Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2025-04-30, 9 B 47/24

9 B 47/24Tribunal Administrativo / Chamber 930 de abr. de 2025

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer — 9 B 47/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 9 B 47/24

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:0430.9B47.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer.

2 Der Antragsteller ist außerplanmäßiger Professor und derzeit der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes zugeordnet.

3 Mit Wirkung zum 18. Februar 2022 trat eine neue Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in Kraft (Gesetz vom 3. Februar 2022, GOVBl. S. 102). Danach sind nun auch außerplanmäßige Professoren Teil der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Auf die Gesetzesänderung reagierte die Antragsgegnerin mit dem Erlass einer „Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung von außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“ vom 19. April 2022 (vgl. Bl. 3 ff. der Beiakte A zum aktuell anhängigen Hauptsacheverfahren unter dem Az.: 9 A 300/23).

4 Außerplanmäßige Professoren wirken an dem Verfahren zur Zuordnung in die Gruppe der Hochschullehrer mit, indem sie mittels eines Erhebungsbogens Auskunft über die durch sie tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten geben (vgl. den Erhebungsbogen Bl. 9 ff. der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren).

5 Der Antragsteller reichte einen ausgefüllten Erhebungsbogen bei dem Präsidium der Antragsgegnerin ein (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte; Bl. 13 ff. der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren).

6 Der dem Antragsteller fachvorgesetzte Professor C. und der Dekan Professor D. gaben Stellungnahmen hinsichtlich der formalen Betrauung des Antragstellers mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre und der Zuordnung zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer ab (Bl. 41 ff. der Beiakte A Hauptsacheverfahren). Sie sprachen sich für die Betrauung des Antragstellers mit der selbständigen Fachwahrnehmung und für die Zuordnung des Antragstellers zur Gruppe der Hochschullehrer aus. Der Erhebungsbogen sowie die Stellungnahmen wurden an den Konvent der Philosophischen Fakultät weitergeleitet.

7 In seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 diskutierte der Fakultätskonvent über die formale Betrauung des Antragstellers mit der selbständigen Fachwahrnehmung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG (vgl. zum Sitzungsprotokoll Bl. 32 ff. der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren). Die Abstimmung wurde jedoch auf die nächste Sitzung verschoben.

8 In der Sitzung vom 28. Juni 2023 stimmte der Fakultätskonvent über die Frage der Betrauung von außerplanmäßigen Professoren ab und sprach sich im Ergebnis mehrheitlich gegen die Betrauung des Antragstellers mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG aus (vgl. das Sitzungsprotokoll unter TOP 6; Bl. 55 der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren). In geheimer Abstimmung stimmten fünf Konventsmitglieder für eine Betrauung, 13 Mitglieder stimmten mit „nein“ und sechs Mitglieder enthielten sich.

9 Mit Bescheid vom 1. August 2023 – dem Antragsteller offenbar erst zugestellt am 25. August 2023 – stellte die Antragsgegnerin den Verbleib des Antragstellers in der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSG fest (Bl. 20 der Gerichtsakte; Bl. 65 der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren). Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Entscheidung des Konvents der Philosophischen Fakultät zur Nichtbetrauung des Antragstellers.

10 Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 4. September 2023, der Antragsgegnerin zugegangen am 6. September 2023, Widerspruch gegen den Bescheid (Bl. 66 der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren).

11 Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2023 – zugestellt am 8. November 2023 – zurück. Die Entscheidung des Fakultätskonvents sei zu akzeptieren. Konventsmitglieder seien in der Ausübung ihres Stimmrechts frei. Die Antragsgegnerin habe nur sicherzustellen, dass der Konvent allein auf fachlicher Basis und nicht aufgrund sachfremder Erwägungen eine Entscheidung treffe. Habe sich – wie hier – keine Diskussion im Verlauf der Sitzung entfaltet, weil die einzelnen Mitglieder des Fakultätskonvents eine individuelle Entscheidung hinsichtlich des eigenen Abstimmungsverhaltens gebildet haben, dann müsse sich das auch so im Protokoll niederschlagen. Zu einem offenen Austausch von Argumenten könne man die Konventsmitglieder nicht zwingen. Die Betrauung sei eine Entscheidung des Fakultätskonvents, auf welche die Präsidentin keinen Einfluss habe. Ihre Aufgaben in diesem Zusammenhang seien es lediglich, die Voraussetzungen zu kontrollieren und den Antragsteller über die letztendliche Zuordnungsentscheidung zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

