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S 9 U 62/24•SG Itzehoe 9. Kammer, 2025-01-16, S 9 U 62/24
S 9 U 62/24Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 916 de jan. de 2025
1. Zur Auslegung der Wiedergabe eines Durchgangsarztberichts als bescheidlich festgestellte Unfallfolge. (Rn.25) 2. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch bei nicht angenommenen Anerkenntnis durch die Klägerseite sachdienlich, wenn der Versicherungsträger weder den Unfallhergang noch die Unfallfolgen festgestellt hat. (Rn.32) 3. Eine nicht sachdienliche Prozessführung des anwaltlich vertretenen Klägers steht der Aufhebung und Zurückerweisung durch das Sozialgericht nicht entgegen. (Rn.33) 4. Eine Terminsanberaumung zur Prüfung, ob das Handeln des Bevollmächtigten wirklich dem Wunsch des Klägers entspricht, ist nicht geboten. (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2025-01-16
Aktenzeichen: S 9 U 62/24
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2025:0116.S9U62.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 131 Abs 5 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG, § 8 SGB 7, § 26 Abs 1 SGB 7 ... mehr
Zur Auslegung der Wiedergabe eines Durchgangsarztberichts als bescheidlich festgestellte Unfallfolge. (Rn.25)
Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch bei nicht angenommenen Anerkenntnis durch die Klägerseite sachdienlich, wenn der Versicherungsträger weder den Unfallhergang noch die Unfallfolgen festgestellt hat. (Rn.32)
Eine nicht sachdienliche Prozessführung des anwaltlich vertretenen Klägers steht der Aufhebung und Zurückerweisung durch das Sozialgericht nicht entgegen. (Rn.33)
Eine Terminsanberaumung zur Prüfung, ob das Handeln des Bevollmächtigten wirklich dem Wunsch des Klägers entspricht, ist nicht geboten. (Rn.33)
Der Bescheid vom 28.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
1 Der Kläger begehrt die tenorierte Aufhebung der Bescheide vom 28.09.2023 und 21.08.2024 und die Gewährung der „beantragten Entschädigungsleistungen“ nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2 Der am 4. Juni 1973 geborene Kläger arbeitet als Lascher im Hamburger Hafen. Am 18. August 2022 stolperte er während seiner Arbeit und fiel – die genauen Umstände sind ungeklärt- auf seinen rechten Arm und das linke Knie. Er begab sich in durchgangsärztliche Behandlung von Prof. G... _ Erstdiagnostisch wurden multiple Schürfwunden rechte Hand, rechter Unterarm, präpatellar links, Mittelhandprellung rechts diagnostiziert. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein und zog Befunde behandelnden Ärzte bei. Hinsichtlich der Details der klinischen Untersuchungsbefunde wird auf Bl. 15 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Teamleitung der Beklagten erkannte, dass es von Bedeutung ist, wie genau der Sturz auf die rechte Hand erfolgte und forderte auf, den Hergang beim Kläger zu erfragen. Der Bearbeitungsvorschlag hatte ursprünglich gesehen, dass ein Abgrenzungsbescheid voraussichtlich zu erteilen ist. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf Bl. 88 der Verwaltungsakte (AktenID 40) Bezug genommen.
