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4 A 15/21•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2022-03-24, 4 A 15/21
4 A 15/21Tribunal Administrativo / Câmara 424 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 4 A 15/21
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0324.4A15.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 GG, § 50 Abs 3 LTGO SH, § 2 KAG SH, § 3 Abs 1 S 1 KAG SH, § 3 Abs 8 KAG SH ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2020 in der Zeit vom 18. März 2020 bis 4. Mai 2020 Zweitwohnungssteuer festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht (Vorauszahlung) für den Zeitraum 18. März 2020 bis 4. Mai 2020 aufgrund der coronabedingten Untersagung der touristischen Einreise nach Schleswig-Holstein.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung unter der Adresse... (Wohnung Nr. 5, 80,09 m2, Baujahr 1951) in der Gemeinde ... . Die Wohnung gilt melderechtlich als Nebenwohnung. Ihren Hauptwohnsitz hat die Klägerin in... .
3 Die Gemeinde ... erhebt rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 14. März 2022 (ZwStS 2022), welche die Satzung vom 7. August 2012 (zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 29. November 2016) ersetzt und ihre Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 10. Juni 2020 (ZwStS 2020) aufhebt. Die Steuer bemisst sich unverändert seit der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 nach dem Lagewert des Steuergegenstandes (flächenabhängiger Bodenrichtwert) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 ist durch die I. Nachtragssatzung vom 14. März 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2021 hinsichtlich des Steuersatzes geändert worden, wie dies auch schon hinsichtlich der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 durch die I. Nachtragssatzung vom 1. Dezember 2020 der Fall war.
4 Mit Bescheid vom 11. Juni 2020 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes im Wege der Vorauszahlung die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von... € auf Grundlage des alten Bemessungsmaßstabes (Mietwert der Wohnung; Mietwert = Jahresrohmiete) fest.
5 Dagegen erhob die Klägerin am 22. Juni 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Zeit von März 2020 bis 4. Mai 2020 nicht berücksichtigt worden sei, dass die Wohnung coronabedingt nicht hätte genutzt werden können. Die Vorauszahlung für das Jahr 2020 sei daher zu hoch. Weiter habe das erteilte Nutzungsverbot die Nutzungsfähigkeit der Zweitwohnung über den reinen Verbotszeitraum hinweg erheblich eingeschränkt, sodass die Werthaltigkeit der gesamten Zweitwohnungsnutzung deutlich reduziert worden sei. Die Zweitwohnung habe aufgrund des Nutzungsverbotes nicht mehr so genutzt werden können wie gedacht, nämlich als Rückzugsraum in Krisenzeiten. Die Zweitwohnungssteuer sei daher insgesamt herabzusenken.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2020, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 23. Juli 2020, wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung immer dann der volle Jahresbetrag der Zweitwohnungssteuer verlangt werden könne, wenn die Inhaberin der Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr verfüge. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Grenze für die Einordnung einer Zweitwohnung als grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig und zusätzlich als mit dem Jahresbetrag der Zweitwohnungssteuer belastbar sei erst dann erreicht, wenn die rechtlich bestehende Möglichkeit der Eigennutzung so geringfügig ausgestaltet sei, dass die Auferlegung der vollen Jahressteuer unverhältnismäßig wäre.
7 Am 12. Januar 2021 setzte der Beklagte für das Jahr 2020 die Zweitwohnungssteuer endgültig und eine Vorauszahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 807,04 € auf Grundlage des neuen Steuermaßstabes fest. Gegen die Festsetzung für das Jahr 2020 erhob die Klägerin am 8. Februar 2021 Widerspruch. Sie verwies zur Begründung auf ihren Widerspruch vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid vom 11. Juni 2020.
8 Zuvor hat die Klägerin am Montag, den 24. August 2020, Klage gegen den Bescheid vom 11. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 erhoben.
