Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2026-02-18, 4 A 213/25

4 A 213/25Tribunal Administrativo / Câmara 418 de fev. de 2026

Abrir fonte

Regest

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids setzt mithin die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns, hier: Entscheidung nach MedStVtr § 109 Abs 1 S 1, voraus. (Rn.19)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer — 4 A 213/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-18

Aktenzeichen: 4 A 213/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0218.4A213.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 104 Abs 11 MedStVtr, § 14 Abs 2 VwKostG SH

Orientierungssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids setzt mithin die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns, hier: Entscheidung nach MedStVtr § 109 Abs 1 S 1, voraus. (Rn.19)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 (Az. 7.3.1) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der medienrechtlichen Beanstandung von Infoboxen.

2 Sie ist Anbieterin der in Deutschland unter www.google.de abrufbaren Internetsuchmaschine Suche und hat ihren Sitz in .... Zustellungsbevollmächtigte im Sinne von § 92 des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die ... mit Sitz in .... Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in ... und für die Medienaufsicht in ... und zuständig.

3 Die von der Klägerin betriebene Suchmaschine ermöglicht es Nutzern nach Websites jeder Art zu suchen. Gibt der Nutzer Suchbegriffe in das auf der Startseite ersichtliche Suchfeld ein, erscheint eine Suchergebnisliste. Die in der Suchergebnisliste ausgewiesenen Treffer werden mit einem als Weblink ausgestalteten blauen Titel, einer URL-Zeile sowie einem kurzen Anreißertext (sogenanntes Snippet) präsentiert. Über den Weblink wird der Nutzer auf die jeweilige Website weitergeleitet.

4 Am 10. November 2020 gaben ein Vertreter der Klägerin und der Bundesgesundheitsminister bekannt, dass die Inhalte des Nationalen Gesundheitsportals (NGP) bei einer medizinischen Stichwortsuche in der ... Suche zukünftig in Gesundheits-Infoboxen – sogenannten Knowledge Panels zu Krankheitsbildern – präsentiert würden.

5 Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2021 – Az. 7.3.1 – fest und beanstandete, dass die Klägerin durch die priorisierte Anzeige von journalistisch-redaktionellen Inhalten des Internetportals www.gesund.bund.de in der unter www.....de abrufbaren deutschen Version der Suchmaschine ... Suche im Zeitraum 10. November 2020 bis 10. Februar 2021 gegen § 94 Abs. 2 Alt. 2 MStV verstoßen habe. Die Klägerin erhob hiergegen am 22. Juli 2021 Klage (Az. 4 A 209/25).

6 Nach Beschluss der ZAK vom 6. Dezember 2021 setzte die Beklagte für ihre Entscheidung in dem Verfahren zum Az. 7.3.1 mit Bescheid vom 16. März 2022 gemäß § 104 Abs. 11 MStV i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) vom 30. März 2021 (Amtsbl. Schl.-H. S. 497) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ... € fest. Zur Begründung führte sie an, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Kostensatzung Anlass zu dem Erlass des Bescheids vom 22. Juni 2021 gegeben habe. Der Gebührenrahmen betrage ... bis ... €. Die Bedeutung des zugrundeliegenden Verfahrens sei mittel bis hoch zu bewerten, da es Aussagen grundsätzlicher Art zur medienrechtlichen Zulässigkeit der Gestaltung und Einbindung von Informationsboxen in die Google Suche treffe.

7 Die Klägerin hat am 19. April 2022 Klage erhoben.

8 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in dem Klageverfahren gegen den der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2021 (4 A 209/25). Die Erhebung der Kosten setze voraus, dass die Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig sei.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 (Az.: 7.3.1) aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie hält den Kostenbescheid für rechtmäßig. Insbesondere sei die zugrundeliegende Amtshandlung, der Beanstandungsbescheid vom 22. Juni 2021, rechtmäßig. Sie verweist insoweit ebenfalls auf ihr Vorbringen in dem Klageverfahren 4 A 209/25.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist begründet.

16 Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 104 Abs. 11 MStV in der Fassung des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) i.V.m. § 1 Abs. 1 Kostensatzung. Danach erhebt die zuständige Landesmedienanstalt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe gemäß § 102 Abs. 2 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften der Kostensatzung.

18 Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Amtshandlung – der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2021 – rechtswidrig ist.

19 Nach dem hier gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 des bis zum 18. Mai 2022 geltenden Staatsvertrages über das Medienrecht in ... und ... (MStV HSH) vom 13. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Art. 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids setzt mithin die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns voraus (vgl. zu Abschleppkosten: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25.16 – juris Rn. 11). Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2021 ist jedoch rechtwidrig und vermag eine Gebührenfestsetzung somit nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Beklagten war ausgehend vom Zweck der Ermächtigungsnorm in § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV ermessenfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es wird hierzu auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 18. Februar 2026 in dem Verfahren 4 A 209/25 verwiesen.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.