3 Die Sachbearbeitung übersendete dem Kläger einen Fragebogen zum Unfallhergang (Fragebogenformular mit 16 Fragen, darunter Frage 2 zum Unfallhergang). Die Frage zum Unfallhergang 2 und Frage 6 ließ der Kläger im Formular offen, gab aber für Rückfragen seine Mail und Mobil- und Telefonkontaktadressen an und fügte seine handschriftliche Schilderung des Unfallhergangs und Bilder bei. Hinsichtlich der Details wird auf Bl. AktenID 56 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte eine beratungsärztliche Stellungnahme, in der sie ausführte, davon auszugehen, dass der Ablauf des Geschehens nicht geeignet sei, eine TVCC-Ruptur, SL-Band-Ruptur und Knorpelveränderungen zu verursachen. Dem Beratungsarzt gab die Beklagte hierbei den Sachverhalt des Durchgangsarztberichts vor, ohne die Divergenz zur handschriftlichen Schilderung des Klägers zu erwähnen. Beratungsarzt Dr. J... trat der Einschätzung der Beklagten entgegen und führte aus, dass der Hergang grundsätzlich geeignet sei, eine strukturelle Schädigung des rechten Handgelenks zu verursachen. Bei der Schilderung des Klägers mit einem Versuch des Festhaltens mit der rechten Hand sei es zu einer plötzlichen Belastung des rechten Handgelenks mit dem vollen Körpergewicht gekommen. Diese sei geeignet, eine Bandläsion und die beschriebene Diskusablösung zu verursachen. Auf der Gegenseite bestehe eine SL-Weite von 5mm bei dynamischen Röntgenuntersuchungen, was für anlagebedingte Veränderung spreche. Leider hätten die Röntgenbilder nicht vorgelegen. Die intraoperativen Fotos bewiesen keine traumatische Entstehung. Die Histologie sei unspezifisch und lasse keine besondere Aussage zu. Soweit es keine Hinweise auf eine vorbestehende Schadensanlage gebe, sei eher von einer stummen Schadensanlage auszugehen. Mit höherer Wahrscheinlichkeit sei von einer vorbestehenden Schädigung, die durch den Vorfall aktiviert worden sei, auszugehen. Eine Zusammenhangsbegutachtung sei nicht zwingend erforderlich, würde die Beurteilung aber besser absichern. Soweit ein Vorerkrankungsverzeichnis leer sei, könne sich Dr. J... der Einschätzung der Verwaltung anschließen, ggf. erbitte er neue Vorlage. Die Beklagte holte das Vorerkrankungsverzeichnis der Mobil BKK ein. Dies ergab im Jahr 2016 eine Verstauchung des linken Handgelenks und traumatische Ruptur von Bändern des Handgelenks und der Handwurzel.
4 Mit Bescheid vom 28.09.2023 erkannt die Beklagte den Unfall vom 18.08.2022 als Arbeitsunfall an. Entschädigungsleistungen, Heilbehandlung und Entgeltersatzleistungen lehnte sie über den 04.09.2022 hinaus ab. Im Verfügungssatz benannte die Beklagte keine beim Unfall eingetretenen Gesundheitsschäden. In den Gründen führte sie aus: Gemäß dem DA-Bericht seien multiple Schürfwunden im Bereich der rechten Hand, des rechten Unterarms und im Bereich der Kniescheibe links sowie die Mittelhandprellung rechts diagnostiziert. Bei der MRT-Untersuchung vom 14.12.2022 sei eine Lockerung des SL-Bandes, eine ältere Verletzung des Knorpel-Band-Apparates zwischen Ellenkopf und Handwurzel und ein leichter Erguss in dem Gelenkverbund zwischen Speiche und Elle festgehalten. Bei der Arthroskopie sei ein vollständiger Riss des SL-Bandes, eine drittgradige Knorpelveränderung und ein Riss des TFCC festgestellt. Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen seien über den 04.09.2022 hinaus nicht erfüllt. Die genannten Veränderungen im Handgelenk stünden zum Unfall weder im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer Entstehung noch Verschlimmerung. Der Unfall sei zwar geeignet, eine strukturelle Schädigung des rechten Handgelenks zu verursachen. Beim Kläger handele es sich aber um einen anlagebedingten Vorschaden. Überwiegend wahrscheinlich sei deshalb auch die Bandschädigung und die TFCC Schädigung vorbestehend im Sinne einer stummen Schadensanlage. Der Unfall habe allenfalls eine Prellung im Bereich des rechten Handgelenks verursacht. Diese Folgen hätten Behandlungsbedürftigkeit bis 04.09.2022 bedingt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Bescheid vom 28.09.2023 Bezug genommen.
