SG Itzehoe 3. Kammer, 2025-09-04, S 3 U 1480/24

S 3 U 1480/24Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 34 de set. de 2025

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Regest

1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen. 2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht. 3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt. 4. Fremdgeschäftsführungswillen, Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und Fremdgeschäftsführungsabsicht müssen bereits im Zeitpunkt der Geschäftsführung bestehen und vom Geschäftsführer bewiesen werden. 5. Eine Beweiserleichterung zulasten des Unfallversicherungsträgers ist bei widersprüchlichem und wahrheitswidrigem auf Täuschung angelegten Prozessvortrag der Gegenseite nicht gerechtfertigt.

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SG Itzehoe 3. Kammer — S 3 U 1480/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: S 3 U 1480/24

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2025:0904.S3U1480.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.

  2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.

  3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt.

  4. Fremdgeschäftsführungswillen, Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und Fremdgeschäftsführungsabsicht müssen bereits im Zeitpunkt der Geschäftsführung bestehen und vom Geschäftsführer bewiesen werden.

  5. Eine Beweiserleichterung zulasten des Unfallversicherungsträgers ist bei widersprüchlichem und wahrheitswidrigem auf Täuschung angelegten Prozessvortrag der Gegenseite nicht gerechtfertigt.

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Itzehoe vom 17.7.2025 - S 3 U 978/24, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeug. auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von 378,18 EUR.

2 Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wurde bzw. wird von der Klägerin als Arzt beschäftigt und als solcher durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.

3 Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht):

4 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | „Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen? |

5 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen? |

6 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt? |

7 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen? |

8 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen? |

9 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen? |

10 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW? |

11 | | | | | --- | --- | --- | | 8. | | Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen? |

12 | | | | | --- | --- | --- | | 9. | | Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?“ |

13 Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt:

14 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | „Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link]. |

15 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige) |

16 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen |

17 Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.

18 Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

19 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt. |

20 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren. |

21 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Bei Verdacht auf das Vorliegen einer BK ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online. |

22 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | Im Zuge der Verdachtsanzeige werden alle notwendigen Kosten zur Abklärung übernommen. Die Verdachtsanzeige ist mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW zu erstatten. |

23 | | | | | --- | --- | --- | | 8. | | Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf. eine BK anzuerkennen |

24 | | | | | --- | --- | --- | | 9. | | Nein.“ |

25 Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht:

26 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen. |

27 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes. |

28 Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stünden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite.

29 Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handle, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mail-Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen.

30 Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 143.662,39 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führt sie aus, bereits in der frühen Phase der COVID-19-Pandemie sei versucht worden, über ein umfassendes Screening eine Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen, wobei die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening hätten einfach gehalten werden sollen, woran die Beklagte Interesse gehabt habe. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus einer individualvertraglichen Abrede, deren Inhalt aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020. Sie – die Klägerin – habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten, und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen.

31 Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, d. Beig. habe während der Tätigkeit als Arzt u.a. mit den Indexpersonen E ... ... ... ... , H** ... ... _ (Patienten), und W ... ... ... _ (Mitarbeiter) unmittelbar Kontakt gehabt.

32 Nachdem bei d. Zeug. Erkältungssymptome aufgetreten seien, sei jener im Auftrag der Klägerin mittels PCR-Test am 31. März, 6. April, 15. April, 8. Mai sowie 18. Dezember, 24. Dezember und 29. Dezember 2020 getestet worden. Die Tests waren negativ. Die Klägerin erstattete jeweils BK-Anzeige (vgl. Anlage AP K1 und K3) und stellte der Beklagten die Tests am 29. Juni 2020 in Höhe von 249, 42 EUR und am 18. März 2021 in Höhe von 128,76 EUR in Rechnung (vgl. Anlage AP K2 und K4). Die Beklagte lehnte die Zahlung ab (vgl. Anlage AP K5).

33 Die Klägerin führt weiter aus, sie bestreite, gegenüber der Beklagten Kosten für Reihenuntersuchungen geltend zu machen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgenommen wurden. Die Beklagte behaupte entsprechend, ohne aber darzulegen, welche Ermittlungen sie vorgenommen habe, sondern vielmehr, keine Lust gehabt zu haben, die Kartons mit den BK-Anzeigen zu prüfen. Da die Beklagte mit E-Mail vom 4. Mai 2020 ausdrücklich gebeten wurde mitzuteilen, ob auf der beigefügten Muster-BK-Anzeige etwas fehle, greife für sie – die Klägerin – eine Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung.

34 Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 hat die Klägerin (Anlage K3 Übersicht Covid-Personen) u.a. eine Tabelle mit der Überschrift „Covid Maßnahmen bei Personal“ übersandt, erstellt von „Dr. H. K ... , Ltg. Krankenhaushygiene“, vermerkt mit dem Hinweis „Freigabe: 10.11.2020“. Es handelt sich dabei um eine Aufgliederung in 6 Gruppen. Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Mitarbeiter:innen in 6 Gruppen eingeteilt zu haben und mit der Klage Erstattung von PCR-Kosten allein für die Gruppe 4 geltend zu machen. Anhand dieser Übersicht werde deutlich, dass für die Getesteten nach nunmehr 5 Jahren schwierig nachzuvollziehen sei, um welchen konkreten PCR-Test es sich im jeweiligen Verfahren handle. Die Gruppe 4 umfasse Mitarbeiter:innen mit Kontakt zu einer Person, die positiv auf COVID-19 getestet worden sei und die im Zeitpunkt des Kontaktes keine ausreichende persönliche Schutzausstattung getragen hätten, weil die Infektion nicht bekannt war. Allen anderen Testungen der weiteren Gruppen seien nach RVO bzw. mit den Krankenkassen abgerechnet worden.

