LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2025-08-13, 7 T 329/25

7 T 329/25Tribunal Cantonal13 de ago. de 2025

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Regest

Klagt ein Miterbe Nachlassforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 2039 BGB auf Leistung an die „Erbengemeinschaft“ ein, ist das Urteil nur dann hinreichend bestimmt und damit zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich aus dem Urteilstenor alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gläubiger zur gesamten Hand ergeben. Die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach dem Tod von …“ genügt nicht.(Rn.14) (Rn.16)

Texto completo

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 329/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-13

Aktenzeichen: 7 T 329/25

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0813.7T329.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 432 Abs 1 BGB, § 2039 S 1 BGB, § 704 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Klagt ein Miterbe Nachlassforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 2039 BGB auf Leistung an die „Erbengemeinschaft“ ein, ist das Urteil nur dann hinreichend bestimmt und damit zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich aus dem Urteilstenor alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gläubiger zur gesamten Hand ergeben. Die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach dem Tod von …“ genügt nicht.(Rn.14) (Rn.16)

Orientierungssatz

Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, sie ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet, sondern sie ist auf Auseinandersetzung gerichtet und verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05). Es bedarf daher für die inhaltliche Bestimmtheit eines Zwangsvollstreckungstitels einer Bezeichnung, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ahrensburg, 30. Juli 2025, 62 M 404/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 04.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30.07.2025 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.)

1 Die Gläubiger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2 Vor dem Landgericht Hamburg (Az.: …) hat Herr … mit seiner Klage gegen mehrere Beklagte obsiegt. In dem Urteil vom … ist Herr … als Kläger bezeichnet worden. Die Verurteilung hat auf Zahlung bzw. Herausgabe an den Kläger gelautet. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist Herr … gestorben. In den laufenden Rechtsstreit sind die Gläubiger eingetreten. In dem Urteil vom … (Az.: …) hat das Hanseatische Oberlandesgericht den verstorbenen Herrn … als Kläger zu 1) und die beiden Gläubiger als Kläger zu 2) und zu 3) bezeichnet. Die Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten jeweils zur Zahlung nicht an den - verstorbenen - Kläger zu 1), sondern „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…) verurteilt werden.“ In den Urteilsgründen sind beide Gläubiger als Erben des Klägers zu 1) bezeichnet worden. Unter Nr. II 3. a) heißt es, dass den „Klägern“ gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch zustehe. Im letzten Absatz zu a) wird dann ausgeführt, dass die Zahlung gemäß § 2039 BGB an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Denn „der Miterbe (hier die Kläger zu 2 und 3)“, der einen Aktivprozess fortführe, habe die Rechte der anderen Miterben zu berücksichtigen und könne gemäß § 2039 S. 1 BGB Leistung nicht an sich, sondern nur an alle Miterben verlangen.

3 Mit abgeändertem Antrag vom 03.04.2025 haben die Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt. Die Zahlung solle danach auf ein „Nachlasskonto …“ erfolgen.

4 Mit Verfügung vom 05.06.2025 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Inhaber des tenorierten Anspruchs die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1) sei. Aus dem Rubrum dieses Urteils sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 2) und 3) - also die Gläubiger - in Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger zu 1) handeln würden. Es sei aus dem Titel nicht ersichtlich, aus welchen Personen sich die ungeteilte Erbengemeinschaft zusammensetze.

