LG Kiel 2. Zivilkammer, 2022-09-06, 2 O 86/22

2 O 86/22Tribunal Cantonal / Câmara Civil II6 de set. de 2022

Abrir fonte

Texto completo

LG Kiel 2. Zivilkammer — 2 O 86/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-06

Aktenzeichen: 2 O 86/22

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2022:0906.2O86.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55.961,16 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Erwerb ihres Neufahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abgasskandal" geltend.

2 Die in xxx wohnhafte Klägerin erwarb am 17.09.2018 das streitgegenständliche Wohnmobil mit der Bezeichnung Fiat Ducato Hobby Optima 65 HFL Premium, Fahrzeugidentifikationsnummer xxx als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.200,00 € von der am Verfahren nicht beteiligten xxx in xxx. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit der Bezeichnung 2,3 l Multijet mit einer Leistung von 96 kW verbaut; das Fahrzeug ist mit der Abgasnorm Euro 6 klassifiziert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K1a und K1b.

3 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen.

4 Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 26.08.2022 wies das klägerische Fahrzeug eine Kilometerlaufleistung von 42.510 km auf. Für den Zeitpunkt der Klageerhebung vom 19.04.2022 teilte die Klägerin eine Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs von ca. 30.000 km mit.

5 Die Klägerin behauptet, die Beklagte lasse als Herstellerin des Fahrzeugs gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategien (unzulässige Abschalteinrichtungen) im Zusammenhang mit der Abgasreinigung in der Motorsteuerungssoftware ihres Fahrzeugs zum Einsatz kommen. Mit deren Hilfe würden die Abgasgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden. Die Emissionsminderungsstrategien funktionierten nur unter bestimmten, an die Bedingungen des Prüfstandverfahrens adaptierten Voraussetzungen, wohingegen die Emissionen die vorgeschriebenen Grenzwerte im normalen Straßenbetrieb des Fahrzeugs um ein Vielfaches überschreiten würden.

6 Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge insoweit über ein sogenanntes Thermofenster, das nur bei Umgebungstemperaturen in einem bestimmten, den Bedingungen des Prüfstandverfahrens entsprechenden Temperaturbereich, eine optimale Abgasreinigung gewährleiste. Darüber hinaus komme in dem Fahrzeug eine zeitgesteuerte Funktion zum Einsatz, die die Abgasreinigung nach 26 Minuten und 40 Sekunden einstelle. Diese Zeitspanne entspreche der Dauer des Prüfzyklus, mit der Folge, dass eine effiziente Abgasreinigung einzig während des Prüfstandverfahrens stattfinde. Auch in das Fehlermeldesystem des Fahrzeugs, dass On Board Diagnose-System, sei manipulativ eingegriffen worden, um eine Warnmeldung wegen erhöhter Schadstoffausstöße zu unterdrücken.

7 Die Klägerin behauptet, sie hätte bei Kenntnis des Vorhandenseins der benannten unzulässigen Abschalteinrichtungen den für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag über ihr Fahrzeug nicht abgeschlossen. Sie meint in diesem Zusammenhang, bei dem Fahrzeug sei ein Wertverlust zu verzeichnen.

8 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie vorsätzlich und in sittenwidriger Art und Weise geschädigt, da Manipulationen hinsichtlich der Motorsteuerungsgerätesoftware durch deren Mitarbeiter der Beklagten zuzurechnen seien. Die Beklagte treffe im Übrigen für ihre internen Entscheidungsvorgänge eine sekundäre Darlegungslast. Der Schaden sei in der Belastung der Klägerin mit einer nachteiligen Verbindlichkeit in Form des Kaufvertrags zu sehen. Die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin somit unter anderem aus § 826 BGB.

9 Die Klägerin hat vormals anstelle des späteren Klagantrags zu Ziffer 1 im Rahmen der Klageschrift vom 19.04.2022 die Zahlung in Höhe von 58.680,00 € begehrt.

10 Die Klägerin beantragt nunmehr,

11 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.961,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Wohnmobils Fiat Ducato Hobby Optima 65 HFL Premium, FIN: xxx.

12 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Wohnmobils im Annahmeverzug befindet.