35 Im Rahmen des Verhandlungstages am 15. April 2025 hat das Sozialgericht die Ansprechperson der Klägerin, Frau H ... , und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu angehört, weshalb die Klagen angesichts der gegenläufigen Schilderung der Getesteten, sie hätten keine Symptome gehabt, u.a. durchweg damit begründet wurden, dass es jeweils zu Kontakten gekommen sei und Erkältungssymptome vorgelegen hätten.

36 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptete hierzu, dies sei von ihr aus Listen übernommen worden, die sie ausgeführt habe. Die Ansprechperson H ... gab an, die Listen mit den Kontakten seien von der Hygiene geführt worden, die sie selbst überprüft und der Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24 Bezug genommen.

37 Auf Nachfrage des Vorsitzenden zu dem von der Klägerin verwendeten Text der Berufskrankheitenanzeige führte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus:

38 „Die Formulierungen in den BK-Anzeigen waren alles Textbausteine, wo die Daten abgeändert worden sind.

39 Das ist so abgesprochen worden mit der Beklagtenseite. Dort ist die Zusage erfolgt, dass die Listen ggf. vorgelegt werden könnten.“

40 Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1280/24 Bezug genommen.

41 In einer Stellungnahme zur richterlichen Hinweisverfügung trägt die Klägerin weiter vor, dass zur internen Aufarbeitung der Leiter des Krisenstabs unter anderem am 8. April 2020 im Dashboard des Krisenstabes zur Regelung der Abrechnungen mit den verschiedenen Kostenträgern mitgeteilt habe, dass auch die Beklagte als Kostenträgerin in Frage komme. Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 würden Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die betroffenen versicherten Personen Krankheitssymptome aufweisen würden, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war. Die Klägerin habe dann sogenannte Line-Listen eingeführt, aus denen sich unter anderem ergeben habe, welche Beschäftigten im entsprechenden Zeitraum mit an COVID-19 infizierten Personen beziehungsweise entsprechenden Verdachtsfällen Kontakt gehabt hätten.

42 Die Hygiene habe die Line-Listen geführt und die Zeitpunkte der Abstriche festgelegt anhand der damals gültigen Regelungen z.B. aus RKI-Empfehlungen, Allgemeinverfügungen oder nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt. Kenntnis vom beruflichen Zusammenhang habe die Hygiene entweder telefonisch oder durch Besprechungen mit Mitarbeiter:innen der betroffenen Station oder Stationsleitung vor Ort enthalten. Die Abfrage der Erkältungssymptome sei auf verschiedenen Wegen erfolgt. So hätten sich Mitarbeiter:innen entweder selbst telefonisch in der Hygiene gemeldet oder sie seien von der Hygiene angerufen bzw. befragt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Schutzausrüstung abgefragt worden, was der Zeuge H* ... bezeugen könne. Die Formulierung in der Klagebegründung sei ungenau. Richtig hätte es heißen müssen:

43 „Nachdem der/die Beigeladene Erkältungssymptome bestätigte und auf einer Lineliste ermittelt wurde (Reihenfolge kann variieren), wurde seitens der Klägerin der beauftragte PCR-Test am xx.xx.2020 der Beklagten als Kostenträger zugeordnet.“

44 In diesem Zusammenhang räumt die Klägerin ein, dass es aufgrund der pandemischen Lage und der unveränderten Personalkörper der Hygieneabteilung, die die PCR-Testungen koordiniert habe, bei der Dokumentation zu vereinzelten Fehlern gekommen sei. So sei es zu erklären, dass in einer BK-Anzeige unterschiedliche Kontaktzeitpunkte vermerkt oder Personen auf der Line-Liste aufgeführt worden seien, die nicht beruflich, sondern im privaten Umfeld (z.B. als Reiserückkehrer aus einem Ski Urlaub) exponiert waren. Auch sei es zu Schreibfehlern gekommen. Die Originale dieser Listen seien zwischenzeitlich vernichtet worden und könnten nicht vorgelegt werden.

45 Im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 8. Mai 2025 zum Aktenzeichen S 3 U 1318/24 hat der Vorsitzende der 3. Kammer ergänzend um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten, wonach der Zeuge H* ... am 8. April 2020 auf dem Dashboard der Klägerin die von der Beklagten kommunizierte Voraussetzung für die Kostenübernahme (kumulatives Zusammentreten von Kontakt zu Covid-Trägern und gesundheitlichen Symptomen bei den getesteten Beschäftigten) im Haus der Klägerin kommuniziert habe und dass das Kriterium der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der streitgegenständlich beschriebenen Gruppe 4 nicht erkennbar Einfluss gefunden hat.

46 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Liste mit der Gruppeneinteilung habe nur der Koordination zwischen Hygieneabteilung und Abrechnung gedient. Es sei gut möglich, dass das Kriterium anderweitig berücksichtigt worden sei. Dr. K ... (als Leiterin der Hygieneabteilung) sei noch bei der Klägerin tätig. Sie erinnere sich aber nicht mehr und sei auch nicht bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, da ihre Erinnerung nicht mehr vorhanden sei. Die in Frage kommenden Mitarbeiter:innen seien bei der Erfassung in den Line-Listen befragt worden. Hierbei solle auch das kleinste Kratzen im Hals als Symptom erfasst worden sein. Warum die Unterlagen vernichtet worden seien, könne nicht beantwortet werden; möglicherweise habe man die Listen nach dem Übertragen für entbehrlich gehalten.

47 Auf weitere Nachfrage des Gerichts, um welche Excel-Tabellen es sich genau handle, denn bei den bislang vorgelegten Listen sei kein entsprechendes Erfassungskriterium (zu gesundheitlichen Einschränkungen und Kontakten der zu testenden Mitarbeiter:innen) zu entnehmen, trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter vor, es handle sich um die eingereichten Listen. Wenn dort die Indexpersonen nicht erfasst seien, müsse es noch andere Listen geben, denn die Personen seien ja nicht ausgedacht gewesen.

