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8 A 117/23•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-02-25, 8 A 117/23
8 A 117/23Tribunal Administrativo / Chamber 825 de fev. de 2026
1. Der Begriff des Kulturdenkmals ist (einschließlich seiner Tatbestandsmerkmale) nach allgemeiner Auffassung ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. November 2012 – 1 LB 3/12 –; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 1992 – 1 S 2245/90 – m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen; sie ist also nicht auf die ausdrücklich angeführten Kriterien beschränkt. (Rn.68) 2. Das Gericht kann grundsätzlich auch auf Gutachten zurückgreifen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat und es kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte beziehungsweise ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2007 – 1 LB 5/06 –). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn der von dem Landesamt vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht und in fachlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 – juris Rn. 38).(Rn.68)
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 8 A 117/23
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0225.8A117.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 DSchG SH, § 13 DSchG SH
Der Begriff des Kulturdenkmals ist (einschließlich seiner Tatbestandsmerkmale) nach allgemeiner Auffassung ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. November 2012 – 1 LB 3/12 –; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 1992 – 1 S 2245/90 – m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen; sie ist also nicht auf die ausdrücklich angeführten Kriterien beschränkt. (Rn.68)
Das Gericht kann grundsätzlich auch auf Gutachten zurückgreifen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat und es kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte beziehungsweise ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2007 – 1 LB 5/06 –). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn der von dem Landesamt vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht und in fachlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 – juris Rn. 38).(Rn.68)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung.
2 Der ehemalige Eigentümer Herr X wurde mit Schreiben vom 20. April 1994 vom Landesamt für Denkmalpflege über die Eintragung der Wohnkate Xstr. 34 bis 36 in X in das Denkmalbuch informiert.
3 In der Eintragung vom 8. September 1994 heißt es:
4 Langgestreckte Fachwerk-Wohnkate mit Reet-Walmdach, über giebelseitig Anbauten tief heruntergezogen. Zur Straßenfront des eingeschossigen traufständigen Hauses 3 Wohnungseingänge mit je einer zugeordneten Dachluke. Ausfachungen aus Backstein, weiß geschlämmt. Ehem. Armenkate des Gutes (gen. " Kloster").
5 Die erwerbsinteressierte Klägerin informierte sich über ihr Architekturbüro per Mail vom 27. Mai 2021 bezüglich der Liegenschaft Xstr. 36, X(Flurstück 387, Flur 1, Gemarkung X), ob es unter Bestandsschutz stehe oder ein möglicher Neubau in Betracht gezogen werden könne. Sie überplane dort das Bestandsgebäude mit Ferienwohnungen.
6 Aus Lichtbildern ergibt sich, dass das Gebäude bis 2016 noch bewohnt war.
7 Mit Mail vom 28. Mai 2021 teilte der Beklagte mit, dass das Objekt nach wie vor als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz stehe. Der Denkmalbuchauszug mit dem genauen Schutzumfang sollte dem Eigentümer vorliegen. Natürlich komme hier kein Neubau in Betracht, es handele sich um ein in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragenes Kulturdenkmal.
8 Ein Ortstermin (ohne den Beklagten) mit dem Sachverständigen Klatt (Tragwerksplanung) fand am 12. August 2021 statt, über das ein Gutachten gefertigt wurde, mit dem Ergebnis, dass die Standfestigkeit des Gebäudes nicht mehr gegeben sei. Grund für die fehlende Standsicherheit sei u. a. die in der Südwand abgebrochenen aussteifenden Innenwände sowie diverse Holzschädigungen.
9 Die untere Denkmalschutzbehörde hörte daraufhin den Eigentümer August-Heinrich Weller von Ahlefeld zu einer denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung zur Gewährleitung der Standsicherheit und dem Verbot weiterer Bautätigkeit an. In der Folgezeit wurde ein Bauzaun zum Schutz vor unbefugtem Betreten aufgestellt.
10 Dieser meldete sich daraufhin und teilte mit, dass die Kate Xstraße 34/36 mit Kaufvertrag UR-Nr. 1110/2021 des Notars X in A-Stadt vom 23. Juni 2021 an die Klägerin verkauft worden sei, die entsprechende Auflassungsvormerkung sei am 27. Juli 2021 ins Grundbuch eingetragen. Gemäß Kaufvertrag seien dem Käufer Alter und Zustand sowie die denkmalsrechtliche Unterschutzstellung bekannt und demzufolge sei ein Haftungsausschluss des Verkäufers vereinbart worden. Nachdem am 29. September 2021 die Zahlung des Kaufpreises bestätigt wurde, habe das Notariat am selben Tag die finale Umschreibung des Grundbuchs beantragt. Er verwies insofern an die Käuferin.
11 In § 5 "Rechte und Mängel" des notariellen Kaufvertrages heißt es:
12 "Der Käuferin ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand unter Denkmalschutz steht, welcher unter Band L, Blatt 53 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit beim Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein eingetragen ist und für den Vertragsgegenstand die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen gelten. Die dahingehende Erklärung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 20. April 1994 ist der Käuferin bekannt."
13 Die Auflassung wurde am 5. Oktober 2021 in das Grundbuch X, Blatt 5618, eingetragen
14 Die Bauaufsicht führte zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege (Herrn X) und dem Architekturbüro am 9. November 2021 einen Ortstermin durch. Es wurde festgestellt, dass die ungenehmigt abgebrochenen Wände noch nicht gesichert worden seien. Herr X schlug vor, dieses vorerst mit einfachen Mitteln zu tun (Windrispenbänder spannen o. ä.). Der Zustand des Gebäudes sei zwar schlecht (fehlender Bauunterhalt und Abriss von aussteifenden Elementen), aber durchaus noch umkehrbar.
15 Am 15. Februar 2022 gab es eine anonyme Anzeige eines "besorgten Bürgers", dass vorne am Mauerwerk herumgestemmt und innen das Haus teilweise entkernt worden sei. Dies sei schon durch den Vorbesitzer geschehen. Inzwischen stünden immer wieder Haustür und Fenster über Wochen offen und es werde gezielt seit einigen Tagen das Mauerwerk angegriffen.
16 Nachfolgend wurde die Klägerin am 24. Februar 2022 als neue Eigentümerin zu erforderlichen Standsicherungsmaßnahmen und ihren Umbaumaßnahmen angehört. Hierauf erwiderte die Klägerin, dass sie bisher alles Erdenkliche getan habe, um hier "Ordnung" in die Situation zu bringen. Er habe einen Architekten, einen Statiker und einen Gutachter zur Untersuchung des Gebäudes beauftragt, die Gutachten würden erstellt. Lichtbilder wurden eingereicht. Daraufhin beendete der Beklagte die Sicherungsmaßnahmen. Es solle zudem Kontakt wegen des Denkmals aufgenommen werden. Am 11. April 2022 übersandt die Klägerin das Holzgutachten des Herrn X.
17 Es folgte weitere Abstimmungskorrespondenz zum weiteren Vorgehen.
18 Am 13. Juni 2022 fand ein weiterer Ortstermin statt, mit der Klägerin, dem Architekten, der unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde. Aus einem Vermerk dazu ergibt sich, es habe sich vor Ort gezeigt, dass die genannten Schäden mit einer über Jahrzehnte unterlassenen Bauunterhaltung zu begründen seien. Typischerweise seien v. a. die Fußpunkte und Schwellenbereiche betroffen. Die Schäden im Gebäudeinneren seien in erster Linie auf das ungenehmigte Entfernen der Wandscheiben und gewisse Probleme der Gründung zurückzuführen. Insgesamt zeige sich das Gebäude in einem sanierfähigen Zustand.