5 Dem sind die Gläubiger mit Schriftsatz vom 18.07.2025 entgegengetreten. Die Gläubiger seien als Miterben des verstorbenen Klägers zu 1) berechtigt gewesen, den Rechtsstreit aufzunehmen und Zahlung zu verlangen. Weder im Tenor noch im Rubrum habe ein Zusatz „in Erbengemeinschaft“ zu erfolgen. Weder sei die Erbengemeinschaft rechtsfähig, noch seien die Mitglieder verpflichtet, Ansprüche auf Gläubigerseite gemeinsam geltend zu machen. Jedes Mitglied sei befugt, die Zwangsvollstreckung allein und in eigenem Namen zu betreiben, solange Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt werde. Eine namentliche Nennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger zu 1) im Vollstreckungstitel sei nicht erforderlich. Eine rechtssichere Angabe der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei gegenwärtig nicht möglich. Ein Erbscheinsverfahren laufe. Eine Berichtigung des Urteilstenors durch das Hanseatische Oberlandesgericht sei nicht möglich, da es keine Feststellungen über weitere Erben getroffen habe. Außerdem sei der Gläubiger zu 2) aufgrund einer transmortalen notariellen Vollmacht Vertreter der Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1). Für die Anwendung dieser Vollmacht komme es auf die Benennung von Erben nicht an (unter Verweis auf OLG München vom 10.02.2022 - Az.: 34 Wx 431/21). Als Vertreter der Erbengemeinschaft habe er bestimmt, dass Zahlungen der Schuldner auf das angegebene Nachlasskonto erfolgen sollen. Wenigstens hätte dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit stattgegeben werden müssen, als die Drittschuldnerin den gepfändeten Betrag zu hinterlegen habe. Dies folge auch aus § 8 Abs. 2 HintG.

6 Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei erkennbar sei, wer Inhaber des tenorierten Zahlungsanspruches sei. Insoweit hat das Amtsgericht an seiner Hinweisverfügung festgehalten. Ein Erlass komme auch nach Vorlage der transmortalen Vollmacht nicht in Betracht. Zum einen sei die Ausfertigung der transmortalen Vollmacht nicht dem Gläubiger zu 2) erteilt worden. Zum anderen ändere die Vorlage der Vollmacht nichts daran, dass nicht klar erkennbar sei, an wen die titulierte Forderung auszuzahlen sei. Laut Tenor habe die Zahlung an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen. Aus welchen Personen die ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe oder durch welche Person diese vertreten werde, ergebe sich weder aus der Klausel noch aus dem Rubrum. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils sei nicht der Erbengemeinschaft, sondern der Klagepartei erteilt worden. Den Gläubigern, also den Klägern zu 2) und 3), werde jedoch im Tenor kein Zahlungsanspruch zugesprochen. Es sei daher nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die Zahlung entsprechend des Rubrums und der Klausel jedoch entgegen dem Tenor an die Kläger zu 2) und 3) oder entsprechend des Tenors jedoch entgegen dem Rubrum und der Klausel an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Es bestehe insoweit keine Übereinstimmung zwischen Rubrum, Tenor und der Vollstreckungsklausel.

7 Hiergegen wenden sich die Gläubiger mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.08.2025. Sie überreichen zunächst als Scan die Ausfertigung der transmortalen notariellen Vollmacht, welche dem Gläubiger zu 2) erteilt worden ist. Weiter führen sie zur Begründung aus, dass beide Gläubiger ausweislich der Vollstreckungsklausel berechtigt seien, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Zahlungen hätten ausweislich des Tenors an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1) zu erfolgen, deren Vertreter aufgrund der Vollmacht der Gläubiger zu 2) sei. Auf jene Vollmacht komme es allerdings noch nicht einmal maßgeblich an, da Zahlungen auf das Nachlasskonto - und somit auf das Konto der Erbengemeinschaft - verlangt würden. Eine namentliche Nennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft im Tenor sei nicht erforderlich. Es sei nicht zutreffend, dass stets Rubrum, Tenor und Vollstreckungsklausel übereinstimmen müssten. Zumindest sei der zu vollstreckende Betrag zu hinterlegen.

8 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 05.08.2025 nicht abgeholfen und die Beschwerdesache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

II.)

9 Die nach § 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

10 Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht entsprochen werden.

11 Der Titel, aus dem die Gläubiger die Zwangsvollstreckung in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren, ist nicht hinreichend bestimmt. Denn er bezeichnet keinen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber, dem gegenüber die Forderung zu erfüllen ist.

