Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2026-02-05, 8 B 31/25

8 B 31/25Tribunal Administrativo / Chamber 85 de fev. de 2026

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Regest

1. Ein Beiladungsbeschluss ist nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Beiladung von Amts wegen aufzuheben. (Rn.3) 2. Für die Ermittlung des Zustelldatums kann nicht auf den Eingang im besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Bevollmächtigten abgestellt werden, da dies nur dem Eingang in der Kanzlei entspricht, jedoch nicht der Zeitpunkt ist, in dem die Bevollmächtigte selbst das Schreiben empfangsbereit zur Kenntnis nahm. (Rn.9)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 B 31/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 8 B 31/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0205.8B31.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 229 Abs 1 Nr 2 VwG SH, § 235 Abs 1 Nr 1 VwG SH, § 236 VwG SH, § 237 VwG SH, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Beiladungsbeschluss ist nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Beiladung von Amts wegen aufzuheben. (Rn.3)
  2. Für die Ermittlung des Zustelldatums kann nicht auf den Eingang im besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Bevollmächtigten abgestellt werden, da dies nur dem Eingang in der Kanzlei entspricht, jedoch nicht der Zeitpunkt ist, in dem die Bevollmächtigte selbst das Schreiben empfangsbereit zur Kenntnis nahm. (Rn.9)

Tenor

Der Beiladungsbeschluss vom 19. Dezember 2025 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 2.187,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beiladungsbeschluss vom 19. Dezember 2025 war aufzuheben.

2 Die Beiladung ist von Amts wegen wieder aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann , 48. EL Juli 2025, VwGO § 65, beck-online).

3 Der Beiladungsbeschluss vom 19. Dezember 2025 erfolgte mit Blick darauf, dass aufgrund des erstmaligen Vorbringens der Antragstellerin für das Gericht Anhaltspunkte vorlagen, dass sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung, insbesondere die Vollstreckungsankündigung des Beigeladenen wenden wollte. Es kam insofern ein Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ernsthaft in Betracht, in welchem der Beigeladene der richtige Antragsgegner gewesen wäre. Um den Beigeladenen rechtzeitig in den Rechtsstreit einzubeziehen und sicherzustellen, dass auch er während des Eilverfahrens von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absieht, sollte er im Wege der einfachen Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO beteiligt werden. Nachdem sich die Antragstellerin später erneut äußerte und die Kammer nunmehr zu der Überzeugung kam, dass es sich dem tatsächlichen Begehren der Antragstellerin folgend um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt (siehe hierzu unten), sind Interessen des Beigeladenen nicht (mehr) berührt, weil sich die Antragstellerin nicht gegen die laufenden Vollstreckungshandlungen wendet, sondern nur den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid selbst. Der Beschluss war nach Wegfall der Voraussetzungen deswegen von Amts wegen aufzuheben.

4 Den Antrag,

5 "die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2025 bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen (80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)"

6 legt die Kammer gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus. Die Antragstellerin teilte zwar auf die gerichtliche Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit, dass es sich um einen Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO handeln sollte. Allerdings teilte sie gleichzeitig mit: "Ziel des Antrags ist es, die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Klärung vorläufig auszusetzen, da diese angesichts der konkreten Belastungssituation, der laufenden Räumungsmaßnahmen sowie der bereits erfolgten Teilzahlung unverhältnismäßig erscheint." Sie kündigte zudem an, fristgemäß noch die Anfechtungsklage einzulegen. In der Gesamtschau wird deutlich, dass die Antragstellerin die Festsetzung des Zwangsgeldes gerade nicht akzeptiert und nicht nur Rechtsschutz in Bezug auf die konkrete Vollstreckung im gegenwärtigen Zeitpunktbegehrt, sondern sie die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst für rechtswidrig erachtet und bis zu einer Klärung dieser Frage in der Hauptsache keine Zahlung leisten möchte. Dem so verstandenen Begehren entspricht jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid entfällt von Gesetzes wegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

7 Der so verstandene Antrag ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid am 12. Januar 2026 erhobene Klage – 8 A 5/26 – ist nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten.