5 Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 10.10.2023 Widerspruch. Zur Begründung ließ er vortragen, vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Erst durch den Unfall sei es zu Beschwerden gekommen. Diese seien nicht unfallabhängig, es sei ein Gutachten einzuholen. Die Beklagte beauftragte schließlich ein Zusammenhangsgutachten durch Dr. V... . Das Gutachten legte die Beschreibung des Unfallhergangs aus dem Durchgangsarztberichts zugrunde. Die Schilderung des Klägers hat keinen erkennbaren Eingang in das Gutachten gefunden. Dr. V... kam zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Unfallhergang grundsätzlich geeignet sei, eine Verletzung im Bereich des rechten Handgelenks zu verursachen. Die SL-Spalterweiterung sei als vorbestehend zu werten. Auf den Röntgenaufnahmen zeige sich auf der nicht vom Unfall betroffenen Seite ebenfalls eine beugewärtige Verkippung des Kahnbeins, so dass von einer anlagebedingten beidseitigen SL-Dissoziation auszugehen sei. Die Handgelenksspiegelung weise auf eine alte TFCC-Läsion hin. Im Vorerkrankungsverzeichnis sei eine traumatische Bandruptur des Handgelenks links dokumentiert. Da der Versicherte nicht behandelt worden sei, könne das nur als Verdachtsdiagnose gewertet werden. Sicher durch den Unfall entstanden seien nur multiple Schürfungen an Hand und Unterarm und eine Handprellung rechts.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das eingeholte Gutachten von Dr. V... habe die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bestätigt. Für die nach dem 04.09.2022 eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seien die vorbestehenden verschließbedingten Veränderungen in Form der Erweiterung des SL-Gelenkspalts zu sehen. Diese erscheine auch im nicht durch den Unfall betroffenen linken Handgelenk. Es gebe keine Hinweise, dass eventuelle Unfallfolgen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
7 Hiergegen hat der Kläger am 30.08.2024 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Die Beschwerden des Klägers im Handgelenk stünden im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Die Beklagte gehe fälschlich davon aus, dass die Beschwerden auf unfallunabhängigen Veränderungen beruhten. Dass sei nicht der Fall, denn der Kläger habe keine vor dem Unfall bestehenden entsprechenden Beschwerden gehabt. Es sei Beweis zu erheben, über den Zusammenhang der Beschwerden des Klägers zum Unfall.
8 Er beantragt schriftlich,
9 den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. August 2024 aufzuheben und dem Kläger die beantragten Entschädigungsleistungen zu gewähren.
10 Die Beklagte beantragt schriftlich,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie bezieht sich auf ihre streitgegenständlichen Bescheide.
13 Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Klageantrag und zugehörige Begründung nicht sachdienlich seien, weil abstrahierend auf Entschädigungsleistungen abgestellt werde, ohne diese zuzuordnen. Die Bescheide der Beklagten seien als rechtswidrig zu qualifizieren, weil die Beklagte einen Arbeitsunfall anerkenne, ohne festzustellen, welche Gesundheitsschäden entstanden seien. Die Teamleitung der Beklagten habe erkannt, dass die Bearbeitung auf die Erteilung eines Abgrenzungsbescheids hinauslaufe, der aber nicht erteilt worden sei. Das Gericht hat darauf hingewiesen, zu beabsichtigten, nach § 131 Abs. 5 SGG zu verfahren und – soweit kein Anerkenntnis und Kostenanerkenntnis für eine isolierte Anfechtungsklage in Betracht komme mitgeteilt zu beabsichtigten, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.12.2024 gewährt.
14 Die Beklagte trägt dazu vor, die Kritik des Gerichts nur teilweise nachvollziehen zu können. Aus Sicht der Beklagten sei nicht hinreichend zu erkennen, was mit der Klage konkret erreicht werden solle und welche beantragten Leistungen sie- die Beklagte feststellen solle.
15 Die Unfallfolgen seien im Bescheid benannt und die Heilbehandlung anerkannt. Für die darüber hinausgehenden Beschwerden sei die Zuordnung zum Unfall fraglich. Mit dem überzeugenden Gutachten von Dr. V... sei der medizinische Sachverhalt aus Sicht der Beklagten geklärt.
