Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2025-07-29, L 10 KR 21/22

L 10 KR 21/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 1029 de jul. de 2025

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Regest

Monatliche Zahlungen einer GmbH aufgrund einer Pensionszusage sind auch dann als Renten der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 beitragspflichtig, wenn der Zahlungsempfänger Alleingesellschafter dieser GmbH ist, er sich die Pensionszusage aufgrund seiner zuvor innegehabten Stellung als alleiniger Geschäftsführer selbst erteilt hat und die wirtschaftlichen Lasten der Rückdeckungsversicherungen von der GmbH getragen wurden.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 11. Januar 2022, S 8 KR 714/19, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 5/26 R

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 KR 21/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: L 10 KR 21/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0729.L10KR21.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 4 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG ... mehr

Orientierungssatz

Monatliche Zahlungen einer GmbH aufgrund einer Pensionszusage sind auch dann als Renten der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 beitragspflichtig, wenn der Zahlungsempfänger Alleingesellschafter dieser GmbH ist, er sich die Pensionszusage aufgrund seiner zuvor innegehabten Stellung als alleiniger Geschäftsführer selbst erteilt hat und die wirtschaftlichen Lasten der Rückdeckungsversicherungen von der GmbH getragen wurden.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 11. Januar 2022, S 8 KR 714/19, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 5/26 R

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

2 Der 1951 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 2017 Mitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Seitdem bezieht er – gemäß seiner Einkommenserklärung vom 22. August 2018 – eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung iHv 757,79 Euro und eine Pensionszahlung durch die S... GmbH iHv 4.000 Euro (brutto). Der Kläger war Geschäftsführer und ist alleiniger Gesellschafter des Unternehmens.

3 Anhand der Auskünfte des Klägers in der Einkommenserklärung setzte die Beklagte zu 1. in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2019 Beitrags(nach)forderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung iHv insgesamt 14.485,47 Euro fest (zeitraumbezogene Bescheide vom 22. November 2018 und 18. Dezember 2018). Die hiergegen eingelegten Widersprüche blieben erfolglos. Bei den Pensionszahlungen handele es sich um mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), die nach den gesetzlichen Vorgaben in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der Beitragsbemessung heranzuziehen seien (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019).

4 Der Kläger hat am 7. Oktober 2019 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und dort geltend gemacht, dass die Pensionszahlungen der S... GmbH keine mit "der Rente vergleichbaren Einnahmen" iSv § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V darstellten. Das ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), wonach Renten der betrieblichen Altersversorgung aus einem "Arbeitsverhältnis" stammen müssten. Der Kläger sei aber Alleingesellschafter und bis September 2017 auch Geschäftsführer des Unternehmens (gewesen); ein Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Außerdem habe der Kläger vorliegend den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts – den die Sozialgerichte als maßgebliches Abgrenzungskriterium bei der Beitragsbemessung heranzögen – nicht genutzt. Deutlich werde das an dem Umstand, dass die Auszahlungssummen der Rückdeckungsversicherungen vollständig in das Unternehmen geflossen seien. Insofern handele es sich bei den Pensionszahlungen um die Rückgewähr eines dem Unternehmen gewährten Darlehns und damit um die private Altersvorsorge des Alleingesellschafters der GmbH in Form von Kapitallebensversicherungen. Diese aber solle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht zur Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden.

5 Das SG Lübeck hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2022 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V seien zur Beitragsbemessung nicht nur Pensionszahlungen an Arbeitnehmer, sondern auch an selbstständige Unternehmer wie den Kläger heranzuziehen. Das ergebe sich aus § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG im Rahmen einer institutionellen Abgrenzung, wonach alle aus einer früheren Berufstätigkeit stammenden Versorgungseinnahmen zu verbeitragen seien. Außerdem beruhten die Pensionszahlungen auf beitragspflichtigen Direktversicherungen. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass die Kapitalbeträge an die S... GmbH (und nicht an den Kläger) ausgezahlt worden seien.