12 Voranzustellen ist, dass der Inhalt einer zu erzwingenden Leistung durch Auslegung des Titels festzustellen ist (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl. (2024), vor § 704 ZPO, Rn. 26). Bei Urteilen ist der Titel und dort in erster Linie die Formel maßgebend (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl. (2024), vor § 704 ZPO, Rn. 27). Der übrige Inhalt des Verfahrens ist nur hilfsweise heranzuziehen, falls der Gläubiger das vollständige Urteil usw. vorlegt (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl. (2024), vor § 704 ZPO, Rn. 27). Bestimmt ist ein Titel auch dann, wenn Angaben enthalten sind zum Verhältnis der Verpflichtung mehrerer Schuldner oder der Berechtigung mehrerer Gläubiger, sofern jedenfalls die Entscheidungsgründe eine Auslegung zugunsten - zum Beispiel bei Gläubigern - von § 428 oder 432 BGB erlauben (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl. (2024), vor § 704 ZPO, Rn. 28).

13 Daran gemessen, ergibt sich folgendes: Nicht unklar ist, dass die Gläubiger Parteien des Rechtsstreits im Verlaufe des Berufungsverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgerichts geworden sind. Beide Gläubiger sind im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Kläger zu 2) und 3) bezeichnet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sind die beiden Gläubiger Erben nach Herrn … geworden. Herr … ist im Urteil des Landgerichts Hamburg als Kläger und im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Kläger zu 1) bezeichnet worden. Den Urteilsgründen des Hanseatischen Oberlandesgerichts lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Gläubiger nach dem Tod von Herrn … als Erben in den Rechtsstreit eingetreten (§ 250 ZPO) und Kläger geworden sind. Insofern sind die Gläubiger nicht als Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 ZPO zu behandeln.

14 Unbestimmt ist der Titel jedoch insoweit, als um die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Rechtsinhabers geht, demgegenüber die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen sind. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nicht zur Erfüllung (Zahlung, Herausgabe) an die Gläubiger als Kläger zu 2) und 3) verurteilt, sondern „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…)“. Eine Auslegung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts ergibt nicht, dass die Gläubiger (Kläger zu 2) und 3)) die alleinigen Erben des Klägers zu 1) sind, und ergibt auch nicht, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1) allein aus den Gläubigern (Kläger zu 2) und 3)) besteht. Zwar formuliert das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter Nr. II 3. a), dass den „Klägern“ gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch zustehe. Im letzten Absatz zu a) heißt es dann aber, dass die Zahlung gemäß § 2039 BGB an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Denn „der Miterbe (hier die Kläger zu 2 und 3)“, der einen Aktivprozess fortführe, habe die Rechte der anderen Miterben zu berücksichtigen und könne gemäß § 2039 S. 1 BGB Leistung nicht an sich, sondern nur an alle Miterben verlangen. Zudem haben die Gläubiger im Verlaufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens bestätigt, dass gegenwärtig eine rechtssichere Angabe der Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht möglich sei.

15 Es bestehen allerdings keine Bedenken an der Berechtigung der Gläubiger, Forderungen für eine „ungeteilte Erbengemeinschaft“ einzuklagen und nach Erhalt eines Zwangsvollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung zu betreiben - diese folgt aus § 2039 BGB (vgl. hierzu Rißmann/Szalai in BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 2039 BGB, Rn. 27 ff., 37). Diese Vorschrift berechtigt den einzelnen Miterben dazu, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Auf diese Weise haben die Gläubiger (Kläger zu 2) und 3)) auch den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erwirkt. Jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, kann auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. BGH NJW 2021, 634). Voraussetzung ist aber, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zugunsten aller Miterben durchgeführt wird, der Erlös der Zwangsvollstreckung also allen Miterben zugutekommt (vgl. BGH NJW 2021, 634). Grundsätzlich bedarf es bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten eines Miterben keines besonderen Hinweises darauf, dass Leistungen an alle Miterben erfolgen müssen, da sich dies aus dem zugrunde liegenden Titel zu ergeben hat (vgl. BGH NJW 2021, 634).