19 Die Klägerin beantragte am 26. Juli 2022 im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für den Abbruch einer denkmalgeschützten Reetdachkate. Das Baugrundstück liegt im Bereich eines Flächennutzungsplans, der es als Wohnbaufläche ausweist. Der Antrag wurde folgendermaßen begründet:
20 "Da Gebäude und Grundstück über viele Jahre einem Verwahrlosungsprozess ausgesetzt waren, präsentiert sich die bauliche Anlage heute in einem deutlich baufälligen Zustand. Der Eigentümer des Gebäudes hat daher die bestehende Gebäudesubstanz gutachterlich bewerten lassen. Die Ergebnisse dieser durch zwei unabhängige öffentlich bestellte Gutachter vorgenommenen Untersuchungen stellen die Grundlage dieses Antrags auf Abriss des Gebäudes dar.
21 Ergänzend zu dem Abbruchantrag erhalten Sie eine Stellungnahme vom beratenden Ingenieur X und dem Holzschutzgutachter X als Sachverständiger für Holzschäden und konstruktiven Holzschutz, öffentlich bestellt und vereidigt vor der IHK zu Kiel. Dem Gutachten des Herrn X können Sie entnehmen, dass sämtliche Holzbauteile marode sind und komplett ausgetauscht werden müssen.
22 Ergänzend zu diesem Gutachten liegen drei analysierte Laborproben diesem Antrag bei aus denen der Befall mit "braunem Kellerschwamm" hervorgeht. Neben der Schädigung der Holzbauteile des Tragwerkes liegen hier Empfehlungen zum Gesundheitsschutz vor.
23 Gem. Aussage von Herrn X (Statiker) kann der verbleibende Rest des Gebäudes keine ausreichende Tragfähigkeit mehr nachweisen. Laut Herrn X geht von dem Gebäude eine "Gefahr für die Allgemeinheit aus", da das Gebäude bei entsprechenden Stürmen durch Provisorien nicht mehr ausreichend stabilisiert werden kann."
24 Zudem zeigte sie mit derselben Begründung die Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO an. Sie reichte das Gutachten des Herrn X (Tragwerksplanung) sowie ein Gutachten über eine mikroskopische Pilzbestimmung vom 14. März 2022 von Dipl.-Holzwirt Angela Steinfurth und das Holzgutachten X vom 22. März 2022 ein.
25 Nach der eingeleiteten Behördenbeteiligung versagt am 6. Juli 2022 die Stadt X ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit der Begründung, dass das Gebäude als ortsbildprägend eingeschätzt werde und zudem denkmalgeschützt sei. Das Vorhaben wurde als ein solches nach § 34 BauGB eingestuft, welches in einem faktischen Dorfgebiet liege.
26 Die untere Denkmalschutzbehörde nahm abschlägig unter dem 20. September 2022 Stellung. Bei dem Objekt handele es sich um ein Kulturdenkmal von besonderem Wert, welches am 20. April 1994 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen worden sei. "Die ehemalige Armenkate des Gutes X ist eine langgestreckte Fachwerk-Wohnkate, wohl noch des 18. Jahrhunderts mit reetgedecktem Walmdach, über giebelseitigen Anbauten tief heruntergezogen. Straßenseitig drei Eingänge mit je einer zugeordneten Dachluke, auf der Gartenseite drei weitere Luken. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf das gesamte Objekt." Die Erhaltung des Gebäudes und seiner historischen Ausstattung liege der besonderen historischen und städtebaulichen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse. Die Begründung für eine Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung liege darin, dass die aufgeführten Mängel denkmalrechtlich nicht genehmigter Maßnahmen und einem mangelnden Bauunterhalt geschuldet seien. Gem. § 16 Nr. 1 DSchG hätten Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Mit dem Abbruch der Fassadenaussteifung durch denkmalrechtlich ungenehmigtes Entfernen der Innenwände sowie einem sich über Jahre gebildeten Unterhaltungsstau seien die hier angeführten Mängel entstanden. Die hierdurch entstandenen Restaurierungs- und Sanierungskosten seien bei einem Nachweis über die Höhe der Erhaltungskosten nicht anzusetzen und somit für eine Zumutbarkeitsberechnung nicht relevant. Des Weiteren sei das Objekt in seinem schlechten Zustand sehenden Auges erworben worden. Mit Mail vom 27. Mai 2021 sei dem betreuendem Architekturbüro mitgeteilt worden, dass an dieser Stelle kein Neubau in Betracht käme, da es sich bei dem Objekt um ein in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragenes Kulturdenkmal handele. Das Holzgutachten besage zwar, dass bei einer Sanierung mit Ausnahme einzelner Althölzer und der Steine keine ursprünglichen Materialien und Bauteile verbleiben würden, trotzdem wäre eine Sanierung als Denkmalschutzmaßnahme möglich, sie müsse nur material- und formgerecht erfolgen.
27 Es folgte Korrespondenz, in der die Klägerin auf die eingereichten Gutachten nebst Ergebnissen verwies, dass eine Sanierung nicht möglich sei; sie käme einer Neuerrichtung und damit lediglich einer Kopie des Denkmals gleich. Im Zeitpunkt des Erwerbes des Objektes sei das Ausmaß des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes nicht bekannt gewesen, sondern habe sich erst im Zuge der Begutachtungen durch die hinzugezogenen Sachverständigen herausgestellt. Nachfolgend reichte sie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X vom 1. November 2022 sowie ein visualisiertes Sanierungskonzept der Architekten ein. Das Ergebnis sei, dass das Gebäude vollständig abzutragen und neu aufzubauen sei, bei einer Sanierung der Anteil an Ursprungsmaterial sehr gering sei und aufgrund der lediglich in geringem Umfang zu erhaltenden Altsubstanz nach den Maßnahmen lediglich eine Kopie der Reetdachkate verbleiben würde.
28 Mit Bescheid der unteren Denkmalschutzbehörde vom 27. Januar 2023 wurde der Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung angelehnt. Hierin wurde sich auf die der Klägerin bekannte Stellungnahme vom 20. September 2022 und den Auszug aus dem Denkmalbuch 1994 verwiesen sowie die maßgeblichen Rechtsgrundlagen § 12 und § 13 DSchG benannt. Die Erhaltung des Gebäudes und seiner historischen Ausstattung liege der besonderen historischen und städtebaulichen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse. Werde ein Denkmal unter Schutz gestellt, so würden dadurch Inhalt und Schranken des Eigentums am Denkmal im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, indem es den denkmalrechtlichen Beschränkungen und der denkmalrechtlichen Unterhaltungspflicht unterworfen werde. Gerade die dem Denkmaleigentümer auferlegte Unterhaltungspflicht stelle dabei eine Besonderheit des Denkmalrechts dar. Gegenüber dem Anhörungsschreiben vom 20. September 2022 lieferten die am 9. November 2022 nachgereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse. Es werde festgestellt, dass insbesondere denkmalrechtlich ungenehmigt durchgeführte Maßnahmen, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 DSchG einen Straftatbestand beinhalteten, zu einer starken Beschädigung des denkmalgeschützten Gebäudes geführt hätten. Neben den genannten ungenehmigten Abbrucharbeiten sei der derzeitige "schlechte" Zustand des Gebäudes durch in der Vergangenheit fehlenden Bauunterhalt hervorgerufen worden. Die vom Sachverständigen X angegebenen Mängel seien typisch für einen fehlenden Bauunterhalt, wie z. B. das Anwachsen des Geländes und somit die Schädigung der Schwelle durch ständige Durchfeuchtung. Dies führe auch zur Schädigung der unteren Bereiche der Ständer. Ohne im Detail auf die im Gutachten aufgeführten Punkte einzugehen sei z. B. die Haltbarkeit eines Reetdaches zeitlich begrenzt. Daher müsse sowohl dieses als auch Hölzer im Fachwerkbereich und/oder Dachstuhl in regelmäßigen Abständen fortwährend erneuert werden. Der nun erforderliche erhebliche Austausch von Holzteilen sei der Tatsache geschuldet, dass die Kate schon seit einigen Jahren nicht gepflegt bzw. unterhalten worden sei, so dass ein stetiger Verfall eingesetzt habe. Die Entfernung des Mauerwerks aus den Gefachen für eine Fachwerksanierung sei ebenso ein normaler Vorgang in der Denkmalpflege wie eine Ergänzung der Steine. Eine Zustimmung zum Abriss des Gebäudes könne an dieser Stelle aufgrund der aufgeführten Mängel nicht erteilt werden, da dieses den Weg zum Abbruch und damit der Vernichtung von Kulturdenkmalen ebnen sowie die fehlende Bereitschaft zur Bauunterhaltung und ungesetzliche Abrisse bei Denkmaleigentümern forcieren würde, um sich letztendlich einem Denkmal zu entledigen. Die Anforderungen des Denkmalschutzes seien demnach höher zu bewerten, die persönlichen und selbst verschuldeten wirtschaftlichen Gründe müssten hier dahinter zurückstehen.
