Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 2026-06-12, 2 Wx 51/26, 2x W 51/26

2 Wx 51/26, 2x W 51/26Tribunal Superior / Câmara Civil II12 de jun. de 2026

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Regest

1. Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung. Daher verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr: Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist. 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 185 Abs. 2 LVwG, weil die Norm tatbestandlich eine konkretisierte Gefahr voraussetzt. Schon ihrem Wortlaut nach stellt die Norm einen engen Bezug zwischen den Tatsachen einerseits und dem zu erwartenden Schaden für konkret benannte Rechtsgüter andererseits her. Dass die Norm vielmehr das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr erfordert, aber auch ausreichend sein lässt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 185 Abs. 3 LVwG vom 26. Februar 2021. Jedenfalls wäre § 185 Abs. 2 LVwG entsprechend verfassungskonform auszulegen. 3. Das Gewicht eines Eingriffs wird auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird. Demgegenüber gibt es keinen bestimmten Zeitpunkt, ab dem eine Überwachung allein wegen der Dauer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Vielmehr ist der Sachverhalt stets in seiner Ganzheit zu beurteilen und die Gefahr sowie die gefährdeten Rechtsgüter einerseits gegen den - mit zunehmender Dauer der Maßnahmen schwerwiegenderen - Eingriff andererseits abzuwägen.

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat — 2 Wx 51/26, 2x W 51/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 2 Wx 51/26, 2x W 51/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung. Daher verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr: Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist.

  2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 185 Abs. 2 LVwG, weil die Norm tatbestandlich eine konkretisierte Gefahr voraussetzt. Schon ihrem Wortlaut nach stellt die Norm einen engen Bezug zwischen den Tatsachen einerseits und dem zu erwartenden Schaden für konkret benannte Rechtsgüter andererseits her. Dass die Norm vielmehr das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr erfordert, aber auch ausreichend sein lässt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 185 Abs. 3 LVwG vom 26. Februar 2021. Jedenfalls wäre § 185 Abs. 2 LVwG entsprechend verfassungskonform auszulegen.

  3. Das Gewicht eines Eingriffs wird auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird. Demgegenüber gibt es keinen bestimmten Zeitpunkt, ab dem eine Überwachung allein wegen der Dauer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Vielmehr ist der Sachverhalt stets in seiner Ganzheit zu beurteilen und die Gefahr sowie die gefährdeten Rechtsgüter einerseits gegen den - mit zunehmender Dauer der Maßnahmen schwerwiegenderen - Eingriff andererseits abzuwägen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts X vom 8. Juni 2026 wird aufgehoben.

Die planmäßig angelegte, längerfristige Beobachtung des Betroffenen (Observation) sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und von technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird angeordnet.

Die Anordnung gilt bis zum 10. Juli 2026, 24:00 Uhr.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf die weitere Verlängerung der Anordnung einer Observation des Betroffenen sowie des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

2 Der mittlerweile in X ansässige Betroffene ist strafrechtlich mehrfach wegen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Erscheinung getreten. Sein Bundesregisterzentralauszug weist insgesamt 18 Eintragungen auf, darunter zwei Verurteilungen unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einmal wegen des Sichverschaffens und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften. Zuletzt verbüßte der Betroffene eine durch Urteil des Landgerichts ... vom ... u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren bis zum [...] 2025. Anträge auf vorzeitige Entlassung wurden negativ beschieden. Nach seiner Entlassung aus der JVA stand er zunächst unter Führungsaufsicht des Landgerichts .... Unter anderem wurde dort die elektronische Überwachung seines Aufenthalts angeordnet.

3 In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2025 zu den Fragen der Prognose gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist der Sachverständige Dr. Y, der den Betroffenen am 25. März und 23. Juli 2025 insgesamt 4,25 Stunden untersucht hat, zu der Einschätzung gelangt, der Betroffene weise eine [...] Persönlichkeitsstörung auf, ferner eine [...] Störung unter Ausübung von Zwang sowie eine [...] Störung, [...]. Im Hinblick auf sein Rückfallrisiko sei er der zweithöchsten Gruppe 8 (nach SORAG) zuzuordnen und werde insofern nur von 2 % der Straftäter übertroffen. Die [...] Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit [...] lasse Straftaten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs voraussagen. Zusammenfassend sah der Gutachter beim Betroffenen ein sehr hohes Risiko für zukünftige Sexual- und andere Delikte sowie einen hohen Kontroll- und Therapiebedarf. Im Vollzug habe sich der Betroffene nicht einsichtig oder therapiebereit gezeigt. Es bleibe nur die Möglichkeit, ihn durch die Verpflichtung zur Arbeit, zur Wohnsitznahme und zu regelmäßigen Vorstellungen bei der Führungsaufsicht zu supervidieren [...].

4 Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y hat das Amtsgericht [...] mit Beschluss vom 26. September 2025 die Observation des Betroffenen sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG für die Dauer von längstens zwei Monaten angeordnet.

5 Seit dem 2. Oktober 2025 hielt sich der Betroffene in X auf. [...] Laut Ermittlungen wird er ab und zu von einzelnen Personen aufgesucht, die ihn unterstützen. Weitere Sozialkontakte sind nicht bekannt.

6 Laut Ermittlungen der Polizei fuhr der Betroffene am 5. November 2025 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,48 Promille Schlangenlinien auf einem Fahrrad. Zur Blutprobenentnahme sollte der Betroffene transportiert werden. Da es sich vor dem Transport provokant und verbal aggressiv verhielt, wurden ihm zwischenzeitlich Handfesseln angelegt. Bei der Fesselung leistete er Widerstand und schlug nach den Händen eines Polizisten. Anzeigen wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 StGB), tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wurden gefertigt.