9 Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht begehre, weswegen eine Verpflichtungsklage statthaft sei. Aufgrund der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sei es untersagt gewesen, in der Zeit vom 18. März 2020 bis 4. Mai 2020 aus touristischen Gründen in das Land Schleswig-Holstein einzureisen. Es sei ihr mithin in dieser Zeit nicht nur nicht möglich gewesen, ihre Zweitwohnung zu nutzen, sondern verboten. Ein Innehaben der Zweitwohnung sei damit nicht gegeben gewesen, weswegen sie die Befreiung begehre. Der Fall eines behördlichen Nutzungsverbotes sei insoweit auch nicht gleichzusetzen mit dem Fall einer Mischnutzug und dem damit einhergehenden Verfügbarkeitsgrad. Die für das Innehaben einer Zweitwohnung vorausgesetzte Verfügungsbefugnis habe durch das behördliche Verbot nicht bestanden. Es habe in der Zeit vom 18. März 2020 bis 4. Mai 2020 kein Verfügungsgrad von 100 % vorgelegen, sondern maximal von 86 %. Die Steuererhebung sei auch unverhältnismäßig gewesen, weil in dem Zeitraum des Ausschlusses der Nutzungsmöglichkeit Osterferien gewesen seien. Eine Zweitwohnung sei gerade in Krisenzeiten auch ein Rückzugsort. Diese Art der Nutzung sei ihr aber verweigert worden.
10 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 aufzuheben, soweit für das Jahr 2020 in der Zeit vom 18. März 2020 bis 4. Mai 2020 Zweitwohnungssteuer festgesetzt wurde.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Anfechtungsklage statthaft sei, weil die Herabsetzung der Vorauszahlung wegen eines geminderten Verfügbarkeitsgrades begehrt werde. Die untersagte Nutzungsmöglichkeit führe aber nicht zu einer zwingenden Herabsetzung der Vorauszahlung. Wegen der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Zweitwohnungssteuer komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Zweitwohnung auch tatsächlich genutzt werde, ausreichend sei die rechtlich bestehende Nutzungsmöglichkeit, die regelmäßig auf die der Besteuerung zugrundliegende Leistungsfähigkeit schließen lasse. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung liege der besteuerte konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung vor. Lediglich rechtlich erhebliche zeitliche Beschränkungen der Eigennutzungsmöglichkeiten könnten bei einem eklatanten Missverhältnis zu entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen führen oder im Rahmen der Reglungen über die Verfügbarkeit Berücksichtigung finden. Die nicht bestehende Nutzungsmöglichkeit von 48 Tagen im Jahre 2020 stelle jedoch kein eklatantes Missverhältnis dar. Es komme für den Jahresbetrag auch nicht darauf an, weswegen eine Einschränkung der „Verfügungsmacht“ vorgelegen habe. Es genüge bereits die Möglichkeit der Nutzung. Insoweit stünde auch ein baurechtliches Verbot, die Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen, dem Jahresbetrag nicht entgegen (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 2 S 964/86 –).
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
16 Über die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da hierauf in der Ladung vom 17. Januar 2022, zugestellt am 19. Januar 2022, hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 Der Klageantrag ist in Anwendung von § 88 VwGO nach dem schriftsätzlichen Vorbringen und dem ausgedrückten Begehren der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass sie die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 11. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 4. Mai 2020 begehrt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage hiergegen keine Bedenken geäußert.
18 Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.
19 Die Klage ist zulässig. Statthaft ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die Beseitigung eines Teils des Verwaltungsaktes begehrt wird und kein inhaltlich veränderter Verwaltungsakt (Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 42 Rn. 5). Die Möglichkeit einer Teilaufhebung ergibt sich dabei aus dem Wort „soweit“ in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 16).
20 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung des Vorauszahlungsbescheides vom 11. Juni 2020 für das Jahr 2020 liegt weiterhin vor. Dieser Bescheid hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 12. Januar 2021 nicht erledigt, weil er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig war und damit die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff.).