29 Aus einem Vermerk der Bauverwaltung vom 30. Januar 2023 ergibt sich nach Ergehen des Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2023, dass das vom Bauherrn beabsichtige und zugleich angezeigte Verfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO 2009 nicht mehr zur Ausführung kommen könne. Damit sei dieses Anzeigeverfahren nach § 63 LBO 2009 baurechtlich nunmehr abgeschlossen, da ein bauaufsichtliches (Antrags-) Verfahren hier nicht eröffnet worden sei. Dieses wurde der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt.
30 Die Klägerin legte am 20. Februar 2022 Widerspruch gegen die versagte Genehmigung ein, den sie damit begründete, dass eine Beseitigung der historischen Substanz und ein damit einhergehender Verlust der Identität eines Objektes dazu führe, dass auch die Grundlage für ein etwaiges Beseitigungsverbot entfalle. Hierzu wurde auf bisherige Ausführungen einschließlich Rechtsprechung verwiesen. Es sei irrelevant, ob die aufgeführten Mängel denkmalrechtlich nicht genehmigter Maßnahmen und einem mangelhaften Bauunterhalt geschuldet seien, da es für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung entweder darauf ankomme, ob sich das Objekt im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung selbst trage oder diesem schlicht im Falle des Verbleibs eines aliuds keine denkmalrechtliche Bedeutung mehr zukomme. Es gehe also darum, dass durch die umfangreichen Umbauarbeiten des Voreigentümers – nicht der Klägerin – die Denkmaleigenschaft verloren gegangen sei. Insofern sei der Schutzmaßstab herabgesetzt.
31 Am 14. Juni 2023 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. In diesem wurden die bisherigen Ablehnungsgründe vertieft und ergänzend ausgeführt, dass auch ein schlecht erhaltenes Denkmal grundsätzlich schützenswert sei. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erhaltungszustand eines denkmalwerten Gebäudes grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit habe. Die Grundlage für das Beseitigungsverbot entfalle jedoch, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden könne. Die Frage der Erhaltungsfähigkeit beurteile sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht, so dass eine Mängelauflistung für eine Annahme des Identitätsverlustes nicht ausreiche. Der Fortbestand der Denkmaleigenschaft werde nicht verbindlich von einem Statiker oder sonstigen technischen Gutachter geklärt. Vielmehr sei eine qualitative denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung notwendig, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtige. Maßgeblich sei, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Bausubstanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahre, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt habe. Zunächst zeige sich das Gebäude aus denkmalfachlicher Sicht durchaus in einem sanierungsfähigen Zustand. Es treffe nicht zu, dass das Gebäude "in jedem Fall insgesamt abgetragen bzw. demontiert werden" müsse, um dann "unter Verwendung von Altmaterial lediglich in sehr geringem Umfang wieder aufgebaut" zu werden. Wie bei denkmalrechtlichen Sanierungen üblich, seien die gebotenen Sanierungsmaßnahmen durch temporäre Zwischenabstützungen durchführbar. Davon gehe zunächst auch das Gutachten des Sachverständigen X vom 22. März 2022 auf Seite 11 aus. Mangels substantiierter Begründung sei nicht nachvollziehbar, warum dieser dann in der Stellungnahme vom 1. November 2022 auf Seite 9 ausführe, dass ein partieller Austausch von Materialien in der Praxis nicht umsetzbar sei und das Gebäude insgesamt abgetragen und wiederaufgebaut werden müsse. Ferner sei festzustellen, dass größtenteils die denkmalrechtlich ungenehmigte Entfernung der aussteifenden Innenwände, die zwischen 2018 und 2021 stattgefunden haben muss, für die fehlende Standsicherheit und auch für das Absacken der Erdgeschossdecke mitverantwortlich sei. Aus denkmalfachlicher Sicht komme er zu dem Ergebnis, dass das Objekt nach Durchführung der Sanierung trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage wahre, die zu seiner Denkmaleigenschaft geführt habe. Es müssten zwar für die Fachwerksanierung die Gefache ausgebaut werden, denkmalfachlich stelle dies jedoch keinen Substanzverlust dar, da die Steine größtenteils – und nicht nur zu 20 %, wie in der Widerspruchsbegründung angeführt – wiederverwendet werden könnten, vgl. Stellungnahme vom 1. November 2022 des Sachverständigen X (S. 10). Bei den Steinen handele es sich um eine den Fachwerkbau prägende Substanz, die einen Großteil der Wandfläche ausmache. Weise das Fachwerk auch einen erheblichen Instandsetzungsbedarf auf, so handele es sich bei den Steinen weitestgehend nicht um abgängige Bauteile. Da insoweit kein Substanzverlust eintrete, sei mit Blick auf das Sanierungskonzept (Anlage 3 zum Widerspruch) festzustellen, dass es sich bei der roten Schraffur der Gefache als "Austausch" um eine verfälschende Darstellung handele. Holz hingegen sei ein Naturwerkstoff, der mit den Jahren und insbesondere bei mangelnder Pflege zerfalle und ausgetauscht werden müsse. In der Denkmalpflege stelle dies eine übliche Instandsetzungsmaßnahme dar. Das gelte gleichermaßen für die Dacheindeckung mit Reet. Auch dieser Naturbaustoff müsse über die Jahre stetig ausgetauscht werden. Dabei handele es sich um immer wieder notwendige Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten und nicht um den Austausch "historischen" Baumaterials, die neue Dacheindeckung sei demzufolge nicht unter "Verlust historischer Substanz" zu verbuchen. Außerdem ziehe er die Aussagekraft des Gutachtens insbesondere hinsichtlich des Substanzverlustes von Balkenlage und Dachstuhl in Zweifel. Von der Balkenlage könnten nach Einschätzung des Gutachters 50 % erhalten werden, vom Dachstuhl 25 % (Stellungnahme vom 1. November 2022, S. 8). Eine substantiierte Darlegung der teilweisen oder vollständig auszutauschenden Bauteile finde sich im Gutachten nicht. Auch beim Dachstuhl blieben die Aussagen ungenau. Eine vollständige genaue Zustandserfassung des Holzes und Ermittlung des Sanierungsbedarfes z. B. durch Bohrkernentnahme habe nicht stattgefunden. Das Gutachten mache keine Angaben dazu, wie groß der Anteil der auszutauschenden Sparren sei und in welchem Umfang geschädigte Sparren saniert werden könnten. Der geltend gemachte Substanzverlust beruhe gerade nicht auf einer nachvollziehbaren Ermittlung und vollständigen Dokumentation des Holzzustandes, sondern letztendlich auf Schätzungen des Gutachters nach visueller Prüfung. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass der gutachterlich mehrfach erwähnte Schimmelpilzbefall nicht substanzschädigend sei, eine Schädigung von Holzbauteilen geschehe nicht, vgl. Gutachten vom 22. März 2022 des Sachverständigen X (S. 10). Insgesamt sei nicht von einer Umwandlung eines nicht mehr erhaltensfähigen Originals in eine Kopie auszugehen. Selbst unter der Annahme eines Substanzverlustes bleibe die städtebauliche Aussagekraft des Gebäudes und sein Dokumentationswert, die zur Eintragung in die Denkmalliste geführt hätten, auch nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erhalten. Der Denkmalwert des Objektes liege nicht nur in seiner Originalsubstanz, sondern auch in seiner traditionellen Handwerkskunst und in seinem geschichtlichen und hier auch in dem die Kulturlandschaft prägenden Wert. Der Denkmalwert schmälere sich nicht mit dem Schwinden der historischen Substanz. Dies wird näher ausgeführt.
