Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2026-05-19, 2 LA 56/22

2 LA 56/22Tribunal Administrativo / Divisão 219 de mai. de 2026

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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat — 2 LA 56/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 2 LA 56/22

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0519.2LA56.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 BBG, § 45 BBG, § 119 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO ... mehr

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 26. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.530,04 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu unter 1.), auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dazu unter 2.) und auf Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; dazu unter 3.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger ist Bundesbeamter (Besoldungsgruppe A 6 BBesO), der zuletzt als Postbetriebsassistent in der Funktion einer Betriebskraft in der internationalen Seepoststation in der Niederlassung … bei der Beklagten tätig war. Die Beklagte setzte ihn mit Bescheid vom 17. Juli 2018 wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Ruhe, und wies seinen dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 4. November 2019 zurück. Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauernd dienstunfähig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Davon habe die Beklagte nach den Feststellungen der betriebsärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 2017, 30. Januar 2018, 22. Oktober 2018 und vom 14. Mai 2019, die der Kläger auch nicht in Frage gestellt habe, ausgehen können. Nach den Erkenntnissen des Betriebsarztes könne der Kläger in der Regel nur Gewichte bis zu fünf Kilogramm heben und in Ausnahmefällen Gewichte bis zu fünfzehn Kilogramm tragen. Laufleistungen über zweitausend Meter seien nicht zumutbar. Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sei notwendig (UA S 5 f.). Eine anderweitige Verwendung des Klägers sei nicht möglich. Die Beklagte sei ihrer Suchpflicht nachgekommen. Sie habe ihre Unterbringungsprüfung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und ordnungsgemäß protokolliert. Soweit der Kläger vortrage, ihm sei eine Pförtnerstelle bekannt, die am 1. November 2019 besetzt worden sei, wende die Beklagte ein, dass alle Pförtnerstellen auf unabsehbare Zeit besetzt seien. Selbst wenn eine Pförtnerstelle zum 1. November 2019 besetzt worden wäre, würde dies nichts an der Erfüllung der Suchpflicht der Beklagten ändern. Die Stelle sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2019 nicht mehr frei gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe für den Kläger auch kein Anspruch auf die Besetzung der Stelle durch ihn. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Kläger eine bestimmte Stelle freizuhalten oder ihn gegenüber anderen Bewerbern zu bevorzugen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Besetzung der Stelle unter Verletzung der Rechte des Klägers lägen nicht vor. Der Kläger habe auch nicht im Bereich der Zollabfertigung eingesetzt werden können, da der gesamte Tätigkeitsbereich aufgrund der Schließung der Einsatzstelle am 1. November 2019 – und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 4. November 2019 – weggefallen sei (UA S. 8 f.).

3 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor bzw. ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.).

4 Der Kläger wendet im Wesentlichen sinngemäß ein, die Zurruhesetzung sei bereits rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Suche nach einer anderweitigen Tätigkeit allein auf den Bereich der Deutschen Post AG beschränkt und nicht auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstreckt und damit keine anderen Bundesbehörden einbezogen habe. Zudem seien in der Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nachweislich Dienstposten freigeworden, die er hätte wahrnehmen können. Das gelte zum einen für die Dienstposten im Bereich der Zollabfertigung in der Seepoststation. Hier hätte er die Plätze eins bis sieben, bei welchen nur Briefe und Päckchen zu bearbeiten gewesen seien, wahrnehmen können. Das gelte weiterhin insbesondere für den Dienstposten als Pförtner, der unstreitig zum 1. November 2019 nach Auflösung der Seepoststation mit dem ehemaligen Kollegen des Klägers, Herrn …, besetzt worden sei. Da der Dienstposten als Pförtner während des laufenden Widerspruchsverfahrens frei geworden sei, hätte dieser unter Einhaltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ mit ihm – dem Kläger – besetzt werden müssen. Stelle man, wie das Verwaltungsgericht, allein auf den Erlass des Widerspruchsbescheids als maßgeblichen Zeitpunkt ab, liege es in der Hand des Dienstherrn, durch Manipulation des Verfahrens und Herauszögern des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu diesem Zeitpunkt alle freien bzw. absehbar frei werdenden Dienstposten zu besetzen und dann erst den Widerspruchsbescheid zu erlassen. Dieses stehe dem gesetzgeberischen Willen, nach dem ein dienstunfähiger Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden solle, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden könne (BT-Drs 11/5372 S. 33; 13/3994 S. 33), entgegen.

5 Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25 ff., und Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 34 zu § 26 BeamtStG).