8 Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO war gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB mangels fehlerfreier Zustellung des Widerspruchbescheides im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Januar 2026 nicht abgelaufen. Nach § 5 Abs. 1 VwZG i. V. mit § 7 Abs. 1 VwZG kann einem oder einer Bevollmächtigten ein zuzustellendes Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 7 VwZG kann auch eine elektronische Zustellung gegen ein Empfangsbekenntnis erfolgen. Für die Zustellung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin persönlich das zuzustellende Schriftstück als zugestellt annimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 –2 C 1.79 – juris Rn. 16; a. A. noch BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 – IV CB 147.68 – juris Rn. 3; der 4. Senat hat diese Rechtsauffassung jedoch ausdrücklich aufgegeben: vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1979 – 4 ER 500.79 – juris Leitsatz). Eine Bestätigung über den Erhalt eines Schriftstückes kann unabhängig davon, ob der Empfänger damit Rechtsmittelfristen in Gang setzen wollte oder dieses als Empfangsbekenntnis bezeichnet, eine wirksame Zustellung begründen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 – 1 B 57.84 – juris Rn. 7 ff.).

9 Nach diesen Maßstäben ist eine Zustellung des Wiederspruchbescheides nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung sollte gem. § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 4 VwZG an die im Widerspruchsverfahren bevollmächtigte Anwältin gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG aufgrund der Vorlage einer Vollmacht eine Zustellung an die Bevollmächtigte erfolgen musste, war die Zustellung an diese gemäß Satz 1 jedenfalls möglich. Es kommt für den Zeitpunkt der Zustellung genauso wie für die "papiergebundene" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis (vgl. § 5 Abs. 1 VwZG) nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 LA 211/18 – juris, Rn. 4 m. w. N.). Die Zustellung wird erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigte ein Empfangsbekenntnis unterschreibt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juni 2004 – 12 LB 51/04 – juris Rn. 25 – 26). Ein Empfangsbekenntnis ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf Nachfrage des Gerichts beim Antragsgegner wurde nur der Eingang des Schreibens im Postfach der Bevollmächtigten nachgewiesen. Für die Ermittlung des Zustelldatums kann nach dem oben dargelegten Maßstab nicht auf den Eingang im besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Bevollmächtigten am 10. Oktober 2025 abgestellt werden, da dies nur dem Eingang in der Kanzlei entspricht, jedoch nicht der Zeitpunkt ist, in dem die Bevollmächtigte selbst das Schreiben empfangsbereit zur Kenntnis nahm.

10 Ob eine Heilung durch eine tatsächliche Kenntnisnahme (§ 8 VwZG) bereits erfolgte, kann dahinstehen. Unabhängig von den Mitwirkungspflichten eines Rechtsanwaltes sowie einer Rechtsanwältin hinsichtlich der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses liegt eine wirksame Zustellung jedenfalls dann vor, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und in Kenntnis der Zustellungsabsicht der Behörde bereit ist, das Schriftstück entgegenzunehmen und zu behalten (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 – 2 C 1.79 – juris Rn. 16). Ob eine Heilung eingetreten ist, lässt sich den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit entnehmen, denn eine Heilung kann nur eintreten, wenn dem oder der Empfangsberechtigten das Schriftstück zugeht. Wer dies vorliegend ist, hängt davon ab, ob die Antragstellerin empfangsberechtigt war. Vorliegend kann ab dem 19. Dezember 2025 sicher angenommen werden, dass zumindest eine tatsächliche Kenntnisnahme der Antragstellerin vorlag, weil sie an diesem Tag um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den "Widerspruchsbescheid vom 10.Dezember 2025" ersucht hat. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich die Vorlage einer Vollmacht für die Anwältin nicht entnehmen, weswegen auch die Antragstellerin trotz der Beauftragung einer Anwältin weiterhin empfangsberechtigt war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Soweit tatsächlich keine Vollmacht beim Antragsgegner vorgelegt wurde und die Antragstellerin damit ebenfalls empfangsberechtigt war, ist in diesem Zeitpunkt Heilung eingetreten. Soweit der Verwaltungsvorgang unvollständig sein sollte und eine Vollmacht vorgelegt wurde, so war allein die Bevollmächtigte empfangsberechtigt für den Widerspruchsbescheid. Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass auch diese spätestens am 19. Dezember 2025 tatsächlich Kenntnis erlangte, als sie den Bescheid an die Antragstellerin weiterleitete. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Weiterleitung durch eine andere Person erfolgte. Soweit auch zu dem Zeitpunkt noch keine tatsächliche Kenntnis vorlag, so lief die Klagefrist mangels Heilung auch an diesem Tag noch nicht an. Bei einer Kenntnisnahme der empfangsberechtigten Person am 19. Dezember 2025 war die Klagefrist von einem Monat am 12. Januar 2026 eingehalten. Erst Recht war die Klage fristgemäß, soweit die einzig empfangsberechtigte Anwältin erst nach diesem Zeitpunkt Kenntnis nehmen konnte. Eine frühere tatsächliche Kenntnisnahme durch die Empfangsberechtigte, insbesondere eine solche vor dem 12. Dezember 2025, lässt sich den Umständen nicht entnehmen. Soweit eine frühere Kenntnis erfolgt sein sollte, so genügt es vorliegend, dass die Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist, sondern von einer weiteren Ermittlung abhängt.

