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L 9 SO 3/23•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2025-10-15, L 9 SO 3/23
L 9 SO 3/23Tribunal de Seguros Sociais / Division 915 de out. de 2025
1. Zur Qualifizierung einer Wohngruppe als stationäre Einrichtung im Sinne von § 98 Abs 2 SGB 12 im vorliegenden Einzelfall.(Rn.28) 2. Zu den sich aus dem Inkrafttreten des BTHG am 1.1.2020 ergebenden Besonderheiten für einen Erstattungsanspruch nach § 16 Abs 1 SGB 9 2018 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen betreffend.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 28. November 2022, S 26 SO 10008/21, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 8 SO 3/26 R
Entscheidungsdatum: 2025-10-15
Aktenzeichen: L 9 SO 3/23
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:1015.L9SO3.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 4 Halbs 1 SGB 9 2018 ... mehr
Zur Qualifizierung einer Wohngruppe als stationäre Einrichtung im Sinne von § 98 Abs 2 SGB 12 im vorliegenden Einzelfall.(Rn.28)
Zu den sich aus dem Inkrafttreten des BTHG am 1.1.2020 ergebenden Besonderheiten für einen Erstattungsanspruch nach § 16 Abs 1 SGB 9 2018 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen betreffend.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend SG Kiel, 28. November 2022, S 26 SO 10008/21, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 8 SO 3/26 R
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 304.339,21 EUR festgesetzt.
1 Streitig ist die Erstattung von laufenden Kosten der Eingliederungshilfe für die Zeit ab 5. Februar 2019.
2 Die Klägerin gewährt Herrn L (im Folgenden: Hilfeempfänger), geboren 1982, seit vielen Jahren Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Hilfeempfänger leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einem Abhängigkeitssyndrom und lebte seit dem 1. Februar 2015 in einer Wohngruppe der B F gGmbH in F., die ausweislich der Leistungsvereinbarung (LV) nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. Bl. 907 ff. VwA der Klägerin) dem Einrichtungstyp „teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit einer seelischen Behinderung“ nach B.II.1 des Einrichtungstypenkatalogs für S.-H. zuzuordnen ist. Das Angebot stellte eine ganzheitliche Hilfe dar (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der LV, Bl. 908 VwA der Klägerin), in der verschiedene pädagogische und therapeutische Förderansätze im Rahmen einer individuellen Förder- und Hilfeplanung verfolgt wurden. Dazu gehörte nach § 5 LV (Bl. 908 R ff. der VwA der Klägerin) die Bereitstellung von Wohnraum, die Koordination von Leistungen in anderen Funktionsbereichen, wie z.B. medizinische oder psychotherapeutische Behandlung, die Erbringung von Kooperationsleistungen mit Behörden und anderen Institutionen, wie z.B. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Krankenkassen und Freizeiteinrichtungen sowie die Unterstützung bei Abstimmung und Schriftverkehr mit Leistungsträgern. Im Rahmen der persönlichen Begleitung wurden u.a. Leistungen zur Beratung und Unterstützung bei sozialen, administrativen und finanziellen Fragen sowie sozialpsychiatrische Leistungen zur Verselbständigung erbracht. Zu letzteren gehörten Unterstützungen bei der Gestaltung und Aufrechterhaltung eines möglichst weitgehend normalen Wohnumfeldes, bei der Gestaltung persönlicher Beziehungen und beim Aufbau und Erhalt von Selbstversorgungskompetenzen im hauswirtschaftlichen und alltagspraktischen Bereich, wie dem Umgang mit Geld, Einkaufen, Pflege der Kleidung, Körperpflege usw. Hinsichtlich der Tagesgestaltung wurden u.a. individuelle Tages- und Wochenstrukturen erarbeitet, Angebote zu übenden Tätigkeiten, z.B. zur Förderung von Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, sprachlicher Ausdrucksfähigkeit unterbreitet sowie die Aufnahme von Außenkontakten und der Aufbau eines außerinstitutionellen sozialen Netzwerkes unterstützt und begleitet. Im Hinblick auf die Bewältigung der krankheits- und behinderungsbedingten Einschränkungen umfassten die Leistungen der Einrichtung u.a. die Beobachtung des gesundheitlichen Befindens, die Gewährleistung regelmäßiger Arztbesuche, die Vermittlung von Fertigkeiten im Umgang mit Krankheit und Lebenskrisen sowie die persönliche Begleitung in Krisensituationen u.a. auch durch Einzel- und Gruppengespräche. Das Betreuungsangebot fand an allen Werktagen des Jahres statt, an den Wochenenden und an Feiertagen konnte ein Krisendienst in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 4 und 5 LV, Bl. 910 VwA der Klägerin).