6 Gegen das Urteil (zugestellt am 2. Februar 2022) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 16. Februar 2022 und stützt sich dabei auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht er geltend, dass für ihn als selbstständigen Unternehmer – entgegen der Auffassung des SG Lübeck – der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts schon rechtlich nicht nutzbar gewesen sei.

7 Der Kläger beantragt,

8 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Januar 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2018 sowie 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2019 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

12 Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat eine Abschrift der zwischen dem Kläger und der S... GmbH vereinbarten Pensionszusage vom 28. Dezember 2001 angefordert. Der Kläger hat das Schriftstück aber nicht mehr auffinden können.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Lübeck hat seine Klage zu Recht abgewiesen.

15 1. Streitgegenstand des Verfahrens ist zunächst die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger in den Bescheiden vom 22. November 2018 und 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2019. In den Bescheiden hat die Beklagte die monatlichen Pensionszahlungen an den Kläger durch die S... GmbH iHv 4.000 Euro (brutto) verbeitragt.

16 Dabei ist der weitere Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2018 (der den "ab dem 1.10.2018" gültigen Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. November 2018 ab dem 1. Januar 2019 abgeändert hat) gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits zum Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Die auf Hinweis des Senats erfolgte Einbeziehung dieses Bescheids im Berufungsverfahren ist daher sachdienlich und die damit einhergehende Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG ohne Weiteres zulässig.

17 2. Die so verstandene und insgesamt zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) des Klägers kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Zu Recht hat die Beklagte die an den Kläger von der S... GmbH im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 erbrachten Pensionszahlungen verbeitragt.

18 3. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V iVm der nach Satz 4 der Regelung entsprechend anwendbaren Vorschrift in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern in der Krankenversicherung der Rentner auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Bei den monatlichen Pensionszahlungen der S... GmbH an den Kläger handelt es sich auch um eine derartige Rente. Da im Übrigen für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die – wie der Kläger – in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (hier: nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V), gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Regelungen in den §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend gelten, folgt die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung den gleichen Maßgaben wie in der Krankenversicherung.

19 a) Zunächst hat der Senat keine Zweifel daran, dass die streitbefangenen monatlichen Pensionszahlungen an den Kläger mit der Rente vergleichbare Einnahmen in Form von "Renten der betrieblichen Altersversorgung" darstellen (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Umstand, dass derartige Pensionszahlungen eine der klassischen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung sind, bei der einem (ehemaligen) Mitarbeiter "aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen" Leistungen der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt und direkt von diesem Unternehmen auch erbracht werden (§ 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 des Betriebsrentengesetzes ; hier anzuwenden idF des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017, BGBl I 3214) .