7 Mit Beschlüssen vom 18. November 2025 und 26. Januar 2026 ordnete das Amtsgericht X jeweils die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG an, im zweiten Fall mit Wirkung bis zum 25. März 2026. Es teile die Einschätzung des Gutachters Dr. Y. Ferner bestehe die Sachlage unverändert fort. Die Lebensverhältnisse des Betroffenen seien weiterhin instabil. Er [...] verlebe die Tage unstrukturiert ohne Beschäftigung. Die außergewöhnlich hohe Rückfallgefahr bestehe fort.

8 Am 20. November 2025 zeigte der Betroffene einem ihn observierenden Beamten laut polizeilichen Ermittlungen „den Vogel“ und titulierte ferner einen der Beamten als „Arsch“. Anzeigen wegen Beleidigungen (§ 185 StGB) wurden gefertigt.

9 Am 3. Januar 2026 warf der Betroffene laut polizeilichen Ermittlungen sein Fahrrad vor das Fahrzeug observierender Beamten, so dass dieses bremsen musste, kam in aggressiver Haltung auf die Beifahrerseite und nannte einen der Beamten „unverschämter Lümmel“. Anzeigen wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) wurden gefertigt.

10 Am 11. Januar 2026 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z im Auftrag des Bevollmächtigten des Betroffenen ein psychiatrisches Gutachten zu dessen Prognose. Dem Betroffenen sei eine [...] zuzuschreiben mit der Folge instabiler Beziehungsgestaltung, vielfacher Straffälligkeit und fehlender sozialer Verwurzelungen. Er habe sich als testpsychologisch uneingeschränkt offen im Sinne einer Ehrlichkeit sich selbst gegenüber erwiesen. Dieses offenbare auch ein Bagatellisieren von einigen Handlungen, [...]. Seitens des Unterzeichners würde damit nicht verbunden, den Betroffenen die vorgeworfenen Taten als gegeben zuzuschreiben, von den [...] Handlungen [...] abgesehen, die der Betroffene selbst während der Exploration geschildert habe. Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass [...]. Die aktuelle Befunderhebung habe keinen Anhalt für eine manifeste [...] Devianz bei dem Betroffenen ergeben. Auch ein Aggressionspotential sei bei ihm nicht erkennbar. Die [...] des Betroffenen sei bis in die Gegenwart unbehandelt, wobei derzeit dafür die Rahmenbedingungen fehlen würden. Eine besondere Gefährlichkeit im Hinblick auf weitere erhebliche Straftaten bestehe auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten derzeit nicht.

11 Am 9. Februar 2026 begab sich der Betroffene ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle X zwischenzeitlich nach ... und vom 12. Februar 2026 bis 28. März 2026 nach .... Seit diesem Tag hält er sich wieder in X auf.

12 Unter dem 12. Februar nahm der Sachverständige Dr. Z zu einem Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 31. Oktober 2023 Stellung.

13 Für den Zeitraum vom 17. März bis 16. April 2026 ordnete das Amtsgericht A die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel an.

14 Mit Beschluss vom 15. April 2026 ordnete das Amtsgericht X die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG bis zum 16. Mai 2026 an. Es sprächen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben und Freiheit dritter Personen zu erwarten sei. Die Sach- und Rechtslage sei zu den Anordnungen vom 18. November 2025 und 26. Januar 2026 nach wie vor unverändert. Nach wie vor werde das von Dr. Y prognostizierte hohe Risiko für zukünftige Sexual- aber auch andere Delikte infolge der diagnostizierten [...] Störungen des Betroffenen gesehen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z entkräfte diese Prognose nicht maßgebend. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm Unterlagen über den Vollstreckungsverlauf vorgelegen hätten, welche bei vollverbüßter Freiheitsstrafe ohne jede Therapiebereitschaft von nicht unerheblicher Bedeutung seien. Die prognostizierte hohe Rückfallgefahr sei immer noch nicht durch eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse auf ein vertretbares Maß reduziert. Der Betroffene sei zwar nicht mehr obdachlos und bewohne [...]. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob dies von Dauer sei und eine weitere Stabilisierung durch geregelte Tagesabläufe mit sich bringen werde. Die Anordnung sei zur Gefahrenabwehr unerlässlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Weder die von dem Betroffenen getragene Fußfessel noch die Videoüberwachung seien gleichermaßen zur Minimierung der Rückfallgefahr geeignet. Die Anordnung sei auch geboten und im engeren Sinne verhältnismäßig. Die hohe Rückfallgefahr beziehe sich auf schwere Straftaten. Von daher müsse der Betroffene diesen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht derzeit noch hinnehmen. Dies gelte allerdings nicht zeitlich unbeschränkt. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Dauerüberwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter.

15 Am 20. April 2026 entzog sich der Betroffene laut polizeilichen Ermittlungen seiner Observation und betrat ein privates ...gelände, wo es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten, der angab, Frauen beistehen zu wollen, kam. Wechselseitige Anzeigen wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) erfolgten. Laut Ermittlungsvermerken vom 12. Mai und 4. Juni 2026 zeigt sich der Betroffene der Polizei gegenüber als sehr unkooperativ und versuche immer wieder, mit diesen „Katz und Maus zu spielen“.

