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10 O 135/25•LG Itzehoe 10. Zivilkammer, 2026-01-15, 10 O 135/25
10 O 135/25Tribunal Cantonal15 de jan. de 2026
1. Übernimmt ein Familienangehöriger mit Wissen und Wollen des künftigen Reisenden die Dateneingabe in ein Online-Buchungsformular, wird er als Stellvertreter tätig. Der Vertretene wird selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters, wenn die Buchung für ihn erkennbar sein sollte, er namentlich an erster Stelle aufgeführt wird und er im Nachgang die Reisekosten im Innenverhältnis tragen möchte.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) 2. Der Antritt einer Pauschalreise gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als konkludente Annahme eines neuen Angebots des Reiseveranstalters bzw. als konkludente Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Vertrages, wenn die zuvor übersandte Buchungsbestätigung preislich maßgeblich nach oben von dem ursprünglichen, über einen Dritten abgegebenen Angebot des Reisenden abweicht.(Rn.24) (Rn.25) 3. Die Zahlung eines "Schnäppchenpreises" in einer Kryptowährung an einen dubiosen Drittvermittler im Internet, dessen Geschäftsadresse unbekannt ist, befreit den Reisenden nicht von seiner vertraglichen Entgeltpflicht gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn der Vertrag einen Preis in Euro vorsah und der Veranstalter sich des Vermittlers nicht bedient.(Rn.28) (Rn.29) 4. Aus der bloßen Durchführung einer Reiseleistung lässt sich kein Anscheinsbeweis für die vorherige Bezahlung des Reisepreises ableiten. Die formularmäßige Verknüpfung von Ticketversand und vollständiger Kaufpreiszahlung („Zug-um-Zug-Klausel“ in den AGB des Veranstalters) begründet mangels Typizität des tatsächlichen Sachverhaltes keinen klassischen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Reiseantritt stets eine erfolgte Zahlung indiziert.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 10 O 135/25
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2026:0115.10O135.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 164 BGB, § 328 BGB, § 651a Abs 1 S 2 BGB, § 651v Abs 2 BGB
Übernimmt ein Familienangehöriger mit Wissen und Wollen des künftigen Reisenden die Dateneingabe in ein Online-Buchungsformular, wird er als Stellvertreter tätig. Der Vertretene wird selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters, wenn die Buchung für ihn erkennbar sein sollte, er namentlich an erster Stelle aufgeführt wird und er im Nachgang die Reisekosten im Innenverhältnis tragen möchte.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22)
Der Antritt einer Pauschalreise gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als konkludente Annahme eines neuen Angebots des Reiseveranstalters bzw. als konkludente Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Vertrages, wenn die zuvor übersandte Buchungsbestätigung preislich maßgeblich nach oben von dem ursprünglichen, über einen Dritten abgegebenen Angebot des Reisenden abweicht.(Rn.24) (Rn.25)
Die Zahlung eines "Schnäppchenpreises" in einer Kryptowährung an einen dubiosen Drittvermittler im Internet, dessen Geschäftsadresse unbekannt ist, befreit den Reisenden nicht von seiner vertraglichen Entgeltpflicht gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn der Vertrag einen Preis in Euro vorsah und der Veranstalter sich des Vermittlers nicht bedient.(Rn.28) (Rn.29)
Aus der bloßen Durchführung einer Reiseleistung lässt sich kein Anscheinsbeweis für die vorherige Bezahlung des Reisepreises ableiten. Die formularmäßige Verknüpfung von Ticketversand und vollständiger Kaufpreiszahlung („Zug-um-Zug-Klausel“ in den AGB des Veranstalters) begründet mangels Typizität des tatsächlichen Sachverhaltes keinen klassischen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Reiseantritt stets eine erfolgte Zahlung indiziert.(Rn.31)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.083,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.083,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Vergütung für eine Pauschalreise.
2 Am 11.07.2022 erfolgte online die Buchung einer Pauschalreise für 3 Personen vom 20.- 29.07.2022 in die T. über das Portal … der Klägerin. Als Reiseteilnehmer wurden neben dem Beklagten seine Ehefrau und R. A., ein Kind des Beklagten, eingetragen. Der Reisepreis der von der Klägerin angebotenen Reise betrug 5.083 €.
3 Der Reisepreis wurde am 13.07.2022 fällig. Der Beklagte erhielt die Reiseunterlagen nebst Rechnung. Die Buchungsbestätigung und Rechnung vom 11.07.2022 über 5.083 € richtete sich an den Beklagten unter der Anschrift L….in D., e-mail-Adresse … In der Buchungsbestätigung war angegeben, dass der Reisepreis per Lastschrift betreffend ein bestimmtes Konto gezahlt wird. Die Reise wurde durchgeführt.