13 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.291,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2021 freizustellen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nummer 715/2007; insbesondere sei das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. dessen Motorsteuerung nicht mit einer manipulativen Umschaltlogik ausgestattet. Das Fahrzeug halte die vorgeschriebenen Abgaswerte ein, wobei es einzig auf die gemessenen Werte unter den gesetzlichen Prüfstandbedingungen ankomme. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung.

17 Nach Anpassung des Klagantrags zu Ziffer 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2022 hat die Klägerin in Höhe der Differenz zum ursprünglichen Antrag Teilerledigung erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

19 Der Klägerin steht der unter Antrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren in Ermangelung einer Vertragsbeziehung zu der Beklagten nur auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen.

20 Die klägerseits vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. dessen Motorsteuerung in sittenwidriger Weise dahingehend beeinflusst, dass dieses gezielt auf dem Prüfstand Funktionen zum Einsatz kommen lasse, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte einzig auf dem Prüfstand gewährleisten.

21 Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

22 Zwar ist anerkannt, dass das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer illegalen Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Umschaltlogik, wonach das Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhält, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers im Sinne von § 826 BGB darstellen kann (BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Diese Voraussetzungen wurden von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

23 Der Klägerin obliegt es im Rahmen ihrer Darlegungslast, die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Der Vortrag ist dann als schlüssig und somit erheblich anzusehen, wenn die Klägerin all jene Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz erforderlich und geeignet sind, um ihr Klagebegehren zu stützen (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740). Dabei stellt sich in derartigen Fallkonstellationen, wie der vorliegenden, die Problematik, dass die Klägerin nur eine begrenzte Möglichkeit eigener Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Dies ist der technischen Komplexität und der mittels Software programmierten Abläufe des Fahrzeugs geschuldet, die sich dem durchschnittlichen, technisch nicht versierten Käufer nicht erschließen und sich auch nicht durch eine Betrachtung oder Benutzung des Fahrzeugs offenbaren. Um keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin zu stellen, ist es daher zulässig, dass die Klägerin Vermutungen über den in sittenwidriger Weise erfolgten Einbau von Abschalteinrichtung aufstellt. Die Klägerin muss hierfür jedoch zumindest greifbare Umstände anführen, worauf sie ihre Vermutungen stützt (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740; vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06. 2020 – 16a U 461/20, BeckRS 2020, 22808). Die Grenze zur unzulässigen Ausforschung ist dann überschritten, wenn die Vermutungen ohne jegliche Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2019 – 3 U 39/19, BeckRS 2019, 42640). Zwar können der Klägerin in derartigen Fallkonstellationen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugutekommen, allerdings kann dadurch die klägerische Partei nicht gänzlich von ihrer Substantiierungspflicht befreit werden. Um die Grenze zum Ausforschungsbeweis nicht zu überschreiten, muss die Klägerin zunächst selbst schlüssig vortragen, damit die Darlegungslast überhaupt auf den Gegner übergehen kann (OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2019, 12 U 246/19, LSK 2019, 25135).

24 Für die Behauptungen der Klägerin liegen nach diesen Maßstäben keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, sodass bereits aus diesem Grund deliktische Ansprüche der Klägerin ausscheiden. Vielmehr trägt die Klägerin "ins Blaue hinein" vor. Die Klägerin genügt damit den Anforderungen ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht; ihre Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgen ohne die erforderliche Substanz und damit ohne hinreichende zivilprozessuale Anknüpfungspunkte, weshalb weder die Voraussetzungen für die Bejahung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten erfüllt sind, noch eine Beweisaufnahme gerechtfertigt ist. Letztere liefe auf eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung hinaus (OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 – 1 U 103/19, BeckRS 2020,10519; OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/20, BeckRS 2020,1062).

25 Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand niedrigere Stickstoffemissionen ausstoße als im regulären Fahrbetrieb im Straßenverkehr. Dies sei eine Folge des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Beklagte. Die Beklagte habe eigens für das Zulassungsverfahren und damit für den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand einen Zustand vorgespiegelt, dem das Fahrzeug im Fahrbetrieb auf der Straße nicht entspreche und diese fehlerhaften Ergebnisse genutzt, um die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug zu erlangen und es sodann in Verkehr bringen zu können.