6 Das Gesetz gibt in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG vor, dass sich die Suche nach einer an-derweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf den gesamten Ge-schäftsbereich des Dienstherrn zu erstrecken hat. Unabhängig hiervon kann sich im Hinblick auf die besondere Lage des Beamten eine räumliche Eingrenzung des zumutbaren Einsatzbereichs ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris Rn. 4). Die Suche muss sämtliche Dienstposten umfassen, die frei sind oder innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten frei werden oder neu zu besetzen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 18 und vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 33). Der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, eine weitere Verwendung eines dauerhaft dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 29, vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 18 und vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 33; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 36 zu § 26 BeamtStG).

7 Die Beklagte hat – anders als es der Kläger im Zulassungsantrag pauschal behauptet – die Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung nicht auf den Bereich der Deutschen Post AG beschränkt, sondern bei einer Vielzahl anderer Bundesbehörden im gesamten Bundesgebiet gesucht (vgl. dazu die umfangreiche Aufstellung in der Beiakte C).

8 Soweit der Kläger allgemein rügen sollte, dass bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachweislich Dienstposten frei geworden seien, die er hätte wahrnehmen können, genügte er mit diesem pauschalen Einwand nicht den Anforderungen an die Darlegung von Richtigkeitszweifeln an dem erstinstanzlichen Urteil (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diesbezüglich hätte er sich mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinandersetzten müssen, dass und warum der Kläger auf diesen Dienstposten nicht verwendungsfähig gewesen sei (UA S. 8 f.). Er hätte substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. dazu schon oben: Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.).

9 Mit seinen Einwänden zu einer anderweitigen Verwendung bezogen auf konkrete Dienstposten, und zwar in der Zollabfertigung und als Pförtner, kann der Kläger nicht durchdringen.

10 Der Bereich der Zollabfertigung in der Seepoststation ist während des laufenden Widerspruchsverfahrens am 1. November 2019 geschlossen worden. Das hat das Verwaltungsgericht festgestellt und wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Freie Dienstposten existierten in diesem Bereich nicht mehr, sodass der Kläger dort auch nicht hätte verwendet werden können. Insoweit ist die Beklagte nicht verpflichtet, organisatorische Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, eine weitere Verwendung eines dauerhaft dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen, sich also zu entscheiden, die Zollabfertigung in der Seepoststation nicht zu schließen bzw. diese Entscheidung für den Kläger rückgängig zu machen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Manipulationen zwischen Erlass des Ausgangsbescheides und Zustellung des Widerspruchsbescheides im Zurruhesetzungsverfahren durch den Dienstherrn befürchtet, handelt es sich um bloße Mutmaßungen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte mit der Schließung der Zollabfertigung die Besetzung des Klägers auf eine dort vormals vorhandene Stelle habe verhindern wollen.

11 Der Kläger behauptet, dass es unstreitig sei, dass eine Pförtnerstelle während des im Zurruhesetzungsverfahren laufenden Widerspruchsverfahrens frei gewesen und mit einer anderen Person besetzt worden sei, und begründet seinen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil allein damit, dass die Stelle wegen des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ (vgl. dazu § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG) mit ihm hätte besetzt werden müssen.

12 Dies ist nicht der Fall. Von diesem Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht nach dem Vorbringen der Beklagten, die diesbezüglich behauptet hat, dass der Einsatz des Klägers als Pförtner nicht möglich sei, da alle Arbeitsplätze besetzt seien (UA S. 4), nicht ausgegangen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine Pförtnerstelle frei war, sodass auch die Suchpflicht der Beklagten nicht verletzt sein könne, und nur in einer Hilfsbegründung hypothetisch (UA S. 9 oben: „Selbst wenn eine Pförtnerstelle zum 01.11.2019 besetzt worden wäre, würde…“) ausgeführt, dass es nichts an der Suchpflicht der Beklagten änderte, wenn man unterstellte, dass am 1. November 2019 eine Pförtnerstelle von der Beklagten besetzt worden wäre (UA S. 8 f.).

13 Der Kläger hätte nun, um ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (ggfls. mit einem zuvor beim Verwaltungsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils zu stellenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO), substantiiert darlegen müssen, dass und warum das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. den festgestellten Sachverhalt in Zweifel ziehen müssen sowie darlegen müssen, welche rechtlichen Konsequenzen mit Relevanz auf das Ergebnis der Entscheidung daraus folgen sollen (vgl. dazu nur Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL. Juli 2025, § 124a, Rn. 100 m. w. N). Dies hat er nicht getan. Stattdessen hat der Kläger lediglich die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts zu dessen nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalt, den er – anders als das Verwaltungsgericht – für unstreitig hält, angegriffen. Nur diesbezüglich ist er – anders als das Verwaltungsgericht – der Auffassung, dass in Bezug auf die Suchpflicht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen sei, und die Stelle mit ihm zu besetzen gewesen wäre.