16 Die Beklagte hat weiter erklärt, bereit zu sein, die multiplen Schürfwunden an der rechten Hand, am rechten Unterarm, der Mittelhand rechts und der Kniescheibe links als Folge des Unfalls vom 18.08.2022 anzuerkennen. Mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe erforderlichenfalls Einverständnis.
17 Das Gericht hat die Beteiligten am 06.12.2024 darauf hingewiesen, dass es der eingenommenen Sichtweise der Beklagten nicht zuneige mit dem Bescheid seien die Unfallfolgen bereits festgestellt. Die Klägerseite ist gebeten worden zu benennen, welche Feststellung von Gesundheitsstörung als Unfallfolge beantragt werde bzw. inwieweit Heilbehandlung und Entgeltersatzleistung für anerkannte Unfallfolgen zu Unrecht als verkürzt gesehen würden und welche weiteren Leistungen begehrt würden. Die Klägerseite hat weder bis zum Ablauf der Gerichtsbescheidsanhörung noch bis zur Entscheidung auf die Hinweise des Gerichts reagiert und das angebotene Anerkenntnis der Beklagtenseite nicht angenommen.
18 Die Verwaltungsakte ist beigezogen worden und lag bei Entscheidung des Gerichts vor.
19 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher angehört wurden.
20 Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die ausdrücklich und von einem Rechtsanwalt beantragte Aufhebung der Bescheide erfolgreich. Der Antrag des Klägers ist nicht sachdienlich. Mit der beantragten Aufhebung der Anerkennung des Arbeitsunfalls ist für den Kläger keinerlei rechtlicher Vorteil verbunden.
21 Der Antrag ist im Übrigen unzulässig und unbegründet.
22 Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII liegt vor, wenn bei einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ein von Außen kommendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. für ein Prüfungsschema etwa: G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 28.06.2024), Rn. 27). Ein Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein regelwidriger körperlicher geistiger oder seelischer Zustand. Das Bundessozialgericht bezeichnet ihn als Gesundheitserstschaden. Gesundheitserstschaden ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, wobei ein medizinisch abgrenzbarer Gesundheitsschaden vorausgesetzt ist (vgl. Wagner aaO Rn. 165). Beschwerden, wie sie der Kläger in der Begründung seiner Klageschrift II. Absatz 4 benannt hat, sind keine medizinisch abgrenzbarer Gesundheitsschäden. Es sind Symptome eines Gesundheitsschadens, aber nicht der Gesundheitsschaden selbst. Deshalb können grundsätzlich weder „Schmerzen“ noch „Beschwerden“ als Gesundheitserstschaden festgestellt werden. Obwohl im vorliegenden Fall nicht im Verborgenen erscheint, welche Gesundheitsstörungen am rechten Handgelenk des Klägers bestehen (vgl. MRT- und Arthoskopiebericht), hat sich der Kläger trotz Hinweis nicht durch seinen Bevollmächtigten erklärt, welche Schäden er als Unfallschaden festgestellt sehen will. Da keine Feststellung einer Gesundheitsstörung beantragt ist, deren Bestehen sowohl Voraussetzung für Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als auch für das Verletztengeld (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) ist, kommt für „Beschwerden“ weder Heilbehandlung noch Verletztengeld in Betracht.