26 Zuvorderst ist bereits festzustellen, dass es die Klägerin versäumt, die vollständige Bezeichnung des in ihrem Fahrzeug verbauten Motors zu benennen. Die Klägerin trägt vor, es handele sich um einen Motor der Bezeichnung Multijet 2,3l 96 kW, Euro 6. Aus gleichgelagerten Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die von der Beklagten hergestellten Motoren üblicherweise in ihrer Bezeichnung den Zusatz "150-" oder "130-" Multijet tragen. Daran fehlt es hier.

27 Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt unstreitig kein amtlicher Rückrufbescheid insbesondere im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen vor. Auch im Übrigen wurde die Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach zu keinem Zeitpunkt zur Durchführung einer irgendwie gearteten Maßnahme in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug von behördlicher Seite bzw. der Beklagten aufgefordert. Insoweit geht der klägerische Vortrag über öffentliche bzw. so bezeichnete freiwillige Rückrufaktionen und ein damit im Zusammenhang stehender Wertverlust ihres konkreten Fahrzeugs bereits aus diesem Grunde fehl und genügt insgesamt nicht den benannten Anforderungen an die Darlegungslast. Zumal völlig unklar bleibt, auf welche Rückrufaktion die Klägerin hierbei Bezug nimmt und welche Fahrzeuge bzw. Modelle und Motoren hiervon betroffen sein sollen. Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf die amtlichen Rückrufe betreffend Pkw einer anderen Herstellerin mit Motoren aus der Baureihe EA189 fehlt es gänzlich an einem Zusammenhang zu dem klägerischen Wohnmobil und dem darin verbauten Motor.

28 Soweit die Klägerin ferner darauf abstellt, dass im Rahmen von Testreihen, etwa des Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH), festgestellt worden sei, dass Fahrzeuge der Beklagten im realen Straßenbetrieb deutlich höhere Schadstoffemissionen aufwiesen als im Rahmen der Testung im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), so fehlt es ebenfalls bereits an der Darlegung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der diesen Testungen unterzogenen Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen. Die Klägerin nimmt zum einem Bezug auf Fahrzeuge mit der Bezeichnung Fiat 500X in der Schadstoffklasse Euro 6 (Anlagen K15 und K16) und verweist zum anderen auf eine Auflistung des DUH von Pkw (Anlage K17). Hinsichtlich des seitens des DUH geprüften Motors lässt der klägerische Vortrag Ausführungen gänzlich vermissen. Bei dem Fiat 500X handelt es sich um ein kleines Modell eines SUV, weshalb bereits aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit zu dem klägerischen Wohnmobil nicht erkennbar und auch im Übrigen nicht vorgetragen ist. Zum anderen trägt die Klägerin zu Testungen der Untersuchungskommission Volkswagen von Fahrzeugen der Bezeichnungen Fiat Panda, Alfa Romea Giulietta und Fiat Ducato 3.0l vor. Rückschlüsse darauf, welche Motoren in den getesteten Fahrzeugen zum Einsatz kamen, sind mangels klägerischem Vortrag hierzu, nicht möglich. Zudem waren sämtliche getesteten Fahrzeuge in der Schadstoffklasse 5 klassifiziert. Auch hier trägt die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine Vergleichbarkeit der Testfahrzeuge zu ihrem Wohnmobil mit der Schadstoffklasse Euro 6 schließen lassen könnten.

