LG Flensburg 7. Zivilkammer, 2022-05-18, 7 O 157/20

7 O 157/20Tribunal Cantonal18 de mai. de 2022

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Im Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung ist eine Werkstatt ohne gesonderten Auftrag nicht dazu verpflichtet, den Motor teilweise zu zerlegen und die Steuerkette zu überprüfen.(Rn.34)

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LG Flensburg 7. Zivilkammer — 7 O 157/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: 7 O 157/20

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2022:0518.7O157.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 1 S 1 BGB, § 278 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Im Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung ist eine Werkstatt ohne gesonderten Auftrag nicht dazu verpflichtet, den Motor teilweise zu zerlegen und die Steuerkette zu überprüfen.(Rn.34)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf „bis € 9.000,00“ festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem bei seinem Fahrzeug eingetretenen Motorschaden.

2 Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW der Marke Volkswagen, Typ Scirocco, 1,4 Liter TSI, Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend: „Fahrzeug des Klägers“). Das Fahrzeug erhielt im Dezember 2012 einen Austauschmotor.

3 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in H. eine Betriebsstätte (KfZ-Werkstatt) betreibt (nachfolgend: „Werkstatt der Beklagten“). Die Beklagte bietet dort unter anderem Reparatur- und Service-Leistungen an.

4 Am 2.2.2018 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Werkstatt der Beklagten und teilte mit, dass er bei seinem Fahrzeug einen Leistungsverlust festgestellt habe. Nach Angaben des Klägers nehme das Fahrzeug plötzlich schlecht Gas an. Bei einer kurz darauf erfolgten Vorstellung des Fahrzeugs, bei der der Kläger und ein Werkstattmitarbeiter (der Zeuge N.) auch eine kurze Probefahrt bis nach Ellund durchführten, war ein Leistungsverlust indes nicht feststellbar. Auch sonstige Auffälligkeiten (Geräusche, Motorkontrollleuchte o.ä.) waren bei der Probefahrt nicht zu erkennen. Der Kläger vereinbarte gleichwohl einen Termin in der Werkstatt der Beklagten für den darauffolgenden Montag, den 5.2.2018. In dem entsprechenden Auftragsschreiben vermerkte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge N., den Hinweis des Klägers: „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an “ (vgl. Anlage K 8, Bl. 59 d.A.). Im Rahmen dieses Termins sollte - insoweit unstreitig (vgl. u.a. Schriftsatz des Klägers vom 28.1.2021, S. 2) - jedenfalls auch die turnusmäßige Inspektion des Fahrzeugs erfolgen.

5 Am Abend des 4.2.2018 stellte der Kläger verabredungsgemäß das Fahrzeug bereits auf den Hof der Werkstatt der Beklagten ab, damit am 5.2.2018 (morgens) ein Kaltstart erfolgen könnte. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 132.049 km (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 d.A.).

6 Am 5.2.2018 untersuchten die Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug und führten verschiedene Maßnahmen durch, wobei die Einzelheiten der Untersuchung zwischen den Parteien streitig sind. Nach Abschluss der Untersuchung teilten die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mit, dass keine Auffälligkeiten bei dem Fahrzeug festgestellt werden konnten. Der Fehlerspeicher sei leer gewesen und auffällige Geräusche habe man nicht feststellen können. Auch habe es keinen Leistungsverlust o.ä. mehr gegeben, so die Auskunft.

7 Der Kläger nahm daher am 5.2.2018 sein Fahrzeug wieder entgegen und erhielt von der Beklagten die als Anlage K 8 vorgelegte Rechnung samt Wartungsliste ausgehändigt (Bl. 59-63 d.A.).

8 Nach Abholung des Fahrzeugs kam es zu keinem Leistungsverlust mehr. Auch sonstige Auffälligkeiten gab es nicht.

9 Am 2.3.2018 jedoch erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Aufgrund dieses Motorschadens musste der Kläger sein Fahrzeug abschleppen und reparieren lassen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 133.936 km (vgl. Anlage B 1, Bl. 35 d.A.).

10 Der Kläger behauptet, der Motorschaden sei auf eine Längung der Steuerkette zurückzuführen (nachfolgend: „Steuerkettenlängung“ oder „Kettenlängung“). Die Ursache des Motorschadens, also die Steuerkettenlängung, sei auch bereits am Tag der Untersuchung des Fahrzeugs bei der Beklagten (am 5.2.2018) angelegt gewesen.

