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L 3 AS 122/26 B ER•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2026-06-02, L 3 AS 122/26 B ER
L 3 AS 122/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Divisão 32 de jun. de 2026
1. Schuldet ein Mieter dem Vermieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung Heizkostenvorauszahlungen, besteht der grundsicherungsrechtliche Bedarf nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II in voller Höhe der vereinbarten Vorauszahlung, solange diese tatsächlich gezahlt wird und nicht reduziert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Kürzungsrecht nach der HeizkostenV darf der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten nicht fiktiv unterstellen. (Rn.32) 2. Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren setzt voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten qualifiziert berät, dh ihm konkret mitteilt, welche Heizkosten als angemessen anerkannt werden, und ihn durch eine handlungsleitende Aufforderung in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der bloße Hinweis auf ein mietrechtliches Zurückbehaltungsrecht genügt diesen Anforderungen nicht. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 29. April 2026, S 16 AS 88/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: L 3 AS 122/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0602.L3AS122.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 SGB 2, § 556 Abs 2 S 1 BGB, § 273 Abs 2 BGB, § 134 BGB ... mehr
Schuldet ein Mieter dem Vermieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung Heizkostenvorauszahlungen, besteht der grundsicherungsrechtliche Bedarf nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II in voller Höhe der vereinbarten Vorauszahlung, solange diese tatsächlich gezahlt wird und nicht reduziert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Kürzungsrecht nach der HeizkostenV darf der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten nicht fiktiv unterstellen. (Rn.32)
Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren setzt voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten qualifiziert berät, dh ihm konkret mitteilt, welche Heizkosten als angemessen anerkannt werden, und ihn durch eine handlungsleitende Aufforderung in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der bloße Hinweis auf ein mietrechtliches Zurückbehaltungsrecht genügt diesen Anforderungen nicht. (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Itzehoe, 29. April 2026, S 16 AS 88/26 ER, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2026 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von monatlich 111,00 Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, B beigeordnet.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme monatlicher Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
2 Die 1986 geborene Antragstellerin bezieht als Alleinstehende laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Seit dem 1. August 2019 bewohnt sie mit Zustimmung des Antragsgegners eine Wohnung in der H Straße in K. Der Mietvertrag wurde mit dem Vermieter P, M Straße, A, geschlossen. Ausweislich der Vermietermitteilung vom 16. Juli 2019 ist das Gebäude ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten. Der Vermieter wohnt nicht im Gebäude. § 3 des Mietvertrages sieht eine Netto-Kaltmiete von 250,00 Euro vor. Als Betriebskosten ist eine Betriebskostenpauschale gemäß Ziffer 2 in Höhe von 64,00 Euro (einschließlich Wasser/Abwasser sowie aller weiteren Betriebskosten) ausgewiesen – das Ankreuzfeld "Betriebskostenpauschale" ist gesetzt. Daneben ist ein Heizkostenvorschuss gemäß § 5 in Höhe von 111,00 Euro (Heizöl) eingetragen. Das Ankreuzfeld "Heizkostenvorschuss" ist im Formular vorgedruckt, eine Wahlmöglichkeit "Pauschale" besteht bei der Heizkostenposition nicht. § 5 des Mietvertrages regelt die Sammelheizung. § 5 Ziff. 5 verweist auf die Umlage nach der Heizkostenverordnung. § 5 Ziff. 7 bezeichnet die Betriebskosten der Heizung ausdrücklich als "monatliche Vorauszahlungen". Unter § 20 des Mietvertrages ist handschriftlich vermerkt: "Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Eine Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht." Die Wohnung hat eine Fläche von 60 m². Die Gesamtmiete beläuft sich auf 425,00 Euro monatlich. In seiner Vermieterbescheinigung vom 16. Juli 2019 hat der Vermieter den Heizkostenbetrag von 111,00 Euro nicht beim Feld "Pauschalbetrag" eingetragen, sondern direkt bei der Rubrik "Öl".
3 Im Zustimmungsschreiben des Antragsgegners vom 16. Juli 2019 ist bei den Betriebskosten das Feld "Pauschalbetrag ohne Jahresabrechnung" ausdrücklich angekreuzt, bei den Heizkosten hingegen nicht. Auf Seite 2 dieses Schreibens ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass "Heiz- und Betriebskostenabrechnungen – bei Vorliegen der sonstigen Leistungsvoraussetzungen – nur für die aktuell bewohnte Wohnung gewährt werden können". Der Antragsgegner erkannte die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten zunächst vollständig an.