32 Charakteristischer Wesenszug der Fachwerkarchitektur sei ihre Reparaturfähigkeit. Gerade die Schwellenbereiche und Fußpunkte der hölzernen Konstruktionen seien feuchtigkeits- und schadensanfällig. Schadhafte Hölzer oder Teilbereiche ließen sich jedoch problemlos zimmermannsmäßig ersetzen. Es handele sich dabei um den tradierten Umgang mit Gebäuden dieser Art und ist Teil der denkmalgerechten Bauunterhaltung. Die Versagung der Abbruchgenehmigung hindere die Bauherrin an der Errichtung eines auf dem Grundstück geplanten Neubaus und führe dazu, dass die in § 16 Abs. 1 DSchG genannte Pflicht zur Erhaltung des Denkmals im Rahmen des Zumutbaren zu Lasten der Bauherrin fortbestehe. Unzumutbar sei eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden. Eine derartige Vergleichsrechnung liege zwar nicht vor, allerdings habe die Bauherrin das Objekt in Kenntnis der Denkmaleigenschaft und des bestehenden Sanierungsbedarfs und damit "sehenden Auges" erworben. Der Einwand, man habe erst nach Erstellung des Gutachtens Kenntnis vom tatsächlichen Zustand des Objekts erlangt, verfange nicht. Die Bauherrin, die als Gegenstand ihres Unternehmens den Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien anführe, habe sich im Vorwege bereits des Architekturbüros Dogs Architektur GmbH bedient und sich nach der Möglichkeit des Abbruchs erkundigt. Sie habe die ablehnende Haltung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Abbruch gekannt. Der denkmalpflegerische Mehraufwand für die Instandsetzung des Gebäudes im Vergleich zu Abriss und Neubau sei der Bauherrin zuzumuten, ein Anspruch auf Realisierung der einträglichsten Nutzung bestehe nicht. Bei Abwägung der überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Bauherrin mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Langereihekate der besonderen architektonischen, historischen und städtebaulichen Bedeutung wegen, s. o., komme er zu dem Ergebnis, dass hier das öffentliche Interesse überwiege und die Versagung der denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung zum Schutz des Denkmals erforderlich sei. Eine unverhältnismäßige Belastung der Bauherrin sei nicht ersichtlich. Eine Ermessensreduzierung auf Null gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG, wonach die Genehmigung zu erteilen sei, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden, liege hier nicht vor.
33 Die Klägerin hat am 17. Juli 2023 Klage erhoben.
34 Zur Begründung vertieft sie ihre bisherigen Argumente, insbesondere zu den Ergebnissen der eingereichten Gutachten und (ergänzenden) Stellungnahmen der Sachverständigen Klatt und X. Die Kritik des Beklagten an der Person bzw. der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen X sei zurückzuweisen. Bei Herrn X handele es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Bereich Holzschäden und konstruktiven Holzschutz, der insbesondere eine sachverständige Beurteilung im Zusammenhang mit Objekten in Fachwerkbauweise wie dem streitgegenständlichen Objekt vornehmen könne. Die Tätigkeit umfasse seit 30 Jahren umfangreiche Begutachtungen von Holzschäden und Schadensfeststellungen, die Entwicklung von Sanierungskonzepten sowie die Überwachung und Kontrolle von Sanierungen, auch im Bereich historischer Gebäude. Z. B. seien keine Fotos gefertigt worden, weil der Beklagte bzw. dessen Sachverständiger X in dem gemeinsamen Termin vor Ort am 9. Juli 2024 selbst zugegen gewesen seien. Auch der Sachverständige X füge seiner Begutachtung keine umfassende Fotodokumentation bei. Zu dem Gutachten des Sachverständigen X vom 30. September 2024 sei in inhaltlicher Sicht im Übrigen auszuführen, dass nicht erkennbar sei, wie der Sachverständige zu der Erkenntnis gelange, dass 2/3 der Fachwerkhölzer und 90% der Deckenbalken sowie 80% der Dachstuhlhölzer erhalten bleiben könnten. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten würden bestritten. Auch sei nicht erkennbar, anhand welcher konkreten Zahlen der Sachverständige Holm zu der Feststellung gelange, dass eine Sanierung des Gebäudes kostenneutral zu einem Abriss und einer Rekonstruktion des Gebäudes möglich sei. Eine kostenmäßige Herleitung und Berechnung sei dem Gutachten des Sachverständigen X nicht zu entnehmen. Insbesondere wären bei einer Sanierung sehr hohe Kosten für eine aufwendige Trocknung der Hölzer, eine Schimmel-Sanierung, weitere Untersuchungen, Abteilungen und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig erfassbare weitere Zimmererarbeiten und zusätzliche Abstützungen, mögliche Holzschutzarbeiten sowie die Entsorgung zu berücksichtigen.
35 Sie habe Anspruch auf eine Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 DSchG, da Gründe, die einem Abbruch entgegenstünden, vorliegend nicht gegeben seien. Dies ergebe sich den Ausführungen ihrer Sachverständigen und der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung. Zu den detaillierten Angaben der Sachverständigen habe der Beklagte sich nicht verhalten, sondern lediglich allgemein bestritten und reine Vermutungen angestellt, ohne eine eigene qualifizierte Aussage zum Erhaltungszustand zu treffen. Eine eigene sachverständige Begutachtung habe der Beklagte dabei nicht vorgenommen oder durch Dritte veranlasst. Das Objekt habe in seinem Innenbereich durch Entfernung der aussteifenden Innenwände und teilweiser Einbringung von Leichtbauwänden sowie durch den Einsatz moderner Kunststofffenster in der Vergangenheit bereits seine ursprüngliche Identität in nicht unerheblichen Teilen unumkehrbar verloren und die originalen Materialien könnten in keinem Fall erneut beschafft werden. Darüber hinaus bestünden umfangreiche Mängel der Statik am Gesamtgebäude. Die Möglichkeit von Zwischenabstützungen sei nicht gegeben, da mit der durch den Voreigentümer vorgenommenen Entfernung der aussteifenden Innenwände keine intakten Bauteile für die Ausbildung eines statischen Systems mehr vorhanden seien. Es fehle zudem u. a. die Fußschwelle der Außenwand, über die im Normalfall die vertikalen und horizontalen Lasten aus den senkrechten Fachwerksteilen abgetragen würden. Da dieses Bauteil jedoch fehle, stelle die Außenwand kein funktionierendes statisches Bauteil mehr dar. Auch Schäden an den Holzbauteilen (Balken und Fachwerk) und dem Dachstuhl beeinträchtige die Statik und führe zur fehlenden Standsicherheit. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass ein Austausch der Steine insbesondere auch deshalb zu erfolgen habe, da geschädigte Steine (z. B. durch Bruch oder geschädigte Oberflächen) nicht wieder eingebaut werden könnten, da diese ihre ursprüngliche Funktion für die Tragfähigkeit des Gebäudes und das Abhalten von Feuchtigkeit etc. nicht mehr aufrechterhalten könnten. Die Wiederverwendung der Steine und Hölzer könnten allenfalls einen optischen Erhalt des Denkmals darstellen. Eine Bohrkernentnahme sei nur eine Untersuchungsmethode, durch die Schäden im Inneren der Holzbauteile ermittelt würden. Der erkennbare Pilzbefall reduziere die Tragfähigkeit der Holzbauteile jedoch bereits von außen nach innen. Die vorgenannte Maßnahme würde jedoch zunächst voraussetzen, dass das Gebäude erst so standsicher instandgesetzt werde, dass eine weitergehende Untersuchung überhaupt ermöglicht werde. Es sei zudem irrelevant, ob die Mängel des Objekts denkmalrechtlich nicht genehmigter Maßnahmen und einem mangelhaften Bauunterhalt geschuldet seien und die Klägerin das Objekt in Kenntnis dieser Mängel erworben habe.