16 Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 ordnete das Amtsgericht X die weitere Observation des Betroffenen sowie den weiteren verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 185 Abs. 1 LVwG bis zum 12. Juni 2026 an. Die Ausführungen aus dem Beschluss vom 15. April 2026 würden weiterhin gelten. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z ändere nichts an dem vom Sachverständigen Dr. Y prognostizierten hohen Risiko für zukünftige Sexual- aber auch andere Delikte. Es sei nicht nachzuvollziehen, worunter der Sachverständige Dr. Z eine uneingeschränkte Offenheit des Betroffenen sehe, wenn dieser gerichtlich festgestellte Delinquenz mit zum Teil abenteuerlicher Begründung wie zum Beispiel dem [...], dem zufälligen Auffinden von angeblich nicht ihm gehörenden Speicherkarten mit [...] auf seinem Grundstück oder das Bestreiten der Tat in [...] aus dem Jahr 2006 trotz DNA-Spur am Tatort in Abrede stelle. Dies sei keine Offenheit, sondern Verweigerung und zwar eine solche, die nahtlos an die Verweigerung jeder Therapie während der Strafvollstreckung anschließe.

17 Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 an den Bevollmächtigten des Betroffenen nahm der Sachverständige Dr. Z dahingehend Stellung, dass der Inhalt der Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalten von 2018 bis 2024 sowie das Gutachten des Psychologen ... zu keiner von seiner Einschätzung vom 11. Januar 2026 abweichenden Beurteilung führe.

18 Mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. Juni 2026 hat das Amtsgericht X den Antrag der Antragstellerin vom 4. Juni 2026 auf eine Verlängerung der Maßnahmen um weitere vier Wochen zurückgewiesen. Bereits in dem Beschluss vom 15. April 2026 sei darauf hingewiesen worden, dass der Betroffene gerade auch in Gesamtschau mit den weiteren Maßnahmen gegen ihn wie der Fußfessel oder der Videoüberwachung [...] den gravierenden Grundrechtseingriff nicht zeitlich unbeschränkt hinnehmen müsse, weil es eine Rechtsgrundlage für die Dauerüberwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter nach der Haftentlassung nicht gebe und die Maßnahme im Ergebnis nicht zu einer Art Sicherheitsverwahrung in Freiheit ohne gesetzliche Grundlage führen dürfe. So stelle sich der Fall aber dar. Der Betroffene sei vor nunmehr fast neun Monaten nach Vollverbüßung (ohne anschließende Sicherheitsverwahrung, deren Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nachträglich möglich gewesen wäre) aus der Strafhaft entlassen und seither nahezu lückenlos überwacht worden. Inzwischen rücke in den Vordergrund, dass trotz der fast neun Monate andauernden Überwachung kein einziger Hinweis auf in absehbarer Zeit bevorstehende, schwere Straftaten des Betroffenen habe festgestellt werden können. Die Maßnahme stelle sich mittlerweile nicht mehr als anlassbezogene Beobachtung zwecks Abklärung gefährdender Aspekte, sondern als routinemäßige Begleitung der gesamten Lebensführung des Betroffenen dar. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt lückenlose Dauerüberwachungen für verfassungswidrig erklärt. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. November 2012 ergebe sich, dass auch eine Observationsermächtigung wie in §§ 185, 186 LVwG eine lückenlose Dauerüberwachung nicht rechtfertigen könne. Bei einer langen, ggf. auch mehrere Jahre andauernden Dauerbeobachtung mit dieser Eingriffsintensität handele es sich um eine neue Form der polizeilichen Maßnahme, die aufgrund ihrer weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Eine derartige detaillierte Ermächtigungsgrundlage gebe es im LVwG nicht. Weiter sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. November 2024 zum PolG NRW hinzuweisen. Darin werde im Hinblick auf die Bestimmtheit eines auch im Rahmen der §§ 185, 186 LVwG ausreichenden und der konkreten Gefahr vorgelagerten Gefahrenverdachts wiederholt betont, dass die Realisierung der zumindest der Art nach konkretisierten Gefahr zeitlich absehbar sein müsse. Allein die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde, genüge insoweit nicht. Mehr als eine solche Möglichkeit bestehe hier aber auch nicht. Schließlich betone auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung (und dort nur bezogen auf Daten) das Verbot der Erstellung lückenloser Bewegungsbilder. Dahinstehen könne, ob das aus der Haft heraus erstattete, mittlerweile 10 Monate alte Gutachten überhaupt noch eine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose sein könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 8. November 2012 auf die Notwendigkeit einer aktuellen Begutachtung unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Betroffenen in Freiheit hingewiesen.