11 Der von ihm am 2.2.2018 wahrgenommene „Leistungsverlust“ sei bereits das Symptom der Steuerkettenlängung gewesen, so der Kläger. Der Kläger behauptet insoweit, dass er die Beklagte explizit beauftragt habe, nach dem - von ihm zuvor wahrgenommenen - Symptom (Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an) zu suchen und die Ursache hierfür zu finden. Dies sei der Gegenstand und der Grund des Auftrags gewesen.

12 Der Kläger behauptet weiter, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Untersuchung des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten unter Berücksichtigung seiner Angaben (Leistungsverlust, Fahrzeug nimmt schlecht Gas an) eigenständig weitere geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um dem beschriebenen Problem auf den Grund zu gehen. Etwa hätten die Mitarbeiter der Beklagten Spezialwerkzeug (z.B. vom Typ VW T10550) zum Einsatz bringen müssen. Hätten sie dies getan, so seine Behauptung, hätten sie die Steuerkettenlängung erkannt und ein Motorschaden hätte verhindert werden können.

13 Durch den erlittenen Motorschaden habe der Kläger das Fahrzeug aufwändig reparieren müssen. Ferner seien Kosten für die Reinigung des Abschleppfahrzeugs sowie die Anmietung von Ersatzfahrzeugen entstanden. Insoweit seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt € 6.497,82 für die Reparatur und € 665,38 für Reinigung und Mietwagen entstanden.

14 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Werkstatt der Beklagten, die schließlich fachkundig sei, diese Ursache bei der Untersuchung hätte erkennen können und müssen. Schließlich sei dieses „Problem“ (Kettenlängung) bei Fahrzeugen dieses Typs nicht untypisch. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten weitergehende Maßnahmen, etwa das zum Einsatz bringen von Spezialwerkzeug, unterlassen haben, stelle nach Ansicht des Klägers eine Pflichtverletzung dar. Diese Pflichtverletzung sei auch kausal für den erlittenen Motorschaden und folglich für den monetären Schaden auf Seiten des Klägers.

15 Der Kläger beantragt,

16 1. die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 6.497,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen.

17 2. die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger weitere 665,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18 3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegenüber der RA GbR im Hinblick auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 freizustellen.

19 4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist sämtlichen weitergehenden Schaden aufgrund des am Fahrzeug VW Scirocco 1,4 TSI., eingetretenen Motorschadens zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagte behauptet, sie habe alle - dem Auftrag entsprechenden - Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt. Hierbei habe es keine Hinweise auf eine Kettenlängung gegeben. Insbesondere hätten die Zeugen N. und K. am Morgen des 5.2.2018 einen sogenannten „Kaltstart“ durchgeführt und bei offener Motorhaube nach auffälligen Geräuschen gesucht. Solche habe es nicht gegeben. Auch das Auslesen des sogenannten „Fehlerspeichers“ habe keinen Hinweis auf eine Kettenlängung erbracht. Vielmehr sei der Fehlerspeicher leer gewesen (keine Fehler). Anschließend seien die regulären Servicemaßnahmen (Inspektion) durchgeführt worden. Auch hierbei seien keine Auffälligkeiten zutage getreten. Alles sei ordnungsgemäß dokumentiert worden. Auch bei der abschließenden Probefahrt durch den Werkstattleiter sei es weder zu einem Leistungsverlust oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen.

23 Das Ergebnis der Untersuchung sei dem Kläger anschließend mitgeteilt worden. Hierbei sei ihm auch mitgeteilt worden, dass nicht ermittelt werden konnte, warum es zu dem beschriebenen „Leistungsverlust“ gekommen sei. Ein solcher sei nicht mehr aufgetreten. Der Zeuge N. habe in dem Zusammenhang erklärt, dass ein Leistungsverlust verschiedene Gründe haben könne. Da es derzeit keinen Hinweis auf einen bestimmten Grund gebe, könne man auch nicht gezielt suchen.

24 Auf den Hinweis des Zeugen N., dass weitergehende kostenintensivere Untersuchungen - mangels Hinweis - nicht indiziert und insoweit auch nicht durchgeführt worden seien, habe der Kläger geäußert, dass er diese vorerst auch nicht wünsche.