36 Die Klägerin beantragte zunächst,
37 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2023 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abriss des Gebäudes X. 34-36 in X (Flurstück 385 der Flur 1, Gemarkung X) zu erteilen und
38 Nunmehr beantragt sie,
39 festzustellen, dass für die beabsichtigte Beseitigung des Gebäudes X 36 in X (Flurstück 387 der Flur 1, Gemarkung X) keine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist,
40 hilfsweise
41 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2023 zu dem Aktenzeichen 055 305 36/2 – 110 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes Xstr. 36 in X zu erteilen und
42 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 Der Beklagte beantragt,
44 die Klage abzuweisen.
45 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Vertiefend trägt er vor, dass die kulturlandschaftsprägende Aussagekraft nicht durch den historischen Substanzverlust geschmälert werde. Das Gebäude sei nicht so zerstört, dass es keine Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge dokumentieren könne. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten führten zudem nicht zu einem nennenswerten Identitätsverlust und kämen nicht einer Neuerrichtung gleich. Es werde Bezug genommen auf das Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen X vom 30. September 2024 , das den Zustand der Holz-Bauteile der streitgegenständlichen Kate begutachtet und ein detailliertes Sanierungskonzept enthalte. Das Gutachten sei im Anschluss an einen Ortstermin vom 9. Juli 2024 erstellt worden. Es stelle in seiner Schadenskartierung (S. 9 ff. d. Gutachtens) einen anderen, deutlich geringeren Umfang der vorhandenen Schäden fest, unter Darstellung der Schadensursachen sowie Darlegung konkreter, denkmalgerechter Sanierungsvorschläge – ergänzt durch eine, dem Gutachten angehängte bebilderte Sanierungsanleitung eines Objektes mit sehr ähnlichen Schädigungen aus der Region. Der Gutachter Holm komme in Bezug auf die streitgegenständliche Kate insgesamt zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel der historischen Fachwerksubstanz bei einer denkmalgerechten Sanierung erhalten werden könnten (vgl. S. 12 d. Gutachtens) sowie 90% der Deckenbalken und 80% der Dachstuhlhölzer (vgl. Zusammenfassung, S. 2 des Gutachtens). Zudem werde von Seiten des Gutachters X, der über erhebliche Erfahrung im Bereich der substanzerhaltenden, denkmalgerechten Sanierung "im Bestand" verfüge, eine Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes mit größtmöglicher Erhaltung der Bausubstanz als kostenneutral im Vergleich zu einem Abriss und der Rekonstruktion des Gebäudes eingeschätzt (vgl. Zusammenfassung, S. 2 d. Gutachtens). Den durchweg plausiblen Ausführungen des Gutachters X und dessen überzeugender abschließender Beurteilung schließe sich der Beklagte vollumfänglich an. Der Gutachter X widerspreche in wesentlichen Bereichen den Stellungnahmen des Gutachters X. Der Gutachter X verfüge aufgrund seines Fachgebiets als Sachverständiger für das Zimmerer-Handwerk Feuchteschäden und Schimmel und Sachverständiger Holzschutz DHBV über die notwendige Expertise für die hier entscheidenden Fragen. Er könne ferner auf einschlägige Erfahrung im Bereich der substanzerhaltenden, denkmalgerechten Sanierung "im Bestand" zurückgreifen. In Bezug auf den Gutachter X, der – soweit ersichtlich – nicht dem Zimmerer-Handwerk zugehörig sei und sich – soweit ersichtlich − vorwiegend auf den Bereich der (Holz-) Schädlingsbekämpfung spezialisiert habe, bestünden hingegen bereits erhebliche Zweifel an der entsprechenden Sachkunde und Erfahrung an der denkmalfachlichen Befähigung. Folgende Mängel bestünden in den Gutachten X: Auf den Seiten 6 bis 9 des Ergänzungsgutachtens vom 1. Dezember 2023 würden tabellarisch für einzelne Gebäudeteile aus dortiger Sicht vorhandene Schäden aufgelistet und nummeriert, die sich in der dem Gutachten angehängten Fotodokumentation in der Form nicht wiederfinden ließen. Die vorgetragenen Mängelpunkte ließen sich daher nicht zuordnen bzw. seien nicht belegt. Im Ergänzungsgutachten des Gutachters X vom 1. Dezember 2023 würden im Wesentlichen allgemein gehaltene, nicht hinreichend konkretisierte Mängel benannt, die aus seiner Sicht zum Teil denkmalrechtlich irrelevant seien und außerdem den Zustand des Gebäudes nur einseitig negativ und verzerrt bzw. unvollständig und widersprüchlich darstellten (wird näher ausgeführt).
46 Zudem werde die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 13. November 2024 mit Aussagen zum Denkmalwert der streitgegenständlichen Kate sowie Erläuterungen zum Fortbestand der Denkmaleigenschaft im Falle von Substanzverlusten bzw. Substanzumsatz übersandt, die der Einschätzung der Klägerin bzw. des von ihr beauftragten Sachverständigen widerspreche. Nach Auffassung des Beklagten lasse sich eine entsprechende Einschätzung zum Denkmalwert indessen ausschließlich mit einem bestimmten wissenschaftlichen Qualifikationsprofil abgeben, das in Bezug auf die Klägerin bzw. die von ihr beauftragten Gutachter nicht ersichtlich sei.
47 Denkmalfachlich fehle dem Gutachter X die Befähigung, den Denkmalwert eines Kulturdenkmals im Hinblick auf eine denkmalgerechte Sanierung und den Austausch von Hölzern zu beurteilen – ein Aspekt, der in seinen Gutachten gleichwohl immer wieder thematisiert werde. Anders als der Sachverständige für Holzschutz verfügten das Landesamt für Denkmalpflege sowie auch die Untere Denkmalschutzbehörde hier – wovon das Denkmalschutzgesetz ausgehe – über eine besondere Sachkunde und Erfahrung.
48 Das erstellte Gutachten X mit dem Referenzprojekt habe der Klägerin mögliche Wege für eine denkmalfachlich vertretbare Sanierung aufzeigen sollen. Die seien visuell sowie durch Abklopfen und Bebeilen (Seite 4 des Holzgutachtens) und nicht, wie von der Klägerin jetzt behauptet, lediglich durch Abklopfen erfolgt. Da bereits eine Laborbeprobung stattgefunden habe und deren Ergebnisse von hiesiger Seite nicht beanstandet worden seien, sei eine weitere Beprobung durch Herrn X als entbehrlich erachtet worden.
49 Ferner habe der Beklagten anlässlich des Ortstermins vom 9. Juli 2024 feststellen müssen, dass die Klägerin das betroffene Bauwerk durch Unterlassen dringender (und ihr bekannter) Erhaltungsmaßnahmen bewusst der (weiteren) witterungsbedingten Beschädigung aussetze.