3 Die Klägerin gewährte die Leistungen in eigener Zuständigkeit und trug die Kosten für die ab 12. Oktober 2015 ausgeübte Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Daneben gewährte sie jedenfalls ab 1. November 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Anerkennung von Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII, Bl. 755 VwA der Klägerin). Nachdem sich der Hilfeempfänger ab dem 8. April 2016 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, beantragte seine Betreuerin am 30. August 2018 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine vollstationäre Einrichtung. Die Beklagte leitete den Antrag am 5. September 2018 an die Klägerin weiter. Diese bestätigte am 10. Dezember 2018 ihre Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und machte zugleich die Erstattung der anfallenden Kosten für die stationäre Eingliederungshilfemaßnahme geltend. Der Hilfeempfänger habe in der teilstationären Wohngemeinschaft der B F gGmbH seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. begründet, so dass die Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 2 SGB XII für die Übernahme der Betreuungskosten für die sich anschließende stationäre Betreuung gegeben sei.
4 Am 5. Februar 2019 zog der Hilfeempfänger in die (unstreitig) stationäre Einrichtung – Wohnhaus Psychose und Sucht – der B S.-H. ein. Am 1. Oktober 2021 wechselte er in ein (unstreitig) ambulant betreutes Wohnen in S.. Die Klägerin übernahm die Kosten für die stationäre Betreuung und trägt auch weiterhin die Kosten des ambulant betreuten Wohnens.
5 Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme für die Zeit ab 5. Februar 2019 ab, da die teilstationäre Wohngruppe in F. eher als stationäre Maßnahme zu betrachten sei, der Hilfeempfänger daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in F. habe begründen können und folglich weiterhin die Zuständigkeit der Klägerin gegeben sei. Nachdem weiterer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten erfolglos blieb, erhob die Klägerin am 8. April 2021 Klage bei dem Sozialgericht Kiel auf Erstattung der seit dem 5. Februar 2019 aufgewandten Leistungen der Eingliederungshilfe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. gehabt habe, als er in die stationäre Wohneinrichtung in S. umgezogen sei. Er habe vier Jahre lang in F. in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gelebt. Die Einrichtung habe im Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen und sei zukunftsoffen orientiert gewesen. Auch bei einem teilstationären Angebot könne dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Wohngruppe nicht als vollstationäre Einrichtung, sondern als ambulante Betreuung zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dann von einer ambulanten Form auszugehen, wenn ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung wohne, also nur eine zeitlich begrenzte Hilfeleistung vorliege. Die Bezeichnung als „teilstationäre Wohngruppe“ in der Leistungsvereinbarung sei dafür nicht entscheidend. Die Einrichtung habe hier nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernommen, vielmehr habe das Ziel in der Verselbstständigung der Lebensführung des Hilfesuchenden im eigenen Wohn- und Lebensumfeld gelegen. Der Hilfeempfänger habe ein selbstbestimmtes Leben geführt, ihm seien lediglich Hilfestellungen im Alltag und zur Schaffung einer Tages- und Wochenstruktur angeboten worden. Eine Betreuung habe nur tagsüber an Werktagen und auch nicht vollumfänglich stattgefunden. Die Verpflegung und die Einnahme von Medikamenten hätten im eigenen Verantwortungsbereich des Hilfeempfängers gelegen. Sofern er nicht in der Lage gewesen sei, seine Medikamente selbst einzunehmen, sei dies von einem ambulanten Pflegedienst sichergestellt worden, nicht vom Leistungserbringer. Er habe das Gelände zu jeder Tages- und Nachtzeit verlassen können, ohne sich an- oder abzumelden. Er habe auch private Termine, Arzttermine und die