12 Der Antragsteller erhob am 1. Dezember 2023 Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (Bl. 1 f. der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren), die unter dem Aktenzeichen 9 A 300/23 geführt wird. Er meint, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft sei. Es liege ein vollständiger Ermessensausfall vor. Aus dem Protokoll des Konvents lasse sich nicht entnehmen, was die Erwägungen des Konvents hinsichtlich der Ablehnung der Betrauung des Antragstellers gewesen seien. Daher lasse sich auch nicht überprüfen, ob sich der Konvent bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Erwägungen der Präsidentin seien dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden. Vielmehr habe die Präsidentin die Empfehlung des Konvents ohne eigene Prüfung übernommen und kein eigenes Ermessen ausgeübt.

13 Am 30. Oktober 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Er sei – entsprechend der Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung – mit der selbständigen Durchführung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut. Er sei Arbeitsstellenleiter eines Akademieprojekts. Darüber hinaus übe er regelmäßige Lehrtätigkeit aus und publiziere in Fachzeitschriften. Er betreue Bachelor- und Masterarbeiten und habe Drittmittel eingeworben. All dies seien Kernaufgaben einer Professur, die er selbständig durchführe. Die Entscheidung des Konvents sei deshalb rechtswidrig. Der Konvent sei darüber hinaus nicht zuständig gewesen. Der Dekan hätte stattdessen die Entscheidung treffen müssen.

14 Selbst wenn von einer Zuständigkeit des Konvents auszugehen sei, sei die konkrete Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Ermessensausübung nicht dokumentiert sei. Darüber hinaus hätte die Präsidentin der Antragsgegnerin ein eigenes Ermessen ausüben müssen.

15 Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Alter des Antragstellers. Dieser gehe noch im Verlaufe des Jahres 2025 in den Ruhestand, sodass der Verlust seiner Rechte zu befürchten sei.

16 Der Antragsteller beantragt,

17 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Mitgliedergruppe der Hochschullehrer aufzunehmen, bis in der Hauptsache 9 A 300/23 entschieden ist.

18 Die Antragsgegnerin beantragt,

19 den Antrag abzulehnen.

20 Sie meint, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund lägen vor. Der Antragsteller sei nicht formal nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden und allein schon aus diesem Grunde kein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den im Hauptsacheverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie den Akteninhalt im Hauptsacheverfahren sowie im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.

II.

22 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

23 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. September 1994 – 3 M 49/94 – juris Rn. 6; und vom 30. August 2005 – 3 MB 38/05 – juris Rn. 7).

24 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

25 Er hat – so wie er es wörtlich beantragt hat – keinen Anspruch auf Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer. Der Antragsteller hat schon von vornherein keinen Anspruch auf einen formalen Zuordnungsakt der Antragsgegnerin. Er hat aber auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass er Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer wäre. Der Antragsteller fällt nicht unter die Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG.

26 § 13 Abs. 1 HSG ordnet die unterschiedlichen Mitglieder der Hochschule verschiedenen Mitgliedergruppen zu.

27 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSG gehören zu der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen.

28 Dagegen gehören zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG die Professoren, Juniorprofessoren, sowie außerplanmäßige Professoren, soweit diese hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen.

29 § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG definiert die Mitgliedergruppen. Mitglieder, die die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedergruppen erfüllen, sind – ohne dass es eines weiteren formalen Aktes der Antragsgegnerin bedürfte – ipso iure Mitglieder in einer bestimmten Mitgliedergruppe (vgl. auch Redder in: PdK SH G-3, HSG, § 13 Erl. 2.1). So kann schon aus diesem Grund kein unmittelbarer Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer bestehen.