50 Die von der Klägerin vorliegenden Gutachten belegten nicht, dass nach Durchführung von Sanierungsarbeiten von einem denkmalfachlichen Identitätsverlust auszugehen sei bzw. eine Neuerrichtung vorliegen würde. Im Rahmen der Begutachtung sei eine denkmalrechtliche Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen worden. Die Gutachten enthielten weder eine detaillierte Schadenskartierung noch denkmalgerechte Sanierungsvorschläge. Dass die Standsicherheit laut Gutachten des Herrn X aufgrund der entfernten Innenwände nicht mehr gegeben sei, sei zunächst der Tatsache geschuldet, dass die Entfernung ohne Erlaubnis erfolgt sei. Der Dachstuhl entspreche laut diesem Gutachten zudem nicht den neuesten DIN-Vorschriften. Dies sei aber bei einem Objekt aus der Erbauungszeit der denkmalgeschützten Armenkate als nicht außergewöhnlich anzusehen, da es damals diese Vorschriften nicht gegeben habe. Schäden würden im Bereich des Auflagers der Deckenbalken vermutet; eine Bauteilöffnung sei allerdings nicht erfolgt. Auch die Aussage, dass gesetzliche Raumhöhen sowie die Vorgaben des GEG 2020 nicht eingehalten würden, sei nicht bedeutend, da ein Denkmal diese Vorgaben nicht erfüllen müsse und könne. Zu dem Gutachten X sei anzumerken, dass lediglich drei Materialproben genommen worden seien, welche sich schwer auf das gesamte Gebäude beziehen ließen. Es seien keine Bohrwiderstandsmessungen o. ä. durchgeführt worden, eine genauere Schadenskartierung fehle komplett. Die 83 aufgenommenen Punkte zeigten lediglich eine grobe Einschätzung auf, meist mit "Vermorschung" beschrieben. Wie viel an den einzelnen Stielen und Holzteilen tatsächlich entfernt werden müsse, sei aber unklar. Auch die Ergänzung des Holzschutzgutachtens führe hier zu keinerlei neuen Erkenntnissen. Es handele sich also um kein – wie auf S. 17 der Klageschrift beschrieben – detailliertes Holzgutachten. Es würden die Anteile des historischen Substanzverlustes nicht richtig dargestellt. Ein Reetdach sei in seiner Beständigkeit zeitlich begrenzt, dieses bringe das Naturmaterial (wie auch Holz) mit sich. Ebenso seien die Gefache zwar herauszunehmen um das Fachwerk zu sanieren, diese müssten aber nicht – wie auf S. 6 der Klageschrift behauptet – mit neuem Material wiederhergestellt werden, da laut der Aussage des Holzgutachtens die historischen Steine größtenteils wiederverwendet werden könnten (S. 12 Holzschutzgutachten und S. 10 Ergänzung Holzgutachten: Demontage der Gefachsmauerung, größtenteils ist eine Wiederverwendung der Steine nach meiner Einschätzung möglich). Die Außenwand wäre also weit mehr als zu den geschätzten 20% des Gutachtens erhalten, die 20% wären der reine Holzanteil (s. auch S. 7 Klageschrift). Der beschriebene Schimmel- und Schleimpilzbefall müsse laut Holzschutzgutachten zwar behandelt werden, es handele sich aber nicht um einen holzzerstörenden Pilz. Grundsätzlich hätte die Kläger bei dem – wie von ihr behauptet – bereits vorgefundenen Zustand (illegaler Abriss der aussteifenden Innenwände auf der südlichen Gebäudehälfte und Entfernung von Böden) klar sein müssen, dass die Sanierung mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein würde. Die Untere Denkmalschutzbehörde hatte auf Nachfrage des beauftragten Architekturbüros bereits im Mai dem Abriss und Neubau von Ferienwohnungen nicht zugestimmt. Der Erwerb sei sehenden Auges erfolgt. Sie könne sich daher nicht auf die Unzumutbarkeit des Erhaltungsaufwands für die Reetdachkate berufen, weil sie dieses in Kenntnis der Denkmaleigenschaft erworben und den bestehenden Sanierungsbedarf zumindest bewusst in Kauf genommen habe.
51 Trotz der behördlichen Aufforderung seien bis heute keine Maßnahmen gegen die Durchfeuchtung und den weiteren Verfall des Gebäudes ergriffen worden. Infolge habe sich seit der ersten Begehung der Zustand deutlich verschlechtert. Es entstehe der Eindruck, die Klägerin lasse das Objekt weiter verfallen, um auf diesem Wege eine Abrissgenehmigung zu erlangen.
52 Am 9. Juli 2024 – während des laufenden Klagverfahrens – hat eine Ortsbegehung mit dem Gutachter X dem Beklagten und dem Landesamt für Denkmalpflege stattgefunden. Anwesend waren außerdem der Architekt Gunnar Dogs und der Gutachter X X. Bei diesem Termin sind Lichtbilder gefertigt worden, aus denen erkennbar ist, dass das Reet abgängig ist und Regen in das Dach eindringen kann. Ein Sparren ist aufgrund starker Durchfeuchtung gebrochen. Auf der Laufplanke sind Wasserspuren erkennbar. Bild 5 zeigt den Dachstuhl hinter der Bruchstelle. Die Sparren sind weitestgehend in Ordnung.
53 Im Anschluss an den Termin wurde die Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2024 zur Erhaltung des Kulturdenkmals nach § 16 LDSchG-SH wegen substanzgefährdender Mängel aufgefordert, mit Androhung einer Ordnungsverfügung einschließlich Zwangsmitteln. Es ging vorwiegend um Mitteilung der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen, die Noteindeckung des Reetdaches bis zum 12. August 2024 und Entfernung des Bewuchses bis 31. Oktober 2024.
54 Daraufhin meldete sich der Klägervertreter beim Beklagten und führte an, dass ein Mängelbehebungsprogramm nicht vorgenommen werde, da das Gebäude nicht erhaltungsfähig sei. Die Noteindeckung sei wegen der Gefahrenlage (fehlende Statik) nicht durchführbar. Ein kurzfristiger Bewuchsrückschnitt komme hingegen in Betracht.
55 Ebenfalls während des laufenden Klagverfahrens beantragte die Klägerin am 10. Juli 2025 zudem, die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Objekts aufzuheben und das Objekt aus der Denkmalliste zu entfernen. Hintergrund des nunmehr gestellten Antrages sind die zwischenzeitlich erfolgten Untersuchungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden und Fachgutachters für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Herrn Dr. X, durch welche sich nunmehr herausgestellt habe, dass die seinerzeit vom Landesamt für Denkmalpflege angenommenen Hintergründe für die Unterschutzstellung des Gebäudes unzutreffend seien, insbesondere handele es sich nicht um ein "Armenhaus" (Gutachten vom 3. Juli 2025). Eine Ergänzung erfolgte am 25. November 2025, in der die Funktion eines Armenhauses näher ausgeführt und hier verneint wurde. Es finden sich auch nähere Ausführungen zur Bauarchitektur und seinem Sachverstand.
56 Insofern trägt die Klägerin ergänzend vor, dass es sich bei dem Gebäude Xstr. 36 nicht um ein schutzwürdiges Objekt handele.
57 Hiergegen hat der Beklagte eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 14. Oktober 2025 eingereicht, die zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um ein zu schützendes Denkmal handele und keine Gründe vorlägen, es aus der Denkmalliste auszutragen. Das Gebäude sei auch schützenswert jenseits des Begriffs "Armenkate".
58 Mit Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
59 Am 16. Dezember 2025 fand ein Erörterungstermin vor Ort statt, in dem der Rechtsrahmen dargelegt wurde und die Örtlichkeiten gemeinsam in Augenschein genommen wurden. Lichtbilder wurden gefertigt. Auf das den Beteiligten übersandte Protokoll wird Bezug genommen.