Kontaktaufnahme zu Freunden und Familie ohne Anleitung wahrgenommen. Die Pflege seiner Wohnung mit eigenem Bad und Küche habe ihm selbst oblegen, lediglich eine wöchentliche Kontrolle habe stattgefunden. Die Kosten der Unterkunft seien nicht Bestandteil der Vergütung gewesen, vielmehr seien Mietverträge geschlossen worden. Über die Leistungen der Grundsicherung habe der Antragsteller frei verfügen können. Die Kosten für die Betreuung in Höhe von kalendertäglich 44,30 EUR seien gegenüber dem Tagessatz in einer vollstationären Einrichtung, wie der in S. mit 101,10 EUR, deutlich niedriger gewesen. Letztlich zeige auch der Wechsel aus der Wohnung mit dem Ziel einer intensiveren, stationären Betreuung, dass es sich bei dem Wohnen in F. gerade nicht um eine vollstationäre Einrichtung gehandelt habe. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei auch nicht analog mit der Folge, dass die Klägerin zuständig geworden wäre, anzuwenden. Die vom 5. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 für den Hilfeempfänger aufgewandten Kosten der Eingliederungshilfe – Kosten für die Wohngruppe sowie den Besuch der S. Werkstätten – bezifferte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2022 auf insgesamt 129.545,42 EUR, die Hilfegewährung dauere an.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – die für den Leistungsberechtigten L für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 aufgewandten Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von 129.545,42 EUR zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 vom Hundertsatz (6.477,27 EUR) zu zahlen,
8 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr alle weiteren rechtmäßig von ihr – der Klägerin – für Herrn L für die Zeit ab 1. Januar 2022 aufgewandten Kosten der Eingliederungshilfe zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 vom Hundertsatz zu erstatten hat.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Klägerin sei selbst gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII örtlich für die erbrachten Leistungen zuständig. Die Betreuung des Hilfeempfängers in der Wohngruppe in F. sei als stationäre Betreuung einzuordnen, da umfassende Betreuungsleistungen gewährt worden seien. Die Wohngruppe werde ausschließlich als Wohn- und Betreuungseinrichtung für Menschen mit einer seelischen Behinderung genutzt, mit einem Tageskostensatz vergütet, außerdem sei eine Platzzahl vereinbart, was bei ambulanten Angeboten unüblich sei. Die Vermietung eines Zimmers innerhalb der Wohngruppe sei nicht mit einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt vergleichbar. Es bestehe eine organisatorische Anbindung an die Einrichtung sowie eine Einbindung in ein geschütztes Umfeld. Der Hilfeempfänger habe aufgrund von Umstrukturierungen innerhalb der Einrichtung in ein anderes Zimmer umziehen müssen, woraus sich entnehmen lasse, dass es dem Anbieter möglich sei, die Unterkunft einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Das spreche für das Vorliegen einer stationären Einrichtung. Zu keinem Zeitpunkt finde ein Wohnen außerhalb der Einrichtung statt. Vielmehr bleibe der Leistungsempfänger durchgehend in derselben Wohngruppe in der Gemeinschaft der anderen Bewohner mit Hilfebedarf eingegliedert. Das Betreuungsangebot finde an allen Werktagen des Jahres statt, an den Wochenenden und Feiertagen könne ein Krisendienst in Anspruch genommen werden, der vom Hilfeempfänger im Jahr 2018 auch genutzt worden sei. Somit sei eine organisatorische Anbindung der Unterkunft an die Einrichtung gegeben, auf Seiten der Einrichtung bestehe ein bestimmender Einfluss auf den Alltag sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nunmehr bezifferten Klageforderung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Die Rechtmäßigkeit könne weder im Hinblick auf die Maßnahme selbst noch hinsichtlich der Höhe der erbrachten Leistungen positiv festgestellt werden. Zudem läge auch für das 2022 noch keine Abrechnung vor.