21 Die Klage ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 11. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 ist für die Zeit vom 18. März bis zum 4. Mai 2020 rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für die Erhebung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 bereits an einer Rechtsgrundlage, weil die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 formell unwirksam ist und die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 im Hinblick auf die Vorausleistungen gegen höherrangiges Recht – das Zitiergebot – verstößt (I.). Unabhängig davon sind die Zweitwohnungssteuersatzungen aber auch im Übrigen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 GG – verstoßen (II.).
22 I. Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung 2022 bzw. 2020. Auf die I. Nachtragssatzung vom 14. März 2022 – das Gleiche gilt für die I. Nachtragssatzung vom 1. Dezember 2020 – kommt es nicht an, da diese erst zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Sowohl die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 als auch die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 sind jedoch unwirksam.
23 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG.
24 Der Erlass der Zweitwohnungssteuersatzungen ist von der Ermächtigung in §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG auch gedeckt, weil es sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69). Ausschlaggebendes Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 73).
25 Die Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/22 – n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 B 10002/21 – juris Rn. 27).
26 Ausgehend hiervon steht die Befugnis der Gemeinde... zum Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht in Zweifel. Nach § 1 ZwStS 2022 bzw. 2020 erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZwStS 2022 bzw. 2020 das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Gemeinde... gewählte Steuermaßstab in § 5 ZwStS 2022 bzw. 2020 wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht ihre sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde... in Ausübung ihrer Satzungskompetenz nach § 2 KAG erlassenen Zweitwohnungssteuersatzungen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 11 m.w.N.).
27 Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 ist jedoch formell unwirksam, weil die Bürgermeisterin diese nicht im Wege der Anordnung nach § 50 Abs. 3 GO erlassen durfte.
28 Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung dringende Maßnahmen an, die sofort ausgeführt werden müssen. Diese können nach Satz 4 von der Gemeindevertretung aufgehoben werden, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Es kann insoweit offengelassen werden, ob unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 AmtsO im Falle amtsangehöriger Gemeinden der Amtsvorsteher (so Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 50 Rn. 15) oder der Bürgermeister für die Entscheidung zuständig ist, da jedenfalls keine dringende Maßnahme vorliegt. Dringend ist eine Maßnahme, wenn sie ohne erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder im Interesse des Gemeinwohls nicht aufgeschoben werden kann, d.h. binnen Stunden getroffen werden muss, um einen schweren und praktisch nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. November 2007 – 1 B 353/07 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2006 – 1 A 11596/05 – juris Rn. 28; Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 55 Rn. 52 m.w.N.). Zweifelhaft ist vor diesem Hintergrund bereits, ob eine Satzung überhaupt eine dringende Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 GO sein kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 2 L 91/01 – n.v.; so aber OVG Schleswig zu § 70 GO, wobei die Frage, ob es sich um eine dringende Maßnahme handelt, wegen einer Genehmigung der Bürgerschaft, offengelassen worden ist, Urteil vom 15. März 2001 – 1 L 107/97 – n.v.; Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 55 Rn. 54). Die früher nach § 70 Abs. 2 Satz 2 GO erforderliche Genehmigung ist in § 50 Abs. 3 Satz 4 GO durch ein Aufhebungsrecht der Gemeindevertretung ersetzt worden und kann daher eine – ggf. rechtswidrige Maßnahme nach § 50 Abs. 3 GO nicht (mehr) heilen. Die Dringlichkeit ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil eine Satzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG auch rückwirkend erlassen werden kann, sodass ein Nichterlass der Zweitwohnungssteuersatzung bis zum Tag der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG allenfalls den Prozessverlust und die damit verbundene Kostenfolge in diesem Verfahren nach sich zöge, aber keine darüber hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gemeinde gehabt hätte. Vor allem wäre entgegen der Ansicht des Beklagten kein Ausfall der Zweitwohnungssteuer in weiteren Verfahren zu befürchten gewesen, da die Ladungsfrist für die Einberufung der Gemeindevertretung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 GO eine Woche beträgt und in begründeten Ausnahmefällen nach Satz 2 auch verkürzt werden kann, sodass für jene – noch nicht geladenen – Zweitwohnungssteuerverfahren diese Satzung rechtzeitig von dem dazu berufenen Gremium hätte erlassen werden können und dann hätte berücksichtigt werden müssen. Der Prozessverlust mit seinen überschaubaren finanziellen Folgen in diesem Verfahren als Schaden rechtfertigt die Außerachtlassung des demokratischen Vorrangs der Gemeindevertretung als oberstes Gemeindeorgan nicht.