11 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

12 Der Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten

13 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr. seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).

14 Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.

15 Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG.

16 Formelle Bedenken gegen den Festsetzungsbescheid vom 15. Mai 2025 bestehen nicht. Insbesondere war die Bauordnungsbehörde des Antragsgegners gem. § 231 LVwG als diejenige Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat (baurechtliche Beseitigungsanordnung vom 9. Oktober 2024), zuständig für den Vollzug.

17 Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, weil der Bescheid vom 9. Oktober 2024 mangels eines Widerspruchs unanfechtbar ist (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG).

18 Auf die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes kommt es deshalb nicht mehr an, entscheidend ist nur dessen Wirksamkeit (vgl. BVerfG 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831.89 – juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 – juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2006 – 4 LB 23/04 – juris Rn. 89), wogegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind.

19 Das Zwangsgeld ist zulässig, da der Antragstellerin die Beseitigung einer Vielzahl konkret genannter Anlagen und Gegenständen von einem genau bezeichneten Grundstück aufgegeben wurde und sie damit gem. § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG angehalten wurde, eine Handlung vorzunehmen.

20 Das Zwangsgeld wurde gem. § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 LVwG zuvor zusammen mit der Grundverfügung vom 9. Oktober 2024 schriftlich in einer bestimmten Höhe (5.000 €) angedroht. Da es sich trotz Beseitigung mehrerer Anlagen um eine einheitliche Verfügung handelt, mit der im Kern aufgegeben wird, auf dem Grundstück bauordnungsrechtlich ordnungsgemäße Zustände wiederherzustellen, ist auch die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die konkrete Höhe bewegt sich dabei in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 15 € bis höchstens 50.000 € (vgl. § 237 Abs. 3 LVwG). Es wurde eine Frist von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung gesetzt (§ 236 Abs. 2 LVwG). Diese Frist ist angemessen lang, da es sich um die Beseitigung von mobilen Anlagen wie Wohnwagen handelt sowie um die Beseitigung leicht zu transportierender Gegenstände und leicht abreißbarer Anlagen. Der von der Antragstellerin behauptete Grad der Behinderung von 20 % führt hier ebenso wenig zu einer unangemessenen Frist wie die vorgetragene Belastung durch die Pflege von Angehörigen. Insbesondere durch den Vollstreckungsaufschub bis Ende April 2025 hatte die Antragstellerin ausreichend Zeit, ihrer Pflicht vollständig nachzukommen.