12 Mit Urteil vom 28. November 2022 hat das Sozialgericht (SG) Kiel die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden, weil die Voraussetzungen insbesondere des § 16 Abs. 1 SGB IX nicht vorlägen. Die Klägerin sei für die Erbringung der Leistungen zur stationären Eingliederungshilfe örtlich zuständig gewesen. Die Leistungserbringung in der Wohngruppe der B F gGmbH sei als eine stationäre Leistung zu qualifizieren, vor deren Beginn der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt habe, so dass die Klägerin für die gesamte Zeit gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen bzw. nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zuständig geblieben sei. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Februar 2016 zu dem Aktenzeichen S 19 SO 198/13 verwiesen. Darin habe sich das SG Stade in einem vergleichbaren Fall mit einer ebensolchen Wohngruppe der B S.-H. gGmbH und der Frage der örtlichen Zuständigkeit auseinandergesetzt und sei überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die Leistungen in der Wohngruppe der B S.-H. gGmbH als stationäre Leistungen anzusehen seien. Dem sei für die hiesige Wohngruppe der B in F. zu folgen, da die von dem Hilfeempfänger in F. in Anspruch genommene Hilfestellungen genau dem Sachverhalt entsprochen hätten, der dem Urteil des SG Stade zugrunde gelegen habe. Unerheblich sei, dass der Einrichtungsträger oder die Vertragspartner der Leistungsvereinbarung die Betreuungsmaßnahmen im zugrundeliegenden Konzept als teilstationär bezeichnet hätten. Eine teilstationäre Form der Leistungen des Betreuten Wohnens könne es per definitionem grundsätzlich nicht geben, weil Wohnen nicht gleichzeitig in und außerhalb einer Einrichtung erfolgen könne. Seinem Charakter nach handele es sich bei einer teilstationären Leistung praktisch um eine stationäre Leistung, aber auf Zeit, d.h. die Abgrenzung zwischen stationär und teilstationär erfolge allein anhand zeitlicher Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insoweit dem Bundesverwaltungsgericht folgend, zeichne sich eine stationäre Leistungserbringung dadurch aus, dass eine Bindung an ein Gebäude gegeben sein müsse, die Leistungen also in einer Einrichtung erbracht würden, und der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehme. Unter einer Einrichtung werde ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft verstanden, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sei und Leistungen der Sozialhilfe erbringe. Gemessen daran, sei hier von einer stationären Leistungserbringung auszugehen. Dem Hilfeempfänger habe rund um die Uhr, wenn auch an Wochenenden und Feiertagen auf Abruf, eine Betreuungs- bzw. Bezugsperson zur Verfügung gestanden. Eine ambulante Wohnmöglichkeit zeichne sich demgegenüber dadurch aus, dass eine bestimmte Zahl von Fachleistungsstunden in der Woche erbracht werde, ansonsten der Hilfeempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch selbstständig wohne und auf sich selbst gestellt sei. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Darüber hinaus habe eine untrennbare Verknüpfung des Wohnens mit der Betreuung in der Einrichtung vorgelegen. Die Anmietung einzelner Zimmer innerhalb der Wohngruppe sei nicht vergleichbar mit einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt. Vielmehr sei eine organisatorische Anbindung in die Einrichtung vorhanden, trotz der Möglichkeit weitgehender Selbstversorgung und freier Tagesgestaltung bei geringem Betreuungsbedarf. Dafür spreche auch, dass der Hilfeempfänger im August 2016 aufgrund einer Umstrukturierung in der Wohngruppe ohne Ausspruch einer Kündigung und Neuabschluss des Mietvertrages innerhalb der Wohngruppe habe umziehen müssen. Des Weiteren seien nach der Leistungsvereinbarung unter anderem die Anregung und Förderung von „Außenkontakten“ sowie Unterstützung und Begleitung beim Aufbau eines „außerinstitutionellen“ sozialen Netzwerkes Inhalt der Leistung gewesen, was wiederum den stationären Charakter der Betreuung in F. unterstreiche. Nach den Hilfeplänen habe in den Jahren 2015 bis 2017 das Ziel bestanden, dass der Hilfeempfänger gesund und möglichst mit einer Beschäftigung in einer eigenen Wohnung lebe. Dies mache deutlich, dass die bewohnten Zimmer in der Wohngruppe nicht wie eine eigene Wohnung angesehen worden, sondern vielmehr Teil einer umfassenden Betreuung gewesen seien. Die angebotenen Maßnahmen zum Aufbau einer Tagesstruktur belegten, dass der Hilfeempfänger in ein geschütztes Umfeld eingebunden gewesen sei, in dem ihm eine Tagesstruktur geboten und „auf ihn aufgepasst“ worden sei, und zwar in allen Lebensbereichen, was wiederum nur bei einer engmaschigen Kontrolle und dem Eingebundensein in die Organisation der Einrichtung überhaupt möglich sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Wohnen außerhalb des Betreuungszusammenhangs stattgefunden, selbst wenn der Hilfebedarf zurückgegangen oder Fortschritte bei der Verselbständigung und Selbstorganisation erreicht worden wären. Auch bei relativ geringem Betreuungsbedarf habe die Gesamtverantwortung für den einzelnen Hilfeempfänger deshalb weiterhin beim Einrichtungsträger gelegen.