29 Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 hat mithin die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2022 nicht aufgehoben, sodass diese als Rechtsgrundlage auflebt. Sie ist jedoch ihrerseits hinsichtlich der Vorauszahlungen materiell unwirksam.
30 Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist zwar anders als die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 – wie ausgeführt – formell wirksam. Sie ist mit sieben Ja-Stimmen und einer Enthaltung am 10. Juni 2020, durch die dazu berufene Gemeindevertretung beschlossen und von der Bürgermeisterin am 10. Juni 2020 ausgefertigt sowie in den Lübecker Nachrichten am 13. Juni 2020 entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 28. Juni 2018 bekanntgemacht und damit wirksam erlassen worden.
31 Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist jedoch in Bezug auf die Vorauszahlungen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht, hier das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, verstößt. Das Zitiergebot verlangt danach, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtsetzungsbefugnis überträgt, d.h. die Ermächtigungsgrundlage, wobei eine absatz- oder satzgenaue Benennung nur dann erforderlich ist, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts genügt die bloße Benennung des § 3 KAG als Grundlage der Besteuerungskompetenz in der Einleitungsformel einer Satzung nicht; vielmehr ist er absatzgetreu zu zitieren, weil dort Ermächtigungen zur Erhebung unterschiedlicher Steuern, als auch unterschiedliche Normadressaten und schließlich die Möglichkeit zur Veranlagung von Vorauszahlungen als eine strukturverschiedene Satzungsermächtigung enthalten sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 4/16 – juris Rn. 35). In der Einleitungsformel der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist lediglich § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG genannt, aber nicht § 3 Abs. 8 KAG, der gerade die Ermächtigung zur Regelung von Vorauszahlungen enthält. Der Fehler ist für die Jahre 2013 bis 2020 auch nicht mit der I. Nachtragssatzung vom 1. Dezember 2020 durch die Nennung des § 3 Abs. 8 KAG in der Einleitungsformel geheilt worden, weil diese erst ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und wiederum selbst an einem Zitierfehler leidet, weil dort im Einleitungssatz § 2 KAG nicht zitiert wird (zum Erfordernis der Zitierung des § 2 KAG vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 692/17 – juris Rn. 54).
32 Ein Verstoß gegen das Zitiergebot – § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG – führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Satzung (OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 4/16 – juris Rn. 30 m.w.N.), wobei Gesamtnichtigkeit nur eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2014 – 3 CN 4.13 – juris Rn. 44 und vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2018 – 4 K 181/15 – juris Rn. 63), wenn die übrigen Bestimmungen ohne den nichtigen Teil allein keinen Sinn mehr haben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch nicht ohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Da sich die fehlende Zitierung des § 3 Abs. 8 KAG allein auf die Ermächtigung zur Regelung von Vorauszahlungen bezieht, ist die Satzung nur insoweit nichtig, da die übrigen Vorschriften über die (endgültige) Festsetzung der Zweitwohnungssteuer auch ohne diesen Teil einen sinnvollen Inhalt behalten und nicht ersichtlich ist, dass die Satzung nicht auch ohne die Regelung über die Vorauszahlung von der Gemeinde... erlassen worden wäre (vgl. zur Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen VG Schleswig, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 140/18 – juris Rn. 40).
