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24 B 4/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-03-06, 24 B 4/26
24 B 4/26Tribunal Administrativo / Chamber 246 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-06
Aktenzeichen: 24 B 4/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0306.24B4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag der Antragstellerin,
2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 wiederherzustellen,
3 bleibt ohne Erfolg.
4 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt darstellt, welcher nicht schon nach § 126 Abs. 4 BBG sofort vollziehbar ist, sondern erst durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, juris Rn. 5).
5 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hat die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet, so ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84 m. w. N.). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine solche gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6 m. w. N.).
7 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt die Begründung der Antragsgegnerin diese Voraussetzungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es der Antragsgegnerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen und personellen Situation nicht möglich sei, die Antragstellerin anderweitig zu beschäftigen. Die Möglichkeit der Zuweisung im Tochterunternehmen bestehe nur aktuell. Die dort zu verrichtende Tätigkeit müsse andernfalls durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erledigt werden. Ein Abwarten des Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens sei nicht zumutbar, weil ansonsten die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährdet würde. Damit stellt die Antragsgegnerin auf den Einzelfall der Antragstellerin ab, da sie sich ausdrücklich auf die Beschäftigungsstelle im Tochterunternehmen in XXX bezieht. Ob ein besonderes Vollziehungsinteresse tatsächlich besteht und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes, von der Behörde gesondert zu begründendes Interesse ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 12 B 85/19 –, juris Rn. 8).
9 Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Zuweisungsverfügung, da diese sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und ein besonderes Interesse an der Vollziehung vorliegt.
10 Die Zuweisungsverfügung vom 17. Dezember 2025 ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Verfügung auf § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PostPersRG gestützt. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen unstreitig vor. Die Beteiligten streiten einzig über die Frage der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Antragsgegnerin, insbesondere ob diese bei ihrer vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung die persönliche Situation der Antragstellerin hinreichend gewürdigt hat.
11 Ausgangspunkt der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung ist, was die Lage des in der Zuweisungsverfügung bestimmten Beschäftigungsortes betrifft, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme – wie hier der Zuweisung – rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der – bei Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort – eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bzw. Begründung eines Zweitwohnsitzes bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessener Weise zu berücksichtigen. Er ist jedoch etwa nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung oder Zuweisung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das hat erst recht dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris Rn. 52).
12 Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten oder eines Familienangehörigen, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. März 2021 – 6 CS 21.198 –, juris Rn. 28).
13 Unter Zugrundelegung dieses – strengen – Maßstabs durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Zuweisung der Antragstellerin und der damit verbundene Ortswechsel zumutbar sind. Die Antragstellerin wendet gegen die Zumutbarkeit ein, dass die einfache Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort 91 km betrage. Für diese Entfernung werde mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Zeitraum von über zwei Stunden pro Strecke benötigt. Mit einem Auto betrage die Fahrzeit mindestens eine Stunde und 17 Minuten. Daneben bekleide sie eine Teilzeitstelle aus familiären Gründen, um der Betreuung ihrer zwei schulpflichtigen Kinder gerecht zu werden. Ihre Kinder seien 16 und sieben Jahre alt. Der Vater der Kinder sei als Universitätsprofessor in A-Stadt tätig und im Rahmen von Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen und universitären Verpflichtungen jährlich kumuliert nahezu zwei Monate dienstlich ortsabwesend. In der näheren Umgebung gebe es auch keine familiären Unterstützungsstrukturen.
14 Diese Umstände wurden in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einbezogen und führen vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit der Zuweisung. Zunächst steht außer Frage, dass ein mit der Zuweisung verbundener Ortswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Lebenssituation der Antragstellerin und ihrer Familie haben dürfte. Diese Auswirkungen hat die Antragstellerin als Bundesbeamtin jedoch hinzunehmen, selbst wenn der neue Dienstort eine erhebliche Entfernung zum Wohnort aufweist (vgl. ebenso bei einer Entfernung von 450 km: VGH München, Beschluss vom 18. März 2021 – 6 CS 21.198 –, juris Rn. 30; bei einer Entfernung von 268 km: VGH München, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris Rn. 33; bei einer Entfernung von 141,6 km: OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris Rn. 54). Der Antragstellerin verbleibt stets die Möglichkeit einen Antrag nach § 92 Abs. 1 BBG auf (weitergehende) Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung zu stellen, um so die Betreuungssituation zu bewältigen, insbesondere zu den Zeiten, in denen der Vater der Kinder ortsabwesend ist. Auch konnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin ermessensfehlerfrei auf die Möglichkeit der Betreuung durch eine Tagesmutter verweisen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin gemäß § 114 Satz 2 VwGO in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass in XXX grundsätzlich die Möglichkeit besteht, nach einer erfolgreichen Einarbeitung aus dem Homeoffice zu arbeiten, was die angespannte Betreuungssituation ebenfalls entschärfen dürfte.
15 Darüber hinaus besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Dieses ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Antragsgegnerin ohne die Zuweisung der Antragstellerin eine zusätzliche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt rekrutieren müsste, um die offene Stelle zu besetzen. Demgegenüber hat die Antragstellerin einerseits eine Dienstleistungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG und außerdem einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Um diesen Rechten und Pflichten Rechnung zu tragen, ist es erforderlich die Antragstellerin alsbald wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie einer Planstelle zuzuweisen, da sie seit Juni 2025 wieder alimentiert wird. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit der Zuweisungsverfügung müsste die Antragsgegnerin die Besoldung der Antragstellerin zahlen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG), ohne hierfür eine die dringend benötigte Gegenleistung zu erhalten (vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris Rn. 80; VG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 12 B 85/19 –, juris Rn. 27). Hieran ändert auch die derzeitige Abordnung der Antragstellerin an das Finanzamt A-Stadt nichts. Diese ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2026 und daher nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfallen zu lassen. Denn es bleibt nicht zu erwarten, dass ein etwaiges Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt (rechtskräftig) abgeschlossen sein wird.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17 Der Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
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