23 Soweit der Kläger beantragt hat, ihm die beantragten Entschädigungsleistungen zu gewähren, ist die Klage unzulässig und unbegründet. Das Gericht erkennt schon keinen konkreten Antrag auf Entschädigungsleistungen, auf den der Kläger Bezug nehmen könnte. Das zugrunde gelegte Verwaltungsverfahren ist auf eine Durchgangsarztanzeige eingeleitet worden, nicht auf einen Antrag des Klägers. Bis zum Erlass des Ausgangsbescheids erfolgte kein Entschädigungsantrag des Klägers, auf den der Bevollmächtigte hätte Bezug nehmen können. Auch im Widerspruchsverfahren sind keine Entschädigungsanträge des Klägers erkennbar, deren Leistung zugesprochen werden könne. Bei der Bitte des Klägers im Widerspruchsverfahren, ein Gutachten einzuholen, handelt es sich um keinen Entschädigungsantrag. Dieser ist auch nicht offen. Vielmehr ist die Beklagte dem Antrag nachgekommen. Für den Klageantrag, beantragte Entschädigungsleistungen zu gewähren, ohne dass Entschädigungsleistungen beantragt worden sind, erkennt die Kammer kein Rechtsschutzinteresse. Es ist seit dem Jahr 2004 entschieden, dass eine Leistungsklage mit den Antrag, den Unfall zu entschädigen oder die gesetzlichen Leistungen zu erbringen unzulässig ist (vgl. ausführlich: Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231 (232)). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt voraus, dass die Annahme einer bindenden Regelung, die gerichtlich zu prüfen ist, eine Konkretisierung der jeweiligen Leistung im Bescheid voraussetzt. So liegt es hier aus mehreren Gründen nicht:
24 Soweit die Beklagte vertreten hat, die Unfallfolgen seien in dem Bescheid benannt und für diese Unfallfolgen sei notwendige Heilbehandlung bis 04.09.2022 anerkannt, schließt sich das Gericht dem nicht an.
25 Zwar ist zu erkennen, dass die Beklagte Heilbehandlung leisten wollte, nicht aber wofür. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 28.09.2023 benennt keinerlei Unfallfolgen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Gesundheitserstschaden ist notwendige Tatbestandmerkmal und damit „unabdingbare Feststellungsvoraussetzung jedes Versicherungsfalls“ ( vgl. so: Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231 (235)). Bei der Feststellung des Versicherungsfalls muss der Gesundheitserstschaden benannt werden (BSG, vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R). Daran fehlt es hier. Die Wiedergabe des Inhalts des Durchgangsarztberichts von Prof. G... in der Begründung des Bescheids ist entgegen der Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2024 nicht als behördliche Feststellung der primären Gesundheitserstschäden auszulegen. Für den Bereich der Unfallfolgen ist entschieden, dass gegen eine eigenständige Regelung spricht, wenn die Ausführungen zu den verbliebenen Unfallfolgen unter der Überschrift „Begründung“ erfolgen (vgl. BSG vom 22.06.2004, B 2 U 36/03 R, juris Rn. 17). So liegt es hier. Erst Recht muss diese Argumentation für die Feststellung der Gesundheitserstschäden gelten, die dann erst Anknüpfungspunkte für sekundäre und tertiäre Schäden (Unfallfolgen) sein können. Gegen eine Feststellung im Wege der Auslegung aus dem Bescheid vom 28.09.2023 spricht weiter, dass die Begründung der Beklagten in der Gesamtschau inkonsistent ist. Sie legt die durchgangsärztlich benannten Gesundheitsstörungen nicht durchgehend zugrunde. Im selben Bescheid führt sie weiter aus:
26 „Der Unfall vom 18.08.2022 hat allenfalls eine Prellung im Bereich des rechten Handgelenks rechtlich wesentlich verursacht.“
27 Aus Sicht eines objektiven Empfängers kann nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen den Ausführungen im drittletzten Absatz des Ausgangsbescheids doch alle Feststellungen der Verletzungen im Durchgangsarztbericht anerkannt sein sollten. Der Widerspruchsbescheid verhält sich dazu nicht, sondern bestätigt den Ausgangsbescheid als rechtmäßig. Die nun im Sozialgerichtsverfahren abgegebene Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2024, unstrittig seien die durchgangsärztlich benannten Verletzungen dem Unfall zuzuordnen, steht zu den Ausführungen im drittletzten Absatz des Ausgangsbescheids ebenfalls im Widerspruch. Es ist erfreulich, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren versucht hat, den Fehler in der Beschreibung der Gesundheitsstörung im Ausgangsbescheid zu beheben. Das ändert indes nicht daran, dass dies in den Ausgangsbescheiden nicht erfolgt ist und auch kein abändernder Bescheid nach § 96 SGG bis zum Verfahrensabschluss ergangen ist.