25 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie alle erforderlichen und vom Auftrag umfassten Maßnahmen getroffen habe. Ein Grund, das Fahrzeug intensiver zu untersuchen, habe nicht bestanden. Die Untersuchung der Steuerkette etwa, als möglicher Grund, hätte einen teilweisen Ausbau des Motors bedeutet. Dies wäre mit weiteren Kosten- und weiterem Zeitaufwand verbunden gewesen. Da der Kläger dies - nach Hinweis - nicht gewollt habe, sei der Auftrag damit abgeschlossen gewesen.

26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Ausführungen (Sachverständigengutachten) durch den Sachverständigen B. sowie durch Vernehmung der Zeugen K., N. und K.. Auf die Beweisbeschlüsse vom 10.8.2018 (Bl. 106 d.A.) und vom 8.3.2021 (Bl. 345 d.A.), sowie auf die Verfügungen des Gerichts (etwa vom 29.4.2020 (Bl. 217 d.A.)) wird insoweit Bezug genommen. Ferner wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen auf die sachverständigen Ausführungen vom 22.9.2018, vom 7.1.2019, vom 15.7.2019, vom 10.5.2020 und vom 27.6.2020. Ebenfalls wird inhaltlich Bezug genommen auf die Protokolle vom 20.7.2018 (Bl. 72 d.A.), vom 7.1.2021 (Bl. 318 d.A.), vom 9.9.2021 (Bl. 374 d.A.) und vom 21.4.2022 (Bl. 411 d.A.). Ergänzend wird zudem Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.

28 I. Die Klage ist zwar zulässig.

29 Insbesondere ist das angerufene Landgericht Flensburg sachlich und örtlich zuständig. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

30 II. Die Klage ist indes unbegründet.

31 Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Zahlung (als Schadensersatz) zu. Insbesondere ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Schlechtleistung scheidet aus, da nach der Überzeugung des Gerichts - basierend auf der umfangreichen Beweisaufnahme - keine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten feststellbar ist.

32 1. Unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen B. (vgl. etwa Schreiben vom 7.1.2019, Bl. 128 f.) mag die Annahme vertretbar sein, dass im Zeitpunkt der Untersuchung des Fahrzeugs bereits eine Kettenlängung vorlag und dass diese auch kausal ursächlich für den Motorschaden war.

33 Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.

34 2. Denn selbst wenn man all dies unterstellt, ist nach der Überzeugung des Gerichts - basierend auf der umfangreichen Beweisaufnahme und dem sonstigen Verfahrensinhalt - eine Pflichtverletzung auf Seiten der Mitarbeiter der Beklagten, welche dieser möglicherweise über § 278 BGB zurechenbar wäre, jedenfalls nicht feststellbar. Für das Gericht haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug des Klägers seitens der Mitarbeiter der Beklagten nur unzureichend untersucht worden wäre. Den Mitarbeitern der Beklagten kann insoweit nicht der Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens gemacht werden.

35 Der Kläger hat seine Klage vor allem auf das Argument gestützt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten unter Berücksichtigung seiner Angaben (Leistungsverlust, Fahrzeug nimmt schlecht Gas an) nicht genug getan, um das beschriebene Problem zu finden. Als Fachleute hätten sie sofort erkennen müssen, dass das beschriebe Symptom auf eine Kettenlängung zurückzuführen ist. Da dieser - sich aus Sicht des Klägers aufdrängende - Rückschluss nicht gezogen worden sei, müsse die Untersuchung wohl als „unzureichend“ qualifiziert werden.

36 Diese Behauptung hat sich nach Ansicht des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Im Gegenteil. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Beklagten alles getan haben, was ihnen auf Basis des Auftrags (vgl. Anlage K 8) und auf Basis der Symptombeschreibung möglich und zumutbar war. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar.

37 a) Insbesondere ist vorliegend die Verletzung einer Primärpflicht nach § 241 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich.

38 aa) Eine solche wäre vorstellbar, und zwar unabhängig davon, wie man den Auftrag des Klägers rechtlich qualifiziert, wenn der Kläger die Beklagte - kostenmäßig unbeschränkt - beauftragt hätte, dem beschriebenen Symptom nachzugehen und die Ursache hierfür zu finden. Schließlich ist die Ursache am 5.2.2018 unstreitig nicht gefunden worden. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte nicht alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Ursache für das beschriebene Symptom zu finden. Insbesondere hat sie den Motor nicht auseinandergebaut, um die Steuerkette zu vermessen. Dieses Unterlassen könnte als Pflichtverletzung gewertet werden, wenn man von einem entsprechend unbeschränkten Auftrag ausgeht.

