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7 U 156/22•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2023-02-01, 7 U 156/22
7 U 156/22Tribunal Superior / Civil Chamber 71 de fev. de 2023
1. Eine einfache HWS-Distorsion - ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden und dauernde Schäden - ist mit einem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € angemessen ausgeglichen.(Rn.30) 2. Für Fragen der unfallbedingten, individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig.(Rn.31) 3. Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Fahrzeuglängsrichtung max. rd. 16,3 km/h; Fahrzeugquerrichtung ca. 4,3 km/h) sowie der festgestellten biomechanischen Belastungen (mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und mittlere Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g) kann aus medizinischer Sicht eine Verletzungsmöglichkeit an der Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) ist unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: 7 U 156/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:0201.7U156.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 18 Abs 1 S 1 StVG, § 253 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine einfache HWS-Distorsion - ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden und dauernde Schäden - ist mit einem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € angemessen ausgeglichen.(Rn.30)
Für Fragen der unfallbedingten, individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig.(Rn.31)
Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Fahrzeuglängsrichtung max. rd. 16,3 km/h; Fahrzeugquerrichtung ca. 4,3 km/h) sowie der festgestellten biomechanischen Belastungen (mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und mittlere Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g) kann aus medizinischer Sicht eine Verletzungsmöglichkeit an der Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) ist unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.28)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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