19 Dagegen wendet sich die am 10. Juni 2026 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Die Voraussetzungen der Verlängerung der nach §§ 185 Abs. 1, 186 LVwG ergangenen Anordnung lägen vor. Für eine längerfristige Observation stelle § 185 Abs. 1 Nr. 1 LVwG eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Es lägen auch aktuell Tatsachen vor, die dafür sprächen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu erwarten sei. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vor. Die Tatsachen seien aufgrund der mehrfachen psychologischen Begutachtung des Betroffenen anzunehmen. Die Gutachter würden [...] Wesenszüge erkennen und [...] attestieren. Es bestehe keine Therapiewilligkeit und die Taten seien weiter bestritten worden. Nach dem von der Justizanstalt ... beauftragten Gutachter ... liege bei dem Betroffenen eine [...] und [...] vor. Der Gutachter beurteilte die Legalprognose hinsichtlich eines Lebens in Freiheit als sehr ungünstig und die baldige Viktimisierung eines erneuten Opfers als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig erwartbar. Aufgrund dieser Einschätzung bestünden bereits tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung künftiger Sexualdelikte. Die Zweifel des Gerichts daran, ob das nur etwa zehn Monate alte Gutachten überhaupt noch eine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose sein könne, seien unbegründet. Als zu weit in der Vergangenheit habe das BVerfG ein psychiatrisches Gutachten im Falle einer Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters angesehen, welches bereits mehr als acht Jahre in der Vergangenheit gelegen habe. Ein positiver Lebenswandel des Betroffenen, welcher zu berücksichtigen wäre, sei nach Erstellung des Gutachtens nicht erfolgt. Die Prognose hinsichtlich der drohenden Straffälligkeit und die Lebenssituation hätten sich nicht zu seinen Gunsten verbessert. Die Bewertung der Gefährlichkeit des Betroffenen und die polizeiliche Prognose hätten sich nach der Haftentlassung insoweit bestätigt, als dass er sich von der Observationsmaßnahme unbeeindruckt oder gar provoziert zeige und in der Zeitspanne seiner Haftentlassung bis heute wegen des Verdachts von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung aufgefallen sei. Gegenüber den eingesetzten Polizei- und Observationskräften zeige sich der Betroffene konfrontativ. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betroffene innerhalb der seit der Erstellung des Gutachtens vergangenen Zeit eine Verbesserung seiner Prognose durch Arbeit oder Therapiemaßnahmen oder auch ein geregeltes soziales Umfeld herbeigeführt hätte. Darüber hinaus sei der Betroffene am 20. April 2026 durch eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Anwohner auffällig geworden. An der Aufarbeitung seiner Straftaten während der Haftzeit sei er zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen. Der Umstand, dass der Betroffene strafrechtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, sei auf die offene Observation der letzten neun Monate zurückzuführen. Das psychiatrische Gutachten vom 11. August 2025 sei nach wie vor belastbar und weise die notwendige Aktualität auf. Die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 14. November 2024 und 8. November 2012 würden auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verweisen, die vorliegend durch die §§ 185 und 186 LVwG gegeben seien. Die Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, um eine (vermeintlich) fehlende Aktualität der psychiatrischen Untersuchung/ Expertise zu belegen. Die Prognose des von dem Betroffenen beigebrachten Gutachtens vom 11. Januar 2026 werde nicht geteilt. Das Gutachten setzte sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit jenen Taten auseinander, die zu der Verurteilung durch das Landgericht ... geführt hätten. Die Anordnung der Observation sei erforderlich. Die vom Landgericht ... angeordnete sog. Fußfessel sei als alleinige Maßnahme unzureichend und untauglich, da sie gerade keine visuelle Übertragung in Echtzeit ermögliche. Die Maßnahme sei auch angemessen. Bei einer Sicherheitsverwahrung habe die verwahrte Person anders als bei Observation keine Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Auf der anderen Seite überwiege das berechtigte öffentliche Interesse an dem Schutz der Zivilbevölkerung. Schließlich sei die Maßnahme auch unerlässlich. Eine andere Möglichkeit als die Observation stehe zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zur Verfügung.

20 Die Antragstellerin beantragt,

21 den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Verlängerung der Observation anzuordnen.

22 Der Betroffene beantragt,

23 die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

24 hilfsweise

25 die Observation auf ein Maß zu reduzieren, das keine lückenlose Dauerbegleitung darstellt, und die verdeckten Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und c LVwG, soweit sie den Wohnbereich des Betroffenen betreffen, aufzuheben.

26 Zur Begründung des Zurückweisungsantrages trägt der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen vor, dass die Maßnahme bereits tatbestandlich nicht mehr von § 185 Abs. 2 LVwG gedeckt sei. Das Finalitätserfordernis des § 185 Abs. 2 LVwG „zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich“ sei nicht gegeben. Dieses konstitutive Merkmal fehle hier, wenn die Observation nicht mehr der Aufklärung diene, sondern nur noch der physischen Verhinderung von Handlungen. Neun Monate nahezu lückenloser Überwachung hätten keinen einzigen konkreten Hinweis auf in absehbarer Zeit bevorstehende schwere Straftaten erbracht. Des Weiteren lägen keine Tatsachen vor, die dafür sprächen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten sei. Das Gutachten des Gutachters Y sei mittlerweile überholt. Es sei aus der Haft heraus auf reiner Aktenlage erstattet worden, ohne persönliche Exploration des Betroffenen in Freiheit. Es sei durch das einzige auf persönlicher Exploration beruhende Gutachten des Gutachters Dr. Z inhaltlich widerlegt. Die dem Betroffenen vorgeworfenen Delikte wie Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung wiesen nicht in Richtung eines Schadens für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne schwerer Sexualstraftaten, die die Observation hätten legitimieren sollen. Der Wohn... des Betroffenen werde überwacht. Für die Anordnung dieser Maßnahme sei gemäß § 185 Abs. 3 LVwG eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. Eine solche dringende Gefahr sei nicht gegeben. Dem Betroffenen werde durch die fast lückenlose Präsenz der ihn überwachenden Polizisten weitgehend die Möglichkeit genommen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen. Das BVerfG (Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12) habe eine solche lückenlose Dauerobservation für verfassungswidrig erklärt und ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei einer lange andauernden Dauerbeobachtung um eine neue Form der polizeilichen Maßnahme handele, die vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Eine solche detaillierte Ermächtigungsgrundlage existiere im LVwG nicht. Die Gesamtheit der Maßnahme führe im Ergebnis dazu, dass die materielle Eingriffsintensität der kumulierten Maßnahmen ein Ausmaß erreiche, dass einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG nahekomme - ohne dass hierfür eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage existiere. Eine Resozialisierung werde durch die Maßnahmen verhindert. Das BVerfG habe im Kontext der Vorratsdatenspeicherung das Verbot der Erstellung lückenloser Bewegungsbilder betont. Was für Telekommunikationsdaten gelte, müsse erst recht für die physische Totalüberwachung eines Menschen gelten. §§ 185, 186 LVwG enthalte weder eine Höchstfrist noch einen normierten Kernbereichsschutz, wie ihn das BVerfG für Maßnahmen dieser Eingriffsintensität verlange. Die Gefahrenprognose sei durch das Gutachten des Dr. Z widerlegt. Dieses Gutachten sei methodisch überlegen, da es das einzige Gutachten sei, das auf einer persönlichen, umfassenden Exploration des Betroffenen in Freiheit basiere. Ein Gutachten dürfe nicht allein deshalb abgewertet werden, weil es von einer Partei in Auftrag gegeben worden sei, sofern es methodisch einwandfrei sei. Die gesamte aktuelle Befunderhebung habe keinen Anhalt für eine [...] ergeben. Bei der Angemessenheitsprüfung sei die Gesamtbelastung des Betroffenen zu berücksichtigen. Es bestehe auch im Gefahrenabwehrrecht das verfassungsrechtliche Gebot der stufenweisen Intensivierung nach Maßgabe konkreter Gefahrenindikation. Schließlich wird eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, da keine Anhörung vor Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgt sei.