39 Von einem solchen unbedingten Auftrag („sucht, bis ihr findet“) seitens des Klägers kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

40 Zwar ist das Gericht basierend auf dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sowie der Zeugenaussagen sehr wohl davon überzeugt, dass der Kläger bei Vorstellung seines Fahrzeugs von dem Symptom „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an “ berichtet hat und gebeten hat, dieses zu untersuchen. Gleichwohl trägt der Kläger selbst nicht vor, der Beklagten den unbedingten Blankoauftrag erteilt zu haben, die Ursache für das Symptom zu finden, „koste es was es wolle“.

41 bb) Selbst wenn man, wie der Kläger, die Bitte, im Zuge der Inspektion auch nach der Ursache für das Symptom zu suchen, (jedenfalls) als „verbindlichen“ Auftrag werten möchte, so ist das Gericht zumindest, basierend auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N. und K., dem Inhalt der bei Abholung übergebenen Unterlagen (Anlage K 8) sowie den Angaben des Klägers während der mündlichen Verhandlungen davon überzeugt, dass der Zeuge N. dem Kläger nach den erfolgten Untersuchungen (Kaltstart, Fehlerauslesen, allgemeine Inspektion) und vor der Ergreifung weiterer kostenauslösender Maßnahmen über den Stand unterrichtet hat. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Gerichts hiernach keine weiteren Maßnahmen gewünscht. Insofern waren die Primärpflichten erfüllt und die bisherigen Leistungen als im Wesentlichen in Ordnung abgenommen.

42 (1) Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger die Bitte, im Zuge der Inspektion auch nach der Ursache für das Symptom zu suchen, bereits als eigenständigen „verbindlichen“ Auftrag formuliert hat.

43 Dagegen spricht bereits, dass die Suche nach der Ursache für den plötzlichen Leistungsverlust seitens der Beklagten kostenmäßig nicht berücksichtigt wurde. In der Rechnung finden sich hierzu keine gesonderten Positionen. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, was die Suche nach dem Problem hätte kosten sollen. Vielmehr spricht auch die Aussage des Zeugen N. dafür, dass es sich bei der Suche nach der Ursache eher um eine unverbindliche kostenlose Zusatzleistung gehandelt hat. Der Zeuge N. sprach von einer sog. „'kleine Diagnose' im Hinblick auf das Geräusch “ (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 4), die als Serviceleistung zusätzlich zur beauftragten Inspektion mit veranlasst worden sei. Der Kläger habe in erster Linie die turnusmäßige Inspektion gewollt. Hierbei sei er bereits recht kostensensibel gewesen (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 4). Die zusätzliche Serviceleistung sei auch nicht in Rechnung gestellt worden.

44 Auch die klägerseits angebotene Zeugin K. war im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, er habe die Suche nach der Ursache verbindlich beauftragt, nicht positiv ergiebig. Diese hatte auf Nachfrage zwar die Vermutung geäußert, der Kläger sei aufgrund des Leistungsverlusts zur Werkstatt der Beklagten gefahren. Genau konnte sie dies indes nicht sagen. Auch konnte sie keine Angaben dazu machen, was der Kläger vor Ort gesagt und / oder beauftragt hatte (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 2-3).

45 Selbst das Auftragsschreiben (Anlage K 8), auf welches sich der Kläger bezieht, spricht für sich genommen nicht für dessen Behauptung. Dort ist zwar der Zusatz vermerkt, „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an “. Doch hatte sowohl der Zeuge N. als auch der Zeuge K. ausgesagt, dass es üblich sei, bestimmte individuelle Themen auch im Rahmen der regulären Inspektion zu berücksichtigen und diese entsprechend auf dem Auftragsschreiben zu vermerken (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 6 und Protokoll vom 21.4.2022, S. 2 f.).

46 Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf seine Behauptung, er habe am 2.2.2018 bereits deutlich gemacht, dass er wünsche, dass der Fehler gefunden werden und einen entsprechenden eigenständigen verbindlichen Auftrag erteilt (vgl. Beweisbeschluss vom 8.3.2021, Bl. 346 d.A.), beweisfällig geblieben ist.