13 Gegen die der Klägerin am 28. Dezember 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich deren am 13. Januar 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Qualifizierung der Wohngruppe in F. als ambulant betreute Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII. Zu einer ebenfalls als teilstationär bezeichneten Maßnahme in Kiel sei das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R – zu der Einschätzung gelangt, dass die dort streitige Maßnahme eine ambulante gewesen sei. Diese Bewertung habe das Gericht in einer späteren Entscheidung, die eine vergleichbare Maßnahme ebenfalls in Kiel betroffen habe, bestätigt (Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 8/14 R). Es sei auch zu beachten, dass betreute Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nach allgemeinem Verständnis vielfältig seien und unterschiedlichste Varianten von Betreuung umfassten. Auch in Wohngruppen, nicht in der eigenen Häuslichkeit, könne ambulant betreutes Wohnen stattfinden. Die vom Sozialgericht hervorgehobene Betreuung in allen Lebenslagen, wie z.B. die wöchentliche Putzkontrolle, Gruppenangebote und Aufforderungen am Wochenende mal nach draußen zu gehen, stellten keine so umfassende Betreuung dar, wie sie bei Annahme einer stationären Maßnahme, zu fordern wäre. Der sich im Verlauf verschlechternde Gesundheitszustand mit der sich daraus ergebenden Notwendigkeit des Wechsels in eine stationäre Maßnahme lasse den Schluss zu, dass das Wohnen in F. gerade nicht in der Gesamtverantwortung des Trägers gestanden habe. Der Feststellungsantrag sei auch für abgeschlossene Leistungszeiträume nicht unzulässig.
14 Die der Klägerin entstandenen Kosten betrugen für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 37.439,75 EUR, für das Jahr 2020 46.456,17 EUR und für das Jahr 2021 45.649,50 EUR. In 2022 wurden 37.882,95 EUR, in 2023 38.531,89 EUR, in 2024 42.721,32 EUR und für Januar bis September 2025 weitere 36.403,38 EUR geleistet, so dass vom 5. Februar 2019 bis 30. September 2025 Gesamtaufwendungen in Höhe von 285.084,96 EUR entstanden sind.
15 Die Klägerin beantragt,
16 1. das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – die für den Leistungsberechtigten L für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis 30. September 2025 aufgewandten Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von 285.084,96 EUR zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 vom Hundertsatz zu zahlen.
17 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren rechtmäßig von ihr – der Klägerin – für Herrn L für die Zeit ab 1. Oktober 2025 aufgewandten Kosten der Eingliederung zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 vom Hundertsatz zu erstatten hat.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass für abgeschlossene Leistungszeiträume die unbezifferte Feststellungsklage bereits unzulässig sei. Die mit dem Antrag bezifferte Forderung sei jedenfalls nicht durch Unterlagen belegt und werde nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten.
21 Hinsichtlich weiterer Details zum Sach- und Streitgegenstand wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Inhalte der beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten verwiesen.
22 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingegangen. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Beschwer der Klägerin einen Betrag von 10.000,00 EUR übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
23 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den Leistungsberechtigten vom 5. Februar 2019 bis 30. September 2025 aufgewandten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und dem SGB IX in Höhe von 285.084,96 EUR und keinen darüber hinaus gehenden Feststellungsanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2025.
24 I. Gegenstand des Verfahrens sind im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe für den Hilfeempfänger für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis 30. September 2025 und zusätzlich die Feststellung einer fortbestehenden Erstattungspflicht für die Zeit ab 1. Oktober 2025.