4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 und vom 7. März 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, zur Klärung ihres Leistungsanspruchs mitzuwirken. Angefordert wurden jeweils ausschließlich aktuelle Stromabschläge sowie die Betriebskostenabrechnung 2021 und 2022. Eine Heizkostenabrechnung wurde in beiden Schreiben nicht angefordert. Mit E-Mail vom 18. März 2024 antwortete die Antragstellerin: "Von schreiben 7. März 2024 wurde eine Betriebskostenabrechnung von 2021 und 2022 angefordert. Da ich eine Pauschalmiete habe, sind keine Betriebskostenabrechnung vorhanden." Sie ermächtigte den Antragsgegner, den Vermieter bezüglich der Betriebskosten zu kontaktieren.
5 Mit Schreiben vom 18. März 2024 wies der Antragsgegner die Antragstellerin erstmals – und abweichend von seinen bisherigen Mitwirkungsschreiben – darauf hin, dass die vertraglich vereinbarte Heizkostenpauschale nach § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) nicht zulässig sei, weil die Ausnahmevoraussetzungen des § 11 HeizkostenV nicht vorlägen. Der Vermieter sei nach § 4 HeizkostenV zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet. Die Antragstellerin sei berechtigt, diese zu verlangen, und habe ein Zurückbehaltungsrecht nach BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05. Ohne Abrechnung der Heizkosten sei die Antragstellerin keiner Zahlungspflicht für Heizkostenvorauszahlungen ausgesetzt. Es bestehe insoweit kein akuter grundsicherungsrechtlicher Bedarf. Heizkosten würden nur noch bis zum 28. Februar 2025 berücksichtigt, wenn sie pauschal und nicht als Vorauszahlung erhoben würden. Mit Schreiben vom 15. April 2024 wurde daran erinnert. Die Frist zur Vorlage eines geänderten Mietvertrages wurde auf den 8. Mai 2024 gesetzt. Die Antragstellerin reagierte mit Schreiben vom 18. April 2024. Sie habe den Vermieter kontaktiert, aber noch keine Rückmeldung oder Abrechnung erhalten und werde einen Anwalt einschalten. Am 20. Juni 2024 teilte sie telefonisch mit, die Betriebskostenabrechnung sei noch in Klärung.
6 Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin sodann Leistungen für den Zeitraum März 2025 bis Februar 2026 in Höhe von monatlich 877,00 Euro (Regelbedarf 563,00 Euro, KdU 314,00 Euro = Grundmiete 250,00 Euro + Nebenkosten 64,00 Euro), ohne Heizkosten. Ausdrücklich wurde im Bescheid vermerkt: "Ab dem 1. März 2025 werden keine Heizkosten mehr berücksichtigt, da Sie auf mein Schreiben vom 15. April 2024 nicht reagiert haben." Der Vermieter P wandte sich im März 2025 schriftlich an den Antragsgegner und meldete einen Mietrückstand von 111,00 Euro ab März 2025. Mit Schreiben vom 19. März 2025 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und eine Stellungnahme zu den pauschalen Heizkosten sowie eine Heizkostenabrechnung einzureichen.
7 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 Widerspruch gegen die laufenden Leistungsbescheide ein und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 44 SGB X. Er machte geltend, die Unterkunftskosten seien in voller Höhe zu zahlen, da ein Pauschalmietvertrag nur für die Zukunft gegenüber dem Vermieter geändert werden könne. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 reagierte der Antragsgegner. Er bitte um Einreichung eines geänderten Mietvertrages bis zum 6. Februar 2026. Über den Überprüfungsantrag werde nach Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, ein Pauschalmietvertrag sei nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Heiz- und Warmwasserkosten seien allerdings nicht in der Nebenkostenpauschale enthalten, so dass der Vermieter grundsätzlich zumindest 50 % verbrauchsabhängig abrechnen müsse. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht, da ein Pauschalmietvertrag keine Vorauszahlungen beinhalte.
8 Mit Bescheid vom 2. März 2026 wurden Leistungen für März 2026 bis Februar 2027 erneut in Höhe von monatlich 877,00 Euro ohne Heizkosten bewilligt. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 24. März 2026 Widerspruch ein.
9 Über den Widerspruch und den Überprüfungsantrag wurde bislang nicht entschieden.
