wert der Verpflichtung von den Parteien selbst konkretisiert und bewertet.
12 Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, den Vergleichsmehrwert für diese Regelung in Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe anzusetzen. Dieser betrage vorliegend zwei Bruttomonatsgehälter.
13 Die Bewertung mit 2 Bruttomonatsgehältern trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Parteien selbst den wirtschaftlichen Druck zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung mit genau diesem Betrag bemessen hätten und die Regelung funktional einer eigenständigen Streitbeilegung über ein weiteres, nicht anhängiges Streitfeld entspreche.
14 Eine Nichtberücksichtigung würde dem wirtschaftlichen Gehalt des Vergleichs nicht gerecht und liefe dem Grundsatz zuwider, dass sämtliche durch den Vergleich erledigten Streitpunkte wertmäßig zu erfassen seien.
15 Mit Beschluss vom 27.04.2026 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
16 Die Beschwerde des Klägervertreters ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstands von 300,00 Euro überschritten.
17 In der Sache selbst hat sie indessen keinen Erfolg.
18 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern abgelehnt.
19 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v.17.02.2020, Az. 5 Ta 118/19 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass über die Frage der Erhebung einer Strafanzeige gegen den Kläger Streit bestanden hat bzw. dass mit der vergleichsweise getroffenen Regelung ein Streit vermieden werden konnte.
20 2. Darüber hinaus ist für die bloße Regelung einer (Nicht-)Erhebung einer Strafanzeige im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein eigener Streit- oder Vergleichsmehrwert vorgesehen. Diese Regelungen werden als unselbstständige Nebenabrede ohne eigenes wirtschaftliches Gewicht behandelt. So führt auch eine Regelung in einem Vergleich über Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert (LAG Nürnberg v. 11.05.2022 - 2 Ta 12/22). Eine Regelung über das Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen, bei denen es sich um die Kündigungsgründe handelt, betrifft die streitgegenständliche Kündigung selbst und ist damit von der Festsetzung des Verfahrenswertes mitumfasst (LAG Schleswig-Holstein 28.02.2018 - 1 Ta 5/18 - Rn 13 juris; LAG Rheinland-Pfalz 27.07.2011 - 1 Ta 134/11 - Rn. 21 - juris). Die Regelung ist die Kehrseite der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen endet (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 Ta 12/22 -, Rn. 24, juris). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte sich verpflichtet, aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten.
21 3. Der Klägervertreter trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde, § 97 ZPO.
22 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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