27 Das Amtsgericht X hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht abgeholfen. Die Beschwerde lasse außer Acht, dass in dem gesamten Zeitraum der Überwachung keine Verdichtung der Erkenntnislage erfolgt sei. Wegen der besonders hohen Rückfallgefahr sei es nach der Haftentlassung zunächst gerechtfertigt gewesen, geringere Anforderungen an die Tatsachengrundlage zu stellen. Um so mehr sei jedoch bei Verlängerungen wie sonst auch, darauf zu achten, dass mit zeitlicher Fortdauer eine Verdichtung der Erkenntnislage hin zur Realisierung einer absehbaren Gefahr erfolge. Daran fehle es hier. Der Erfolg der Maßnahme solle nicht durch Erkenntnisgewinn aus der Observation heraus erzielt werden, sondern daraus, dass dem Betroffenen durch ununterbrochene Dauerbegleitung überhaupt jegliche Möglichkeit genommen werde, zu agieren. Die zitierte Rechtsprechung des BVerfG sei nicht als Ruf nach dem Gesetzgeber, sondern als deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass jedenfalls ununterbrochene Dauerbegleitungen stets mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen seien. Soweit in der Beschwerdebegründung die Aktualität des Gutachtens thematisiert werde, sei der problematische Aspekt die Frage, ob das Gutachten die Lebensumstände des Betroffenen in der Freiheit berücksichtige.

28 Die Beschwerde ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

29 1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin zuständig.

30 Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG sind die Oberlandesgerichte in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Auf die hier zugrundeliegenden Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, § 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG.

31 2. Die Beschwerde ist zulässig, die antragstellende Behörde insbesondere beschwerdebefugt, § 186 Abs. 6 Satz 7 LVwG.

32 3. Die Beschwerde ist auch begründet.

33 Die Voraussetzungen für die beantragten Maßnahmen sind gegeben. § 185 Abs. 2 LVwG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar (dazu lit.a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 LVwG sind erfüllt (dazu lit. b). Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 LVwG müssen - anders als der Bevollmächtigte des Betroffenen meint - nicht erfüllt sein (dazu lit. c). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (dazu lit. d).

34 a) Die beantragten Maßnahmen können auf § 185 Abs. 2 LVwG gestützt werden, weil diese Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben für einen derart schweren Grundrechtseingriff genügt.

35 aa) Bei § 185 Abs. 2 LVwG handelt es sich grundsätzlich um eine taugliche Grundlage auch für eine mittel- bis längerfristige Observation wie im vorliegenden Fall. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht Zweifel angemeldet, ob Regelungen im Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg geeignet seien, auch längerfristig eine seit mehreren Jahren andauernde Dauerbeobachtung des dort Betroffenen zu tragen und ob es sich nicht vielmehr um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme handele, die aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12 –, BVerfGK 20, 128-135, Rn. 25). Dabei unterscheidet sich der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt schon in zeitlicher Hinsicht deutlich, weil die Observation hier erst seit weniger als einem Jahr durchgeführt wird. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass § 185 Abs. 2 LVwG keine „Dauerobservation“ ohne stetige Überprüfung der Voraussetzungen bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen hingegen über einen längeren Zeitraum vor, kann eine präventiv ausgestaltete Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel auch über einen längeren Zeitraum auf § 185 Abs. 2 LVwG gestützt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner späteren Entscheidung vom 14. November 2024 davon aus, dass eine längerfristige Observation verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 –, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 95). Ohne auf die zuvor zitierte ältere Entscheidung Bezug zu nehmen, werden in dieser Entscheidung die tatbestandlichen Anforderungen formuliert, die eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage stellen muss (dazu im Folgenden).

36 bb) Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 –, BVerfGE 170, 247-289,Rn. 95). Daher verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr: Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (BVerfG, aaO, Rn. 98).