4 Die Klägerin beauftragte die C. erfolglos mit der Einziehung des Reisepreises von 5.083 €. Insofern begehrt sie mit der Klage neben dem Reisepreis, 527 € Kosten für die Einschaltung der C. und 10 € Auskunftskosten zur Bonität des Beklagten.
5 Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei der Vertragspartner des Reisevertrags. Soweit sein Sohn H. A. den Buchungsvorgang getätigt haben sollte, sei dieser nur Vertreter. Sie stehe nicht mit dem Reisebüro„@....“ in Vertragsbeziehung. Der Reisepreis von 5.083 € habe per Lastschrift vom Konto der S. Bank West-D. aus der Buchungsbestätigung eingezogen werden sollen, die Klägerin habe aber eine Rücklastschrift nach Ende des Reisezeitraums erhalten. Sie habe den Betrag am 02.08.2022 angemahnt.
6 Die Klägerin beantragt,
7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.083,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.08.2022 sowie
8 vorprozessuale Inkassokosten i.H.v. 527,00 EUR sowie Auskunftskosten i.H.v. 10,00 EUR zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er behauptet, die Buchung sei durch H. A. über ein Internet-Reisebüro mit Sitz in D., mittels Messenger-Dienst Telegram unter der Adresse „@.....“erfolgt. Dieses Reisebüro habe mit Sonderpreisen geworben, da es günstige Mitarbeiterrabatte weitergäbe. Der Beklagte habe die Zahlung des Reisepreises in Höhe von 1.916,98 € geleistet, und zwar durch seinen Sohn H. A. über dessen Kryptowährungswallet am 29.06.2022. Dieser habe die Reiseunterlagen und die Rechnung gerichtet an H. A. via pdf-Datei per Telegram erhalten und sich telefonisch bei der Klägerin erkundigt, ob die Reise dort registriert sei. Er sei nicht Inhaber des Kontos bei der S.-Bank West in D.
12 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund ihrer AGB beweisbelastet dafür ist, dass sie den Reisepreis nicht erhalten habe, da danach die Reiseunterlagen erst versendet werden, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt sei.
13 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 Die Klage ist zulässig und begründet.
15 Das Landgericht Itzehoe ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
16 Die Klaghäufung ist zulässig, § 260 ZPO.
17 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises der Pauschalreise gem. § 651a Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5.083 €.
18 Die Parteien schlossen einen Pauschalreisevertrag; der Beklagte ist Reisender i.S.d. § 651a BGB. Nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wollte er mit seiner Familie eine Pauschalreise in die T. machen, so dass eine Reise für 3 Personen gebucht werden sollte.
19 Vertragspartner ist hingegen nicht das - nach dem bestrittenen Vortrag des Beklagten - eingeschaltete Reisebüro geworden, welches nach dem Vortrag des Beklagten nur die Reise gemäß § 651v BGB vermittelt hat, sie aber nicht selbst angeboten hat. Über dieses Reisebüro sollte die Pauschalreise in die T. gebucht werden.
20 Weiter ist nicht der Sohn des Beklagten, Herr H. A., als Vertragspartner anzusehen, denn dieser ist als Vertreter des Beklagten i.S.d. § 164 BGB tätig geworden. Die Voraussetzungen der Stellvertretung liegen entgegen der Auffassung des Beklagten vor.
21 Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass sein Sohn für ihn und die übrigen beiden Familienmitglieder eine Reise in die T. buchen sollte. Diese Buchung ist dabei online erfolgt, und zwar unter Eingabe des Namens des Beklagten sowie seiner Ehefrau und seines Kindes. Sein Sohn habe die Eintragungen vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass in dem Online-Formular auch der Name desjenigen, der die Eingaben vornahm, erfasst wurde. Diese Buchung erfolgte mit Wissen und Wollen des Beklagten. Er wollte im Ergebnis auch die Kosten der Reise tragen, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Buchung sollte für ihn erfolgen. Nach Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass er selbst der Vertragspartner sein sollte und wollte und nicht sein Sohn H. A., der für ihn nur die Eingaben im Internet übernahm und damit quasi als sein verlängerter Arm tätig wurde.