29 Darüber hinaus wurden die Testungen nach klägerischem Vortrag im realen Fahrbetrieb auf der Straße durchgeführt ("PEMS", unter Straßenbedingungen, vgl. etwa Bl. 34 d. A.). Die Tests hätten ergeben, dass alle getesteten Fahrzeuge der Beklagten die gesetzlich vorgeschriebenen Werte erheblich überschritten. Die klägerseits angeführten Messergebnisse über erhöhte Stickoxidmengen können für das vorliegende Verfahren jedoch nur dann Aussagekraft entfalten, wenn die zugrundeliegenden Messungen unter den gleichen Bedingungen wie im Prüfstandverfahren (dem Neuen Europäischen Fahrzyklus, NEFZ) durchgeführt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2020, 16a U 55/19, Die Justiz 2021, 55). Unterschiedliche Messergebnisse aus unterschiedlichen Messverfahren sind hingegen für sich genommen nicht geeignet, um auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen schließen zu können. Das Abweichen von Messergebnissen anderer Testverfahren bzw. Messungen im Rahmen des Straßenbetriebs gegenüber den Prüfstandwerten ist bereits den standardisierten Bedingungen des NEFZ geschuldet. Der NEFZ ist ein entwickelter Testmodus, um allseits vergleichbare Umstände für die Messung von Emissionen zu schaffen. Nur durch standardisierte äußere Bedingungen gelingt es, Fahrzeuge auf ihre Stickoxidemissionen nach gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Um eine Vergleichbarkeit der Messungen herbeizuführen, ist es gerade erforderlich, dass die konstanten Umstände auf dem Prüfstand nicht denen im Straßenverkehr entsprechen. Anderenfalls könnte nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Messergebnisse zuverlässig den reinen Emissionsausstoß des Fahrzeugs abbilden. Wegen der unterschiedlichen Umwelteinflüsse im Straßenverkehr, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Straßenbeschaffenheit und nicht zuletzt aufgrund des Fahrverhaltens des jeweiligen Fahrzeugführers können die Messergebnisse sowohl negativ als auch positiv beeinflusst werden. Das Prüfverfahren im NEFZ dient gerade dazu, solche Umstände zu schaffen, die eine repräsentative Messung unter dem Ausschluss variierender Umwelteinflüsse ermöglicht.

30 Der Hinweis der Klägerin auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist ebenfalls nicht geeignet, ihren Vortrag zu substantiieren. Der streitgegenständliche Motorentyp ist in der vorgelegten Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 22.07.2020 (Anlage K24a) gerade nicht genannt.

31 Soweit die Klägerin u. a. das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten daran knüpft, dass diese mit Wissen und Wollen auf das On-Board-Diagnose-System eingewirkt haben müsse, da dieses anderenfalls bei Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen zwingend Fehlermeldungen anzeigen müsse, so liegt hierin ein Zirkelschlussargument. Die Klägerin kann nicht das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen mit der Behauptung begründen, das Fehlermeldesystem des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei ebenfalls manipuliert, weil es keine Fehlermeldungen anzeige, obgleich das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen betrieben werde. Insoweit verfängt auch der weitere klägerische Vortrag dazu, dass die Beklagte von dem Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen gewusst haben muss, da sie anderenfalls keine Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems habe vornehmen müssen, nicht.

32 Schließlich genügt es klägerseits nicht, darzulegen, dass die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen vorsätzlich eingebaut worden seien, sondern es kommt für die begehrte Ersatzpflicht gerade darauf an, dass der Einbau in sittenwidriger Weise bzw. zu Täuschungszwecken erfolgt ist. Aus dem klägerischen Vortrag hinsichtlich der Verwendung eines sogenannten Thermofensters sowie hinsichtlich einer zeitgesteuerten Abschalteinrichtung kann die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Ungeachtet der Fragen, ob diese Funktionen im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt in der behaupteten Form zum Einsatz kommen bzw. ob sie unzulässigerweise zum Einsatz kommen, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihre einmal unterstellte Verwendung sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder zu Täuschungszwecken im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB erfolgt ist.

33 In Bezug auf den Vortrag der Klägerin betreffend ein sogenanntes Thermofenster lässt der klägerische Vortrag zudem bereits hinreichende Substanz hinsichtlich der genauen Wirkungsweise dieser Funktion vermissen. Die Klägerin trägt zudem erstmals mit Schriftsatz vom 18.08.2022 vor, dass davon auszugehen sei, dass eine Abschalteinrichtung außerhalb des Temperaturbereichs des NEFZ von 20 – 30 Grad Celsius aktiv werde (Bl. 234 d. A.).

34 Ein Verhalten ist gleichwohl sittenwidrig, wenn es nach Würdigung seines Gesamtcharakters, bezüglich des Inhalts, des Beweggrundes und des Zwecks gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es muss demnach nicht nur eine den Schädiger treffende Pflicht verletzt worden sein, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit der schädigenden Handlung beizumessen sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die besondere Verwerflichkeit kann sich dabei regelmäßig aus einer bewussten Täuschung des Geschädigten durch den Schädiger ergeben, um diesen zum Vertragsabschluss zu bewegen. (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020 - 12 U 75/19, BeckRS, 9840).