47 (2) Doch selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger nach dem Bericht des Zeugen N. betreffend das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen (Kaltstart, Fehlerauslesen, allgemeine Inspektion und dennoch kein Hinweis auf die Ursache) auf weitergehende Maßnahme verzichtet hat.

48 (a) Der Zeuge N. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass er, nach der Untersuchung, die Abrechnung gemacht und das Fahrzeug übergeben habe. Hierbei habe er mit dem Kläger auch das Thema Leistungsverlust nochmal erörtert. Er habe dem Kläger erklärt, dass nicht gefunden worden sei, was als Ursache in Betracht käme (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 5). Er habe ihn allerdings darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, jederzeit wiederzukommen, sollte sich das Symptom wieder zeigen. Das sei aus seiner Sicht die einzig sinnvolle Möglichkeit in diesem Moment gewesen. „Ohne weiteren Anhaltspunkt nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen zu suchen “, wäre in dieser Situation nicht zielführend gewesen, so der Zeuge (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 5). Das koste „nur einen Haufen Geld “ (Protokoll vom 9.9.2021, S. 5). Der Kläger habe dies verstanden und sich dazu entschieden, sein Fahrzeug wieder mitzunehmen (Protokoll vom 9.9.2021, S. 5).

49 Auf Nachfrage hat der Zeuge N. zudem bestätigt, dass der Kläger nach seinem Eindruck sehr kostensensibel gewesen sei. Er habe von vornherein alles „etwas günstiger haben “ wollen (Protokoll vom 9.9.2021, S. 5). Dies habe sich schon daraus ergeben, dass der Kläger vor Auftragserteilung noch nachverhandelt hat. Ferner daraus, dass er dann sein eigenes Öl mit zur Inspektion gebracht hat. Da der geschilderte Leistungsverlust mehrere Ursachen haben kann, sei der Kläger an weitergehenden - möglicherweise nicht zielführenden - kostenauslösenden Maßnahmen nicht interessiert gewesen (vgl. Protokoll vom 9.9.2021, S. 5).

50 Der Zeuge N. erschien insgesamt glaubwürdig. Es ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu gaben, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Zeuge N. ein Mitarbeiter in der Werkstatt der Beklagten ist, spricht nicht per se gegen dessen Glaubwürdigkeit (vgl. dazu etwa BGH NJW 1995, 955).

51 Die Aussagen des Zeugen N. waren aus Sicht des Gerichts auch glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht zum einen, dass sich diese im Wesentlichen mit denen des Zeugen K. (dazu sogleich) decken. Das Gericht hatte dabei indes nicht den Eindruck, dass sich die Zeugen N. und K. abgesprochen hatten. Diese schienen vielmehr, etwa im Hinblick auf Details, teilweise auch ganz unterschiedliche Wahrnehmungen gehabt zu haben. Auch kritischen Nachfragen von Seiten der Parteivertreter und des Gerichts begegnete der Zeuge N. souverän. Widersprüche gab es keine. Auf etwaige Unsicherheiten / Gedächtnislücken, sofern es welche gab, hat der Zeuge N. stets hingewiesen (vgl. beispielhaft Protokoll vom 9.9.2021, S. 5, zweiter Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge N. die Unwahrheit gesagt hat, waren weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen.

52 Die Ausführungen des Zeugen N. zur Abnahmesituation erschienen dem Gericht zudem nachvollziehbar und lebensnah. Das Gericht hätte es angesichts der geschilderten Umstände eher ungewöhnlich gefunden, wenn Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht vorab über den Stand der Untersuchungen informiert hätten, sondern stattdessen direkt weitere kosten- und zeitintensive Maßnahmen unternommen hätten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu haben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger - unstreitig - sehr kostensensibel war (Internetrecherche, eigenes Öl für die Inspektion etc.).

53 (b) Der Zeuge K. hat die Ausführungen des Zeugen N. im Wesentlichen bestätigt. Zwar konnte er zu den konkreten Details der Abholung des Fahrzeugs aus eigener Anschauung keine Angaben machen. Doch hat auch er bestätigt, dass weitere Maßnahmen zeit- und kostenintensiv gewesen wären und dass solche nicht in Auftrag gegeben worden sind (Protokoll vom 21.4.2022, S. 2 ff.).