48 Die Klägerin beantragt,

49 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 378,18 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 zu zahlen.

50 Die Beklagte beantragt,

51 die Klage abzuweisen.

52 Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die behaupteten Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass die Beigeladene einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK bei der Beigeladenen zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selbst zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gemäß § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Rahmen des Verhandlungstages am 27. März 2025 hat die anwesende Prozessvertreterin der Beklagten geäußert, die Beklagte habe schlichtweg keine Lust gehabt, die endlosen Kisten mit den BK-Anzeigen „durchzuflöhen“, wenn klar gewesen sei, dass die Testergebnisse negativ waren (vgl. S 51 U 456/24). Zudem habe sich in bisherigen Verhandlungen gezeigt, dass die Klägerin auch die Kosten von Testungen einklage, die präventiv zur Klärung nach Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet erfolgten. Dies stehe der Annahme des Gerichts, dass die Testungen im Interesse der Beklagten durchgeführt würden, entgegen.

53 Im Übrigen erscheine nicht glaubhaft, dass d. Zeug. mit den behaupteten Symptomen habe zur Arbeit erscheinen dürfen. Aus der von der Klägerin eingereichten Tabelle „Covid-Maßnahmen bei Personal“ ergebe sich nicht nur, dass die Klägerin eigene Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Infektionsschutzgesetz sowie Sorgfaltspflichten gegenüber Patient:innen erfüllt hat, sondern auch, dass Mitarbeiter:innen, die symptomatisch waren, nicht am Arbeitsplatz sein durften.

54 Zudem komme das Rechtsinstitut einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bereits deshalb nicht in Betracht, weil anderenfalls rechtliche Grundlagen zum Ermittlungsverfahren und insbesondere die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz verletzt würden. Allein aus der gesetzlichen Zuweisung durch § 20 Abs. 1 SGB X ergebe sich, dass eigenmächtige Ermittlungsverfahren durch Dritte ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Sozialversicherungsträger nicht möglich seien. In diesem Zusammenhang sei zu vermuten, dass die Teilnahme der Beschäftigten an den PCR-Tests nicht freiwillig gewesen, sondern vielmehr deshalb erfolgt sei, weil sich die betroffenen Beschäftigten aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht oder im Rahmen des gesetzlichen Infektionsschutzgesetzes hierzu verpflichtet gesehen hätten. Insbesondere werde bestritten, dass die betroffenen Beschäftigten vor Durchführung der Testungen darüber informiert waren, dass diese zur Prüfung eines BK-Verdachts erfolgten seien. Eben dieser Umstand spreche dagegen, dass die Klägerin im Rahmen einer GoA im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Anderenfalls würden die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, an die zwar die Beklagte, nicht aber die Klägerin gebunden sei, quasi ausgehebelt. Zudem werde die vom Gesetzgeber allein den Sozialversicherungsträgern zugewiesene Aufgabe, Art und Umfang der Ermittlungen selbst zu bestimmen und auf diese Weise übersehen, dass ihr, der Beklagten, ein grundsätzlicher Handlungsspielraum zustehe.

55 Im Rahmen des Verhandlungstages der 3. Kammer am 13. Juni 2025 hat die in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 3 1006/24 vernommene Zeugin Matthies zu Protokoll erklärt, dass alle sogenannten Line-Listen für das Jahr 2020 noch existierten und sie diese in ihrem PC zur Verfügung habe. Es gebe nur diese Line-Listen, die dann Herrn H* ... zur Verfügung gestellt worden seien und im Übrigen erst nach 10 Jahren vernichtet werden dürften. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat an diesem Verhandlungstag zugesichert, sich unverzüglich darum zu kümmern, diese Listen vorzulegen.

56 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 hat die Klägerin die bei ihr vorhandenen Line-Listen für die Monate März bis Dezember 2020 sowie eine Gesamtliste für diesen Zeitraum übersandt (vgl. Anlagen AP Blatt M bis D und G vom 27.06.2025). Sie trägt vor, das Klageverfahren sei eingeleitet worden, weil Frau H ... eine Excel-Liste der offenen Covid-Abstriche für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 und 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 erhalten habe. Hierbei habe es sich um die mit Klageerhebung vom 11. Oktober 2022 vorgelegten Listen gehandelt. Da die Trennung der Klagen im Raum gestanden habe, habe Frau H ... aus der Patientenabrechnung die BK-Anzeigen erhalten und zu den einzelnen Fällen vermerkt, ob eine BK-Anzeige sowie eine Ablehnung der BGW vorlägen. Diese Listen seien dann an die Hygieneabteilung übersendet worden mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen“ hinzuzuführen. Nach Erhalt der betreffenden Informationen habe Frau H ... dann digitale Einzelakten angelegt und diese der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Inhalt der BK-Anzeige, der Rechnung sowie der ggf. vorhandene Ablehnung, Namen und Anschrift der getesteten Person, Tätigkeit und damaliger Tätigkeitsort, Kontaktpersonen und in Rede stehenden Testungen aus der übersendeten BK-Anzeige zur Verfügung gestellt. Soweit Fehler aufgefallen seien, seien diese korrigiert oder die Klagen zurückgenommen worden. Die Abfrage der Erkältungssymptome sei auf verschiedenen Wegen erfolgt. Mitarbeiter:innnen hätten sich entweder selbst bei der Hygiene gemeldet, oder jene seien von dem Team des Herrn H* ... , bzw. im Rahmen der Aufarbeitung von Ausbrüchen befragt worden. Die Listen geben eine Übersicht über Namen der bei der Klägerin getesteten Beschäftigten, das Vorliegen von Symptomen und des Testgrundes. Bei etwa 90 Prozent der Beschäftigten findet sich der Hinweis auf „symptomfrei“ oder gänzlich kein Hinweis auf Symptome.