35 Der Vortrag zum Einbau einer temperaturgebundenen Abgasreinigung, einem sogenannten Thermofenster, kann eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht begründen. Die Klägerin trägt dazu vor, das System der temperaturgebundenen Abgasreinigung sei zielgerichtet für die Temperaturbedingungen im Prüfstandbetrieb entwickelt worden, um die Emissionsgrenzwerte einzuhalten, und funktioniere nur in dieser Situation mit hoher Effizienz. Es handele sich vorliegend um keinen Ausnahmefall des Motorenschutzes und sei technisch nicht zwingend erforderlich.

36 Der Einsatz eines temperaturgebundenen Abgasrückführungssystems in dem streitgegenständlichen Fahrzeug wird von der Beklagten nicht bestritten.

37 Selbst wenn man unterstellte, dass sich entsprechend des klägerischen Vortrags die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung außerhalb eines nicht näher konkretisierten Temperaturbereichs reduzierte, mit der Folge eines erhöhten Stickoxidausstoßes, so genügt selbst diese Annahme nicht, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, SVR 2021,100). Es fehlt an dem Hinzutreten einer besonderen Verwerflichkeit, etwa in Form von Arglist. Die hiesige Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 25.05.2020 (BGH, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555) zugrunde lag. Der Einstufung des dort festgestellten Verhaltens der dortigen Beklagten als sittenwidrig lagen die Feststellungen darüber zugrunde, dass die Beklagte eine grundsätzliche, strategische und an der eigenen Gewinnmaximierung orientierte Entscheidung zum Einsatz einer Motorsteuerungsgerätesoftware getroffen hatte, die die Einhaltung der gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte einzig durch den Einsatz eines besonderen Betriebsmodus auf dem Prüfstand gewährleistete. Dieser besondere Betriebsmodus kam im Betrieb der betroffenen Fahrzeuge im Straßenverkehr nicht zum Einsatz, sodass die ausgestoßenen Stickoxidwerte dort weitaus höher waren, als die im Rahmen der Prüfstandmessung. Nur durch die hierin erkannte arglistige Täuschung gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erlangten die betroffenen Fahrzeuge bzw. der betroffene Motorentyp die entsprechende Typgenehmigung.

38 Die seitens der Klägerin angeführte temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung hingegen – soweit ihrem Vortrag zu entnehmen – vermag keine Unterscheidung zwischen dem normalen Straßenbetrieb eines Fahrzeugs und einer Prüfstandsituation zu treffen. Sie weist keine Funktion auf, die bei Erkennen des Prüfstandbetriebs eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet auch dem klägerischen Vortrag nach in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl. Art.5 Absatz 3a) der VO 715/2007/EG i. V. m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang 3 der VO (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18.07.2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG i. V. m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, a. a. O.).

39 Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte verantwortlich Handelnden die Entwicklung bzw. Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung in dem Bewusstsein vornahmen, eine unzulässige Abschalteinrichtung – und damit in verwerflicher Gesinnung – in Verkehr zu bringen, liegen zudem nicht vor. Auch hierzu gelingt der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin das Aufzeigen stichhaltiger Anhaltspunkte für ein solches Bewusstsein nicht. Eine planmäßig versteckte sowie heimliche Programmierung der Software zur temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems zum Zwecke der gezielten Manipulation der Abgaswerte auf dem Prüfstand ist unter Zugrundelegung des Vorstehenden gerade nicht erkennbar, weshalb der klägerische Vortrag nicht genügt, Anknüpfungspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten anzunehmen.

40 Die besondere Verwerflichkeit ergibt sich zudem nicht bereits aus dem etwaigen Ziel der Gewinnabsicht, bzw. der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten. Diese Ziele sind bei einem weltweit agierenden und wirtschaftenden Konzern für sich genommen nicht geeignet, um gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verstoßen.