10 Am 25. März 2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Itzehoe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihr die tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen. Zur Begründung hat sie – unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2026 – ausgeführt, der Antragsgegner zahle seit Februar 2025 die Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro nicht. Sie habe eine fristlose Kündigung erhalten und verfüge über kein Vermögen. Der Pauschalmietvertrag sei nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Eine Abrechnungspflicht des Vermieters und damit ein Zurückbehaltungsrecht bestehe bei einem solchen Vertrag gerade nicht.
11 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat seine Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren verteidigt.
12 Das Sozialgericht Itzehoe hat mit Beschluss vom 29. April 2026 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Auch seien nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne dieser Vorschrift gehörten in Mietwohnungen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten. Im Falle des Nichtvorliegens einer rechtzeitigen Abrechnung stehe dem Mieter allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den monatlichen Vorauszahlungen zu. Bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung bestehe mithin keine Leistungspflicht des Jobcenters, da der entsprechende Bedarf aktuell nicht wirksam entstanden sei. Denn nach § 4 Abs. 1 HeizkostenV habe der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er habe nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Nutzer sei nach § 4 Abs. 4 HeizkostenV berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. Ausnahmen fänden sich in § 11 HeizkostenV. Da die Antragstellerin nicht in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohne, von denen eine der Vermieter selbst bewohne – der Vermieter wohne unstreitig in A, nicht im streitgegenständlichen Gebäude –, greife die Ausnahme des § 11 HeizkostenV nicht. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sei von der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Da nach § 2 HeizkostenV deren Vorschriften – außer bei den in § 11 HeizkostenV genannten Ausnahmen – rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgingen, sei die vertragliche Heizkostenpauschale von der HeizkostenV verdrängt. Eine entsprechende verbrauchsabhängige Abrechnung sei vorzunehmen gewesen. Da der Vermieter der Antragstellerin bis dato keine Abrechnung vorgelegt habe, stehe ihr bezüglich der Heizkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu, sodass bei der Antragstellerin hinsichtlich der Heizkosten ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II nicht bestehe. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe daher keinen Erfolg.
13 Gegen diesen am 29. April 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Mai 2026 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das Sozialgericht vermische sozialrechtliche und mietrechtliche Vorschriften in unzulässiger Weise. Das mietrechtliche Zurückbehaltungsrecht sei eine Einwendung des Mieters, die nur von ihr selbst gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne, soweit ein Vorteil für sie bestehe. Solange sie es nicht ausübe und die vertraglich vereinbarten Heizkosten dem Vermieter schulde, bestehe ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Ein Kostensenkungsverfahren habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß durchgeführt. Auch genüge der bloße Hinweis auf die HeizkostenV und das Zurückbehaltungsrecht nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Kostensenkungsaufforderung. Zudem begründe ein Pauschalmietvertrag nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Vorauszahlungspflicht auf eine noch zu erstellende Abrechnung. Ein auf das Ausbleiben einer Jahresabrechnung gestütztes Zurückbehaltungsrecht entstehe bei einer echten Pauschale schon dem Grunde nach nicht. Der Antragsgegner habe der Anmietung der Wohnung und den gesamten Unterkunftskosten zugestimmt. Rechte aus dem Mietvertrag stünden ihm nicht zu.
14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
15 den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 111,00 Euro zu gewähren.
16 Der Antragsgegner beantragt,
17 die Beschwerde zurückzuweisen.
18 Er hält den angegriffenen Beschluss und seine Rechtsauffassung für zutreffend. Die HeizkostenV gehe der Pauschale vor. Das Zurückbehaltungsrecht der Antragstellerin stehe einem tatsächlichen Bedarf entgegen. Es sei unerheblich, ob die Heizkosten grundsätzlich angemessen seien.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
20 Die Beschwerde hat Erfolg.
21 Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
22 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt, so dass die Entscheidung aufzuheben war. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragstellerin steht auf die begehrte Leistung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite.
23 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materiell-rechtlicher Leistungsanspruch) und eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, desto geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27).
24 Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
25 Die Antragstellerin erfüllt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7, 9 SGB II.
26 Sie hat auch einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro monatlich. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Vermieter schuldet und die er tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER – juris; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4 mwN zur BSG-Rechtsprechung). Eine Minderung des anzuerkennenden Bedarfs tritt nur dann ein, wenn der Leistungsberechtigte seine Aufwendungen tatsächlich reduziert, etwa durch Ausübung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2022 – L 12 AS 1365/21 – juris, Rn 35). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Solange die vertraglich vereinbarte Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in der vereinbarten Höhe fort.
