LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2022-09-15, 4 O 3/21

4 O 3/21Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV15 de set. de 2022

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LG Itzehoe 4. Zivilkammer — 4 O 3/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 4 O 3/21

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen der Kollision zweier Fahrzeuge.

2 Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung der Halterin des Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit Schreiben vom 01.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.844,63 € € bis zum 07.12.2020 auf. Die Beklagte lehnte eine Haftung ab und zahlte nicht.

3 Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges Mercedes Benz, E-Klasse, amtliches Kennzeichen ...; am 21.10.2020 sei er mit seinem Fahrzeug zu der Zeugin ... gefahren, um sich dort ein Pferd anzuschauen, was die Zeugin habe verkaufen wollen; er habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Privatgrundstückes der Zeugin in der ... in ... geparkt und habe sich dann von seinem Fahrzeug entfernt; in seiner Abwesenheit sei die Zeugin mit dem rechten Kotflügel ihres Fahrzeuges, einem Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen ..., an der linken Fahrerseite seines Fahrzeuges entlang geschrammt; ihm sei durch die Kollision der Fahrzeuge ein Schaden in Höhe von 8.844,63 € € entstanden; der Schaden setze sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 7.672,99 € € netto, Gutachterkosten in Höhe von 1.146,64 € € brutto und einer Kostenpauschale von 25€ €; er sei bevollmächtigt alle, auch fiktive Ansprüche aus dem Schadensereignis, gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

4 Der Kläger beantragt,

5 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... fiktive Reparaturkosten netto in Höhe von 7.672,99 € € und an den Kläger Gutachterkosten brutto in Höhe von 1.146,64 € € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.12.2020 zu zahlen.

6 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,76 € € zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte behauptet, es habe sich um einen gestellten Unfall gehandelt; die Schilderungen der Zeugin ... zum Unfallhergang seien nicht plausibel, da sie nicht zu den Schäden an den an dem Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen passen würden; es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger und/oder die Zeugin angeben würden, zu welcher Uhrzeit sich der Unfall ereignet haben soll; eine solche Angabe fehle sowohl in der Schadensanzeige der Zeugin, als auch in den Schriftsätzen und der Klageschrift des Klägers; das klägerische Fahrzeug habe zudem bereits zwei Unfallschäden erlitten.

10 Hinsicht des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.08.2021 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 14.12.2021 verwiesen, sowie auf die mündliche Gutachtenerstattung. Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 09.06.2022 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin .... Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 12.08.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

13 I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG gegen die Beklagte nicht zu.

14 Dem Kläger gelingt nicht der Beweis eines Unfalls, also des äußeren Tatbestands der Rechtsgutsverletzung, und eines hierdurch verursachten Schadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 21.10.2020 auf dem Privatgrundstück in der ... in ... kein Verkehrsunfall bzw. kein schädigendes Ereignis im Sinne eines zumindest für den Geschädigten zufälligen, nicht gezielt herbeigeführten Ereignisse stattgefunden hat.

15 1. Nach den schlüssigen und fundierten Ausführungen des Sachverständigen ... im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 14.12.2021 und der mündlichen Erläuterung vom 09.06.2022 ist der von der Zeugin ... bereits vorgerichtlich gegenüber der Beklagten (vgl. Anlage B1) geschilderte und auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung angegebene Fahrvorgang mit den Schäden an dem klägerischen Fahrzeug nicht vereinbar.

16 Der Sachverständige hat die Fahrzeugbeschädigung und Kollisionsstellung anhand der vorhandenen Lichtbilder ermittelt und ausgewertet. Darüber hinaus hat der Sachverständige das klägerische Fahrzeug selbst am 06.12.2021 besichtigt. Ferner lag dem Sachverständigen das Schadensgutachten des Sachverständigen ... vom 22.10.2020 vor.

17 Hiernach kommt der Sachverständige zu dem aus Sicht des Gerichts nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Streifschaden an dem klägerischen Fahrzeug zwar mit Ausnahme einer Delle in der Tür theoretisch auch durch einen Ausparkunfall hervorgerufen worden sein könnte. Allerdings sei dies im vorliegenden Fall praktisch unvereinbar mit dem von der Zeugin geschilderten Unfallablauf.

18 Die Zeugin ... sagte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, dass das klägerische Fahrzeug dicht neben ihrem Fahrzeug stand. Sie habe zu stark eingelenkt und sei dann sehr zügig rückwärts gefahren. Schon während des Rückwärtsfahren habe sie einen Widerstand gemerkt und auch ein Knartschen gehört. Sie habe jedoch trotzdem weiter zurückgesetzt. Ob sie die Lenkradposition dabei durchgehend beibehalten hat, könne sie nicht mehr erinnern. Sie habe jedoch ein sehr rutschiges Lenkrad, sodass es sein könne, dass ihr das Lenkrad, nachdem sie es eingeschlagen hatte, durch die Hände gerutscht sei.

19 Der Sachverständige stellt fest, dass die Schilderungen der Zeugin für sich genommen grundsätzlich den typischen Geschehensablauf eines Ausparkunfalls darstellen. Im vorliegenden Fall wären ihre Schilderungen jedoch nur dann mit dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug vereinbar, wenn sie mit einem Seitenabstand von max. 10 bis 12 cm neben dem klägerischen Fahrzeug geparkt hätte. Bei einem solchen Abstand wäre jedoch ein Ein- und Aussteigen verbunden mit dem Öffnen der Türen und auch ein Durchgang zwischen den Fahrzeugen nicht mehr möglich gewesen.