57 Bezogen auf den getesteten Zeugen S ... _ findet sich in der maßgeblichen Liste für den Monat März 2020 hinsichtlich der dokumentierten Tests aus März und April 2020 der Hinweis auf „symptomlos“. Ein im Mai 2020 durchgeführter Test ist in der maßgeblichen Liste weder für den Monat Mai 2020 noch für den Monat April 2020 dokumentiert. In der Liste für den Monat Dezember 2020 finden sich keine Angaben zu Symptomen. Dokumentiert ist ein Hinweis auf „Gruppe 4“ und auf die Indexperson W ... ... .

58 Die 51. Kammer hat am 15. Juli 2025 zu allen an diesem Verhandlungstag verhandelten Aktenzeichen (vgl. Protokoll zum AZ S 51 U 908/24) die Leiterin der Hygieneabteilung der Klägerin – Dr. K ... – als Zeugin vernommen. Jene hat angegeben, es auf den Line-Listen sei „symptomfrei“ angekreuzt worden, wenn Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht bekannt waren. Weiter hat die Zeugin Dr. K ... ausgesagt, bei Anordnung der PCR-Tests habe sie sich nicht für die Frage der Abrechnung interessiert. Sie habe nicht einmal Informationen darüber gehabt, ob Symptome gefordert waren oder nicht. Ihr sei es allein darum gegangen, Kontakte festzustellen und die Pandemie einzudämmen. Die Daten seien erhoben, zusammengestellt, und dann sei angeordnet worden, in welcher Weise getestet werde. Im Nachgang seien die Daten Herrn H* ... zur Verfügung gestellt worden.

59 Am 7. August 2025 hat die 3. Kammer den Zeugen H* ... vernommen (z.B. Protokoll in der Sache S 3 U 1134/24). Er hat angegeben, dass es keine schriftliche Vereinbarung mit der Beklagten über eine vertragliche Regelung einer Kostentragungspflicht durch die Beklagte gegeben habe. Im Hinblick auf die Ermittlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den zu testenden Beschäftigten hat der Zeuge H* ... angegeben, dass diese erst erfolgt seien, nachdem die Testergebnisse vorgelegen haben. Zu den Ermittlungen sei es mit zeitlichem Verzug, teils auch mit deutlichem zeitlichem Verzug gekommen. Soweit jemand der Gruppe 3 der Tabelle „Covid Maßnahmen bei Personal“ zuzuordnen war, sei die betreffende Testung nach Gruppe 3 abgerechnet worden. Im Zweifel sei die BK-Verdachtsanzeige in einem solchen Fall in diesem Zusammenhang nicht abgerechnet worden. Er, so der Zeuge H* ... , sei für Organisation und Umsetzung der Vorgaben zuständig gewesen, habe die Gesundheitsdaten aber nicht selbst abgefragt, sondern vielmehr sein Team. Die betreffenden Listen seien vernichtet worden, um dem „Papierwust entgegenzuarbeiten“.

60 Das Gericht hat am 4. September 2025 den Zeugen S ... _ vernommen. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 in der Sache S 3 U 1318/24, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2025 in der Sache S 3 U 1006/24, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 zum Parallelverfahren S 3 U 1230/24 (eidliche Vernehmung der Zeugin H ... ), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 in der Sache S 51 U 908/24 (Vernehmung der Zeugin Dr. K ... ) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2025 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61 Die zulässige Klage ist unbegründet.

62 Die auf Zahlung des Aufwendungsersatzes für die Testung d. Zeug. gerichtete (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und zulässig. Es war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG Urt. v. 23. Juli 2002, Az. B 3 KR 64/01 R; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R).

63 Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung für die streitgegenständlichen Testungen d. Zeug. hat. Der etwaige Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergäbe sich hier aus dem Umstand, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen bei Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen waren. Abweichende vorrangige Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn sind nicht vorhanden. Ein Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 18 ff. SGB I ist (vgl. dazu BSG Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.).

64 Die Voraussetzungen auf Aufwendungsersatz aus einer berechtigten GoA gemäß §§ 677, 683 BGB liegen nicht vor.

65 Zwar stellen die Testungen d. Zeug. zur Klärung des Verdachtes einer BK ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107).

66 Indessen hat die Klägerin dieses Geschäfts nicht „für einen anderen“ – die Beklagte – besorgt. Die Testung d. Zeug. stellt kein objektiv fremdes Geschäft dar (vgl. zur Herleitung dieses Merkmals Schäfer in MüKo BGB § 677, Rn. 41 ff., m.w.N; Bergmann in Staudinger BGB, § 677, Rn. 128 ff.). Das objektiv fremde Geschäft setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit dem Geschäft in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat (vgl BGH, Urt. V. 27. Mai 2005, Az. VIII ZR 302/07; RG, Urteil vom 11. Oktober 1932, Az. II 58/32). Dies ist der Fall, wenn aus außerhalb der GoA liegenden Normen abzuleiten ist, dass dem Geschäftsherrn Vorteil und Risiko des Geschäfts zugewiesen sind. Geschäft in diesem Sinne ist hier die Anordnung der PCR-Testung. Eine PCR-Testung ist bei außerhalb der GoA liegenden Normen nicht ausschließlich der Berufsgenossenschaft als Geschäftsherrin als Vorteil und Risiko zugewiesen. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der Beklagten, alle Beweise zu erheben, die zur Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer BK erforderlich sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X; nunmehr auch § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Dies entspricht auch der Auffassung im Spitzenverband der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine berufliche bedingte Erkrankung vorliegt und ob ggf. Leistungsansprüche bestehen (vgl. FAQ des DGUV-Spitzenverbandes1abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025).).