25 II. Die Klägerin macht die Ansprüche prozessual statthaft für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis 30. September 2025 mit der Leistungsklage sowie für die Zeit ab dem 1. Oktober 2025 mit der Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 5, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) geltend. Die beim Sozialgericht für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 noch als Feststellungsklage geführte Klage hat die Klägerin im Berufungsverfahren zulässig bis zum 30. September 2025 auf eine Leistungsklage umstellt. Dieser Wechsel der Klageart stellt wegen des materiell unverändert gebliebenen Klagebegehrens nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderung dar (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 4; BSG, Urteil vom 12. August 2010 – B 3 KR 9/09 R – juris Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. August 2021 – L 9 SO 30/18 – juris Rn. 51 f.). Das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung liegt vor, nachdem der Hilfeempfänger auch über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 hinaus Leistungen der Eingliederungshilfe, die gegenwärtig monatlich nicht abschließend beziffert werden können, von der Klägerin erhält und zwischen den Beteiligten die Zuständigkeit dafür weiter streitig ist.
26 III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der seit dem 5. Februar 2019 an den Hilfsempfänger gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 SGB IX (i.d. Fassung vom 23. Dezember 2016). Danach erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin als seit dem 5. Februar 2019 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX leistender Rehabilitationsträger auch im Verhältnis zur Beklagten örtlich zuständig für die Leistungserbringung gewesen und geblieben ist (zu den sich aus dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes seit dem 1. Januar 2020 ergebenden Besonderheiten siehe unten 3.).
27 1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.d. Fassung vom 20. Dezember 2012) ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für stationäre Leistungen ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eintritt, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, des SGB XII gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt (§ 109 SGB XII i.d. Fassung vom 27. Dezember 2003).
28 2. Ausgehend von diesen Vorgaben ist die Klägerin auch ab dem 5. Februar 2019 zuständig für die seitdem dem Hilfeempfänger gegenüber erbrachten Eingliederungshilfeleistungen geblieben (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei den vor dem 5. Februar 2019 in Anspruch genommenen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in der Wohngruppe der B F gGmbH um stationäre Leistungen in einer Einrichtung, durch die der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründen konnte. Diese konnte daher nicht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig werden. Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist zunächst die Überlegung, dass es für die nach § 98 Abs. 2 SGB XII vorzunehmende Bewertung der Erbringung von Leistungen unter Anknüpfung an die Wohnform nur die Alternativen stationäres oder ambulant betreutes Wohnen geben kann und keine Mischform in Gestalt eines teilstationären Wohnens möglich ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R – juris Rn. 18). Die aufgrund dessen vorzunehmende Charakterisierung der Betreuung des Hilfeempfängers in der Wohngruppe der B F gGmbH führt unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Betreuung im Einzelfall hier dazu, dass diese eher einer stationären Leistung in einer Einrichtung, als einer ambulanten Leistung außerhalb einer Einrichtung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) entsprach. Als wesentlich für den Einrichtungsbegriff hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R – juris Rn. 18 m.w.N.) einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft angesehen, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII). Prägend für die „verantwortliche Trägerschaft“ i.S. des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst – schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers – die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält. Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten, wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor (zu all dem BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R – juris Rn. 18 f.).
29 Gemessen daran bewertet auch der erkennende Senat die Leistungserbringung an den Hilfeempfänger in der Wohngruppe in F. als stationäre Leistung in einer Einrichtung. Hinsichtlich der Begründung dieser Einschätzung folgt der Senat den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die nach eigener Prüfung und Würdigung als überzeugend angesehen werden und auf die er Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen, dass die streitgegenständliche Wohngruppe – in Abgrenzung zu einer Einzelwohnung – eine besondere Organisationsform, bestehend aus personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft darstellt. Der an den Hilfeempfänger vermietete Wohnraum war Teil einer größeren Wohngemeinschaft mit Gemeinschaftsräumen. Die Wohngemeinschaft war dem Grunde nach auf Dauer angelegt, für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten und diente u.a. der Betreuung und Erziehung des Hilfeempfängers. Der Abschluss des Mietvertrages war faktisch abhängig von der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Leistungen der Eingliederungshilfe, so dass eine strukturelle Verbundenheit zwischen der Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen und der Wohnmöglichkeit bestand und beide Verträge nicht unabhängig voneinander geschlossen werden konnten. Eine Vermietung des Wohnraums auf dem freien Wohnungsmarkt ohne Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen war gerade nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um eine Vertragskonstellation, die im heutigen Recht mit derjenigen des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vergleichbar ist.
