Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 2026-06-18, 9 U 9/26

9 U 9/26Tribunal Superior / Civil Chamber 918 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat — 9 U 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 9 U 9/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0618.9U9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter teilweiser Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. April 2026 auf 132.362,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien stritten über die Anfechtung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners, der Beklagte ist Insolvenzgläubiger und Inhaber einer Zwangssicherungshypothek, eingetragen für den hälftigen Eigentumsanteil des Insolvenzschuldners im Grundbuch.

2 Mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. April 2024 (Az. 10 O 361/21) wurde dem Beklagten ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner in Höhe von 132.362,81 Euro zugesprochen. Der Beklagte beantragte am 24. Mai 2024 die Eintragung der genannten Zwangssicherungshypothek, welche am 30. Mai 2024 erfolgte. Am 21. August 2024 ging der Insolvenzantrag bei Gericht ein, worauf am 1. Oktober 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Übersendung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek auf und forderte zugleich den Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro.

3 Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung stattgegeben und lediglich den auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag abgewiesen. Zudem hat es dem Beklagten unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (insgesamt) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers geringfügig sei und sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt habe.

4 Dagegen hat sich der Beklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung gewandt, welche er mit der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung auf den Kostenausspruch beschränkten hat. Er hat geltend gemacht, ihm seien rechnerisch nur 98 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 16. April 2026 hat der Senat die Berufung als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 500 Euro festgesetzt.

5 Gegen die Festsetzung des Streitwerts richtet sich die Gegenvorstellung des Klägers vom 28. April 2026. Er macht geltend, der Streitwert für das Berufungsverfahren sei auf die durch das angefochtene Urteil begründete Beschwer anzuheben, weil die Beschränkung der Berufung für die Festsetzung des Streitwerts unbeachtlich sei. § 47 GKG diene nicht dem Zweck, einem Rechtsmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht durchführen wolle, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen.

6 Der Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass sein Berufungsantrag maßgebend sei. Das Berufungsverfahren sei durchgeführt und entschieden worden.

II.

7 Die zulässige, da innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegte Gegenvorstellung des Klägers hat Erfolg und führt zur Anhebung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Höhe der durch das angefochtene landgerichtliche Urteil begründeten Beschwer des Beklagten, die dem Nennwert der Zwangssicherungshypothek entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, juris Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 5 W 18/25, juris Rn. 6).

8 Zwar kommt es für die Wertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich darauf an, in welchem Umfang sich der Berufungsführer nach seinen Berufungsanträgen gegen die Beschwer der angefochtenen Entscheidung wendet. Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 2 U 91/24, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 6 U 436/21, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 U 72/03, juris Rn. 4). Danach ist ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch sein beschränktes Prozessbegehren erkennen lässt, dass es ihm nicht mehr um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts geht, sondern nur um eine Verringerung der Prozesskosten (BGH, Beschluss vom 30. September 1997 - VI ZB 29/97, juris Rn. 6). Das ist etwa anzunehmen, wenn nachträglich ein Antrag unterhalb der Rechtsmittelbeschwer gestellt wird (OLG Köln, Beschluss vom 16. November 2017 - 4 U 44/17, juris Rn. 13; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 3 Rn. 16.39). Darauf, ob der Berufungskläger im Anschluss die Berufung zurücknimmt, kommt es in einem so gearteten Fall nicht an (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 16. November 2017 - 4 U 44/17, juris Rn. 14).

9 So liegt der Fall auch hier. Aufgrund objektiver Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sein Rechtsmittel mit dem in der Berufungsbegründung formulierten eingeschränkten Antrag offensichtlich nicht durchführen wollte. Dafür spricht schon die auffällige Diskrepanz zwischen der Beschwer des Klägers (132.362,81 Euro) und dem mit der Berufung noch geltend gemachten Begehren, das sich auf zwei Prozentpunkte der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits beschränkte und deutlich unter dem nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (§ 47 Nr. 1 EGZPO) erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 Euro lag. Auf den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 (dort unter II. 2.) wird insoweit verwiesen. Zudem war die Beschränkung der Berufung im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer isolierten Anfechtung der Kostengrundentscheidung (§ 99 Abs. 1 ZPO) unzulässig und überdies unbegründet, weil sich das Landgericht bei seiner Kostengrundentscheidung im Rahmen des nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein anerkannten Spielraums bewegte. Die Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Berufung ist in diesem Fall auch so offensichtlich, dass dies dem Beklagten, der sich als Rechtsanwalt in dieser Sache selbst vertritt, schwerlich entgangen sein kann.

10 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.