30 Es besteht aber auch kein Anspruch auf Feststellung, dass der Antragsteller Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer wäre. Neben der faktischen Wahrnehmung überwiegender Aufgaben einer Professur ist – auch wenn dies vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG nicht ausdrücklich klargestellt wird – darüber hinaus für die Zuordnung von außerplanmäßigen Professoren zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer erforderlich, dass eine (formale) Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre erfolgt ist.

31 Dass neben den geschriebenen Voraussetzungen eine Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre zur Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer vorausgesetzt wird, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur aktuellen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Dort heißt es:

32 „Aufbauend auf bundesverfassungsgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werden außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Erfasst werden dabei nur diejenigen außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren, die Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs sind.“ (LT-Drs. 19/3186, S. 71 f.; Erläuterung zu Nummer 9 Absatz 1).

33 Die Gesetzesbegründung knüpft also für die aktuelle Gesetzesfassung hinsichtlich der Zuordnung außerplanmäßiger Professoren an den materiellen Hochschullehrerbegriff der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aber, dass der materielle Hochschullehrerbegriff zwingend die Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79-170, juris Rn. 124). Eine bloß faktische Übernahme von Funktionen eines Hochschullehrers ist dabei nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Einräumung einer Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe im Hinblick auf die selbständige Wahrnehmung von Forschung und Lehre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2002 – 10 ME 118/02 –, juris Rn. 10 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 6 C 7.94 –, NVwZ 1996, 1213, 1215).

34 Der Antragsteller ist zwar außerplanmäßiger Professor und als solcher auch hauptberuflich an der Hochschule, nämlich der Antragsgegnerin, tätig. Ob er faktisch überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnimmt kann jedoch dahinstehen, da er nicht mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut worden ist und ihm in rechtmäßiger Weise die Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre versagt worden ist.

35 Nach dem schleswig-holsteinischen Hochschulrecht werden Personen, denen der Titel des „außerplanmäßigen Professors“ verliehen wird, nicht schon durch diese Verleihung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut, sodass sie zu Hochschullehrern im materiellrechtlichen Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung würden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 HSG kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs, Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllen, nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. Grundsätzlich ist mit der Verleihung kein Wechsel der Mitgliedergruppe verbunden. Außerplanmäßige Professoren gehören grundsätzlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, sofern sie ein Dienstverhältnis auf einer entsprechenden Stelle mit der Antragsgegnerin haben (vgl. dazu auch den „Leitfaden zur Beantragung der Bezeichnung ‚Außerplanmäßige Professorin/ Außerplanmäßiger Professor‘ an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“; Präsidiumsbeschluss vom 2. Februar 2016 nach Anhörung der Fakultäten am 16. November 2015).

36 Das schleswig-holsteinische Hochschulrecht regelt die Betrauung von außerplanmäßigen Professoren gesondert in § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG. Hiernach kann wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professoren übertragen werden.

37 Eine solche Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ist zugunsten des Antragstellers nicht erfolgt.

38 In rechtmäßiger Weise wurde dem Antragsteller die Betrauung mit der selbständigen Wahrnehmung von entsprechenden Aufgaben hingegen versagt.

39 Für das Betrauungsverfahren war die Philosophische Fakultät und dort der Fakultätskonvent zuständig. Die Fakultäten sind nach § 7 der Grundordnung (Verfassung, Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 1. September 2008 (NBL. MWV. Schl.– H. 2008, S. 187) i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HSG für die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel zuständig. Dabei berät und entscheidet der Fakultätskonvent in allen Angelegenheiten der Fakultäten, soweit durch das Hochschulgesetz nichts Anderes bestimmt ist; § 16 der Grundordnung i. V. m. § 29 Abs. 1 HSG.