33 II. Unabhängig davon ist die Zweitwohnungssteuersatzung (in beiden Fassungen) auch deswegen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht – Art. 3 GG – verstößt.
34 Nicht zu beanstanden ist zunächst das rückwirkende Inkrafttreten der Zweitwohnungssteuersatzung zum 1. Januar 2013. Dies beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist gemäß § 13 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. August 2012 einschließlich der ergangenen Änderungssatzungen.
35 Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31).
36 Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch eine rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach einer bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung, indem sie in § 13 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
37 Der von der Gemeinde... in § 5 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022 für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist in der Folge insgesamt nichtig.
38 Die Kammer hat insoweit in dem Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – folgendes ausgeführt, woran auch im vorliegenden Fall festgehalten wird:
39 „1. Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.
40 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73).
41 Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74).
42 Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75).
43 Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76).
44 Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59).
45 Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab unter Anwendung des Bodenrichtwertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
46 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Wahl eines Flächenmaßstabes zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar – wie der Kläger rügt – lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick.
47 Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 5 Abs. 1 ZwStS orientiert sich aber nicht mehr im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS dient der Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr wird der Lagewert in Gestalt des reinen Bodenrichtwertes auf diese Weise selbst maßstabprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist.
48 Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Der Lagewert errechnet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwStS aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist nach Satz 2 dieser Vorschrift differenziert nach der Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ZwStS die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Als maßgebender Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 ZwStS). Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist nach § 5 Abs. 3 ZwStS anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen.
49 Mit der so normierten Ausgestaltung des Lagewerts weicht der Satzungstext von der ursprünglichen Intention der Beklagten ab. Nach dem Vermerk „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer – Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage“ vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 – 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 –, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine „Differenzierung bezüglich der Lage“ bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen. Dabei sollte „das Verhältnis der Bodenrichtwerte als Bewertung des Lagevorteils“ herangezogen werden. Diese Ausführungen zum „Bodenrichtwert/Lagewert“ haben in der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Vielmehr ergibt sich der Lagewert hier gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS aus dem in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwert.
50 Nach der in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählten Formel determiniert dieser Lagewert den Steuermaßstab und bildet gerade nicht lediglich den Lagevorteil der Zweitwohnungen zueinander ab. Den weiteren Faktoren – Baujahresfaktor nach § 5 Abs. 6 ZwStS (0,10 bis 1,00) und Wertfaktor für die Gebäudeart gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS (0,50 bis 1,30) – kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen zwar selbst der Feindifferenzierung des gewählten und in der Heranziehung der Quadratmeterzahl der Wohnfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 ZwStS zum Ausdruck kommenden Flächenmaßstabes, beinhalten jedoch keine am zu erfassenden Aufwand orientierte Gewichtung des Lagewerts. Vielmehr schlägt der gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS herangezogene reine Bodenrichtwert und dessen Entwicklung eins zu eins auf den Steuermaßstab durch.
51 Für den Kläger ergibt sich dabei beispielhaft folgendes Bild:
52 Der Lagewert (Bodenrichtwert) für die seine Wohnung betreffende Bodenrichtwertzone betrug 600 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2018 und ist zum Stichtag 31. Dezember 2020 um 33,3 % auf 800 €/m² angestiegen (siehe DigitalerAtlasNord (DANord), Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/). Für die Veranlagung des Klägers folgt daraus nach der von ihm im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung für das Steuerjahr 2020 gemäß Bescheid vom 16. Februar 2021 eine Zweitwohnungssteuerpflicht in Höhe von 1.176 €. Auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum Stichtag 31. Dezember 2020 hat sich die Zweitwohnungssteuer gemäß dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 24. Februar 2021 (Bl. 297 der Gerichtsakte) für das Steuerjahr 2021 auf 1.568 € erhöht. Die Erhöhung um 392 € entspricht 33,3 % und gibt die verhältnismäßige Erhöhung des Bodenrichtwertes damit ein zu eins wieder.