54 Konkret hat der Zeuge K. ausgesagt, dass er den Service bei dem Fahrzeug nach Herstellerangaben durchgeführt habe. Ferner habe er den Fehlerspeicher ausgelesen. Dieser habe kein Ergebnis gebracht, welches das beschriebene Symptom hätte erklären können (Protokoll vom 21.4.2022, S. 2). Der Fehlerspeicher sei leer gewesen.

55 Auch der mit dem Zeugen N. zusammen durchgeführte sog. „Kaltstart“ habe keine Hinweise erbracht. Sie seien in dem Zusammenhang gemeinsam zum Fahrzeug gegangen und hätten das Fahrzeug gestartet. Der Zeuge K. habe bei offener Motorhaube nach einem Rasseln gehorcht. Ein Rasseln sei allerdings nicht zu hören gewesen. Auch sonst habe es „nichts Auffälliges “ gegeben (Protokoll vom 21.4.2022, S. 2).

56 Nach Durchführung des Kaltstarts habe er das Fahrzeug in die Halle gefahren und die Servicemaßnahmen durchgeführt. Auch hierbei sei nichts ungewöhnlich gewesen.

57 Auf Nachfrage, warum er keine spezielleren Diagnosegeräte zur Ermittlung einer Kettenlängung verwendet habe, sagte der Zeuge, dass eine solche „konkrete mechanische Überprüfung einer Kettenlängung Zeit und Geld kostet “ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 3). Ferner müsse „der Motor teilweise zerlegt werden, um an die Steuerkette heranzukommen “ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 3). Herr N. habe ihm damals gesagt, dass der Kunde dies nicht wünsche. Dementsprechend habe er das auch nicht gemacht. Das sei im Übrigen „auch keine Maßnahme, die standardmäßig zur Servicemaßnahme dazugehört “ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 3).

58 Auf weitere Nachfrage, ob sich der Zeuge sicher sei, keine Hinweise auf eine Kettenlängung gefunden zu haben, erklärte der Zeuge: „Ich kann ausschließen, dass ich mich im Hinblick auf das Geräusch geirrt habe. Ich habe hier Erfahrungswerte. Ich weiß genau, worauf ich achten muss. Ich hätte das Geräusch sicher erkannt “ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 3).

59 Ferner erklärte er auf Nachfrage: „Wenn ich gefragt werde, ob ein Leistungsverlust auch andere Ursachen als die Kettenlängen haben kann, so kann ich das bestätigen. Ein Leistungsverlust kann diverse Ursachen haben. Eine stärkere Kettenlenkung würde allerdings zur Folge haben, dass ein Fehler im Fehlerspeicher auftaucht. Dies war vorliegend gar nicht der Fall. Folglich konnte nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein etwaiger Leistungsverlust zwingend auf eine Kettenlängung zurückzuführen ist“ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 3).

60[...] der Hinweis auf einen vorübergehenden Leistungsverlust lässt nicht den zwingenden Schluss einer Kettenlenkung zu. Vielmehr kann dies mehrere Ursachen haben. Es kann auch Ursachen geben, die einen Leistungsverlust hervorrufen, die nicht im Fehlerspeicher vorhanden sind. Hier gab es keinen Hinweis auf eine Kettenlängung und folglich haben wir auch keine näheren Untersuchungen vorgenommen, da diese, wie schon erwähnt, Zeit und Geld kosten. Dies war nicht gewünscht“ (Protokoll vom 21.4.2022, S. 4).

61 Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit denen des Zeugen N.. Im Ergebnis bestätigen beide Zeugen, dass es nach Kontrolle des Fehlerspeichers, dem Kaltstart und nach der allgemeinen Inspektion keinen Hinweis auf eine Kettenlängung gab. Auch eine Motorkontrolleuchte war nicht aktiviert (dies ist unstreitig). Da ein plötzlicher Leistungsverlust, der bis zum Motorschaden im Übrigen nicht wieder aufgetreten ist, verschiedene Ursachen haben kann und da eine Kettenlängung typischerweise im Fehlerspeicher angezeigt wird, habe keine Veranlassung bestanden, den Motor zu zerlegen.

62 Der Zeuge K. erschien insgesamt glaubwürdig. Es ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu gaben, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Zeuge ein Mitarbeiter in der Werkstatt der Beklagten ist, spricht - wie beim Zeugen N. - nicht per se gegen dessen Glaubwürdigkeit (vgl. dazu etwa BGH NJW 1995, 955).