20 Wenn man von einem praktisch vorstellbaren Parkabstand ausgehen würde, dann wäre der vorliegende Streifschaden allerdings nicht plausibel zu dem geschilderten Unfallablauf. Denn bei einem solchen Parkabstand hätte die Unfallfahrerin schon vor Fahrbeginn den maximalen Lenkeinschlag einleiten müssen, um mit der vorderen Ecke ihres Fahrzeuges die Felge und den folgenden Radhauskasten des Mercedes zu erreichen. Das Fahrzeug der Zeugin hätte in diesem Fall allerdings zum ersten Kontaktzeitpunkt mit dem klägerischen Fahrzeug durch die Lenkstellung bereits eine so schräge Ausrichtung gehabt, dass es zweifelsfrei nicht mehr zu weitergehenden Schäden an der Radhauskante des Renault gekommen wäre.

21 Neben dem engen Parkabstand zwischen den Autos hätte die Zeugin zudem beim Zurücksetzen mehrmals starke Lenk- und Gegenlenkbewegungen ausführen müssen. Nur dann wäre es aus technischer Sicht denkbar, eine durchgängige Kontaktbildung zwischen den spurenbehafteten Bereichen der Fahrzeuge zu erzeugen. Dies entspräche allerdings nicht einem versehentlichen Durchrutschen des Lenkrades und einer dadurch einsetzenden Lenkwinkel-Änderung. Vielmehr spräche dies gerade für ein bewusstes Lenken, um eine Abstandsbildung zwischen den Fahrzeugen so zu dosieren, dass es zu der festgestellten durchgängigen Kontaktbildung zwischen den Fahrzeugen kommen kann.

22 Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat die Grundlagen für die Tatsachenfeststellungen ausreichend ermittelt und daraus in einer für das Gericht nachvollziehbaren Art und Weise überzeugende Schlüsse gezogen. Zweifel an der Objektivität und der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen sind nicht ersichtlich.

23 Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen kann die Beschädigung an dem Fahrzeug des Klägers nicht der von der Zeugin vorgetragenen Fahrweise entstammen.

24 2. Soweit der Kläger eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch eine zwangsweise Vorführung und zeugenschaftliche Vernehmung des Ehepaares ... beantragt hat, war dem nicht nachzukommen.

25 Nach § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Obwohl dies vorliegend jeweils geschehen ist, sind die Zeugen auch weiterhin nicht erschienen.

26 Nach dem Wortlaut des § 380 Abs. 2 ZPO kann in einem solchen Fall wiederholten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung der Zeugen angeordnet werden. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist das Gericht allerdings an den sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Die Schwere des Grundrechtseingriffs eines Freiheitsentzuges, hier durch eine zwangsweise Vorführung, ist abzuwägen gegen die Bedeutung der erzwungenen Zeugenvernehmungen für die Rechtsfindung im vorliegenden Verfahren. Eine Beweisantizipation darf hier nur, soweit überhaupt zulässig, ausnahmsweise und unter strengsten Anforderungen vorgenommen werden.

27 Hinsichtlich der Zeugin ... ist zu berücksichtigen, dass diese bereits durch das Gericht vernommen worden ist und auch die Klägerseite umfassend Gelegenheit zur Befragung der Zeugin hatte. Soweit der Kläger nun nach Erstattung des Sachverständigengutachtens die Klägerin erneut zum Unfallhergang befragen möchte, wäre mit Rücksicht auf die bisherigen, auch vorgerichtlichen Angaben der Zeugin eine grundsätzliche Abkehr der Zeugin von ihren früheren Angaben erforderlich, um der klägerischen Beweisführung zum Erfolg zu verhelfen. Eine solche Änderung des Aussageverhaltens wäre, ungeachtet der gegen die Zeugin im Raum stehenden Vorwürfe der uneidlichen Falschaussage, zwar theoretisch möglich. Konkrete Anzeichen hierfür sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

28 Bei dem Zeugen ..., den der Kläger erstmals nach der Gutachtenerstattung benannt hat, handelt es sich nach dem klägerischen Vortrag um einen bloßen „Knallzeugen“, der das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht gesehen haben soll. Zwar ist es theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Angaben macht, denen hypothetisch zumindest eine Indizwirkung zugunsten der klägerischen Beweisführung zukommen könnte. Konkrete Anzeichen hierfür sind aber auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

29 Ist somit bereits die Erheblichkeit des klägerischen Vortrags zweifelhaft, für den der Kläger die Vernehmung des Ehepaares ... angeboten hat, erscheint eine zwangsweise Vorführung der beiden Zeugen unverhältnismäßig. Gleiches gilt etwa auch für eine (vom Kläger schon nicht angeregte) Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der Vollstreckung der Ordnungsmittel gegen die bislang säumigen Zeugen oder die Verhängung weiterer Ordnungsgelder.

30 Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine informatorische Anhörung des Klägers zwar nicht Bestandteil der förmlichen Beweisaufnahme ist, eine solche aber gleichwohl typischerweise geboten sein kann zur Aufklärung eines Unfallgeschehens. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist daher bereits zum ersten Verhandlungstermin am 12.08.2021 angeordnet worden, in welchem der Kläger jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts ohne Angabe von Entschuldigungsgründen nicht erschien und über seinen Bevollmächtigten vortragen ließ, bei dem Unfall nicht zugegen gewesen zu sein und daher Angaben weder machen zu können noch zu wollen.

31 II. Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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