LG Kiel 11. Kleine Strafkammer, 2020-06-05, 11 Ns 593 Js 53703/18

11 Ns 593 Js 53703/18Tribunal Cantonal5 de jun. de 2020

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LG Kiel 11. Kleine Strafkammer — 11 Ns 593 Js 53703/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-05

Aktenzeichen: 11 Ns 593 Js 53703/18

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0605.11NS593JS53703.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 23. August 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2 Das Amtsgericht Kiel hat den Angeklagten am 23. August 2019 wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die seitens des Angeklagten durch seinen Verteidiger gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung war erfolglos.

II.

3 Der Angeklagte ist am ... in ... geboren. Er erreichte einen Hauptschulabschluss und im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Koch, die er jedoch nicht abschloss. In der Folgezeit absolvierte er eine § 34 a GewO-Sachkundeprüfung und er arbeitete für fünf Jahre im Sicherheitsdienst. Nach einem schweren Motorradunfall musste sich der Angeklagte einer Knieoperation unterziehen und absolvierte sodann eine Umschulung zum Busfahrer. Der Angeklagte arbeitet bereits seit längerer Zeit als Busfahrer bei der Deutschen Bahn und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.600 - 1.700 €. Der Angeklagte ist verheiratet und er hat zusammen mit seiner Ehefrau drei Kinder im Alter 2 ½ und 1 ½ Jahren und 4 Monaten. Die Ehefrau des Angeklagten ist beruflich nicht tätig. Für die Miete müssen monatlich 980 € und für Strom weitere 100 € gezahlt werden.

4 Der Angeklagte ist insgesamt fünf Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

5 Zuletzt erkannte das Amtsgericht Rothenburg am 22. Februar 2019 gegen Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen am 6. November 2018, auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Diese Geldstrafe ist inzwischen vollständig gezahlt.

III.

6 Seit dem 18. September 2018 erhielt die zum damaligen Zeitpunkt 79-Jährige Zeugin H. wiederholt Telefonanrufe auf ihrem Festnetzanschluss sowie ihrem Mobiltelefon. Unter einer geprooften Rufnummer meldete sich der angebliche Kriminaloberkommissar Schwarz und trug ihr einen frei erfundenen Sachverhalt vor. Es seien im Nahbereich der Zeugin H. zwei Straftäter festgenommen worden, die eine Liste mit Daten der Zeugin H. mit sich geführt hätten. Man wolle versuchen, das Vermögen der Zeugin H. zu schützen. Im Laufe der weiteren Telefongespräche, die dann von einem angeblichen Kriminaloberkommissar Schneider geführt wurden, wurde die Zeugin H. dazu gebracht, u. a. ihr Vermögen bei der Bank anzugeben. Der „Kriminaloberkommissar Schneider“ wies die Zeugin H. an, einen Betrag von 25.000 € abzuheben. Die Zeugin H. ging zum Schein auf diese Forderung ein. Am 24. September 2018 kündigte der Kriminaloberkommissar Schneider an, dass ein Herr Frank Müller die Zeugin gleich aufsuchen werde, um den Betrag abzuholen. Das Geld solle überprüft werden. Um 17.14 Uhr am 24. September 2018 klingelte der Angeklagte an der Haustür der Zeugin H. in der ... Straße ... in .... Der Angeklagte gab sich als Herr Müller aus, der von Herrn Schröder geschickt worden sei und erklärte, dass „es überprüft werde müsse“. Er nannte auch, dass zwischen dem „Kriminaloberkommissar Schneider“ und der Zeugin H. vereinbarte Passwort. Der Angeklagte nahm sodann die Tüte an sich. Er ging davon aus, dass sich Bargeld in einem Couvert befinden würde. Nachdem der Angeklagten die Tüte erhalten und sich umgedreht hatte, um sich zu entfernen, wurde er von den vor Ort anwesenden Kriminalpolizeibeamten K. und G. vorläufig festgenommen.

IV.

7 Die Ausführungen unter Ziffer II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhten auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor der Kammer sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 26. März 2020.

