LG Kiel 6. Zivilkammer, 2023-03-23, 6 O 249/22

6 O 249/22Tribunal Cantonal23 de mar. de 2023

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Regest

1. Eine Wohnung i.S.d. §§ 656a ff. BGB liegt auch in dem Fall vor, wenn ein zum Zeitpunkt des Maklervertrages ungeteiltes Zweifamilienhaus nach Vertragsabschluss, aber vor Wirksamwerden des Kaufvertrages nach dem WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt wird und die jeweiligen Wohnungen von unterschiedlichen Käufern erworben werden.(Rn.41) 2. Die Begriffe "Wohnung" und "Einfamilienhaus" des § 656a BGB sind nicht anders auszulegen als im Rahmen von § 656c BGB für Verbraucher.(Rn.35) 3. Es ist auf den Erwerbszweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der eindeutige Wortlaut der §§ 656a, 656c Abs. 1 S. 1 BGB enthält die Verwendung "Kaufvertrag[s] über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus". Daraus herleitend ist für die Bestimmung des Kaufobjekts als Wohnung der Inhalt des Kaufvertrags, nicht der Maklerverträge entscheidend.(Rn.36) 4. Auch ein bislang als Zweifamilien- oder Mehrfamilienhaus dienendes Gebäude kann den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 656a-656d BGB eröffnen, wenn es erworben wird, "um es als Einfamilienhaus zu nutzen".(Rn.38)

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LG Kiel 6. Zivilkammer — 6 O 249/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-23

Aktenzeichen: 6 O 249/22

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2023:0323.6O249.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 126b BGB, § 421 S 1 BGB, § 656a BGB, § 656aff BGB, § 656c Abs 1 S 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Wohnung i.S.d. §§ 656a ff. BGB liegt auch in dem Fall vor, wenn ein zum Zeitpunkt des Maklervertrages ungeteiltes Zweifamilienhaus nach Vertragsabschluss, aber vor Wirksamwerden des Kaufvertrages nach dem WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt wird und die jeweiligen Wohnungen von unterschiedlichen Käufern erworben werden.(Rn.41)

  2. Die Begriffe "Wohnung" und "Einfamilienhaus" des § 656a BGB sind nicht anders auszulegen als im Rahmen von § 656c BGB für Verbraucher.(Rn.35)

  3. Es ist auf den Erwerbszweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der eindeutige Wortlaut der §§ 656a, 656c Abs. 1 S. 1 BGB enthält die Verwendung "Kaufvertrag[s] über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus". Daraus herleitend ist für die Bestimmung des Kaufobjekts als Wohnung der Inhalt des Kaufvertrags, nicht der Maklerverträge entscheidend.(Rn.36)

  4. Auch ein bislang als Zweifamilien- oder Mehrfamilienhaus dienendes Gebäude kann den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 656a-656d BGB eröffnen, wenn es erworben wird, "um es als Einfamilienhaus zu nutzen".(Rn.38)

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