Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-03-24, 12 B 9/26

12 B 9/26Tribunal Administrativo / Chamber 1224 de mar. de 2026

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Regest

Wird eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage einer veralteten Beurteilung eines Bewerbers zu seinen Lasten getroffen, kann dies seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. (Rn.15)

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer — 12 B 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 12 B 9/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0324.12B9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage einer veralteten Beurteilung eines Bewerbers zu seinen Lasten getroffen, kann dies seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. (Rn.15)

Tenor

Dem Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Beförderungsstelle (Bes.-Gr. A14) für das Regionale Berufsbildungszentrum (XXX) durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 18.102,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

2 dem Antragsgegner bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, eine für das Jahr 2021 an dem Regionalen Bildungszentrum „XXX“ ausgeschriebene Stelle (Bes.-Gr. A14) zu besetzen und verpflichtet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin eine entsprechende Stelle freizuhalten,

3 ist, soweit er zulässig ist, begründet.

4 1.) Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen. Der Antragstellerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sie dieses ausdrücklich erklärte Ziel mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nicht erreichen kann. Ihr Rechtschutzbegehren geht insoweit über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist allein das etwaige Recht der Antragstellerin, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 12 B 46/23 –, Rn. 5; beide juris).

5 2.) Der im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

6 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

7 a.) Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur Rechtschutz im Wege der einstweiligen Anordnung vermag sicherzustellen, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Der Antragsgegner beabsichtigt, die – nach Ernennung einer Bewerberin für die zuvor ausgeschriebene, weitere Planstelle – verbliebene, ausgeschriebene Planstelle zu besetzen. Mit der Besetzung der Stelle durch Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Denn mit Ernennung ginge der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter, da das Auswahlverfahren hierdurch faktisch abgeschlossen würde und eine solche nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9; alle juris).

8 b.) Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt.

9 aa.) Ein Anordnungsanspruch ist in Stellenbesetzungsverfahren des öffentlichen Dienstes regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller deshalb in seinem subjektiven (grundrechtsgleichen) Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt ist, weil die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen müssen gleichzeitig die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn ihre Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 19; Beschluss vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, Rn. 32; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 6; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16; alle juris).

10 Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, sie können aber wegen Art. 33 Abs. 2 GG – und vorliegend zusätzlich wegen § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung auf ein öffentliches Amt im statusrechtlichen Sinne ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung fachlicher Leistung entscheidet. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21).

11 Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle im öffentlichen Dienst; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Denn die Eignung, Befähigung und Leistung eines Bewerbers geben Aufschluss darüber, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten nach einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, Rn. 12).

12 Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Die Eignung der Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46).

13 Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 35).

14 Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 36). Er kann sich also bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken, sondern muss eine weitere „Ausschärfung“ bzw. Binnendifferenzierung der aktuellen Leistungsnachweise vornehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 2 MB 22/18 –, Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 12 B 64/22 –, Rn. 15; beide juris).

15 bb.) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Denn die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin war nicht aussagekräftig, da die Beurteilung veraltet und unvollständig war. Die Beurteilung erfasste – wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. März 2026 selbst bestätigt – in tatsächlicher Hinsicht nicht alle seitens der Antragstellerin im maßgebenden Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten. Die nachträglich vorgenommenen Ergänzungen der Beurteilung hat der Antragsgegner damit nicht berücksichtigt.

16 Aufgrund dessen sind die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen. Es kann hier nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Auswahlentscheidung auf Grundlage einer die Tätigkeiten der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich berücksichtigenden Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin gegenüber dem mit gleichem Gesamturteil bewerteten Beigeladenen oder weiteren Bewerbern im Wege der Bestenauslese der Vorzug zu geben ist.

17 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da sie weder einen mit dem Verfahrenskostenrisiko verbundenen Sachantrag gestellt, noch das Verfahren im Übrigen durch Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 4).

18 4.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 4 und § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier A14 (Stufe 8: 6.034,05 € x 3) – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 113).

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