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12 A 377/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2022-08-18, 12 A 377/18
12 A 377/18Tribunal Administrativo / Chamber 1218 de ago. de 2022
Nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs 5 und 8 BeamtVG SH entspricht die sogenannte Spitzberechnung dem mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag verfolgten Gesetzeszweck umfassender und wird ihm damit besser gerecht als die „Gesamtheitsmethode“.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2022-08-18
Aktenzeichen: 12 A 377/18
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0818.12A377.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 58 Abs 5 S 1 BeamtVG SH 2012, § 58 Abs 5 S 2 BeamtVG SH 2012, § 58 Abs 8 BeamtVG SH 2012
Rechtskraft: ja
Nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs 5 und 8 BeamtVG SH entspricht die sogenannte Spitzberechnung dem mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag verfolgten Gesetzeszweck umfassender und wird ihm damit besser gerecht als die „Gesamtheitsmethode“.(Rn.23)
Der Bescheid vom 23.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages.
2 Die Klägerin ist ehemalige Lehrerin und war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.07.2017 beim Beklagten in der Besoldungsgruppe A 13 beschäftigt.
3 Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurden Kindererziehungszeiten nach dem 01.01.1992 von insgesamt 88 Monaten zugrunde gelegt. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wurde aufgrund einer Vergleichsberechnung und Anwendung der Höchstgrenze gemäß § 58 Abs. 8 iVm § 58 Abs. 5 des A-Stadt-Holsteinischen Beamtenversorgungsgesetzes (SHBAMVG) auf 0,0 € festgesetzt; dabei wurde der insgesamt zu gewährende Kindererziehungsergänzungszuschlag unter Zusammenfassung aller zu berücksichtigenden Monate der Kindererziehung gemäß § 58 Abs. 1 SHBAMVG ermittelt und zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch eine einheitlichen Höchstgrenze (Kappungsgrenze) gegenübergestellt (sogenannte Gesamtheitsmethode).
4 Die Klägerin machte in ihrem Widerspruch geltend, dass die Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlages fehlerhaft sei. Der Zuschlag sei für die Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nichtruhegehaltfähigen Zeiten zusammenträfen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an einer jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen (sog. Spitzberechnung). Unter Hinweis auf eine eingereichte Berechnung nach dieser Methode ergäbe sich im Ergebnis ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) in Höhe von 21,81 € monatlich.
5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.11.2018 zurück und stellte noch einmal unter Bezug auf die von ihm für rechtmäßig erachtete Berechnung nach der Gesamtbetrachtung dar, dass der Höchstwert bei der Klägerin um 110,25 € überschritten werde, womit es bei einem KEEZ in Höhe von 0,00 € verbleibe.
6 Die Klägerin hat unter dem 21.12.2018 Klage erhoben.
7 Sie wiederholt und vertieft noch einmal ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben und weist erneut darauf hin, dass maßgeblich die sogenannte Spitzberechnung und nicht die von dem Beklagten angewandte Methode der Gesamtbetrachtung einschlägig und rechtmäßig sei.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides und weist darauf hin, dass seine Berechnungsmethode von der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur als gesetzeskonform angesehen werde.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 11.07.2022 zur Entscheidung übertragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 Die Kläger erfüllt dem Grunde nach den Tatbestand in Voraussetzung des § 58 Abs. 6 SHBamVG für die Gewährung eines Kindererziehungsergänzungszuschlages im streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 14.08.1997. Sie hat in dieser Zeit (nach dem 01.01.1992) ihre beiden Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erzogen (§ 58 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a SHBamVG), in dieser Zeit auch keine Ansprüche nach
17 Dieser Kindererziehungsergänzungszuschlag ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gemäß § 58 Abs. 5 SHBamVG auf null zu kürzen.
18 Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 SHBamVG darf der um den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der Ruhegehalt der Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeiten nach § 58 Abs. 6 SHBamVG entfallenden Ruhegehalt wegen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag gilt nach § 58 Abs. 8 Satz 2 SHBamVG der für jeden Monat der Zeiten nach § 58 Abs. 6 SHBamVG mit dem (streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen) Wert 2,92 € vervielfältigte Betrag. Der vorgenannte Wert oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen
19 Der maßgebliche Höchstwert richtet sich nach § 58 Abs. 8 iVm Abs. 5 Satz 2 SHBamVG. Danach tritt nach der Vermittlung der Höchstgrenze an die Stelle in Abs. 5 Satz 2 genannten Höchstwertes an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeit nach den Absätzen 1 und 6 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwertes.