60 Die Klage ist zulässig.
61 Sie ist insbesondere als Feststellungsklage, dass für die beabsichtigte Beseitigung des Gebäudes Xstraße 36 in 24376 (Flurstück 387 der Flur 1, Gemarkung X) keine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist, statthaft. Denn für den Fall der Bejahung der von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Kulturdenkmal in Form eines Baudenkmals handelt, wäre eine – wie von ihr zunächst erhobene – Verpflichtungsklage abzuweisen. Denn eine Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes, welches kein Denkmal ist, ist unbegründet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 175/13 – juris Rn. 38). Das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz normiert keine Pflicht für die Genehmigung des Abbruches eines Nicht-Kulturdenkmals, sondern knüpft die Genehmigung an die Kulturdenkmaleigenschaft (§§ 12, 13 DSchG). Insbesondere dann, wenn die Beteiligten über diese Eigenschaft des Objektes divergierende Auffassungen vertreten – wie vorliegend – hat der betroffene Eigentümer – hier die Klägerin – ein berechtigtes Interesse, im Wege einer Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht die von der Denkmalschutzbehörde behauptete Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes klären zu lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 39). Denn an die Denkmaleigenschaft sind bestimmte Pflichten des Eigentümers geknüpft (z. B. Erhaltungspflichten nach § 16 DSchG), woraus das berechtigte Interesse an der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO an dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses resultiert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2004 – 2 L 454/00 – juris Rn. 25; A-Stadtisches OVG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 3 Bf 100/14 – juris Rn. 55).
62 Der Streit um die Frage der Kulturdenkmaleigenschaft des Objektes Xstraße 36 ist erst im Laufe des bereits anhängigen Klageverfahrens aufgetreten, woraufhin die Klägerin ihren bisherigen Verpflichtungsantrag nur noch hilfsweise verfolgt und als Hauptantrag den Feststellungsantrag gestellt hat, weshalb auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Anfechtung der nach der damaliger Rechtslage konstitutiven Eintragung in das Denkmalbuch hier nicht greift. Die Beteiligten haben einvernehmlich insoweit auch den Antrag der Klägerin vom 10. Juli 2025 auf Aufhebung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung in Ansehung dieses Klagverfahrens "ruhend" gestellt. Das Gericht hätte in Ansehung der ursprünglichen Verpflichtungsklage die Denkmaleigenschaft im Übrigen inzident als Voraussetzung für die Genehmigungspflichtigkeit des Abbruchs zu prüfen gehabt. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Feststellungsinteresse voll Rechnung tragend mit einer Feststellungsklage geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein Interesse hat, nur eine Vorfrage wäre (BVerwG, Beschluss 8. August 2024 – 9 B 8/24 – juris Rn. 19).
63 Die Klägerin ist darüber hinaus klagebefugt. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder, weil er an dem feststellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – juris Rn. 24). Im vorliegenden Fall ist es für den Abbruch des Objektes Xstr. 36 von erheblicher Bedeutung, ob dies ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ist oder nicht.
64 Bei der Umstellung auf die Feststellungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern um eine zulässige Beschränkung des Klageantrags gem. § 173 VwGO i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn es sich um eine Klagänderung gehandelt hätte, wäre diese aus den oben genannten Gründen prozessökonomisch sachdienlich gewesen.
65 Im Hinblick auf die Zulässigkeit der weiterhin (hilfsweise) geltend gemachten Verpflichtungsklage bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist insbesondere nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens gem. § 68 ff. VwGO am 17. Juli 2023 nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. Juni 2023 gem. § 74 VwGO fristgerecht erhoben worden.
66 Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
67 In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten und den Stellungnahmen der unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde geht die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass es sich bei dem Gebäudes Xstraße 36 in 24376 um ein Kulturdenkmal in Form des Baudenkmals im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1, 3, 4 Nr. 1 DSchG handelt. Danach sind Denkmale im Sinne dieses Gesetzes Kulturdenkmale und Schutzzonen. Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale. Nach diesem Gesetz sind Baudenkmale bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheiten (Nr. 1). Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erforschung und Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 L 152/06 – juris Rn. 55 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1992 – 1 S 2245/90 – juris Rn. 26).
68 Das Gericht geht mit der Bewertung für die Eintragung in das Denkmalbuch vom 8. September 1981, der diesbezüglichen Schreiben an den ehemaligen Eigentümer vom 20. Februar 1994 sowie den sachverständigen Stellungnahmen der oberen Denkmalschutzbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) in diesem Verfahren vom 13. November 2024, 14. Oktober 2025 und in der mündlichen Verhandlung von der Kulturdenkmaleigenschaft in Form des Baudenkmals des Gebäudes aus. Der Begriff des Kulturdenkmals (einschließlich seiner Tatbestandsmerkmale) ist nach allgemeiner Auffassung ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. November 2012 – 1 LB 3/12 – juris Rn. 28, 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1992 – 1 S 2245/90 – juris Rn. 27 m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung kann insoweit alle im Gesetz genannten Kriterien berücksichtigen; sie ist also nicht auf die ausdrücklich angeführten Kriterien beschränkt. Dies folgt aus der Normstruktur, wonach der Denkmalschutz (schon) an das objektive Vorliegen eines Schutzkriteriums anknüpfen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Juli 2007 – 1 LB 5/06 – juris Rn. 43). Angesichts der Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es zur Auslegung des Rechtsbegriffs in der Regel angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient. Dabei kann das Gericht grundsätzlich auch auf solche Gutachten zurückgreifen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat und es kann im Rahmen seiner Entscheidung die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte beziehungsweise ihr im Verwaltungsprozess hervortretender "Gegensatz" zur Position der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass ihre fachkundigen Feststellungen inhaltlich fehlerhaft oder sachwidrig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juli 2007 – 1 LB 5/06 – juris Rn. 40). Die Tragfähigkeit dieser fachkundigen Stellungnahme des Landesamtes kann durch einfaches "Bestreiten" des Klägers nicht beseitigt werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. November 2012 – 1 LB 3/12 – juris Rn. 51). Da nach dem Gesetz (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs.5 Satz 1, § 12 Abs. 2 DSchG) insbesondere das Landesamt für Denkmalpflege als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz berufen ist, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben, bestehen deshalb keine Bedenken, ihre gutachtlichen Äußerungen zu verwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 1 LB 133/13 – juris Rn. 36 m. w. N.). Als Fachbehörde kommt ihr ein besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 – juris Rn. 27). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen ist, wenn der von dem Landesamt vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht und in fachlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 – juris Rn. 38).
69 Bei dem streitgegenständlichen Gebäude Xstr.. 36 handelt es sich zunächst um eine bauliche Anlage, so dass vorliegend ein Kulturdenkmal in Form des Baudenkmals besteht. Dies war zwischen den Beteiligten und insbesondere für die Klägerin unstreitig. So erwarb sie das Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Juni 2021 in Kenntnis der Denkmaleigenschaft. In § 5 "Rechte und Mängel" heißt es ausdrücklich:
70 "Der Käuferin ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand unter Denkmalschutz steht, welcher unter Band L, Blatt 53 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit beim Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein eingetragen ist und für den Vertragsgegenstand die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen gelten. Die dahingehende Erklärung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 20. April 1994 ist der Käuferin bekannt."
71 In der Erklärung vom 20. April 1994 wird ausgeführt:
72 "Die ehemalige Armenkate des Gutes X ist eine langgestreckte Fachwerk-Wohnkate wohl noch aus des 18. Jahrhunderts mit reetgedecktem Walmdach, über giebelseitige Anbauten tief heruntergezogen. Straßenseitig drei Eingänge mit je einer zugeordneten Dachluke, auf der Gartenseite drei weitere Luken.
73 Die Erhaltung des Gebäudes und seiner historischen Ausstattung liegt der besonderen historischen und städtbaulichen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse.
74 (…)
75 1. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf das gesamte Gebäude."