53 Dieser Gleichlauf zwischen sich ändernden Bodenrichtwerten einerseits und der geschuldeten Zweitwohnungssteuer andererseits beschränkt sich nicht auf den Fall des Klägers. Sie ist vielmehr in dem gewählten Steuermaßstab der Beklagten angelegt und Folge aktuell steigender Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der Beklagten:
54 Die Verwaltung der Beklagten hat hierzu in der Vorlage 2021-298 für den Finanzausschuss am 9. Dezember 2021 und die Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6, Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein um 50 € höherer Bodenrichtwert bei einem Einfamilienhaus (Wertfaktor für die Gebäudeart 1,3; Baujahresfaktor 1,0) mit einer Wohnfläche von 100 m² eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um 1.300 € zur Folge hätte. Sie hat in diesem Zusammenhang weiter auf eine Auswertung verwiesen, wonach die Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2020 im Vergleich zur Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2018 in 121 Fällen zu einer Steuererhöhung im Umfang von mehr als 1.000 € (bis zu 2.253 €) führen werde. In 483 Fällen werde die Steuererhöhung mehr als 500 € (bis 999 €) betragen. Lediglich in elf Fällen ergebe sich aufgrund des unveränderten Bodenrichtwertes in der betreffenden Richtwertzone (Fehmarnsund) keine Steuererhöhung. Die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 werde – bei ansonsten unveränderten Bedingungen (insbesondere gleiche Anzahl der Steuerpflichtigen, unveränderte Verfügbarkeitsgrade) – nach einer ersten Schätzung zu einer Erhöhung der Steuererträge aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Gesamterträgen im Jahr 2021 (rund 2.400.000 €) im Umfang von insgesamt 740.000 € führen.
55 Mit der Heranziehung des reinen Bodenrichtwertes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS fehlt es der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer an der notwendigen Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer. Zwar dient der Steuermaßstab nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der gewählte Ersatzmaßstab und die maßstabbildenden Kriterien einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müssen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch.
56 Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21).
57 Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten „Lagefaktor“ als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –).
58 Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird jedoch der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten entwickeln. Die Beklagte selbst hat solch einen Zusammenhang nicht einmal behauptet, weil sie ihn – wie auch schon die realitätsnahe Abbildung des Aufwands – nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie verkennt dabei aber, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade dieses lockeren Bezuges zum Aufwand (als Bezugsgröße) bedarf, wenngleich es nicht um die Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung geht. Anders als die Beklagte meint, fehlt der Bezug zum Aufwand nicht erst dann, wenn (gar) keine Verknüpfung mehr zum Aufwand besteht. Vielmehr muss sich auch ein Ersatzmaßstab weitestmöglich an der Wirklichkeit orientieren.
59 Da nach alledem schon der aus zufällig stattfindenden Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum abgeleitete, in €/m² ausgedrückte Bodenrichtwert für sich gesehen keinen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist, führt auch der Umstand, dass – worauf die Beklagte hinweist – durch die Bodenrichtwerte ein Verhältnis abgebildet wird (zum Beispiel bei einem Bodenrichtwert von 250 €/m² zu einem Bodenrichtwert von 500 €/m² ein Verhältnis von eins zu zwei), nicht zu einem anderen Ergebnis.