67 § 20 SGB X richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl von Sozialversicherungsträgern. Die Auswahl der verschiedenen Ermittlungsmöglichkeiten ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB X nicht auf konkrete Einzelmaßnahmen definiert. Das Gesetz stellt Art und Umfang der Ermittlungen in die Entscheidungsbefugnis der Behörde. Da Maßstab des Ermittlungsumfangs die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist (vgl. Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. § 20 SGB X, Rn. 6), kann eine vielseitig denkbare Ermittlungsmöglichkeit nur dann als Geschäftsführung für den betreffenden Verwaltungsträger bewertet werden, wenn diese vom Geschäftsführer zu einem spezifisch fremdnützigen Zweck, konkret dem vom Geschäftsherrn zu tragenden, vorgenommen wird.

68 Dass die veranlasste PCR-Testung nach Gegenstand, Inhalt oder Erscheinungsbild nicht für jedermann zum Rechtskreis der Klägerin, sondern zu dem der Beklagten gehört, liegt nicht auf der Hand. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass „bereits in der frühen Phase der COVID19-Pandemie versucht wurde, über ein umfassendes Screening eine Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen.“ Damit hat die Klägerin die PCR-Testungen gleichzeitig zu Zwecken der Untersuchung der privat- und gesetzlich Krankenversicherten auf vertraglicher bzw. gesetzlicher Grundlage sowie des Infektions- und Arbeitsschutzes veranlasst. Aus diesem Umstand heraus hat es sich bei den veranlassten Testungen zunächst um ein eigenes Geschäft der Klägerin gehandelt. Ein eigenes Geschäft schließt aber ein fremdes Geschäft nicht aus. Fällt ein fremdes Geschäft mit einem eigenen zusammen, ist dieser Umstand für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag unschädlich. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung und den Motiven zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein eigenes Geschäft unschädlich ist, wenn dieses mit einem fremden Geschäft zusammenfällt (sgn. Auch-Gestion oder Auch-fremdes Geschäft, vgl. Schäfer in MüKo, § 677, Rn. 47). Für eine solche Fallkonstellation gilt allerdings nicht per se die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens (vgl. BSG, Urt. v. 2. März 2000, Az. B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282 (1284). Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, nach außen erkennbar und deutlich in Erscheinung treten muss (vgl. BSG, Urt. v. 2. März 2000, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022, Az. L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022, 11361; ebenso für den pflichtgebundenen Geschäftsführer: Schäfer in MüKo, a.a.O., Rn. 174).

69 Die Ansicht der Beklagten, eine Anwendung der Regelungen über die GoA sei grundsätzlich ausgeschlossen, da § 20 SGB X allein ihr die Ermittlungen bei Vorliegen des Verdachts einer Berufskrankheit zuweise und ein Tätigwerden Dritter einer Beauftragung bedürfe, überzeugt rechtssystematisch nicht. Die Pflicht der Behörde, nach ihrem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, ist durch das Verfahrensziel begrenzt. Es ist Aufgabe der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die zur Entscheidung über den Einzelfall erforderlich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, diese also offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann (Mutschler, in: Kasseler Kommentar SGB X, § 20 Rn. 6). Zu Recht ist deshalb vielmehr grundsätzlich anerkannt, dass Aufwendungen im Rahmen der Amtsermittlung ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag sein können (vgl. nur z.B. SG Gießen, Urt. v. 9. November 2016 – S 25 AS 609/14 – juris, Rn. 20 mit Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. April 2013 – L 5 AS 66/08 – juris, Rn. 41 ff.). Angewandt auf den vorliegenden Fall kann die Klärung der Infektion nicht offenbleiben, wenn die Frage des BK-Verdachts nach Ziff. 3101 das Verfahrensziel ist. Die technisch überschaubare und angesichts der zeitlich limitierten Nachweisbarkeit nur in einem beschränkten Zeitraum sinnvolle PCR-Testung war vorliegend im Übrigen die einzige Möglichkeit, überhaupt festzustellen zu können, ob eine COVID-19-Infektion erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Beklagten in ihrem Ermittlungsspielraum kann deshalb durch die in Rede stehende Maßnahme nicht eingetreten sein. Im Gegenteil, denn die Beklagte ist nicht selbst tätig geworden, etwa durch Einsatz von Durchgangsärzten, den die Beklagte ausdrücklich ausgeschlossen hatte (vgl. Ziffer 9 der Antwort der Beklagten vom 14. April 2020).

70 Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R).

71 Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-192abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).):

72 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod. |

73 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR). |

74 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage. |

75 Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen:

76 Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f.3abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).

77 Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn. 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R).

78 Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden4vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 3275www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen COVID im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563)6www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025). . Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 20207https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).).

79 Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig.

80 Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger , PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review8abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.).

81 Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat.

82 Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/20209abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).

83 Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit jedenfalls nicht grundsätzlich durch. Sie hat auf die BK-Anzeige(n) nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb sich die Beklagte – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – gegenüber der Klägerin eine Beweiserleichterung entgegenhalten lassen muss. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus:

84 „Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke , COVuR 2020, 342).“

85 Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte zunächst mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B).

86 Diese Grundsätze auf die streitgegenständliche(n) Testung(en) übertragen, kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Die Beklagte unterlässt die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts und lässt die Klägerin die Tests und damit die der Beklagten obliegende Ermittlungstätigkeit durchführen. Die Beklagte gibt auf konkrete vergütungsrelevante Anfragen zur von der Beklagten gewünschten Vorgehensweise für die Durchführung von PCR-Tests Auskünfte, deren Abgabe sie nicht bestreitet. Die Beklagte sieht sich nicht an die erteilten Auskünfte zur gewünschten Vorgehensweise gebunden, ohne dies dem Leistungsträger konkret mitzuteilen oder rechtlich zu begründen. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Dies stellt die Beklagte deutlich mit der Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 51 U 456/24 klar:

87 „Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“

88 Dieser Umstand rechtfertigt es, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2024 – B 2 U 66/24 B - juris).

89 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das Gericht an seiner in den früheren Entscheidungen der Parallelverfahren zuvor mitgeteilten Einschätzung nicht mehr fest, dass die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht damit entgegentreten kann, dass sie den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Zwar hat die Beklagte die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Zugleich traten aber im Laufe der Verhandlungen der Parallelverfahren Unregelmäßigkeiten aus der Sphäre der Klägerseite zutage. Die Kammer musste während der Verhandlung des Verhandlungstages am 15. April 2025 zur Kenntnis nehmen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin angebracht sind. Die Klägerin musste einräumen, bei der Formulierung der BK-Anzeigen Textbausteine verwendet zu haben, bei denen lediglich die Daten ausgetauscht wurden. Den Vortrag der Klägerin, der Inhalt der BK-Anzeigen sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen, hat die Kammer nicht geglaubt. Zum einen fehlt es an einem plausiblen Interesse der Beklagten, sich durch die Einigung in Bezug auf fiktive Angaben in BK-Anzeigen zu ihren Lasten eine unbestimmte Vielzahl von kostenersatzpflichtigen Tatbeständen zu schaffen. Zum anderen hätte die Beklagte durch eine derartige Einigung nur Nachteile zu erwarten. Auf die Frage, ob beim Austausch der Daten auch eine Überprüfung der Tatsachengrundlage erfolgt ist, angesichts vielfach anderslautender Bekundungen der Zeugen und Beigeladenen bestehen hieran erhebliche Zweifel, ist als Ergebnis der vorhergehenden mündlichen Verhandlungen nunmehr ein breit angelegter Falschvortrag festzustellen, den die Klägerin eingesetzt hat, um offene Außenstände gegenüber der Beklagten abzurechnen und gerichtlich durchzusetzen.

90 Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Organisation und zum Hintergrund der veranlassten Maßnahmen nicht mehr geglaubt. Zwar versicherte die Zeugin H ... auf Befragen gegenüber dem Gericht in Parallelverfahren eines vorhergehenden Sitzungstages, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ferner gab die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage des Gerichts an, die Darstellung von Erkältungssymptomen und Kontakten aus den Listen übernommen zu haben, die ihr von Frau H ... überlassen worden seien. Die darauf gestützte Einordnung des Gerichts in zuvor entschiedenen Parallelverfahren, eine Rechtsanwältin sei Organ der Rechtspflege, der es auch berufsrechtlich aus § 43a BRAO untersagt ist, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten, wobei Eventualvorsatz reicht (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a BRAO, Rn. 69), hat das Gericht allerdings in die Irre geleitet. Mit der nun vorhandenen Stellungnahme und eidlichen Vernehmung von Frau H ... in den Parallelverfahren der 3. Kammer am Sitzungstag des 3. Juli 2025 steht fest, dass sie dem Gericht die Unwahrheit gesagt hat, als sie in Parallelverfahren auf die Frage nach der Herkunft der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet hatte, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ebenso hält es das Gericht für erwiesen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrer Einlassung, die Darstellung von Erkältungssymptomen aus den Listen übernommen zu haben, am 15. April 2025 entweder in der mündlichen Verhandlung in der Sache S 3 U 1260/24 die Unwahrheit gesagt oder in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Hinweis des Gerichts zu § 138 ZPO falsch vorgetragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2025 aufgelistet hat, welche Daten sie von Frau H ... erhalten habe. Gesundheitsdaten der Mitarbeiter:innen sind dabei nicht genannt. Daher kann die Angabe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. April 2025, diese Daten aus den überlassenen Tabellen übernommen zu haben, nicht richtig sein. Wenn es aber so ist, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Schriftsatz ergänzende Stellungnahme vorgetragen hat:

91 „Die ursprünglichen Linelisten existieren nicht mehr, sodass nur noch die übertragenen Daten der Exceltabelle der Klägerin zur Verfügung stehen und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Jahr 2022 standen.“,

92 dann beinhalten die übertragenen Daten der Exceltabelle ebenfalls gesundheitliche Daten, da Dokumentationen zu Symptomfreiheit und Symptomhaftigkeit der Mitarbeitenden in den Line-Listen Anlage AP erfolgt waren. Wenn diese aber zur Klageerhebung – wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt – zur Verfügung standen, hätte sie sogar weit überwiegend falsch vorgetragen. Denn wenn die Dokumentation „symptomfrei“ mit der Klagebegründung als symptomhaft behauptet wird, die Testung von Reiserückkehrern oder wöchentlichen Routinetestungen symptomfreier Personen als Testung symptomhafter Mitarbeiter:innen infolge beruflich veranlassten Expositionskontaktes dargestellt wird, ist von einem systematischen Falschvortrag auszugehen, der zur Überzeugung der Kammer mit einem Einzelfallversehen nichts mehr zu tun hat. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, die Dokumentation „symptomfrei“ beinhalte nicht den Vortrag, dass Symptomfreiheit bestanden habe, folgt das Gericht diesem Ansatz nicht. Der Vortrag negiert den Aussagegehalt des identisch verwendeten Begriffs. Due Zeugin Dr. K ... bestätigte in ihrer Vernehmung zunächst, dass symptomfrei den Bedeutungsgehalt von symptomfrei habe. Dabei wies sie – die Zeugin Dr. K ... – darauf hin, dass sie die Mitarbeiter:innen nicht selbst persönlich untersuchte, sondern, dass auch, wenn die Mitarbeiter:innen keine Symptome angegeben haben, symptomfrei angekreuzt worden sei. Konkret hat sie ausgesagt:

93 „Jedenfalls kann/will ich nicht garantieren, dass, wenn Symptomfreiheit dokumentiert war mit einem entsprechenden Kreuz, dass dies den Tatsachen entspricht.“

94 Damit hat die Zeugin Dr. K ... aber nicht ausgesagt, dass mit dem Ankreuzen von „symptomfrei“ der Aussagegehalt von symptomhaft verbunden ist. Die Prozessbevollmächtigte verkennt, dass nicht das Gericht nachzuweisen hat, dass keine Symptomfreiheit bestanden hat. Die Klägerin ist es, die nachzuweisen hat, dass ihr Vortrag von symptomhaften Personen, die getestet wurden, richtig ist. Wenn die Klägerin im jeweiligen Fall „symptomfrei“ dokumentiert hat und keine weiteren Feststellungen zu Erkrankungssymptomen bestehen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Mitarbeitenden symptomatisch gewesen sind. Zur Würdigung derartigen Vorgehens hat die Klägerin selbst ausgeführt:

95 „Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, NJW-RR 2004, 337 [338]) (BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 13, beck-online)“.