76 Die Eintragung im Denkmalbuch lautet:
77 "Langgestreckte Fachwerk-Wohnkate mit Reet-Walmdach, über giebelseitig Anbauten tief heruntergezogen. Zur Straßenfront des eingeschossigen traufständigen Hauses 3 Wohnungseingänge mit je einer zugeordneten Dachluke. Ausfachungen aus Backstein, weiß geschlämmt. Ehem. Armenkate des Gutes (gen. " Kloster")."
78 Die Aufnahme in das Denkmalbuch gründet auf einer wissenschaftlich-historischen Validierung und Sachverständigenprüfung, für welche ein Stab mit entsprechendem Qualifikationsprofil (Hochschulsaubildung) zuständig ist. An der Fachexpertise bestehen insoweit keine Zweifel.
79 Die obere Denkmalschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2024 zudem aus, dass die sog. Langereihekate in X vermutlich das in unsere Zeit überkommene Beispiel eines Armenhauses im ruralen Zusammenhang einer Gutsanlage sei. Dies könne beispielsweise auch die langgestreckte Bauform erklären können. Objekte dieser Art seien im Allgemeinen selten, wobei karitative Einrichtungen im ländlichen Raum noch seltener tradiert seien, als im städtischen Umfeld. Frühneuzeitliche, also vor 1800 eingerichtete Sozialbauten im Sachzusammenhang mit aristokratischen Gütern oder Hofanlagen seien darüber hinaus, nicht nur in Schleswig-Holstein, außerordentlich selten erhalten. Daher komme ihnen selbst bei einem höheren Grad an Veränderung oder Erneuerung, eine besondere allgemein-, sozial- und architekturhistorische Bedeutung zu.
80 In der weiteren Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 ergänzend sie, dass die tradierte Bezeichnung Armenkate, die sich in der Beschreibung zur Unterschutzstellung der Wohnkate 1994 finden, in den konsultierten Archivalien nicht aufzufinden sein möge. Es sei innerhalb der Begrifflichkeiten jedoch zwischen "Armenhaus", d. h. einem Wohn- und Arbeitshaus im Sinne einer festgeschriebenen Sozialeinrichtung initiiert durch einen Gutsherrn oder Wohltäter, und einem Wohnhaus für einkommensschwache Familien, Landarbeiter und Tagelöhner im Kontext einer Hofanlage oder eines adeligen Gutes zu unterscheiden. Als Zweiteres sei das Gebäude Xstraße 36 einzuordnen. Dass Tagelöhner als vorrangige Bewohnerschicht der Wohnkate unzweifelhaft als "arm" zu bezeichnen seien, vermöge die begrifflich missverständliche Zuordnung als "Armenkate" zu erklären, die sich demnach nicht als institutionelles Armen- oder Arbeitshaus, sondern als Wohnstätte unvermögender Landarbeiter definiere. Darüber hinaus sei es keineswegs allein die Zuordnung als Armenkate, die den Denkmalwert des Gebäudes trage. Vorrangig begründeten das Bauwerk selbst und sein Überlieferungszustand die Wertigkeit als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Neben dem allseitig vorhandenen Holzfachwerk zeichne das Gebäude das tiefgezogene, reetgedeckte, steile Walmdach aus, das an den Giebelseiten nochmals um etwa einen Meter tiefer gezogen sei und hier in symmetrischer Stellung zwei kleine [Kleintier-]Stallungen oder Lagerräume aufgenommen habe. Bautypologisch handele es sich um ein eingeschossiges Wandständerhaus auf Streifenfundamenten aus Lesesteinen mit einer ebenfalls in Fachwerk ausgeführten Binnengliederung, die in größeren Anteilen unverfälscht erhalten und für die innere Aussteifung des Gebäudes von Bedeutung sei. Die Erschließung erfolge durch die lange Nordwand über drei getrennte Eingänge, die darauf hindeuteten, dass es sich hier um mehrere separierte Wohnungen in Reihenanlage handele, was durch die Bezeichnung Langereihekate widerspiegele. Dies stütze auch das ursprüngliche Vorhandensein dreier Ladeluken über den Eingängen und die Stellung der Fenster, die asymmetrisch, in Gruppenstellungen zu zwei bis drei Fenstern erschienen. Auffällig sei das Fehlen jeglichen Bauschmucks als Zeichen eines Funktionsbaus ohne Repräsentationsfunktion und der ausgesprochen weite Abstand der Bund- und Zwischenpfosten. Bautypologisch erscheine die Aufweitung der Raster der Außenfachwerke bei gleichzeitiger Reduktion der Stärke der verwendeten Hölzer gegen Ende des 18. Jahrhunderts aufzukommen, als eine Zwischenstufe bis zum schließlich vollständigen Ersatz der Fachwerkwände gegen Ziegelmassivmauerwerk zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Dachform des aufgesteilten, zugleich tiefgezogenen Reetdaches mit niedrigen, aus der Traufe ausgeklinkten Ladeluken verweise auf sehr früh in Angeln und Schwansen verankerte Bauformen und -techniken. Auch die unverletzte Dachhaut stelle hier einen besonderen Wert da. Die äußere Erscheinung sei trotz der Verluste zweier Schornsteine und zweier Ladeluken mit Blick auf die Lesbarkeit der ursprünglichen Nutzung anschaulich tradiert. Bautypologie und -befunde stützten die Datierung des Bauwerks aus das ausgehende 18. Jahrhundert. Die Fachwerkkate Xstraße 36 sei somit Trägerin umfangreicher handwerklicher und architektonischer Informationen und besitze zugleich Zeugniswert für orts- und sozialhistorische Entwicklungen, indem es tradierte regionaltypische Bauformen wie auch die Lebenswirklichkeit einfacher Landarbeiter im Kontext des Gutes X in der Zeit vor und um 1800 ablesbar mache.
81 Diese Ausführungen decken sich mit den vertiefenden Erläuterungen der oberen Denkmalschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung, wonach in dem Objekt ein historischer Wert als bauzeitliches Zeugnis der Landarbeiter im Gutskontext des 18. Jahrhunderts bestehe. Das Wort "Armen"(-kate) könne dabei unbeachtet bleiben; dieses habe bei der Unterschutzstellung keine weitere Bedeutung gehabt. Auch heute habe die Kate noch sozial-geschichtlichen Wert für Xort als historischer Ortskern bzw. historische Siedlung. Zudem sei ein ortstypischer Bauwert mit der angeliter Eigenart der Gebäudeausführung gegeben, der im Kreis Schleswig-Flensburg so nicht vorhanden sei. Letztlich sei ein städtebaulicher Wert durch die Belegenheit an der Hauptstraße in Richtung Schlei gegeben, was deutlich mache, wie damals solche Katen angelegt worden seien.
82 Aus diesen Ausführungen steht für die erkennende Einzelrichterin mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit i. S. v. § 108 VwGO fest, dass es sich die Denkmalfähigkeit aus dem besonderen geschichtlichen und städtebaulichen Wert ergibt.
83 Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzes ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht. Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt (heimat-)geschichtliche Entwicklungen deutlich gemacht werden ("Aussagewert"), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter "Erinnerungswert" beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt ("Assoziationswert"). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (zum Beispiel Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2025 – 2 M 16/25 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 1 L 27/ 95 – juris Rn. 36; OVG A-Stadt, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 3 Bs 259/21 – juris Rn. 23; VG Schleswig, Urteil vom 8 A 193/21 – n. v.). Städtebauliche Bedeutung kommt einem oder mehreren Gebäuden zu, wenn sie etwa das Erscheinungsbild einer Ansiedlung, einer Straße oder Teilen davon prägen und hiermit u. a. durch ihre Anordnung und Lage in der Örtlichkeit oder ihre Gestaltung auch in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentieren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 1 L 27/95 – juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2025 – 13 K 140/23 – juris Rn. 52 m. w. N.).
84 Das Gebäude hat nach den o. g. Erkenntnissen einen besonderen geschichtlichen und künstlerischen Wert.
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