40 Hier hat der Fakultätskonvent ordnungsgemäß über die Frage der Betrauung entschieden. Die Entscheidung, ob der Antragsteller nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG betraut werden solle, wurde, nach entsprechenden Stellungnahmen des Dekans der Philosophischen Fakultät, Prof. Dr. D., sowie des Fachvorgesetzten des Antragstellers, Herr Prof. Dr. C. (Bl. 41 ff. der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren) in der Sitzung des Fakultätskonvents am 28. Juni 2023 durch eine geheime Abstimmung der Mitglieder, getroffen (Bl. 55 ff. der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren).

41 Gemäß § 5 Abs. 10 Satz 5 und 6 der Fakultätssatzung der Philosophischen Fakultät (Satzung der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 11. Februar 2011) sind Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln und ergehen in geheimer Abstimmung. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Sitzungsprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 f) der Geschäftsordnung der Philosophischen Fakultät niederzuschreiben. Diese Formvorgaben wurden hier eingehalten.

42 Anders als der Antragsteller meint, war der Konvent nicht aufgrund von § 3 Abs. 2 der Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung unzuständig. Hiernach prüft der Dekan anhand der ermittelten Daten nach Maßgabe von Bewertungskriterien, ob die den Fakultäten angehörenden außerplanmäßigen Professoren der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer zuzuordnen sind. Der Dekan gibt hinsichtlich der Zuordnung eine Empfehlung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten ab. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung über die Zuordnung, die den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt wird. Die Richtlinie regelt jedoch nur die Entscheidung über die Feststellung der Zuordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Sie betrifft nicht die davon zu trennende Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG.

43 Die mehrheitliche Ablehnung der Betrauung des Antragstellers nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG durch den Konvent ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre handelt es sich um eine Ermessensnorm („kann“). Die Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ermessensfehler sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

44 Insbesondere kann die Entscheidung nicht deshalb als ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil die Gründe für die mehrheitliche Ablehnung im Sitzungsprotokoll nicht ablesbar sind. Auch wenn die Entscheidung des Konvents im Nachhinein hinsichtlich der Erwägungen der einzelnen Mitglieder aufgrund der geheimen und freien Abstimmung, des nicht stattgefundenen Austausches von Ermessenserwägungen zwischen den Mitgliedern, die sich im Protokoll hätten niederschlagen können, und des generell fehlenden zwingenden Erfordernisses, die Beweggründe der Entscheidung im Sitzungsprotokoll aufzunehmen, nicht konkret auf sachfremde Erwägungen untersucht werden kann, so ist jedenfalls vor der Abstimmung durch den Dekan sichergestellt geworden, dass allein auf fachlicher Basis und nicht aufgrund sachfremder oder willkürlicher Erwägungen entschieden wird. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden die Mitglieder über den Hintergrund sowie die rechtlichen Auskünfte zum Verfahren durch den Dekan informiert (vgl. Bl. 55 der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren). Zudem debattierte der Konvent vor der Entscheidung über grundsätzliche Aspekte, Bedingungen und Folgen des Verfahrens (vgl. Bl. 33 der Beiakte A zum Hauptsacheverfahren), sodass jedenfalls eine thematische Auseinandersetzung der Mitglieder sichergestellt wurde. Zur Entscheidung lagen dem Konvent der Selbstauskunftsbogen des Antragstellers sowie die vorgelegten Stellungnahmen des fachvorgesetzten Professors und des Dekans vor.

45 Eine darüberhinausgehende inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Konvents ist aufgrund der geheimen Abstimmung naturgemäß unmöglich.

46 Mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 HSG hatte die Präsidentin den Verbleib des Antragstellers in der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes anzuordnen. Ihr stand insoweit kein Ermessen zu, da es sich bei der Entscheidung um eine bloß deklaratorische Feststellung handelt. Ihre Aufgabe lag lediglich darin, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen.

47 Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist zweifelhaft, da nicht erkennbar wird, welche konkreten Nachteile dem Antragsteller aus der Nichtzuordnung zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer entstehen. Dies kann hier jedoch mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches offen bleiben.

48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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