22 Gem. §§ 133, 157 BGB war der Beklagte allein als Vertragspartner anzusehen, während die anderen Reiseteilnehmer Dritte i.S.d. § 328 BGB waren. Der Beklagte ist an erster Stelle der Reisenden genannt, ein abweichend Buchender ist in der Reisebestätigung nicht aufgeführt. Aus dieser Reihung ist erkennbar, dass er als der Buchende für die Klägerin erkennbar sein sollte. Der den Buchungsvorgang vornehmende Sohn H. A. hingegen wird namentlich nicht in den Buchungsunterlagen aufgeführt. Dass überhaupt das verwendete Online-Formular ein Feld dafür vorsah, denjenigen, der Vertragspartner sein möchte, aber nicht selbst reist, mit vollem Namen und Anschrift anzugeben, ist nicht vorgetragen.
23 Der Beklagte war zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Der Reisepreis betrug 5.083 €. Zu diesem Preis bot die Klägerin die Reise an und übersandte auch Reiseunterlagen, die dem Beklagten vor der Reise zugingen, um ihm die Reisedurchführung zu ermöglichen. Dass es sich dabei nicht um die im Prozess von der Klägerin vorgelegten Unterlagen handelte, hat der Beklagte nicht wirksam bestritten. Zwar war die bei der Klägerin erfasste Adresse des Beklagten falsch, denn dieser wohnte entgegen der Buchungsbestätigung nie in D., sondern seit über 40 Jahren in I., wie das Gericht ihm nach seinen Ausführungen im Termin glaubt; es ist aber nach Maßgabe des § 138 ZPO unstreitig, dass er die Buchungsunterlagen erhielt, und zwar per E-Mail. Nur auf diese Art und Weise war er ja auch in der Lage, die Reise mit seiner Familie anzutreten.
24 Auch liegt kein Dissens hinsichtlich des Reisepreises vor. Zwar ging der Beklagte nach seinem Vortrag davon aus, die Reise mit einem Wert von 5.083 € zu einem Preis von knapp 2.000 € zu erhalten, dennoch ist es zu einem Vertragsschluss zum Preis von 5.083 € gekommen. Selbst wenn er gegenüber einem Vermittler nur ein Angebot für die Reise für den Preis von 1.916,98 € abgegeben haben sollte, hat dieser für den Beklagten ein Angebot für die Reise von 5.083 € gemacht und die Klägerin hat dieses Angebot angenommen, nicht aber eine Willenserklärung über eine Reise von 1.916,98 € abgegeben, denn sie hat eine Buchungsbestätigung zum Preis von 5.083 € übersandt für diese Reise. Dass das von dem Beklagten - nach seinem Vortrag - über Telegram kontaktierte Reisebüro, das gewerblich Reisen der Klägerin, einer großen und bekannten Reiseanbieterin, zu Schnäppchenpreisen anbietet, weil Mitarbeiterkonditionen weitergegeben werden würden, dies aufgrund eines Vertragsverhältnisses für die Klägerin macht, und diese Bezahlung per Kryptowährung akzeptiert, ist fernliegend. Davon konnte der Beklagte nicht ausgehen und davon geht auch das Gericht nicht aus. Selbst wenn man aber nach dem Vortrag des Beklagten das Reisebüro als Vertreter der Klägerin für die Entgegennahme der Willenserklärung des Beklagten zum Abschluss eines Reisevertrags für knapp 2.000 € ansehen wollte, so gibt es keine Annahme dieses Angebots. Die Übersendung der Buchungsbestätigung mit dem Preis von 5.083 € gilt als Ablehnung des Angebots des Beklagten verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen Antrag hat der Beklagte durch den Reiseantritt konkludent angenommen. Denn im Antritt der Reise durfte die Klägerin unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB die Willenserklärung des Reisenden erkennen, dass er die angebotene Reise zu den geänderten Bedingungen akzeptiert.
25 Wertet man das - nach dem insoweit unterstellten Vortrag des Beklagten - agierende Reisebüro als Vertreter des Beklagten unter Überschreitung der Bevollmächtigung durch den Beklagten, als es ggf. selbst für den Beklagten bei der Klägerin die Reise für 5.083 € gebucht hat, hat er diesen Vertrag konkludent genehmigt durch Antritt der Reise. Nur so konnte die Klägerin sein Verhalten werten, §§ 133, 157 BGB.
26 Die Forderung ist nicht durch Zahlung erloschen, § 362 BGB.
27 Soweit der Beklagte behauptet, es sei eine Zahlung an das Reisebüro erfolgt, ist eine Beweisaufnahme dazu nicht erforderlich, denn dieses wäre nicht empfangszuständig, §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. Die Leistung ist an den Gläubiger zu bewirken. Das ist die Klägerin.