20 Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den Pensionszahlungen um eine versehentlich gewählte Falschbezeichnung und tatsächlich um die sukzessive Rückgewährung eines von ihm an die S...GmbH gewährten Darlehns (und damit letztlich um seine private Altersvorsorge) gehandelt habe. Deutlich wird das zunächst an den Angaben des Klägers in der Einkommenserklärung vom 22. August 2018, in der er die monatlichen Einnahmen selbst unter dem Oberbegriff "Einnahmen aus Renten- und Versorgungsbezügen" aufgeführt und den Unterbegriff "Pensionen" durch eine Unterstreichung gesondert gekennzeichnet hat. Korrespondierend mit diesen Angaben wird in der zu den Verwaltungsunterlagen gereichten Lohnabrechnung der S... GmbH für den Monat Juli 2018 für den Kläger ua ein laufender Versorgungsbezug über 4.000 Euro und der ergänzende Vermerk über eine "Pensionszahlung lt. Pensionszusage vom 28.12.2001" ausgewiesen. Daneben hat die S1... Lebensversicherung a.G. in einem Schreiben vom 31. März 2019 an die Beklagte bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Versicherungsunterlagen um eine "Rückdeckungsversicherung" der Firma S... GmbH "zur Absicherung einer erteilten Pensionszusage" gehandelt hat und dass die Ablaufleistung vereinbarungsgemäß an den Versicherungsnehmer (das Unternehmen) ausgezahlt worden ist. Gleiches gilt für die Z... Beteiligungs-Aktiengesellschaft, die am 1. April 2019 auf Nachfrage der Beklagten per E-Mail bestätigt hat, dass es sich bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag um eine "Rückdeckungsversicherung" handelt, die an den Versicherungsnehmer (wiederum das Unternehmen) ausgezahlt worden ist. Schließlich hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens sogar schriftsätzlich bestätigt, dass es zwischen ihm und der S... GmbH eine (nicht mehr auffindbare) Vereinbarung über eine Pensionszusage gibt. Vor diesem Hintergrund und dem gerichtsbekannten Umstand, dass Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung bzw Absicherung von unternehmerseitig abgegebenen Pensionszusagen dienen, sieht der Senat die idZ erfolgten Einlassungen des Klägers (Falschbezeichnung, Rückgewährung eines Darlehns, private Altersvorsorge) als widerlegte Schutzbehauptungen an.

21 b) Ferner vermag sich der Senat der Auffassung des Klägers – wonach die Vorgaben des BetrAVG für ihn als selbstständiger Unternehmer und damit auch die Regelungen in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht anwendbar seien – nicht anzuschließen.

22 aa) Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass das Bundessozialgericht (BSG) und der Bundesgerichtshof (BGH) den Anwendungsbereich des BetrAVG seit jeher unterschiedlich weit gefasst haben. Zwar beschränken beide obersten Bundesgerichte die Anwendbarkeit der Vorgaben nach Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes nicht ausschließlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers, der mangels geeigneter Verhandlungsposition ("Vertragsdisparität") nicht in der Lage ist, "gerechte" Versorgungsbedingungen auszuhandeln. Allerdings lässt der BGH den Schutzzweck des BetrAVG in erster Linie Arbeitnehmern zukommen und erst in zweiter Linie ihre "entsprechende” Anwendung auf sonstige Empfänger einer betrieblichen Versorgungszusage zu, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist (vgl hierzu BGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 254/78 – juris) . Nach dem BGH unterfallen Einzelkaufleute und Unternehmer ausdrücklich nicht dem BetrAVG. Zur Begründung wird angegeben, dass sich ein Unternehmer den Insolvenzschutz nicht dadurch verschaffen könne, indem er sich selbst eine Versorgungszusage erteile. Diese Personen seien nicht "für" ein Unternehmen tätig. Sie bedürften nicht des Schutzes des Betriebsrentenrechts, weil sie Kraft ihres maßgeblichen Einflusses die Unternehmensgeschicke selbstständig leiteten und ihnen die Folgen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit allein zuzuordnen seien (vgl hierzu BGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 254/78 – und Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 181/96 – jeweils juris) . Unter § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG fallen daher (zivilrechtlich) keine Personen, die sowohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können (vgl hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 1997, aaO) . Hierzu gehören nach dem BGH etwa die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG oder die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (vgl hierzu BGH, Urteil vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87 – und Urteil vom 13. Juli 2006 – IX ZR 90/05 – juris Rn 14 - 18) .