41 Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, die Beklagte lasse eine zeitgesteuerte unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommen. Die Klägerin behauptet hierzu, die Motorensteuerung ihres Fahrzeugs reduziere die Emissionsreinigung nach einem gewissen Zeitablauf (26 Minuten 40 Sekunden, "Zeitschaltuhr"). Eine solche Funktionsweise unterstellt, kann auch insoweit nicht erkannt werden, dass die Motorensteuerung des Fahrzeugs auf dem Prüfstand ein abweichendes Emissionsverhalten aufweist, als im regulären Straßenbetrieb, sondern vielmehr in beiden Situationen und unter gleichen Bedingungen allein in Abhängigkeit von Zeitablauf in gleicher Weise wirkt. Unter diesen Gesichtspunkten fehlt es auch hierbei an einer Vergleichbarkeit zu dem dem Senatsurteil vom 25.05.2020 (BGH, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem sich die Feststellungen hinsichtlich einer Sittenwidrigkeit des Verhaltens der dortigen Motorenherstellerin, der Volkswagen AG, gerade auf eine strategische Entscheidung bezogen, Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren EA 189 auf dem Prüfstand in einem gesonderten und einzig hier zum Einsatz kommenden Betriebsmodus laufen zu lassen. Dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand in einen speziellen Betriebsmodus schaltet, vermochte die Klägerin durch Darstellung der behaupteten unzulässigen zeitgesteuerten Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert darzutun. Anhaltspunkte für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten sind somit nicht hinreichend dargetan. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen hinsichtlich des sogenannten Thermofensters Bezug genommen.

42 Der Klägerin gelingt es nicht, das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. Umstände einer Sittenwidrigkeit bzw. Täuschung durch die Beklagte im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB substantiiert vorzutragen, weshalb auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 ausscheiden.

43 Schließlich liegen auch die Anspruchsvoraussetzungen der § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht vor. Bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, denn sie schützen nicht das hier betroffene Interesse des individuellen Kunden, vor der Eingehung einer ungewollten vertraglichen Verpflichtung (BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252 719, NJW 2020, 1962 (1971); OLG Koblenz, Urteil v. 07.09.2020 - 12 U 1406/19, BeckRS 2020, 21725). Ebenso kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des § 325 Abs. 2 und 6 StGB berufen, da die Norm die Luftreinheit zum Schutzgut hat (vgl. Alt , in Münchner Kommentar zum StGB, § 325, 3. Auflage, Rn. 1) und nicht dem Schutz der klägerischen Individualrechtsgüter dient.

II.

44 Die Ablehnung des deliktischen Hauptanspruchs erfasst auch die mit Antrag zu Ziffer 2 begehrte Feststellung sowie den mit Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer 2 ein Feststellungsinteresse vorliegt.

III.

45 Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO – wie von der Klägerin angeregt – bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C -100/21 war nicht veranlasst.

46 Hierzu hat das OLG München in seinem Beschluss vom 20.06.2022 (Az. 24 U 406/21) ausgeführt: "Der Senat sieht mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 - Rdnrn. 76 ff.), vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20 - Rdnrn. 11 ff.) und vom 04.05.2022 (VII ZR 656/21) keinen Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen jeweils eingehend begründet, dass die europarechtlichen Bestimmungen nicht dem (vermögensrechtlichen) Interesse dienen, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Der Bundesgerichtshof bejaht insoweit das Vorliegen eines acte clair. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 80/18) ist der Senat aufgrund der Tatsache, dass niedrigere einzelstaatliche Gericht den Europäischen Gerichtshof angerufen haben, nicht verpflichtet, Rechtssachen, die die gleiche Problematik betreffen, auszusetzen, bis die Vorlagefrage beantwortet ist. Der Bundesgerichtshof hat hiervon ausgehend geprüft, ob die Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte bezüglich des drittschützenden Charakters von Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 Anlass geben, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln, und dies mit eingehender Begründung verneint (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21). Der Senat teilt diese Auffassung. Die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-100/21 ändern hieran nichts. Der EuGH ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden" (OLG München, Beschluss vom 20.06.2022 (Az. 24 U 406/21); vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 15.6.2022 - 7 U 160/22).

47 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (OLG Celle, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – VII ZR 391/21, BeckRS 2022, 6626 Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21, VersR 2022, 579 Rn. 17).

IV.

48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

V.

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

VI.

50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Zug-um-Zug-Leistungen bleiben bei der Bemessung des Streitwertes grundsätzlich außer Betracht (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2014, 16 U 35/14, BeckRS 2015, 6400 Rn. 5). Der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Verhältnis zu dem Hauptantrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.2016 – XI ZR 539/15, BeckRS 2016, 115037, Herget , in: Zöller ZPO, 33. Aufl § 3, Rn. 16.15).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.