30 Ohnehin hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass allein die vertragliche Gestaltung mit zwei gesondert abgeschlossenen Verträgen nicht zwingend zu einer ambulanten Leistungserbringung führt (BSG, Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 1/19 R – juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass dem Hilfeempfänger während des Aufenthalts in der Wohngruppe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Berücksichtigung des Regelsatzes (§§ 42 Nr. 1, 27a Abs. 3 und Anlage zu § 28 SGB XII) und von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) – und nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nach § 27b SGB XII – gewährt wurden, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn entweder stellt man sich auf den Standpunkt, dass der auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zielende Begriff der stationären Einrichtung gegenüber dem leistungsrechtlichen Begriff in § 27b SGB XII strukturelle Besonderheiten aufweist. Oder die Bewilligung von Leistungen unter Außerachtlassung der Regelungen des § 27b SGB XII wäre rechtswidrig gewesen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit haben könnte. Im Übrigen erscheint die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen außerhalb von Einrichtungen durch die Klägerin konsequent, ging sie doch – nach Überzeugung des erkennenden Senats zu Unrecht – ohnehin von einer Leistungserbringung zumindest außerhalb einer stationären Einrichtung aus.
31 Auch die seit 2016 mehrfach vorgenommene Zahlung von Platzfreihaltegeld durch die Klägerin bei Abwesenheit des Hilfeempfängers spricht in diesen Zusammenhang für eine Nähe zur stationären Leistungserbringung, denn die Zahlung dieser Gelder ist bei ambulanter Leistungserbringung unüblich. Ambulant erbrachte Betreuungsleistungen werden regelmäßig – im Umfang einer konkreten Anzahl an Fachleistungsstunden – separat erbracht und abgerechnet, so dass die Ressourcen der ambulanten Betreuungsperson in der Zeit der Abwesenheit des Hilfeempfängers anderweitig eingesetzt werden können und der Vergütungsausfall nicht gesondert zu kompensieren ist (so bereits Urteil des Senats vom 16. Oktober 2024 – L 9 SO 15/22 – betreffend eine vergleichbar konzeptionierte Wohngruppe der B S.-H. gGmbH in H.).
32 Darüber hinaus hat der Träger der Wohngruppe auch eine hinreichende Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der dortigen Bewohner und damit auch des Hilfeempfängers übernommen. Der Hilfeempfänger wurde von der Aufnahme in bzw. bis zur Entlassung aus der Wohngruppe durch das Personal des Einrichtungsträgers begleitet. Durchgängig standen an allen Werktagen Einzel- und Gruppenangebote zur Verfügung (§ 6 Abs. 4 der LV), die der Hilfeempfänger beispielsweise in Form der Frühstücksgruppe regelmäßig wahrgenommen hat. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die erforderliche Gesamtverantwortung auch durch weniger intensive Maßnahmen, insbesondere durch Beobachtung und Kontrollen, ausgeübt werden können und Hilfeempfänger im Rahmen der ihnen obliegenden Selbstverantwortlichkeit daneben auch nicht verpflichtet werden können, alle oder auch nur die Mehrzahl der Betreuungs- und Unterstützungsangebote des Einrichtungsträgers wahrzunehmen. Dass an den Wochenenden und Feiertagen (§ 6 Abs. 5 der LV) lediglich ein Krisendienst zur Verfügung stand, steht der Annahme der Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers ebenfalls nicht entgegen. Auch während dieser Zeiträume bestand eine Eingliederung des Hilfeempfängers in die vom Einrichtungsträger vorgehaltenen Versorgungs- und Betreuungsstrukturen. Eine relevante Unterbrechung bzw. zeitliche Begrenzung der Hilfen des Leistungsträgers ist darin nicht zu erblicken, vielmehr wiesen diese aufgrund des erreichten bzw. angenommenen Grades an Selbstständigkeit der Bewohner lediglich eine geringere Intensität auf. Ebenso unschädlich für die Qualifizierung als in einer Einrichtung erbrachte Leistung (§ 98 Abs. 2 SGB XII) ist der Umstand, dass der Hilfeempfänger für einzelne Lebensbereiche, z.B. seine Ernährung, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen hatte als in einer klassischen vollstationären Einrichtung, in denen die Bereitstellung von Verpflegung zum Leistungsinhalt gehört. Das höhere Maß an Eigenverantwortung entsprach dem sozialtherapeutischen Konzept der Wohngruppe, das gewisse persönliche Freiheiten und Verpflichtungen für die Hilfeempfänger vorsieht, um diese soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 LV). Das führt hier jedoch nicht zum Entfallen der Gesamtverantwortlichkeit des Einrichtungsträgers bzw. der Bezugspersonen für die Hilfebedürftigen. Insoweit