14 Ob die Beklagte mit Blick auf § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG und dem daraus folgenden Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, nur den Kläger auf die zwischen Ausgangsbescheid und Erlass bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheides vom ihm behauptete freie Pförtnerstelle zu besetzen, kann aus den oben aufgezeigten Gründen dahinstehen. Offenbleiben kann deshalb auch, ob ein etwaiger (schuldhafter) Verstoß gegen eine etwaige Besetzungspflicht dazu führte, dass der Kläger weiterhin anderweitig verwendbar bliebe und damit nicht zurruhegesetzt werden dürfte, oder ob dadurch nur Sekundäransprüche ausgelöst würden.

15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

16 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur: Senatsbeschluss vom 14. August 2024 – 2 LA 48/20 –, juris Rn. 20 m. w. N.).

17 Daran gemessen ist die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

18 ob freie Dienstposten, die für den vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten gesundheitlich geeignet sind, während des gegen die Zurruhesetzung geführten Widerspruchsverfahrens frei und besetzbar sind, mit dem zurruhegesetzten Beamten zu besetzen sind,

19 aus den oben zu 1. dargelegten Gründen schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist nicht von während des Widerspruchsverfahrens freien und besetzbaren Stellen bei der Beklagten ausgegangen. In einer Dienststelle (Zollabfertigung in der Seepoststation), die absehbar geschlossen werden sollte, hätten keine freien und besetzbaren Stellen existiert. Dass die Pförtnerstelle am 1. November 2019 mit einer anderen Person besetzt worden sei und damit zuvor habe frei gewesen sein müssen, hat das Verwaltungsgericht nur hilfsweise unterstellt. Dementsprechend trifft das erstinstanzliche Urteil keine Feststellungen dazu, dass der Kläger für die von ihm behaupteten freien Stellen gesundheitlich geeignet gewesen ist.

20 3. Die Berufung ist letztlich auch nicht wegen Divergenz (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) zuzulassen (vgl. zu diesem Zulassungsgrund und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Senatsbeschlüsse vom 13. November 2023 – 2 LA 6/23 –⁠, juris Rn. 32 m. w. N., und vom 14. August 2024 – 2 LA 48/20 –, juris Rn. 4). Das Urteil des Verwaltungsgerichts legt schon nicht entscheidungstragend zugrunde, dass der Dienstposten des Pförtners während des laufenden Widerspruchsverfahren frei gewesen und neu besetzt worden sei, sodass es auch nicht auf der (tragenden) Annahme beruht, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den während des laufenden Widerspruchsverfahrens frei gewordenen Dienstposten als Pförtner mit dem Kläger zu besetzen.

21 Soweit das Verwaltungsgericht aber in dessen Hilfsbegründung einen solchen Rechtssatz aufgestellt hätte, ist dieser zum einen schon nicht entscheidungstragend und zum anderen kann darin auch keine Abweichung von der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Entscheidung festgestellt werden. Der vom Kläger sinngemäß behauptete abstrakte Rechtssatz, der Dienstherr sei verpflichtet, entweder einen geeigneten Dienstposten freizumachen oder durch organisatorische Änderungen einzurichten, ist dem von ihm dazu zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 – (juris) nicht zu entnehmen. In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn.16) vielmehr festgestellt, dass, wenn die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten ausreiche, diese aber besetzt seien, die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde abhänge: Der Beamte sei weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden könne. Daran fehle es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden.

22 Insoweit muss die divergenzfähige Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, benannt werden, sofern sie nicht trotz unvollständiger Bezeichnung unschwer ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2023 – 2 LA 6/23 –, juris Rn. 32 m. w. N., und vom 14. August 2024 – 2 LA 48/20 –, juris Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Diesbezüglich ist es ist nicht Aufgabe des Senats im Vorbringen des Klägers zu anderen Zulassungsgründen danach zu suchen, ob der Kläger eventuell eine andere höchstrichterliche Entscheidung zitiert hätte, in der dieser Rechtssatz aufgestellt worden wäre.

23 Soweit der Kläger abschließend pauschal und undifferenziert sein gesamtes behördliches und erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand seines Zulassungsvorbringen machen will, genügt er damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Verweis auf vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemachte Ausführungen kann schon denkgesetzlich keine Auseinandersetzung mit der diesen Ausführungen zeitlich nachfolgenden Entscheidung des Gerichts sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 17/23 –, juris Rn. 2 m. w. N.).

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des innegehabten Amtes A 6 BBesG, Stufe 8 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf das Jahr der instanzbegründenden Antragstellung – hier: im September 2022 – (12 x 3.044,17 €).

26 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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