28 Im vorliegenden Fall handelt es sich damit um Bescheide, die einen Arbeitsunfall anerkannt haben, die erforderliche Feststellung der kausal entstandenen Gesundheitsschäden und Unfallfolgen nicht prüffest getroffen haben. Da keine Gesundheitsschäden anerkannt sind, ist aus dem angegriffenen Bescheid keine rechtswidrige Verkürzung unfallbedingt gebotener Heilbehandlung zu ersehen. Denn wenn es an unfallkausalen Gesundheitsschäden fehlt, gibt es keinen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem SGB VII. Ein Anspruch auf Heilbehandlung setzt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII einen durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden voraus, der hier weder benannt ist, noch durch den Kläger festzustellen beantragt worden ist.
29 Das Gericht hat den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass der gestellte Antrag nicht sachdienlich ist, die Feststellung welcher Gesundheitsstörungen als Unfallfolge beantragt wird bzw. inwieweit Heilbehandlung und Entgeltersatzleistung für anerkannte Unfallfolgen als zu Unrecht verkürzt und welche weiteren Leistungen begehrt werden. Der anwaltlich vertretene Kläger hat hierauf nicht reagiert. Auf den Versuch der Beklagten, eine konstruktive Verfahrenskonzentration zu fördern und die Anerkennung von konkreten Unfallfolgen anzubieten, hat der Kläger nicht reagiert. Da zugleich kein weiterer förderlicher Verfahrensantrag gestellt worden ist, kann das Gericht nur über die gestellten Anträge entscheiden, nachdem kein Änderungsbescheid nach § 96 SGG zu berücksichtigen war.
30 Das Gericht kann nicht die von ihm als förderlich empfundenen Anträge an die Stelle der Anträge des Rechtsanwalts des Klägers zu setzen.
31 Das Gericht hält die isolierte Aufhebung nach § 131 Abs. 5 SGG für sachdienlich.
32 Eine Einbeziehung durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses in das Verfahren kam nicht in Betracht. Denn der Kläger hat keine Annahmeerklärung abgegeben. Ein gesamtes Anerkenntnis konnte die Beklagte nicht erteilen, weil der Kläger mit seinem weiteren Antragsteil ein unzulässiges unbestimmtes Grundurteil verlangt hat (vgl. dazu: Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231 (232)). Die vom Bundessozialgericht angebotene Auslegungsmöglichkeit dieses Antrags als Feststellung eines Versicherungsfalls (BSG NJW-RR 2005, 330 (331), BSG NZS 2009, 230) kam nicht in Betracht. Denn im vorliegenden Bescheid war ein Versicherungsfall anerkannt und der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten das genaue Gegenteil, nämlich die Aufhebung dieses Bescheids beantragt. Auch auf Hinweis des Gerichts hat er sich nicht dazu erklärt, welche Feststellung von Gesundheitsschäden er begehrt.
33 Bei seiner Ermessensentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG hat das Gericht folgendes berücksichtigt: Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich trotz Hinweise des Gerichts und der Beklagten nicht dazu erklärt, welche anderen Anträge er verfolgen will. Eine Terminsanberaumung zur Prüfung, ob das Handeln des Bevollmächtigten wirklich dem Wunsch des Klägers entspricht, hält das Gericht nicht für geboten. Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung zugrunde, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das prozessuale Vorgehen eines Rechtsanwalts dem Wunsch des Mandanten entspricht.
34 Weitere Sachaufklärungen durch das Gericht erscheinen bei unklarer Prozesszielsetzung des Klägers nicht dienlich. Eine Einbeziehung der möglicherweise geänderten Rechtsauffassung der Beklagten durch eine einseitige Regelung nach § 96 SGG ist nicht erfolgt.