versteht der Senat die zum Teil weniger intensive Betreuung der Hilfebedürftigen in der Wohngruppe u.a. als folgerichtige Anpassung des Betreuungsaufwandes an die Bedarfe der Leistungsberechtigten, die sich – dem Normalitätsprinzip folgend (vgl. § 5 Abs. 2 LV) – auf dem Weg in eine größere Selbständigkeit befinden. Dass sich in diesen Fällen aufgrund des Einsatzes von weniger Personal auch die Kosten der Maßnahme im Vergleich zu einer klassischen stationären Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderung verringern, liegt auf der Hand und kann das Vorliegen einer lediglich ambulanten Leistung außerhalb einer Einrichtung nicht begründen. Das gilt auch für den Umstand, dass der Hilfeempfänger nach Bezug der Wohn-gruppe in F. im Februar 2015 zum 5. Februar 2019 in eine – insoweit unstreitig – stationäre Maßnahme wechselte. Welche Umstände letztlich dazu führten, dass im Februar 2019 der Unterstützungsbedarf des Hilfeempfängers ein anderer war, als beim Einzug in die Wohngruppe 2015, lässt sich nicht sicher feststellen. Dass – wie von der Klägerin angedeutet – die Zunahme des Hilfebedarfs auf eine nicht bestehende bzw. nicht wahrgenommene Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers und eine daraus resultierende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Hilfeempfängers zurückzuführen sei, erscheint spekulativ. Schon gar nicht ist dieser Umstand geeignet, eine ambulante Leistungserbringung in der Wohngruppe zu begründen.
33 3. Auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes seit dem 1. Januar 2020 ist die Klägerin (als Trägerin der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX) nach Maßgabe des § 98 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII für die in Rede stehende Leistung zumindest zuständig geblieben (oder geworden), so dass bereits aus diesem Grund ein Erstattungsanspruch ausscheidet. Deshalb kann dahinstehen, wie sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX eine neue Leistung in einem vollständig neu geschaffenen Leistungssystem sei, die von einem neuen Leistungsträger erbracht werde, während die Sozialhilfeträger seitdem keine Rehabilitationsträger mehr seien und die Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX auch nicht Funktionsnachfolger der bis zum 31. Dezember 2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträger geworden seien (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 14/22 R – juris Rn. 16; vgl. bereits BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –juris Rn. 1), auf eine nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers auswirkt. Die Argumentation des Bundessozialgerichts konsequent zu Ende gedacht, dürfte eine solche Zuständigkeit allerdings mit dem 31. Dezember 2019 beendet worden sein, da sie nur Rehabilitationsträger betrifft, die Klägerin als Sozialhilfeträgerin diesen Status allerdings zum Jahresende 2019 verloren und als Trägerin der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX seit Jahresanfang 2020 nicht in die Funktionsnachfolge eingetreten ist. Einen Neuantrag der seit 1. Januar 2020 antragsabhängigen Leistungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) hat die Klägerin, sofern er überhaupt gestellt worden ist, soweit ersichtlich, nicht an die Beklagte weitergeleitet, so dass sich ihre Zuständigkeit inzwischen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestimmen dürfte, mit der Folge, dass § 16 Abs. 1 SGB IX nicht greifen würde, sondern an seiner Stelle das durch § 16 Abs. 4 SGB IX modifizierte Erstattungsregime der §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
34 4. Weil aufgrund eigener Zuständigkeit der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 16 Abs. 1 SGB IX bereits dem Grunde nach ausscheidet, kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe besteht. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kommt nicht in Betracht. Daneben kann der von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Feststellungsantrag bezogen auf die etwaige Leistungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit ab 1. Oktober 2025 schon aus den zuvor dargestellten Gründen keinen Erfolg haben.
35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
36 V. Die Revision gegen diese Entscheidung ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen.
37 VI. Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Neben den wirtschaftlichen Werten des abschließend gestellten Leistungsantrags (285.084,96 EUR) und der Verwaltungspauschale (14.254,24 EUR) ist der verbliebene Feststellungsantrag mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu berücksichtigen.
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