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5 LA 94/23•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2026-05-12, 5 LA 94/23
5 LA 94/23Tribunal Administrativo / Divisão 512 de mai. de 2026
1. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich.(Rn.15) 2. Die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. März 2020 ( Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ) führt nicht dazu, dass ein fiktiver Unternehmerlohn liquiditätsmindernd berücksichtigt werden muss.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12. Juni 2023, 7 A 216/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 5 LA 94/23
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0512.5LA94.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 117 Abs 3 S 1 Nr 1 VwG SH
Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich.(Rn.15)
Die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. März 2020 ( Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ) führt nicht dazu, dass ein fiktiver Unternehmerlohn liquiditätsmindernd berücksichtigt werden muss.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12. Juni 2023, 7 A 216/22, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Auf den Antrag der Klägerin vom 7. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Mai 2020 eine Soforthilfe-Corona als Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000,00 €.
2 Mit Widerrufsbescheid vom 3. Dezember 2021 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Mai 2020 in voller Höhe widerrufen. Die Soforthilfe diene dazu, einen Liquiditätsengpass, der durch die Corona-Pandemie entstanden sei, zu überwinden. Aufgrund der fehlenden Spezifizierung des Liquiditätsengpasses durch die Klägerin müsse davon ausgegangen werden, dass kein Liquiditätsengpass eingetreten sei.
3 Hiergegen legte die Klägerin am 2. Januar 2022 Widerspruch ein.
4 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2022 zurückgewiesen.
5 Die Klägerin hat am 22. Juni 2022 Klage erhoben. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 19. Juni 2023 zugestellt.
6 Die Klägerin hat am 17. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung hat sie am 17. August dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.
II.
7 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
8 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
9 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2023 – 5 LA 192/20 –, juris Rn. 2).
10 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 3).
11 Die Klägerin bringt vor, die Annahme eines fiktiven Unternehmerlohns sei gängige Praxis. Als Beleg für einen Liquiditätsengpass sei dies im Hinblick auf die Soforthilfen in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hamburg anerkannt. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 9. Mai 2023 – 16 K 2227/22 –, juris) beziehe sich aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur auf die Ausfüll- und Berechnungshilfe der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern ausdrücklich auch auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, wonach der fiktive Unternehmerlohn zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zulässig sei. Das Bundesrecht sei auch nach Auffassung des Landes Schleswig-Holstein nur in „Feinheiten“ abänderbar. Bei der Frage, ob ein fiktiver Unternehmerlohn bei kleinen Unternehmen in Ansatz gebracht werden könne, handele es sich nicht mehr nur um eine „Feinheit“. Im Übrigen gehe das Bundesrecht, dass in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zum Ausdruck komme, vor.
12 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
13 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 5) lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG vor. Ein Liquiditätsengpass der Klägerin habe zwischen April und Juli 2020 nicht bestanden, sodass die von der Beklagten gewährte Zuwendung nicht zu dem Zweck der Überbrückung eines solchen Liquiditätsengpasses verwendet worden sei. Ein Liquiditätsengpass ergebe sich nicht daraus, dass ein fiktiver Unternehmerlohn anzusetzen wäre. Maßgeblich sei insoweit die tatsächliche Praxis der Beklagten, die ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, verstoßen dürfe. Ständige Praxis der Beklagten sei es gewesen, einen fiktiven Unternehmerlohn unberücksichtigt zu lassen. Das sei unwidersprochen von der Beklagten vorgetragen worden und entspreche den von ihr veröffentlichten „FAQ“ (Ziffer 5), wonach Personalkosten und Privatentnahmen nicht zum Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens gerechnet würden, der für die Berechnung eines Liquiditätsengpasses entscheidend sei.
14 Diese Erwägungen zieht die Klägerin nicht ernstlich in Zweifel.
15 Mit dem Vortrag, in anderen Bundesländern werde ein fiktiver Unternehmerlohn liquiditätsmindernd berücksichtigt, dringt die Klägerin nicht durch. Denn Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 –, juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris Rn. 48; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 5 LA 19/23 –, juris Rn. 32; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 93, 129).
16 Die von der Klägerin angeführte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. März 2020 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) führt nicht dazu, dass ein fiktiver Unternehmerlohn liquiditätsmindernd berücksichtigt werden muss. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ enthält hierzu keine Regelung, entfaltet keine Außenwirkung und verpflichtet die Länder weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Gewährung von Beihilfen, weshalb Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht.“) nicht anwendbar ist (vgl. Huber, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 18).
17 Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ hat einen beihilferechtlichen Hintergrund. Sie geht darauf zurück, dass die Europäische Kommission angesichts des Ausbruchs von COVID-19 mitgeteilt hat (Mitteilung der Europäischen Kommission C[2020] 1863 final vom 19. März 2020), Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b. AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Weitergehende Ansprüche ergeben sich daraus nicht.
18 2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt.
19 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 5 LA 19/23 –, juris Rn. 42).
20 Die Klägerin macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung zeige sich in der unterschiedlichen Rechtspraxis, wobei (bislang) nur das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns ablehne. Diese knappen Ausführungen – es fehlt bereits an der Formulierung einer für fallübergreifend gehaltenen Frage – genügen nicht den Darlegungsanforderungen.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).s
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