35 Die Zurückverweisung an die Beklagte ermöglicht es der Beklagten, die Defizite ihrer Bescheide aufzuarbeiten. Der Kläger kann dann entscheiden, gegen welche Aspekte der behördlichen Entscheidung er gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen möchte. Damit steht er wie er bei ordnungsgemäßen Verfahrensgang gestanden hätte.
36 Das Gericht sieht bei der neu zu treffenden Entscheidung der Beklagten noch erhebliche weitere Sachaufklärungsmaßnahmen erforderlich:
37 Die Beklagte wird bei ihrer neu zu treffenden Entscheidung die kausalen Unfallschäden zu regeln haben. Dies setzt voraus, dass sich die Beklagte eine Überzeugung davon bildet, welcher Unfallhergang als nachgewiesen erachtet wird. Die behördliche Sachaufklärung mangelt derzeit noch daran, dass sich die Beklagte nicht festgelegt hat, was der behördlich als erwiesen erachtete Unfallhergang ist. Unfallhergang 1 (DA-Bericht 18.08.2022) beschreibt ein Anpralltrauma nach Stolpern. Die Teamleitung der Beklagten hatte zutreffend gesehen, dass der genaue Unfallhergang entscheidend sein kann. Darauf ist eine Beschreibung des Klägers eingeholt worden (Unfallhergang 2), bei der ein Festhalte- und Drehvorgang vor dem Sturz beschrieben haben (AktenID 56). Die Sachbearbeitung hat diese Beschreibung nicht aufgenommen, sondern dem Beratungsarzt und auch dem Zusammenhangsgutachter Unfallhergang 1 vorgegeben. Beratungsarzt J... hat dagegen remonstriert (AktenID 62 Seite 1), Zusammenhangsgutachter Dr. V... hat den vorgegebenen Unfallmechanismus 1 zugrunde gelegt (Seite 3 des Zusammenhangsgutachtens AkteID 175 Seite 3), ist aber davon ausgegangen, dass entgegen der Einschätzung der Sachbearbeitung auch bei Unfallvariante 1 eine grundsätzliche Eignung zur Verursachung einer Handgelenksverletzung besteht.
38 Die Klärung des Unfallhergangs kann damit jedenfalls derzeit nicht offen bleiben. Der Grund liegt darin, dass der Unfallmechanismus entscheidende Bedeutung bei der Zuordnung der unfallkausalen Gesundheitsschäden haben kann. Dies ist von der Teamleitung der Beklagten zutreffend erkannt.
39 Das Gericht teilt nicht die Einschätzung, dass mit dem Gutachten von Dr. V... der medizinische Sachverhalt geklärt ist. Zum einen legt das Gutachten Unfallhergang 1 zugrunde, ohne dass die Beklagte darüber entschieden hat, ob dieser Hergang geschehen ist. Zum anderen äußert sich Dr. V... nicht dazu, ob Unfallhergang 2 dem Unfallhergang 1 im Hinblick auf den wirkenden Verletzungsmechanismus medizinisch gleichzustellen wäre. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Klärung des genauen Unfallhergangs entbehrlich sein können.
40 Das Gutachten von Dr. V... leidet an einem weiteren Defizit. Ihm ist von der Beklagten wohl nur das Vorerkrankungsverzeichnis zur Verfügung gestellt worden, aus dem sich eine traumatische Bandruptur links 22.08.2016 ergibt. Dr. V... erachtete dies als Verdachtsdiagnose, weil 2016 keine Diagnostik und Therapie erfolgt sei. Das stimmt so nicht. Die Beklagte hat therapeutische Unterlagen, den MRT-Bericht und den Operationsbericht von Dr. W... aus dem Jahr 2016 an das Gericht übersendet. Damit ist bewiesen, dass es sowohl eine Behandlung als auch einen operativen Eingriff gab. Die Folgerung von Dr. V... geht damit von teilweise falschen Voraussetzungen aus. Ob sich die von Dr. V... und wohl auch Dr. J... vertretene These einer anlagebedingten SL-Dissoziation aus anderen Gründen als richtig erweist, nämlich weil keine SL-Band Schädigung an der anderen Hand nachweisbar war, wird eine medizinische Überprüfung erfordern.