21 Vorliegend steht für das Gericht nach summarischer Prüfung fest, dass die Antragstellerin gegen die ihr auferlegte Beseitigungspflicht verstoßen hat. Im Zeitpunkt der Festsetzung hatte die Antragstellerin die ihr aufgegebene Pflicht nicht fristgemäß vorgenommen. Zunächst war die der Antragstellerin gesetzte Frist von drei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung abgelaufen. Auch die darüberhinausgehende, zwischen den Beteiligten vereinbarte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 9. Oktober 2024 bis zum 30. April 2025 (vgl. Bl. 38 des VV) infolge des Rechtsmittelverzichts war im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 15. Mai 2025 bereits abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin tatsächlich Zeit, der Verfügung nachzukommen, ohne ein Zwangsgeld befürchten zu müssen. Nur hinsichtlich des zu beseitigenden Seecontainers gewährte der Antragsgegner einen Aufschub bis zum 31. Dezember 2025. Diese Frist war zwar noch nicht abgelaufen, auch nicht im Zeitpunkt des Widerspruchbescheides am 10. Dezember 2025. Dies allein hindert den Antragsgegner jedoch nicht, die bestandskräftige Beseitigungsverfügung im Übrigen durch die Festsetzung des einheitlich angedrohten Zwangsgeldes vollziehen zu wollen. Die Aufgabe der Wohnnutzung in den Wohnwagen war nicht Regelungsgehalt der angefochtenen Ordnungsverfügung, sodass diese Befolgung keine Relevanz für die Beseitigungsanordnung vom 9. Oktober 2024 und das darauf bezogene Zwangsgeld hat. Selbst nach den von der Antragstellerin im Klageverfahren (8 A 5/26) selbst vorgelegten Bildern befindet sich das Grundstück im Wesentlichen noch immer im gleichen Zustand wie zu Erlass der Verfügung.

22 Das Zwangsgeld ist zudem nicht unverhältnismäßig. Inwieweit eine Unverhältnismäßigkeit eines bestandskräftig angedrohten Zwangsgeldes im Rahmen des Festsetzungsbescheides noch überprüft werden kann, kann dahinstehen. Auch soweit eine Verhältnismäßigkeit im Festsetzungsbescheid erneut zu prüfen wäre, hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken daran. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, nicht leistungsfähig zu sein und nur eine Anzahlung von 500 € leisten zu können, hat sie dies nicht weiter nachgewiesen. Insbesondere lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit angab, in Hamburg in der IT-Branche tätig zu sein, sodass nicht erkennbar ist, dass sich aufgrund der subjektiven und erkennbaren Leistungsfähigkeit eine Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte, weil bereits im Zeitpunkt der Festsetzung offenkundig war, dass das Zwangsgeld ihr Leistungsvermögen bei Weitem übersteigen würde. Auch angesichts der Vielzahl an zu beseitigenden Gegenständen und Anlagen erweist sich das Zwangsgeld von 5.000 € als angemessen. Es ist angesichts des Höchstmaßes von 50.000 € noch im unteren Bereich angesiedelt. Der Antragsgegner war über einen langen Zeitraum auf die Antragstellerin zugegangen, selbst die Beseitigungsverfügung stammt schon aus Oktober 2024, ohne dass sich wesentliche Umstände auf dem Grundstück verbesserten. Es war deswegen anzunehmen, dass das Zwangsgeld der Höhe nach seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn es nicht zu gering bemessen ist, da ein erheblicher Gegenwille bestand. Eine Herabsetzung war auch angesichts der noch laufenden Frist für den Seecontainer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht zu fordern, da dieser angesichts der zahlreichen anderen Anlagen und Gegenstände nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§162 Abs. 3 VwGO), denn dieser hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt und kann deswegen auch keine Kosten ersetzt verlangen.

25 Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert bemisst sich nach dem Streitwertkatalog 2025. In selbstständigen Vollstreckungsverfahren ist demnach die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich (Ziffer 1.7.1 Halbsatz 1). Bei der Androhung ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen (Ziffer 1.7.1 Satz 2). Das festgesetzte Zwangsgeld beträgt 5.000 € und ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € ist mit der Hälfte seines Betrages zu berücksichtigen. Der sich demnach ergebende Wert ist im Rahmen des Eilverfahrens gem. Ziffer 1.5 zu vierteln, weil es eine sonstige bezifferte Geldleistung ist.

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