63 Die Aussagen des Zeugen K. waren aus Sicht des Gerichts auch glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht zum einen, dass sich dieser im Wesentlichen mit denen des Zeugen N. deckten. Trotz kritischer Nachfragen von Seiten der Parteivertreter und des Gerichts blieb der Zeuge K. stets bei seiner Darstellung. Widersprüche oder erkennbare Auslassungen gab es keine. Auf etwaige Unsicherheiten / Gedächtnislücken, sofern es welche gab, hat der Zeuge K. stets hingewiesen (vgl. beispielhaft Protokoll vom 21.4.2021, S. 2, fünfter und neunter Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K. die Unwahrheit gesagt hat, waren weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen.

64 Die Ausführungen des Zeugen K. erschienen dem Gericht insgesamt auch nachvollziehbar und lebensnah. Als ungewöhnlich und lebensfremd wäre die Situation aus Sicht des Gerichts zu beurteilen, wenn Mitarbeiter direkt weitere kosten- und zeitintensive Maßnahmen unternommen hätten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu haben, wonach sie eigentlich suchen. Insofern erscheint die Ausführung des Zeugen N. zur Abholsituation und zum Verzicht des Klägers auf weitergehende Maßnahmen (s.o.) nur umso glaubhafter. Das Gericht kann sich unter Berücksichtigung dieser Aussagen sowie des sonstigen Akteninhalts kaum ein anderes Szenario vorstellen. Jedenfalls erlangt es auf Basis des Akteninhalts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein hinreichendes praktisches Maß an Gewissheit, welches vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH r+s 1987, 173).

65 b) Auch eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht erkennbar.

66 Zwar betreffen die den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegenden werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten in erster Linie dessen eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1210). Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht der Werkstatt, den Kunden auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die sie im Rahmen des Reparaturauftrages bemerkt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1210).

67 Insofern wäre ein pflichtwidriges Unterlassen (als Nebenpflichtverletzung) vorliegend denkbar, wenn sich im Laufe der Untersuchung des Fahrzeugs am 5.2.2018 ein Hinweis auf eine sog. „Steuerkettenlängung“ ergeben hätte und die Mitarbeiter der Werkstatt der Beklagten dies dem Kläger nicht mitgeteilt hätten.

68 Doch gerade hiervon geht das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme nicht aus. Im Gegenteil. Das Gericht ist auf Basis des Beweisergebnisses und auf Basis des gesamten sonstigen Akteninhalts davon überzeugt, (1) dass die Mitarbeiter der Beklagten die behaupteten Maßnahmen durchgeführt haben, (2) dass diese Maßnahmen keinen Hinweis auf eine Steuerkettenlängung erbracht haben, (3) dass dem Kläger dies mitgeteilt wurde und dass es (4) vor diesem Hintergrund auch keinen Grund gab, von einer Steuerkettenlängung auszugehen (und ggf. weitere Maßnahmen zu empfehlen).

69 aa) Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Diagnoseprotokoll vom 5.2.2018, Bl. 227 ff. d.A., dem Abholschein und der Wartungsliste, Bl. 59-63 d.A.) und den Aussagen der Zeugen N. und K. davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Mitarbeiter der Beklagten am 5.2.2018 einen „Kaltstart“ durchgeführt, den Fehlerspeicher ausgelesen und die Servicemaßnahmen im Rahmen der Inspektion nach Herstellervorgaben durchgeführt haben.

70 Was den Kaltstart, das Auslesen des Fehlerspeichers und die Servicemaßnahmen angeht, kann im Wesentlichen auf die oben bereits dargestellten Zeugenaussagen der Zeugen N. und K. verwiesen werden (siehe oben, Ziffer II., 2., a), bb), (2)). Diese haben die Ausführung derartiger Maßnahmen glaubhaft bestätigt. Insofern kann an dieser Stelle voll umfänglich nach oben verweisen werden.

71 Die Aussagen der Zeugen decken sich zudem mit dem Inhalt der eingereichten Unterlagen. Aus der Wartungsliste (Anlage K 8, Bl. 61 ff. d.A.) sind die einzelnen Servicemaßnahmen ersichtlich und aus dem Diagnoseprotokoll vom 5.2.2018 ergibt sich das Auslesen des Fehlerspeichers (Bl. 227 ff. d.A.). Hinreichende Gründe, dass und warum diese Maßnahmen entgegen der Behauptung nicht durchgeführt worden sein sollten, hat der Kläger nicht dargelegt.