37 cc) Diesen Anforderungen genügt § 185 Abs. 2 LVwG. Tatbestandlich setzt er eine konkretisierte Gefahr voraus.

38 Nach § 185 Abs. 2 LVwG ist erforderlich, dass Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für (unter anderem) Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist.

39 Schon ihrem Wortlaut nach stellt die Norm einen engen Bezug zwischen den Tatsachen einerseits und dem zu erwartenden Schaden für konkret benannte Rechtsgüter andererseits her. Die Verwendung der Formulierungen „(...) Schaden (...)“ und (...) zu erwarten ist (...)“ macht deutlich, dass bloße Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze die Voraussetzungen noch nicht erfüllen. Dass die Norm vielmehr das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr erfordert, aber auch ausreichend sein lässt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 185 Abs. 3 LVwG vom 26. Februar 2021. Für die Erhebung von personenbezogenen Daten in oder aus Wohnungen soll demnach eine hinreichend konkretisierte Gefahr erforderlich sein (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 19/2118, S. 83). Schon weil § 185 Abs. 3 LVwG gegenüber § 185 Abs. 2 LVwG eine Spezialregelung ist, kann im Rahmen von § 185 Abs. 2 LVwG kein grundsätzlich anderer Gefahrenbegriff gelten. Zumindest mit der Neufassung der Norm hat sich auch der Gesetzgeber dieses Verständnis zueignen gemacht. Jedenfalls wäre § 185 Abs. 2 LVwG entsprechend verfassungskonform auszulegen.

40 b) Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 LVwG sind erfüllt.

41 aa) Es liegen Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist.

42 Für eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist insofern erforderlich, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 –, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 101; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR916/11 –, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 205).

43 So liegen die Dinge hier. Vorliegend lassen Tatsachen den Schluss zu, dass der Betroffene - ohne die Anordnung der beantragten Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG - in absehbarer Zeit den Leib oder die Freiheit von (weiteren) Kindern oder Frauen durch sexuellen Missbrauch oder sonstige körperliche Übergriffe erheblich beeinträchtigt.

44 (1) Konkrete Anhaltspunkte für eine solche absehbare Gefahr ergeben sich zunächst aus den Angaben des Betroffenen selbst gegenüber den Sachverständigen Dr. Y und Dr. Z.

45 Gegenüber Dr. Y hat der Betroffene angegeben, [...].

46 Insgesamt berichtet der Betroffene demnach selbst von [...]. In zwei Fällen gab er zudem an, dass das „aus der Situation heraus“ geschehen sei.

47 Vergleichbare Angaben hat der Betroffene gegenüber Dr. Z gemacht. Demnach habe er [...].

48 (2) Konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden sexuellen Missbrauch weiterer Personen durch den Betroffenen ergeben sich des Weiteren daraus, dass er laut Bundeszentralregisterauszug zweimal wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einmal wegen des Sichverschaffens und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden ist. Ferner verbüßte der Betroffene u. a. wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung bis ins Jahr 2025 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.

49 Laut der überzeugenden Urteilsgründe des LG ... (Urteil vom ...) hatte der Betroffene mit seinem Opfer, einer zu dieser Zeit 72-jährigen Frau, im Jahre 2005 in ihrem Haus in [...] nicht nur gegen ihren Willen bäuchlings vor ihm gefesselt liegend den Geschlechtsverkehr ausgeübt, sondern sie zuvor auch nackt stehend und gefesselt ca. 15 Minuten immer wieder mit einem dünnen, biegsamen Metallgegenstand auf Brust, Unterbauch, Arme und Po geschlagen (vgl. Urteil S. 12).

50 Laut der Aussagen der Zeugen ... und ... in diesem Verfahren (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil S. 29 bis 37) waren beide nach einer Festnahme des Betroffenen im April 2006 in dessen Haus, wo der Zeuge ... mindestens eine Videokamera und mehrere Videokassetten entwendete. Als sie sich später Videosequenzen darauf angeschaut haben, haben sie jeweils sehen können, wie der Betroffene weitere Frauen in unterschiedlichem Alter misshandelte und zu sexuellen Handlungen nötigte. Eine englisch sprechende Frau war etwa gleich alt wie das Opfer, wegen deren schwerer Vergewaltigung der Betroffene verurteilt worden ist. Es wurde ebenfalls gefesselt und mit einem stabilen, aber flexiblen Gegenstand auf die nackten Brüste und das Gesäß geschlagen, bevor der Betroffene schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte. Der Senat verweist insofern auf die überzeugenden Feststellungen und die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts ... (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil S. 29 bis 37).

51 Ob der Betroffene wegen der von den Zeugen berichteten Taten strafrechtlich belangt worden ist oder nicht, spielt für die im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr nach § 185 Abs. 1, 2 LVwG allein anzustellende Gefahrenprognose keine Rolle. Maßgeblich hierfür ist nur, dass die Tat, wegen derer der Betroffene verurteilt worden ist, für diesen auch nach der Ansicht des Landgerichts ... offensichtlich nicht wesensfremd war (vgl. Urteil S. 37). Eben dies lässt als weiterer Anhaltspunkt weitere Taten durch den Betroffenen mit einer vergleichbaren Begehungsart besorgen.