60 Während der Bodenrichtwert beispielsweise in der für die Zweitwohnung des Klägers maßgeblichen Bodenrichtwertzone zum Stichtag 31. Dezember 2018 von 600 €/m² auf 800 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2020, also um 33,3 % gestiegen ist, stieg der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 103,8 im Jahr 2018 auf 109,1 im Jahr 2021, mithin lediglich um 5,1 %. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 103,0 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 101,8 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 4,8 % bzw. 3,3 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html). Dass sich der fiktive Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten hiervon in erheblicher Weise abweichend entwickelt haben könnte, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
61 Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes (§ 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche bringt die Beklagte losgelöst von dem eigentlich zu erfassenden Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer jährlich wiederkehrend den reinen Bodenwert der Wohnfläche und damit letztlich den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge). Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht unter dem Aspekt der „Kapitalbindung“ damit rechtfertigen, dass sich auch der Verkehrswert der Zweitwohnungen mit den steigenden Bodenrichtwerten erhöhe. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Kapitalbindungskosten sind jedoch Kosten lediglich für das tatsächlich in die Wohnung investierte Kapital, das deshalb nicht in bar zur Verfügung steht (vgl. auch Oestreicher, in: Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 66. EL Oktober 2021, B 163 Herstellungskosten Rn. 182); nicht umfasst werden hingegen nicht realisierte Wertsteigerungen. Die Kapitalbindungskosten entsprechen aber nicht dem Bodenwert der Wohnfläche oder gar dem Verkehrswert der Immobilie, auch wenn sich im Ausgangspunkt der Verkehrswert einer Wohnung natürlich auf das zu ihrem Erwerb erforderliche Kapital auswirkt. Mit der Bestimmung des Lagewerts anhand der reinen Bodenrichtwerte wird damit kein hinreichender Bezug mehr zu dem mit der Steuer eigentlich zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Wohnung hergestellt, sondern letztlich der aktuelle Bodenwert der Wohnfläche und dessen Entwicklung zum maßgeblichen Kriterium für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemacht, was im Ergebnis einer Objektsteuer zumindest nahekommt.
62 2. Die Nichtigkeit des in § 5 Abs. 1 ZwStS geregelten Steuermaßstabes führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Die Bemessungsgrundlage gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung. Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 111 m.w.N.).“
63 Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem von dem Beklagten vorgetragenen Umstand, dass es in der Gemeinde... nur eine Bodenrichtwertzone gibt. Vielmehr stellt sich in einer solchen Situation die Frage, welche Bedeutung dem Lagewert noch zukommt, wenn in der Gemeinde insoweit bereits ein hinreichend homogener Wohnwert gegeben und mithin eine Differenzierung nicht erforderlich ist.
64 Nicht entschieden werden muss nach alledem, ob der in § 5 ZwStS 2020 bzw. 2022 geregelte Steuersatz von 14 % des Maßstabes nach § 6 ZwStS 2020 bzw. 2022 gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot verstößt. Gleichwohl weist die Kammer auf Folgendes hin:
65 Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 – juris Rn. 94). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Dabei darf die steuererhebende Kommune grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 85). Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24).
66 Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Gemeinde... keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Ein auffälliger Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Gemeinde... seit Inkrafttreten der neuen Satzung ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
67 III. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, insbesondere das Innehaben der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2020 bzw. 2022, im Falle der Klägerin gegeben waren. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weißt die Kammer dennoch auf Folgendes hin:
68 Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 88). Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32).