28 Zwar gilt der Reisevermittler als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut worden ist, Pauschalreiseverträge für ihn zu vermitteln, § 651v Abs. 2 S. 2 BGB. In der vorliegenden Buchungsbestätigung allerdings ist aufgeführt, dass der Veranstalter selbst, mithin die Klägerin den Reisepreis einzieht. Somit ist die Vermutung der Ermächtigung in § 651v Abs. 2 S. 2 BGB widerlegt, vgl. § 651v Abs. 2. S. 3 BGB. Hinzu kommt der Umstand, dass es sehr ungewöhnlich anmutet, dass die Klägerin als große Reiseveranstalterin sich eines Reisebüros bedienen soll, das über Telegram hochwertige Reisen in der Sommerferiensaison zu Schnäppchenpreisen vermittelt, dessen Geschäftsadresse unbekannt ist und das die Bezahlung per Kryptowährung akzeptiert, obwohl der Reisepreis in EUR ausgewiesen ist. Diese Umstände hätten den Beklagten mehr als misstrauisch machen müssen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Klägerin keines über Telegram agierenden Reisebüros namens @....bedient.
29 Die Beweislast für die Erfüllung trägt der Beklagte. Die angebotenen Beweismittel sind ungeeignet, den Empfang des Reisepreises bei der Klägerin zu beweisen. Letztlich kann auch dahingestellt sein, ob er - wie behauptet - 1.916,98 € an das von ihm kontaktierte, vermutlich betrügerische, Reisebüro über eine Kryptowährung leistete, denn die Zahlung durch Kryptowährung an einen Dritten führt schon nicht zur Erfüllung; der Reisepreis war zudem in Euro zu begleichen.
30 Der Umstand, dass die Klägerin eine Lastschriftbuchung vorgenommen hat, es sodann aber zu einer Rücklastschrift gekommen ist, ändert an der grundsätzlichen Beweislastverteilung zur Erfüllung nichts. Die kurzzeitige Buchung hat keine Erfüllungswirkung. Die Erfüllung tritt mit der endgültigen Buchung auf dem Konto des Lastschriftgläubigers ein. Diese steht zwar unter der auflösenden Bedingung des Widerspruchs. Wird rückbelastet entfällt aber die Erfüllung. Zudem hat der Beklagte mitgeteilt, dass er über ein Kryptowährungswallet gezahlt habe und nicht im Wege einer Einzugsermächtigung; das auf der Buchungsbestätigung aufgeführte Konto sei nicht das Seine. Die Belastung dieses Kontos konnte also nicht zur Erfüllung führen.
31 An der grundsätzlichen Beweislastverteilung ändern die AGB der Klägerin nichts. Der Beklagte kann keinen Beweis des ersten Anscheins für sich in Anspruch nehmen. Zwar geht aus den Buchungsbedingungen hervor, dass die Klägerin die Reiseleistungen nicht zur Verfügung stellt, soweit der Reisepreis nicht gezahlt wird. Aus dem Umstand, dass die Klägerin hier die Reise durchgeführt hat, kann aber im Gegenzug nicht geschlossen werden, dass die Zahlung erfolgt ist. Ein Anscheinsbeweis lässt sich daraus nicht entnehmen. Die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität des Sachverhalts fehlt. Zudem fehlt es nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten an einer Erfüllung durch Zahlung an die Gläubigerin.
32 Doch selbst wenn es an einer Einigung zwischen den Parteien über eine Reise in dem hier maßgeblichen Umfang zum Reisepreis von 5.083 € fehlen sollte, hätte die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in dieser Höhe aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn der Beklagte hätte dann die Reise durch die Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt und wäre ihr zum Wertersatz verpflichtet gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB.
33 Dass der Beklagte mutmaßlich Opfer eines im Internet betrügerisch agierenden Reisebüros geworden ist, ändert an der Beurteilung nichts.
34 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 3 BGB sind nicht vorgetragen. Der Beklagte hat bestritten, die Mahnung vom 22.08.2022 erhalten zu haben. Dies erscheint auch durchaus plausibel, da die Klägerin eine falsche Adresse des Beklagten erfasst hatte. Für den Zugang ist die Klägerin beweisbelastet. Die Mahnung an die Ehefrau ersetzt die Mahnung an den Schuldner nicht. Allerdings hat der Beklagte selbst die Mahnung der C…. vorgelegt, nach der er den fälligen Reisepreis bis zum 24.08.2024 zahlen sollte. Somit geriet er durch diese Mahnung, die die C…. für die Klägerin ausbrachte, in Verzug am 25.08.2024.
35 Da nicht bewiesen ist, dass der Beklagte schon vor der Beauftragung der C…. in Verzug war, kann die Klägerin keine Inkassokosten gem. §§ 280, 286 BGB verlangen. Auch die Bonitätsauskunft ist vor diesem Hintergrund nicht erstattungsfähig.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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