52 (3) (a) Schon aus den vorgenannten Gründen sehr gut nachvollziehbar und auch überzeugend erachtet der Senat die Gefahrenprognose des Sachverständigen Dr. Y in dessen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2025. Der Betroffene leidet demnach an einer [...] Persönlichkeitsstörung, ferner einer [...] Störung unter Ausübung von Zwang sowie einer [...] Störung. Diese Diagnosen lassen Straftaten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs befürchten. Entsprechend der Angaben des Betroffenen selbst, wonach die Taten [...] „aus der Situation heraus“ erfolgt seien, führt auch der Sachverständige aus, dass bei dem Betroffenen Sexualdelikte auch unter Gelegenheitsaspekten bei großer Impulshaftigkeit auftreten würden. Eben dieses begründet nach seinen überzeugenden Ausführungen das sehr hohe Rückfallrisiko für den Betroffenen (vgl. Gutachten S. 27).

53 Der Sachverständige hat den Betroffenen im Rahmen seiner Begutachtung an zwei Terminen über insgesamt 4,25 Stunden untersucht, so dass der Senat seine Ausführungen für belastbar erachtet.

54 (b) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y erachtet der Senat auch angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z für maßgeblich.

55 Anders als das Gutachten Dr. Y ist das vom Bevollmächtigten des Betroffenen eingereichte Gutachten des Sachverständigen Dr. Z vom 11. Januar 2026 ebenso wie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 und 15. Mai 2026 nur wenig aussagekräftig. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gutachter Dr. Z die dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten ihm nur insoweit als gegeben zuschreibt als dieser sie auch zugegeben hat (S. 24 des Gutachtens). Damit hat der Sachverständige Dr. Z insbesondere die Verurteilung durch das Landgericht ... unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung und die in dem Urteil darüber hinaus festgestellten Taten seiner Begutachtung nicht zugrunde gelegt.

56 (c) Soweit das Amtsgericht eine weitere Verlängerung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG auch unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 8. November 2012 (1 BvR 22/12) verneint hat, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. Y im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose gar keine Berücksichtigung mehr finden kann.

57 Zwar ist das Gutachten noch zu einer Zeit erstellt worden, als sich der Betroffene in Haft und nicht bereits wieder in Freiheit befand; wie das BVerfG ausgeführt hat, kann ein Sachverständiger, der eine Begutachtung noch während der Sicherungsverwahrung eines Betroffenen vornimmt, nur vermuten, wie der Betroffene sich nach der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12, juris Rn. 26). Für nicht mehr verwendbar hielt das BVerfG das Gutachten in dem von ihm entschiedenen Fall aber nur mit der zusätzlichen Begründung, dass der dortige Betroffene seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen lebe und die Vermutungen veraltet seien. Das Gutachten stammte in diesem Beschluss vom 5. März 2010, die angegriffene Entscheidung vom 16. August 2011. In der Zwischenzeit waren also bereits mehr als 17 Monate vergangen.

58 Im hiesigen Fall sind „nur“ 10 Monate vergangen, so dass der Senat die Einschätzungen des Sachverständigen noch nicht als veraltet ansieht. Zudem hat der Sachverständige seine Prognose im Wesentlichen gerade auch auf Verhaltensweisen des Betroffenen in Freiheit gestützt - nur vor dessen 7-jähriger Haftzeit. Schließlich rechtfertigt auch das Verhalten des Betroffenen während seiner Haft und nach seiner Entlassung nach Ansicht des Senats keine bessere Prognose (s.u.).

59 Im Rahmen der vorgenannten Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass mit weiter fortschreitender Zeit die Aussagekraft des Gutachtens vom 11. August 2025 immer geringer werden wird. Noch vermag der Senat diesem Gutachten aber ergänzend einen Anhaltspunkt für die anzustellende Gefahrenprognose zu entnehmen.

60 (d) Das Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach seiner Entlassung führt zu keiner anderen Einschätzung des Senats.

61 Ausweislich der vorliegenden Gutachten hat sich der Betroffene während seiner Haftzeit keinen Therapien unterzogen. Die Begehung der schweren Vergewaltigung im Jahre 2005 hat er ebenso bestritten wie weitere Taten, etwa den Besitz von kinderpornographischen Schriften. Dies zeugt - wenn überhaupt - von einer allenfalls geringen Einsichtsfähigkeit und lässt die Begehung weiterer Taten befürchten.

62 Nach seiner Haftentlassung hat sich der Betroffene laut mehreren Ermittlungsvermerken der Polizei wiederholt als sehr unkooperativ gezeigt und immer wieder versucht, mit den Polizisten „Katz und Maus zu spielen“. Aus den unter I. genannten Gründen wird gegen ihnen wegen mehrerer Taten wegen des Verdachts der Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie der Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Zwar weist der Bevollmächtigte des Betroffenen zu Recht darauf hin, dass hierin keine Angriffe auf den Leib und die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Kindern zum Ausdruck kommen. Wohl aber zeigen diese Verhaltensweisen des Betroffenen, dass er nach wie vor - teils offenbar aus Impulsen heraus - jederzeit zu Gesetzesübertretungen bereit ist.

63 Gegen die Erwartung, dass der Betroffene insofern bei „günstiger Gelegenheit“ auch schwere Sexualstraftaten unter Gewaltanwendung begehen wird, spricht nicht, dass er in den vergangenen Monaten seit Haftentlassung keine derartigen Straftaten begangen hat. Vielmehr ist dies zumindest auch auf die ständige (zumindest teilweise auch offene) Observierung des Betroffenen zurückzuführen, die diesem bekannt ist, so dass sich ihm mutmaßlich kaum „günstige Gelegenheiten“ geboten haben.

64 Der Betroffene lebt nach wie vor allein und hat wenig soziale, ihm möglicherweise Halt gebende Kontakte.

65 bb) Die beantragte Verlängerung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 LVwG um vier Wochen ist auch verhältnismäßig im weiteren Sinn.