96 So liegt es eben hier. Das Zitat der Klägerin zeigt, dass sie anwaltlich beraten und in Kenntnis der prozessualen Unzulässigkeit ihre Prozessführung gestaltet hat.

97 Die Kammer hat keine weitere Beweisaufnahme für geboten erachtet und sah sich im Stande, eine Entscheidung zu treffen. Die klägerseitigen Behauptungen, die Line-Lists seien vernichtet, sind mit deren Vorlage widerlegt. Das Gericht sieht einen zeitlichen Zusammenhang zur Vernehmung der Zeugin Matthies in der Sache S 3 U 1006/24 am 13. Juni 2025, die dem Gericht offenbart hat, dass diese Listen nicht vernichtet, sondern vorhanden sind. Die Klägerin wusste dies, wie sich aus der Einlassung im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2025 ergibt („übermittelt mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den jeweiligen Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen“ hinzuzufügen"), und, wie auch die Zeugin H ... in der Vernehmung der Sitzungen der 3. Kammer am 3. Juli 2025 bestätigt hat.

98 Die Vorstellung der Klägerin, das Gericht müsse alle verlangten Beweismittel hören, trifft nicht zu. Ein Beweismittel ist nur dann zu hören, wenn eine beweisbedürftige Tatsache im Streit steht. Eine Verdachtsklärung, wie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezeichnet, ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern ein tatsächliches Handeln, das von einer entsprechenden Motivation getragen ist. Welche Tatsachenbehauptung für welche Anspruchsgrundlage beweiserheblich sein soll, ist auch im heutigen Verhandlungstermin nicht vorgebracht worden. Auch ist im Termin kein Beweisantrag gestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin ist widerspruchsbehaftet und nicht plausibel. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, der klägerseitig behauptete Verfahrenshergang zu einer Vereinbarung als Anspruchsgrundlage könne ohne Weiteres den Tatsachen entsprechen, hat das Gericht ihr nicht geglaubt. Das Vorbringen der Klägerin, nach der vermeintlichen Klärung des Vorgehens mit der Beklagten sei die interne Aufarbeitung der Vorgänge bei der Klägerin erfolgt, steht mit den vorgelegten Materialien nicht im Einklang. Das hausintern veröffentlichte Vorgehen der Klägerin auf dem Dashboard am 8. April 2020 fand gut einen Monat zuvor statt, ehe die angebliche Einigung mit der Beklagten erfolgt sein soll, die ihrerseits Grundlage der internen Aufarbeitung und der Dashboard-Bekanntmachung bei der Klägerin sein sollte. Das kann so nicht passiert sein. Ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im konkreten Fall gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auf der Tatsachengrundlage entscheiden kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v. 15. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG, Beschluss v. 27. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG, Urteil v. 6. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Es handelt sich im vorliegenden Fall um Umstände, die der Klägerin bekannt sein müssen, denn sie haben sich in ihrem Haus zugetragen. Nach dem nun vorliegenden Vortrag wusste die Klägerin positiv, dass sie Dokumentationen zu führen und auf Verlangen vorzulegen hatte. Dass die Beklagte bisher die entsprechende Dokumentation nicht verlangt hat, bedeutet nicht, dass damit ein Verzicht verbunden ist. Die Klägerin wusste aufgrund der vielfach erteilten Ablehnungsschreiben der Beklagten, dass jene nicht gewillt war, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Beim Zurückhalten der nunmehr vorgelegten Dokumentationen handelte es sich um den Versuch der Klägerin, das Gericht zu ihren Gunsten über die vollständige Tatsachengrundlage zu täuschen. Eine Änderung der Beweislast kommt bei einem solchen Vorgehen eines Beteiligten nicht in Betracht.

99 In subjektiver Hinsicht setzt ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche GoA voraus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei Vornahme des Geschäfts besteht und nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BSG, Urt. v. 2. März 2000 – B 7 AL 36/99 R – juris, Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022 – L 28 KR 104/29 – juris, Rn. 43). Die Fremdgeschäftsführung muss von dem Bewusstsein getragen sein, für einen anderen tätig zu sein (vgl. Dauer-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 57). Neben diesem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein muss die Geschäftsführungsabsicht vorliegen. Dieser ist der finale Wille des Geschäftsführers, zumindest auch das Geschäft eines anderen zu führen, wobei dieser auch als Eventualvorsatz denkbar ist (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Rn. 58 ff.). Dabei teilt die Kammer die Auffassung der Klägervertreterin nicht, es sei unerheblich, in welcher Reihenfolge die Anordnung der Testung vorgenommen worden ist. Es ist bereits schwer vorstellbar, wie ein Geschäftsführer Fremdgeschäftsführungswillen und Geschäftsführungsabsicht geltend machen will, wenn er auch Jahre danach nicht sagen kann, auf welcher Grundlage er überhaupt gehandelt haben will. Daher kann auch der nachgeschobene Vortrag vom 15. Juli 2025 zu der Zielrichtung des Handelns nicht zur Begründung des Anspruchs aus GoA verhelfen. Es genügt zur Anspruchsbegründung nicht, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben kann. Vielmehr hat sie diesen nachzuweisen, und zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies nicht der Fall. Eine nachträgliche Willensbekundung Monate später (bei angeblichen Nachbefragungen des Zeugen H* ... ) oder in der hiesigen Prozessführung reicht nicht aus. Unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, Herr H* ... habe mit seinem Eintrag vom 8. April 2020 in das Dashboard als Voraussetzung für die Abrechnung von PCR-Tests gegenüber der Beklagten u.a. das Auftreten von Krankheitssymptomen als Abrechnungskriterium vorgegeben, kann im Hinblick auf krankheitssymptomlose Mitarbeiter:innen bei relevanten Kontakten nach dem 8. April 2020 ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein bzw. eine Geschäftsführungsabsicht nicht angenommen werden. Denn sie selbst hat das Auftreten von Krankheitssymptomen nach direktem Kontakt zu einem Infektionsträger zum Testungs- und Abrechnungskriterium gegenüber der Beklagten definiert. Mit der zeugenschaftlichen Vernehmung der untersuchten Person sowie der beigezogenen Vernehmung der Leiterin der Hygieneabteilung Dr. K ... als Zeugin hat das Gericht das unmittelbare Beweismittel gehört und ergänzend mit der Anhörung des Zeugen H* ... seiner Sachaufklärungspflicht zum Vorliegen einer GoA genügt.