27 Die Frage, ob die Heizkostenzahlung von 111,00 Euro monatlich als Vorauszahlung auf eine zu erstellende Abrechnung oder als abrechnungsfreie Pauschale vereinbart wurde, kann der Senat offen lassen, weil der Anordnungsanspruch in beiden Auslegungsvarianten besteht. Zur Auslegungsfrage merkt der Senat gleichwohl ergänzend an:
28 Für einen Vorauszahlungscharakter sprechen zunächst der Wortlaut des Mietvertrages und das Verhalten beider Vertragsparteien. § 3 des Mietvertrages bezeichnet den Betrag als "Heizkostenvorschuss gemäß § 5". Das Wort "Vorschuss" ist der im Mietrecht eingeführte Begriff für eine Vorauszahlung, die mit einer späteren Abrechnung verrechnet wird. § 5 Ziff. 4 des Mietvertrages regelt die Betriebskosten der Heizung und nennt dabei ausdrücklich die Kosten des Brennstoffs (Öl). § 5 Ziff. 5 des Mietvertrages verweist auf die Umlage entsprechend der Heizkostenverordnung. § 5 Ziff. 7 des Mietvertrages spricht ausdrücklich von "monatlichen Vorauszahlungen". Das Mietvertragsformular sieht bei den Betriebskosten dagegen eine Wahlmöglichkeit zwischen "Betriebskostenvorschuss" und "Betriebskostenpauschale" vor – angekreuzt ist "Betriebskostenpauschale". Eine solche Wahlmöglichkeit fehlt bei den Heizkosten. Dort ist der Betrag unter der vorgedruckten Bezeichnung "Heizkostenvorschuss" eingetragen, ohne dass eine Pauschale alternativ zur Wahl gestanden hätte. In seiner Vermieterbescheinigung vom 16. Juli 2019 hat der Vermieter den Heizkostenbetrag von 111,00 Euro nicht beim Feld "Pauschalbetrag" eingetragen, sondern direkt bei "Öl" – also als Brennstoffkostenanteil. Dies legt nahe, dass auch der Vermieter selbst die Zahlung nicht als abrechnungsfreie Pauschale, sondern als Abschlag auf die tatsächlichen Heizölkosten verstanden hat. So dürfte auch der Antragsgegner den Mietvertrag zunächst verstanden haben. In seinem Zustimmungsschreiben vom 16. Juli 2019 hat der Antragsgegner bei den Betriebskosten das Feld "Pauschalbetrag ohne Jahresabrechnung" ausdrücklich angekreuzt – bei den Heizkosten (111,00 Euro) hingegen gerade nicht. Er hat damit im Zeitpunkt der Zustimmung selbst zwischen pauschalisierten Betriebskosten und den Heizkosten differenziert und Letztere nicht als Pauschale qualifiziert.
29 Für einen Pauschalcharakter spricht hingegen der handschriftliche Zusatz in § 20 des Mietvertrages: "Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Eine Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht." Nach § 305b BGB haben Individualvereinbarungen Vorrang vor vorformulierten Klauseln. Der Begriff "Pauschalmiete" bezeichnet im mietrechtlichen Sprachgebrauch eine Miete, bei der sämtliche Nebenkosten ohne gesonderte Abrechnung im Festbetrag enthalten sind (Wall, jurisPR-MietR 14/2009 Anm. 5). Allerdings bezieht sich der Zusatz im Mietvertrag dem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die "Nebenkostenabrechnung", nicht auf die Heizkosten. Der Mietvertrag unterscheidet systematisch zwischen Betriebskosten (Nebenkosten, Ziffer 2) und Heizkosten (§ 5); auch das Formular enthält getrennte Zeilen für beide Positionen. Es spricht daher viel dafür, dass der handschriftliche Zusatz nur die Betriebskostenpauschale betrifft – also diejenige Position, bei der im Formular die Wahlmöglichkeit "Pauschale" angekreuzt wurde – und die Heizkosten gerade nicht erfasst. Auch das Wort "Pauschalmiete" im handschriftlichen Zusatz wurde nicht näher dahingehend präzisiert, dass damit eine Pauschalwarmmiete gemeint sei. Allerdings spricht für einen Pauschalcharakter der Heizkosten, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 18. März 2024 selbst auf den Pauschalcharakter hinweist und sodann auch der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt von einer Heizkostenpauschale ausgeht (Schreiben des Antragsgegners vom 18. März 2024).
30 Beide Auslegungsvarianten führen zum gleichen Ergebnis: Der Anordnungsanspruch besteht, weil es in jedem Fall an einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahren des Antragsgegners mangelt.