66 (1) Sowohl die weitere vierwöchige Observation des Betroffenen als auch der weitere vierwöchige verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und von technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sind geeignet, um weitere Übergriffe des Betroffenen auf Frauen und Kinder zu verhindern. Sollte der Betroffene einen solchen Übergriff unternehmen, stehen sofort Polizisten bereit, um diesen zu beenden. Das Anfertigen von Bildaufnahmen und das Abhören des gesprochenen Wortes des Betroffenen erlaubt es der Polizei zudem, von möglichen Plänen des Betroffenen mit dieser Angriffsrichtung zu erfahren.

67 (2) Die beantragte Verlängerung der Mittel ist auch erforderlich, um weitere Übergriffe des Betroffenen auf Frauen und Kinder zu verhindern.

68 Soweit der Betroffene einwendet, dass zu diesem Zweck die angeordnete elektronische Aufenthaltsüberwachung ausreichend ist, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Während eine elektronische Aufenthaltsüberwachung insbesondere genügend sein kann, wenn nur wenige bekannte Personen vor einem Betroffenen im Falle dessen Annäherung zu schützen sind, sind die möglichen weiteren Opfer des Betroffenen nicht bekannt. Es kann insofern grundsätzlich jedes Kind und jede Frau treffen, was es notwendig macht, die für die Abwehr eines Angriffs erforderliche Reaktionszeit der Polizisten auf ein Minimum zu reduzieren. Dies macht eine weitere Observation des Betroffenen als damit relativ mildestes Mittel erforderlich.

69 Ohne Erfolg macht der Betroffene insofern auch mit seinem Hilfsantrag geltend, die Observation auf ein Maß zu reduzieren, das keine lückenlose Dauerbegleitung darstellt. Die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren machen dessen ständige Überwachung außerhalb der Wohnung erforderlich.

70 (3) § 186 Abs. 3 Satz 6 LVwG erlaubt eine Anordnung der getroffenen Maßnahmen bis längstens zwei Monaten. Die hier beantragte Verlängerung um vier Wochen wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne.

71 Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffintensität als auch angesichts der bisherigen Dauer der Maßnahmen. Dabei gilt, dass das Gewicht eines Eingriffs auch dadurch geprägt wird, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 –, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 93). Demgegenüber ist der Senat nicht der Auffassung, dass es einen bestimmten Zeitpunkt gibt, ab dem eine Überwachung wie im vorliegenden Fall allein wegen der Dauer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Vielmehr ist der Sachverhalt stets in seiner Ganzheit zu beurteilen und die Gefahr sowie die gefährdeten Rechtsgüter einerseits gegen den - mit zunehmender Dauer der Maßnahmen schwerwiegenderen - Eingriff andererseits abzuwägen.

72 Angesichts der Schwere der zu erwartenden Straftaten (schwere sexuelle Übergriffe auf Kinder und Frauen, zumindest auf letztere auch unter massiver Gewaltanwendung) und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es - bei entsprechender Gelegenheit (vgl. Gutachten Y) - dazu kommen wird, ist die Schwere des Eingriffs, auf die auch der Bevollmächtigte des Betroffenen in seiner Beschwerdeerwiderung grundsätzlich zu Recht hinweist, durch die beantragten Maßnahmen nach derzeitigem Sachstand weiterhin hinnehmbar.

73 cc) Die beantragten Maßnahmen sind auch unerlässlich zur Aufklärung des Sachverhalts. Allein durch die beantragte Überwachung ist es möglich, die konkrete Gefährdung von Mädchen bzw. Frauen so rechtzeitig zu erkennen, dass noch eine Gefahrenabwehr möglich ist. Dass die dem Betroffenen bekannte bzw. für ihn erkennbare Observation bereits erschwert bzw. verhindert, dass derartige Gefährdungslagen entstehen, lässt das Ziel der Sachverhaltsaufklärung vor Eintritt eines Schadens mit dem Ziel noch rechtzeitig einschreiten zu können, nicht entfallen.

74 c) Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 LVwG müssen demgegenüber - anders als der Bevollmächtigte des Betroffenen meint - nicht erfüllt sein. Soweit er in seinem Schreiben vom 11. Juni 2026 ausführt, die gefertigten Videoaufnahmen beträfen den Wohnbereich des Betroffenen, verkennt er, dass die Datenerhebung „in oder aus Wohnungen“ gemäß § 185 Abs. 3 LVwG vorliegend weder durch die Antragstellerin beantragt noch durch das Amtsgericht angeordnet wurde und damit schon nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

75 d) Schließlich liegt auch - anders als es der Bevollmächtigte des Betroffenen darstellt - keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Seitens des Amtsgerichts bestand schon kein Anlass, den Bevollmächtigten des Betroffenen vorab zu beteiligen, da das Amtsgericht den Antrag auf Verlängerung der Anordnung abgelehnt hat. Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren hatte der Bevollmächtigte des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, weil ihm die Beschwerdeschrift mit Beschlussabschrift übersandt wurde. Diese Möglichkeit der Stellungnahme hat er durch den Schriftsatz vom 11. Juni 2026 auch genutzt.

76 4. Eine Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil die Pflicht zur Kostentragung der Antragstellerin bereits kraft Gesetzes gemäß §§ 25, 22 Abs. 1 GNotKG wegen ihres Erfolges erloschen ist. Im Übrigen hat das Gericht gemäß § 81 FamFG nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt danach nicht in Betracht.

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