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4 K 76/23•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2024-03-14, 4 K 76/23
4 K 76/23Tribunal Fiscal / Divisão 414 de mar. de 2024
1. § 1 Abs. 1a UStG ist nicht in Fällen anwendbar, in denen das Unternehmensvermögen einer Unternehmerin in einzelnen Teilen auf mehrere verschiedene Erwerber übertragen wird und diese Übertragung eine Aufsplitterung des zuvor einheitlichen Unternehmens(bereiches) zur Folge hat (dergestalt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen Erwerber weder mit der zuvor von der Unternehmerin ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt noch jener Tätigkeit hinreichend ähnelt).(Rn.46) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.60) 2. Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit der Erwerber mit der Tätigkeit der übertragenden Unternehmerin (hier: der Betreiberin eines Solarparks, die Solarstrom produzierte und diesen am Strommarkt vermarktete) vergleichbar ist, ist jeder Erwerber für sich zu betrachten. Die Tätigkeiten der jeweils anderen Erwerber dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.(Rn.55) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 13/24).Aufgrund Auflösung des XI. Senats wurde das Verfahren an den V. Senat abgegeben. Neues Aktenzeichen: V R 33/24
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 4 K 76/23
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2024:0314.4K76.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1a UStG 2005, UStG VZ 2014, Art EGRL 112/2006, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77
§ 1 Abs. 1a UStG ist nicht in Fällen anwendbar, in denen das Unternehmensvermögen einer Unternehmerin in einzelnen Teilen auf mehrere verschiedene Erwerber übertragen wird und diese Übertragung eine Aufsplitterung des zuvor einheitlichen Unternehmens(bereiches) zur Folge hat (dergestalt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen Erwerber weder mit der zuvor von der Unternehmerin ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt noch jener Tätigkeit hinreichend ähnelt).(Rn.46) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.60)
Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit der Erwerber mit der Tätigkeit der übertragenden Unternehmerin (hier: der Betreiberin eines Solarparks, die Solarstrom produzierte und diesen am Strommarkt vermarktete) vergleichbar ist, ist jeder Erwerber für sich zu betrachten. Die Tätigkeiten der jeweils anderen Erwerber dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.(Rn.55)
Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 13/24).Aufgrund Auflösung des XI. Senats wurde das Verfahren an den V. Senat abgegeben. Neues Aktenzeichen: V R 33/24
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