23 bb) Demgegenüber hat das BSG den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 BetrAVG verstanden. Da das Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sowie das Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sozialversicherungsrechtlich nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen. Dieses kontextabhängige, beitragsrechtliche Begriffsverständnis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht beanstandet (vgl hierzu BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn 19 und Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 28/12 R – juris Rn 11; vgl auch BVerfG Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 14) . Dass die Regelungen in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch für Versicherungspflichtige gelten, die ihre berufliche Tätigkeit immer nur als Selbstständige ausgeübt haben, ergibt sich dabei bereits aus der Rechtsprechung zu den Handelsvertretern (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10. März 1994 – 12 RK 30/91; dieser Rspr folgend das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – L 9 KR 94/09 – juris Rn 17 und das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2020 – L 11 KR 2653/19 – juris Rn 29) . Denn von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sind alle Rentenzahlungen erfasst, die (auch ohne dass dies im Einzelnen nachweisbar ist) typischerweise hinreichend in der (früheren) beruflichen Tätigkeit verwurzelt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche aufgrund der Tätigkeit erworben worden sind. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich – so das BSG – für die zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 – B 12 B 1/09 R – juris; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017B 12 KR 2/16 Rjuris Rn 28) . Für diese Vorteile kommt es daher nicht darauf an, dass ein arbeits-rechtliches Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.

24 Aus Sicht des Senats spiegelt sich diese Bewertung auch in der Regelung des § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG wider, wonach der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Personen eröffnet ist, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Die Versorgungsform der betrieblichen Altersversorgung soll damit gerade nicht nur Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Vielmehr sollen auch andere Personen in dieser Form Altersvorsorge betreiben können. Für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, also für § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, kommt es daher nicht darauf an, dass (früher) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl hierzu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019 - L 8 KR 482/17 - juris Rn 20 ff) .

25 Das BSG führt in ständiger Rechtsprechung zudem weiter aus, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sogenannte institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris Rn 19 mwN) . Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" ist demnach für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1 BetrAVG (iVm § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG) auszulegen (dazu bereits BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris Rn 19 mwN) . So hat das BSG zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließt und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar macht. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R – juris Rn 19) .

26 cc) Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den monatlichen Pensionszahlungen an den Kläger um eine "Rente der betrieblichen Altersversorgung" iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (dazu aaa). Eine Form der privaten Altersvorsorge liegt demgegenüber nicht vor (dazu bbb).

27 aaa) Zwar kann bei einer – wie hier – unmittelbar (also nicht über eine Institution außer-halb der S... GmbH) erbrachten Vorsorgeleistung nicht von der pauschalisierenden "institutionellen Abgrenzung" des BSG zu den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ausgegangen werden. Allerdings besteht auch so ein deutlich erkennbarer Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der S... GmbH und den monatlichen Pensionszahlungen durch das Unternehmen. So hat der Kläger vorliegend seine Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S... GmbH genutzt, um sich selbst eine Pensionszusage zu erteilen. Ergänzend dazu sind zur Risikoabsicherung über das Unternehmen entsprechende Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen worden. Die Beitragszahlungen und das Bezugsrecht aus diesen Versicherungen haben aber nicht dem Kläger, sondern der S... GmbH oblegen bzw zugestanden. Ergänzend dazu hat sich der Kläger gemäß einer beidseitig von ihm gegengezeichneten Verpfändungserklärung am 30. November 2016 zur "Sicherung der Ansprüche, die ihm aus den Kapitallebensversicherungen in Höhe von Euro 415.164,90 zustehen" (was in der Sache wegen der Bezugsberechtigung zugunsten des Unternehmens unzutreffend ist), mehrere Maschinen der S... GmbH verpfänden lassen. Insoweit ist es offensichtlich, dass die verbeitragten Pensionszahlungen an den Kläger in dessen früherer Tätigkeit als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S... GmbH wurzeln.

28 bbb) Die Pensionszahlung der S... GmbH an den Kläger können auch nicht als dessen private Altersvorsorge angesehen werden. Tatsächlich hat der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma und damit seine unternehmerische Stellung genutzt, um seine Altersvorsorge über die GmbH betrieblich (und nicht über eine privat abgeschlossene Kapitallebensversicherung) umzusetzen. Wer sich aber zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung (hier: in Form einer Pensionszusage iSv § 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 BetrAVG) und der damit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann auch in der Konsequenz der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen festhalten lassen.

29 4. Nach alledem hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG Lübeck keinen Erfolg haben können.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

31 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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