72 Was die abschließende Probefahrt am 5.2.2018 angeht, von deren Durchführung die Zeugen N. und K. mit Verweis auf den Werkstattleiter und die Angaben in der Wartungsliste (Bl. 59-63 d.A.) jedenfalls ausgegangen sind, obgleich sie dies aus eigener Anschauung nicht bestätigen konnten, kommt es auf diese nicht an. Schließlich ist es nach der Abholung des Fahrzeugs am 5.2.2018 unstreitig nicht mehr zu einem Leistungsverlust gekommen. Auch hat der Zeuge K. glaubhaft ausgesagt, keine weiteren Beanstandungen seitens des Werkstattleiters gehört zu haben. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug bei Abholung jenen Zustand (ohne Befund) hatte, den es auch bei der Abschlussuntersuchung durch den Werkstattleiter hatte.

73 bb) Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Diagnoseprotokoll vom 5.2.2018, Bl. 227 ff. d.A., dem Abholschein und der Wartungsliste, Bl. 59-63 d.A.) und den Aussagen der Zeugen N. und K. ferner davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Mitarbeiter der Beklagten am 5.2.2018 keinen Hinweis auf eine „Steuerkettenlängung“ gefunden haben.

74 Auch an dieser Stelle kann im Wesentlichen auf die oben bereits dargestellten Zeugenaussagen der Zeugen N. und K. verwiesen werden (siehe oben, Ziffer II., 2., a), bb), (2)). Diese haben die Ausführung derartiger Maßnahmen glaubhaft bestätigt und bekräftigt, dass es keinen Hinweis auf eine Steuerkettenlängung gab. Zwar könne ein Leistungsverlust auf eine Steuerkettenlängung hindeuten (vgl. oben, Ziffer II., 2., a), bb), (2)), indes gab es keine objektiven Anhaltspunkte dafür. Nach der Erfahrung der beiden Zeugen, an deren Sachverstand das Gericht keinen Zweifel hat, hätte sich eine Kettenlängung jedenfalls im Fehlerspeicher oder durch auffälliges Rasseln zeigen / andeuten müssen (vgl. oben, Ziffer II., 2., a), bb), (2)). Beides war nicht der Fall. Insofern kann an dieser Stelle voll umfänglich nach oben verweisen werden.

75 Die Aussagen der Zeugen decken sich zudem mit dem Inhalt der eingereichten Unterlagen. Aus der Wartungsliste (Anlage K 8, Bl. 61 ff. d.A.) sind keine Hinweise auf eine Kettenlängung ersichtlich. Auch aus dem Abholschein oder der Rechnung lassen sich keine Hinweise auf eine Kettenlängung ablesen (Anlage K 8). Selbst aus dem - insoweit objektivsten - Diagnoseprotokoll ergibt sich kein im Fehlerspeicher hinterlegter Hinweis auf eine Kettenlängung (Bl. 227 ff. d.A.).

76 cc) Die Darstellungen der Zeugen decken sich zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen B.. Auch dieser konnte nicht bestätigen, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Durchführung der behaupteten Maßnahmen eine Steuerkettenlängung und einen drohenden Motorschaden hätten erkennen müssen (vgl. Schreiben vom 7.1.2019, Bl. 129 d.A.).

77 dd) Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Abholschein und der Wartungsliste, Bl. 59-63 d.A.) und den Aussagen der Zeugen N. und K. ferner davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass dem Kläger all diese Informationen bei Abholung seines Fahrzeugs mitgeteilt worden sind.

78 Auch an dieser Stelle kann zur Vermeidung der Wiederholung vollumfänglich auf die oben bereits dargestellten Zeugenaussagen der Zeugen N. und K. sowie die entsprechende Würdigung verwiesen werden (siehe oben, Ziffer II., 2., a), bb), (2)).

79 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

80 IV. Der Streitwert entspricht dem Interesse des Klägers, wie es dem Klagebegehren entnommen werden kann (§§ 40, 48 GKG, § 3 ZPO). In diesem Fall entspricht das Klagebegehren dem Inhalt (also der Summe) der gestellten Anträge. Den Wert des Feststellungsantrags hat das Gericht auf ca. € 1.000,00 geschätzt, vgl. § 3 ZPO (vgl. insoweit auch Klage, S. 5).

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