20 Kern des Rechtsstreits ist die Frage, nach welcher Berechnungsmethode die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages zu ermitteln ist. Nach der vom Beklagten praktizierten sogenannten „Gesamtheitsmethode“ wird der insgesamt zu gewährende Kindererziehungsergänzungszuschlag unter Zusammenfassung aller zu berücksichtigenden Monate der Kindererziehung ermittelt und zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch einer einheitlichen Höchstgrenze (Kappungsgrenze) gegenübergestellt. Dagegen besteht die von der Klägerin favorisierte sogenannte Spitzberechnung darin, dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, jeweils getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist.
21 Nach einer am Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften, der Systematik der Entstehungsgeschichte sowie am Sinn und Zweck der Regelungen orientierten Auslegung des Gesetzes erweist sich die sogenannte Spitzberechnung als zutreffende, vorzugswürdige Berechnungsmethode, weil sie – bei nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut – dem mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag verfolgten Gesetzeswerk umfassend und damit besser gerecht wird als die Gegenansicht (BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 11/20 – juris, Rdnr. 16).
22 Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen das Gericht folgt, sind indes dem Wortlaut der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien weder für die eine noch die andere Berechnungsweise entscheidende Hinweise zu entnehmen. Eine nach diesen Methoden vorgenommene Interpretation lässt insoweit Raum für beide Berechnungsmethoden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 aaO, Rdnr. 17 ff, 20 ff und 23).
23 Allerdings ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die sogenannte Spitzberechnung dem mit dem Kindererziehungsergänzungszuschlag verfolgten Gesetzeszweck umfassender und wird ihm damit besser gerecht als die „Gesamtheitsmethode“. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aaO Rdnr. 24 ff ausführlich und nach Auffassung des Gerichts auch zutreffend beschrieben. Zur Begründung wird auf die dortigen Erwägungen, die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom Gericht skizziert worden sind, Bezug genommen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Normen des Baden-Württembergischen Versorgungsrechts, über die das Bundesverwaltungsgericht zu befinden hatte, wörtlich bzw. inhaltlich mit den einschlägigen Schleswig-Holsteinischen Bestimmungen übereinstimmen.
24 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Kommentarliteratur die Schwächen bei der vom Beklagten praktizierten Berechnungsmethode erkannt hat; denn in Fällen, in denen die Freistellung ohne Dienstbezüge lediglich einen kurzen Zeitraum umfasst, sollte die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages „im Wege einer Günstigkeitsberechnung“ im Wege der sogenannten Spitzberechnung“ gesondert ermittelt werden, um dem Regelungszweck der Vorschrift zu entsprechen und erziehungsbedingte Versorgungseinbußen infolge Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zumindest ansatzweise auszugleichen (so ausdrücklich Kümmel, BamVG, § 50 b Rdnr. 9 ff). Damit wird der Sache nach – jedenfalls für bestimmte Fallkonstellationen – eingeräumt, dass in Fällen allein diese Berechnungsmethode zu dem Gesetzeszweck entsprechenden Ergebnissen führt. Auch diese Auffassung wird von anderen Stimmen im Schrifttum gestützt (vgl. Plog/Wiedow, BamVG, § 50 a Rdnr. 68, § 50 b Rdnr. 41).
25 Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die hier vertretende Auffassung schließlich auch der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsrecht im Bundesministeriums des Innern zu den ursprünglichen bundesrechtlichen Regelungen des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlages entspricht (vgl. da zum Einzelnen Bundesverwaltungsgericht aaO Rdnr. 39). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt, dass Verwaltungsvorschriften als sogenanntes Innenrecht der Verwaltung keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, konzertiert es aber, das Verwaltungsvorschriften einen beachtlichen Hinweis darauf geben können, wie das – seinerzeit – zuständige Fachministerium auf Bundesebene, das bei einem Gesetzentwurf der Bundesregierung regelmäßig fachlich – unterstützende Vorarbeiten leistet – und den Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen berät, die Regelung verstanden hat und angewandt wissen wollte (BVerwG aaO).
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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