31 Qualifiziert man die Heizkostenzahlung als Vorauszahlung, schuldet die Antragstellerin dem Vermieter die vereinbarten 111,00 Euro monatlich als tatsächliche Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar entsteht dem Grunde nach ein Zurückbehaltungsrecht nach BGH VIII ZR 191/05, weil der Vermieter entgegen §§ 4, 6 HeizkostenV nicht abgerechnet hat. Die Antragstellerin hat dieses Recht jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Der Vermieter hat den Mietrückstand im März 2025 ausdrücklich angemahnt. Der Antragsgegner darf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch nicht fiktiv unterstellen. Solange die Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in voller Höhe fort (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER – juris; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4).
32 Qualifiziert man die Heizkostenzahlung dagegen als Pauschale, ist die Pauschalierungsabrede nach § 2 HeizkostenV nicht anwendbar, weil kein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV greift. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages nach § 134 BGB, sondern lediglich zur Unanwendbarkeit der Pauschalabrechnungsklausel (BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 – VIII ZR 212/05 – juris; SG Kassel, Beschluss vom 9. März 2005 – S 21 AS 11/05 ER – juris; OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Die mietvertragliche Pflicht der Antragstellerin zur Zahlung von 111,00 Euro monatlich bleibt bestehen. Die unwirksame Pauschalvereinbarung wird kraft Gesetzes in eine Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend verbrauchsabhängig abzurechnende Heizkosten umgedeutet (BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 – VIII ZR 212/05 – juris; OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Damit entsteht dem Grunde nach auch bei der Pauschalvariante ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB. Da der Vermieter infolge der Umdeutung nunmehr abrechnungspflichtig ist, aber nicht abgerechnet hat, können die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten werden, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05 – juris; BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20 – juris). Zusätzlich steht dem Mieter wegen des Verstoßes gegen die HeizkostenV ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV in Höhe von 15 % zu (OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV sind Gestaltungsrechte, die die Antragstellerin tatsächlich ausüben müsste. Solange sie dies nicht tut, schuldet sie dem Vermieter die vereinbarten 111,00 Euro in voller Höhe. Der Antragsgegner darf weder das Zurückbehaltungsrecht noch das Kürzungsrecht fiktiv unterstellen. Der Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht daher in voller Höhe.
33 Es fehlt zudem an dem erforderlichen Kostensenkungsverfahren des Antragsgegners.
34 Will der Antragsgegner eine mietvertragliche Vereinbarung für (teil-)unwirksam halten und daraus eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten ableiten, kann und darf er nicht einfach die Leistung einstellen, sondern muss ein Kostensenkungsverfahren mit einer qualifizierten Kostensenkungsaufforderung durchführen, die den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4; SG Darmstadt, Urteil vom 14. Dezember 2022 – S 33 AS 169/21 – juris; LSG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – L 4 AS 322/19 – juris; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – juris).
35 Die Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar, 7. März, 18. März und 15. April 2024 genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen: erstens die Mitteilung, welche Heizkosten als angemessen anerkannt würden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 31/20 R – juris); zweitens eine konkrete Handlungsanleitung, wie die Antragstellerin gegenüber dem Vermieter vorgehen soll (SG Darmstadt, a. a. O.); drittens eine Auseinandersetzung damit, dass der Vermieter die Umstellung verweigert und der Antragsgegner – wie sein Schreiben an den Vermieter vom 19. März 2025 zeigt – selbst keine Unterstützung geleistet, sondern das Auskunftsersuchen des Vermieters allein mit Datenschutzrecht abgelehnt hat. Damit hat ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren nicht stattgefunden.
36 Daran ändert auch § 2 Abs. 1 SGB II nichts. Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit, keinen Leistungsausschlusstatbestand. Eine Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten zuvor qualifiziert beraten hat – was wie dargelegt - nicht geschehen ist. Es besteht auch keine Pflicht, zivilrechtliche Einreden allein im Interesse des Leistungsträgers geltend zu machen (Sächsisches LSG, Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21 – juris). Gerade bei der vorliegenden rechtlich komplexen Frage – ob bei der vorliegenden Heizkostenvereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht entsteht und wie es gegenüber einem unwilligen Vermieter durchgesetzt werden könnte – wäre es der Antragstellerin ohne konkrete Unterstützung objektiv nicht zumutbar, entsprechende zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
38 Die Beschwerde war im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses erfolgreich.
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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