69 Ein Innehaben in diesem Sinne war für das Veranlagungsjahr 2020 durch die Klägerin auch in dem Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 – die Klägerin selbst stellt auf den 4. Mai 2020 ab – gegeben. Zwar galt nach Auffassung der Kammer für den Zeitraum das Einreiseverbot nach Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung. Jedoch war die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen. Die Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 158 ff.; in Kraft getreten am 18. März 2020), vom 23. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 171 ff.; in Kraft getreten am 24. März 2020), vom 2. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 175 ff.; in Kraft getreten am 3. April 2020), vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 178 ff.; in Kraft getreten am 9. April 2020) und vom 18. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 195 ff.; in Kraft getreten am 20. April 2020) haben jeweils in § 2 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein untersagt. Dies galt unter anderem auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden sollten. Mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 1. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S., 271 ff.; in Kraft getreten am 4. Mai 2020) ist dann die Einreise zum Dauercamping und für Tätigkeiten in Verbindung mit Freizeitaktivitäten erlaubt worden. In der Begründung zur Verordnung vom 1. Mai 2020 heißt es insoweit: „Eine Einreise zu touristischen oder Freizeitzwecken wird erlaubt, wenn sie zu dem Zweck des Dauercampings oder zum Zweck erfolgt, sich am eigenen Erst- oder Zweitwohnsitz aufzuhalten.“ Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das Einreiseverbot der vorherigen SARS-CoV-2-BekämpfV für die Zeit der Geltung der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020, 23. März 2020, 2. April 2020, 8. April 2020 und vom 18. April 2020, d. h. vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 – 47 Tage – die Einreise zum Zweck sich am Zweitwohnsitz aufzuhalten umfasst haben, obwohl sich dies im Wortlaut der SARS-CoV-2-BekämpfV nicht ausdrücklich widerspiegelt. Der Wortlaut hat sich indes nur mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 1. Mai 2020 verändert und im Übrigen nur hinsichtlich der Formulierung, wohin die Einreise untersagt werden sollte („in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein“ bzw. „nach Schleswig-Holstein“). Dies wird auch durch den Brief des schleswig-holsteinischen Innenministers Hans-Joachim Grote vom 23. März 2020 an die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/200323_BriefMLandraete_Zweitwohnungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) gestützt. Darin wird zwar auf den unpräzisen Wortlaut der Verordnung vom 17. März 2020 hingewiesen, jedoch nicht zu Einreiseverboten hinsichtlich Zweitwohnungsinhabern durch Allgemeinverfügungen geraten, sondern vielmehr zu Regelungen einheitlicher Ausnahmen zu einem solchen Verbot durch Allgemeinverfügungen. Auch die für den Infektionsschutz zuständige 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sind davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot der SARS-CoV-2-BekämpfV in den genannten Fassungen, d. h. in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020, ein rechtliches Verbot der Einreise zum Zweck des Aufenthaltes in der eigenen Zweitwohnung umfasst haben. Danach waren durch die SARS-CoV-2-BekämpfV alle nicht zwingenden Einreisen verboten und damit auch die Anreisen zu Zweitwohnungen, welche überwiegend „als zum Tourismus gehörend“ eingeordnet worden sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 11/20 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 B 65/20 – n.v.; Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 56/20 – juris Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2020 – 1 B 31/20 – juris Rn. 16).
70 Daraus folgt jedoch nicht, dass damit das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne der bereits näher definierten Verfügungsbefugnis in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 entfallen war. Die Möglichkeit der Nutzung, auf die es nach den obigen Ausführungen ankommt, blieb weiter bestehen, wenn auch eingeschränkt. Das Einreiseverbot hat gerade nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Nutzung – wie beispielsweise bei einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren baurechtlichen Nutzungsverbot (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 2 S 964/86 – juris Rn. 21 f.) – ausgeschlossen, sondern lediglich den nicht in Schleswig-Holstein wohnenden Zweitwohnungsinhabern die Einreise nach Schleswig-Holstein untersagt. Es war weiterhin rechtlich möglich, die Zweitwohnung Angehörigen oder Bekannten in Schleswig-Holstein zu überlassen, zumal für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins Tagesreisen innerhalb des Landes nicht untersagt waren (vgl. Urteil der Kammer vom 23. März 2022 – 4 A 178/21 –).
71 Auf die Frage, wie ein Einreiseverbot zu beachten wäre – als steuerfreier Zeitraum für 47 Tage oder vergleichbar zur Rechtsprechung einer Zweitwohnung als Kapitalanlage (Mischnutzung) in – ggf. analoger – Anwendung der Verfügbarkeitsregelung – kommt es mithin nicht mehr an.
72 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73 V. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der von der Gemeinde... – und in dieser Ausgestaltung auch von vielen anderen Kommunen in Schleswig-Holstein – gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, grundsätzliche Bedeutung hat.
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