41 Die Frage wäre noch näher begründet zu beantworten. Ob eine anlagebedingte SL-Dissoziation ein Vorschaden ist, der überwiegend wahrscheinlich zum festgestellten SL-Bandriss in Verbindung steht, ist noch nicht überzeugend begründet.
42 Zwar ist Dr. C... am 11.01.2023 wie Dr. V... von einer SL-Gelenkspalterweiterung beidseits ausgegangen, die anlagebedingt sei. Die Ausprägungen der Erweiterungen des SL-Spalts unterschieden nach der Befundung bei Dr. C... allerdings beide Handgelenke mit rechts 5-6mm gegenüber links 4 mm. Dr. C... führte dies zu einer Dissoziation auf 5mm beidseits zusammen. Damit steht seine Befundung in der Diagnostik der Röntgenaufnahmen vom 14.12.2022 im offenen Widerspruch zur gezogenen Epikrise und Empfehlung.
43 Soweit auf dieser Grundlage eine beidseitige Dissoziation 5mm der Argumentation zugrunde gelegt worden ist, muss geprüft werden, welche Größenordnung in der Erweiterung nun tatsächlich vorlag.
44 Maßgeblich kann dies sein, weil die Einordnung, es zeige sich eine habituelle Dissoziation gleichen Ausmaßes beidseits nicht zu der Befundung des Röntgenbild (s.o.) passt. Ferner zeigte sich als Ergebnis des Eingriffs vom 21.02.2023 entgegen der These von Dr. C... eine vollständige SL-Bandruptur rechts. Das Gericht würde davon ausgehen, dass eine anlagebedingte SL-Band-Lockerung – sollte sie denn vorgelegen haben (bei der anderen Hand gab es 2016 ebenfalls ein Unfallereignis)- weniger starke Auswirkungen haben sollte, als ein Komplettriss.
45 Ob damit eine SL-Bandruptur bei vorbestehender anlagebedingter SL Band Dissoziation vorliegt (richtungsgebende Verschlimmerung), wäre weiter zu klären.
46 Die Kernaussage im Gutachten von Dr. V... stützt sich darauf, dass eine freie Funktion des rechten Handgelenks in Verbindung mit der erkennbaren gleichen Erweiterung bestand. Nach dem Durchgangsarztbericht funktionierte die Hand - allerdings im Faustschluss nur schmerzhaft. Es erscheint dem Gericht fraglich, ob bei einer „funktionierenden Hand“ bzw. einer freien Beweglichkeit eine traumatische Ruptur überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Bei skapholunären Bandverletzungen sind bei Komplettrupturen dynamische Instabilitätsmuster (Grad II) und statische Instabilitätsmuster (Grad III) bekannt. Schlüssig erscheint die vertretene These im Fall ohne weitere Begründung eher für den Fall eines statischen Instabilitätsmusters.
47 Mit der Zurückverweisung erhält die Beklagte die Gelegenheit die Sachaufklärung entsprechend abzuschließen und weitergehend prüffähige Bescheide betreffend Unfall und Gesundheitsschäden vorzulegen. Die Klägerseite wird damit so gestellt, wie sie beim Erlass rechtmäßiger Bescheide gestellt gewesen wäre und hat weitergehenden Rechtsschutz durch die Prüfung der medizinischen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in einem ggf. durchzuführenden Gerichtsverfahren. Die Ausschlussfrist des § 131 Abs. 5 SGG hindert diese Entscheidung durch das Gericht nicht. Die Akten sind dem Gericht am 03.09.2024 übersendet worden.
48 Das Gericht hat bei seiner Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt, dass die Klage im Übrigen aus den oben genannten Gründen mit ihrem Antrag nicht erfolgreich sein konnte. In der Abwägung der Verursachungsfaktoren hat das Gericht eine Kostenaufhebung für angemessen erachtet.
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