16 Von dieser Berechtigung ist indes die inhaltliche Bestimmtheit des Zwangsvollstreckungstitels zu unterscheiden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Angabe in dem Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…)“ genügt für eine Bezeichnung, an welchen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen sind, nicht. Ein Titel ist grundsätzlich nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Lackmann in: Musielak/Voit, 22. Aufl. (2025), § 704 ZPO, Rn. 6). Dazu muss er aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Lackmann in: Musielak/Voit, 22. Aufl. (2025), § 704 ZPO, Rn. 6). Eine Auslegung ist möglich (siehe oben). Bleibt es bei nicht zu klärenden Zweifeln am Titelinhalt, darf schon keine Vollstreckungsklausel erteilt werden (Lackmann in: Musielak/Voit, 22. Aufl. (2025), § 704 ZPO, Rn. 6a). Trotz der grundsätzlichen Bindung des Vollstreckungsorgans an eine wirksam erteilte Klausel kann die Bestimmtheit des Titels Gegenstand der Prüfung im Vollstreckungsverfahren sein (Lackmann in: Musielak/Voit, 22. Aufl. (2025), § 704 ZPO, Rn. 6a).

17 Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts benennt indes keinen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber. Denn eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig (BGH NJW 2006, 3715). Eine Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet (BGH NJW 2006, 3715). Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (BGH NJW 2006, 3715). Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte (BGH NJW 2006, 3715). Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH NJW 2006, 3715). Der Formulierung „ungeteilte Erbengemeinschaft“ nach dem verstorbenen Kläger zu 1) im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts lässt sich also lediglich entnehmen, dass die Forderungen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§ 432 BGB; vgl. Gergen in: MüKo, 9. Aufl. (2022), § 2039 BGB, Rn. 12) zustehen. Es handelt sich um eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft, nur durch eine Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich kann ein Schuldner frei von seiner Verpflichtung werden (§ 432 BGB; vgl. Gergen in: MüKo, 9. Aufl. (2022), § 2039 BGB, Rn. 12). Rechtsinhaber einer Nachlassforderung ist demnach mangels Rechtsfähigkeit nicht die Erbengemeinschaft, sondern sind alle Mitglieder der nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Insofern genügt für eine hinreichende Bestimmtheit eines Zwangsvollstreckungstitels nicht, dass im Tenor die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen bezeichnet wird. Vielmehr bedarf es einer Bezeichnung, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer also die Gesamthandsgläubiger sind (vgl. hierzu auch die Formulierungsvorschläge für Klageanträge bei: Rißmann/Szalai in BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 2039 BGB, Rn. 27.1 ff.). Dies ist anhand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht ersichtlich; das Oberlandesgericht hat nicht geklärt, wer Rechtsinhaber der anhängigen Klageforderungen ist. Es ist auch kein Nachlasspfleger für die eventuell weiteren (unbekannten) Miterben (§ 1960 BGB) bestellt worden, der sich dann im Berufungsverfahren auf Klägerseite hätte beteiligen können.

18 Die Vorlage der auf den Gläubiger zu 2) lautenden transmortalen notariellen Vollmacht des verstorbenen Klägers zu 1) verhilft den Gläubigern nicht zum Erfolg. Denn der Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts lautet nicht auf eine Verurteilung zugunsten des verstorbenen Klägers zu 1), sondern zugunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft. Wie bereits ausgeführt, ist der Titel hinsichtlich der Bezeichnung des empfangenden Rechtsträgers bzw. des empfangenden Rechtsinhabers nicht hinreichend bestimmt.

19 Auch lediglich eine Pfändung (§ 829 ZPO) oder eine Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages kommt nicht in Betracht. Denn (allgemeine) Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass der Zwangsvollstreckungstitel hinreichend bestimmt ist. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch wenn bei einer Pfändung ohne Überweisung keine Auszahlung an die Gläubigerseite erfolgt, muss gleichwohl nicht nur feststehen, wer die Zwangsvollstreckung betreibt, sondern für welchen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber die Zwangsvollstreckung erfolgen soll.

20 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da an dem Beschwerdeverfahren allein die Gläubiger beteiligt sind und sich die Haftung für die Gerichtsgebühr Nr. 2121 KV GKG schon aus § 29 Nr. 1 GKG ergibt.

21 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 ZPO). Denn die Frage, ob und inwieweit die Bezeichnung der Erbengemeinschaft im Urteilstenor im Falle einer gesetzlichen Prozessstandschaft durch Mitglieder der Erbengemeinschaft die Bezeichnung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gesamthandsgläubiger geboten ist, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

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