100 Nach Maßgabe dessen vermochte sich die Kammer vorliegend nicht die Überzeugung bilden (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die streitgegenständlichen Tests von der Klägerin in berechtigter GoA für die Beklagte durchgeführt worden sind. Die Vernehmung d. Zeug. hat ergeben, dass er weder einen relevanten Kontakt noch den Anlass für die Tests erinnern kann. Zwar konnte er den Namen der von der Klägerin benannten Indexperson, nicht aber einen Kontakt als Anlass für einen Test zuordnen. Unabhängig davon, dass d. Zeug. auch nicht das Vorliegen damaliger Erkältungssymptome erinnern kann, die die Klägerin aber ab 8. April 2020 u.a. als Voraussetzung für eine Abrechnung gegenüber der Beklagten vorgegeben hatte, finden sich auch in den maßgeblichen Line-Listen keine Hinweise auf stattgehabte Symptome. In der Liste für den Monat März 2020 ist „symptomlos“ angekreuzt, in der Liste für den Monat Mai 2020 finden sich gänzlich keine Hinweise auf in diesem Monat durchgeführte Tests, in der Liste für den Monat Dezember sind keine Angaben zu Symptomen dokumentiert. Schließlich ist aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. K ... , bei Anordnung der PCR-Tests sei es allein um die Kontakte und die Eindämmung der Pandemie gegangen, zudem festzustellen, dass im Hinblick auf sämtliche von der Hygiene angeordneten PCR-Tests im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts kein Fremdgeschäftsführungswille und auch kein Wille vorlag, das Geschäft als auch-fremdes Geschäft zu führen. Eine – unterstellt erfolgte – erst nachträgliche Abfrage von Symptomen durch Herrn H* ... ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Testungen kein Fremdgeschäftsführungswille bestanden hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. K ... waren nicht ersichtlich. So hat sich die Zeugin ad hoc und ohne Umschweife auf die vielen Fragen der Kammer erklären, sich detailreich erinnern und ihre durchweg in sich widerspruchsfreien Antworten jeweils auf Nachfragen näher begründen können. Motive dafür, dass die Klägerin ihre zudem auch aktuelle Arbeitgeberin zu Unrecht hätte belasten wollen, waren nicht erkennbar. Die am 7. August 2025 durch die 3. Kammer erfolgte Vernehmung des Zeugen H* ... bestätigt zudem die Angaben der Zeugin Dr. K ... insoweit, als auch der Zeuge H* ... ausgesagt hat, dass die Frage, bei wem die Kosten für die PCR-Tests abzurechnen sind, erst nach Erhalt der Line-Listen, demnach deutlich nach erfolgter Anordnung der PCR-Tests entschieden wurde. Die weitere Aussage des Zeugen H* ... , das Team um ihn herum hätte nach Erhalt der Line-Listen bei den Getesteten Symptome abgefragt, war aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie zunächst überwiegend „symptomlos“ Getestete mit den BK-Anzeigen im Nachgang regelhaft als Getestete mit Erkältungssymptomen dokumentiert werden konnten. Gleiches gilt für die in den Line-Listen dokumentierten Hinweise auf „wöchentlicher Abstrich“, „Reiserückkehrer“ u.a., wenn trotz dieser Hinweise BK-Anzeigen gefertigt und Tests gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden. Erst recht und vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Zeugen, die Line-Listen seien wegen des „Papierwustes“ vernichtet worden, nicht plausibel. Gerade angesichts der nunmehr aufgestellten Behauptung, trotz dokumentierter Symptomlosigkeit hätte sich bei nachträglichen Abfragen ein jeweils gegenteiliger Sachverhalt ergeben, wäre die Dokumentation notwendig gewesen, zumal der Zeuge H* ... darum wusste, dass die Listen in jedem Fall vorzuhalten gewesen wären. Der Kammer hat sich der Eindruck aufgedrängt, dass systematisch mit falschen Informationen gegenüber der Beklagten abgerechnet werden sollte.

101 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede. Die Klägerin und die Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zwischen ihr und der Beklagten auch nicht durch den E-Mail-Austausch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Testung der bei der Beklagten grundsätzlich unfallversicherten Getesteten begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung über die Testungen direkt oder unter Einbeziehung der Verbände begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat auch der Zeuge H* ... bestätigt, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten keine betreffende schriftliche Vereinbarung gegeben hat.

102 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Fußnoten

1) abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025).

2) abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025).

3) abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).

4) vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).

5) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).

6) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025).

7) https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).

8) abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).

9) abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025).

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