8 Die Feststellungen unter Ziffer III. folgten aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wurde der unter Ziffer III. dargestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer bewiesen und deshalb von der Kammer ihren tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Die abweichenden Einlassungen des Angeklagten hingegen hielt die Kammer für unwahr.

a)

9 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er auf dem Weg nach ... gewesen sei, um in ... ein Motorrad zu kaufen. Er habe in ... einen Freund gehabt, den er dazu habe abholen wollen. Während der Fahrt habe er einen Anruf von einem Herrn H. M. aus der Türkei erhalten. Er sei gebeten worden, von einem Bekannten etwas abzuholen, damit nicht der Bruder des Herrn H. M. extra aus ... habe losfahren müssen. Es sei ein Passwort vereinbart worden. Er habe dann die ihm genannten Anschrift aufgesucht und sei dort festgenommen worden.

10 Diesen Einlassungen des Angeklagten vermochte die Kammer jedoch nicht zu folgen. Die Einlassungen des Angeklagten erschienen bereits unglaubhaft. So konnte der Angeklagte nicht schlüssig erklären, warum er nicht misstrauisch geworden sei. Dazu bestand aber hinreichend Anlass, zumal die Verwendung eines Kennwortes nicht auf legales Geschehen hindeutet. Der Angeklagte bestritt auch die protokollierte Äußerung im Festnahmebericht vom 24. September 2018, wonach er erklärt habe, unter Druck gesetzt worden zu sein und er bestritt auch, die gegenüber dem Zeugen KHK B. anlässlich der Durchsuchung vom 26. September 2018 gemachte Äußerung, er habe etwas von der Tante abholen wollen. Es erschien wenig plausibel, dass der Hintermann den Angeklagten ohne jegliche Kenntnis zur Abholung geschickt haben soll. Vielleicht hätte die Tat dann an einer Nachfrage der Zeugin H. scheitern können.

11 All diese soeben dargestellten Umstände ließen die Angaben des Angeklagten für die Kammer wenig glaubhaft erscheinen.

b)

12 Die Einlassungen des Angeklagten wurden zudem zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer widerlegt, der unter Ziffer III. dargestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bewiesen und deshalb von der Kammer ihren tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hatte nach durchgeführter Beweisaufnahme keinerlei Zweifel mehr, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat – wie unter Ziffer III. dargestellt – beging.

13 Überführt wurde der Angeklagte im Wesentlichen durch die Bekundungen der Zeugen KOK’in K., KK G. und KOK’in B. sowie dem verlesenen Inhalt des Telefonats vom 24. September 2019 zwischen 17:04:49 Uhr bis 17:15:50 Uhr zwischen dem Angeklagten und einer unbekannten männlichen Person.

14 Sowohl aus den Bekundungen der Zeugen KOK’in K., KK G. und KOK’in B. als auch aus dem Inhalt des soeben näher bezeichneten Telefonats ergab sich für die Kammer, dass sich der Angeklagte nach Öffnen der Haustür durch die Zeugin H. als Herr Müller ausgab, der von Herrn Schröder geschickt worden sei und äußerte, dass „es überprüft werden müsse“.

15 Von einer weiteren Darstellung der Beweisaufnahme wird im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.

V.

16 Nach dem festgestellten Sachverhalt machte sich der Angeklagte eines versuchten gemeinschaftlichen Betrugs, Vergehen strafbar nach §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig.

VI.

17 Ein Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Kammer nahm jedoch gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung dahingehend vor, dass die Strafe aus einem gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten zu entnehmen war, weil die Tat nicht vollendet wurde.

18 Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass das Geld der Zeugin H. im Zeitpunkt der Übergabe nicht gefährdet war, weil die Zeugin H. nur noch zum Schein auf die Forderung eingegangen war. Zudem war der Angeklagte nach der Tat massiven Drohungen und auch Gewalt ausgesetzt. Demgegenüber musste die Kammer zu Lasten des Angeklagten heranziehen, dass die Zeugin H. im Zeitpunkt der Tat bereits 79 Jahre alt und der Betrag, der erbeutet werden sollte, erheblich war. Der Angeklagte versuchte, das Vertrauen der Zeugin H. in die Polizei für die Tat zu nutzen.

19 Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte hielt auch die Kammer, ebenso wie das Amtsgerichts, eine spürbare Freiheitsstrafe von 11 Monaten für allein tat- und schuldangemessen.

20 Eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe vom 50 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rothenburg (Wümme) vom 22. Februar 2019 schied aus, weil diese Geldstrafe in der Vollstreckung zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon vollständig erledigt war.

21 Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung auszusetzen, vermochte die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht zu ändern. Da der Angeklagte jedoch erstmals überhaupt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hielt auch die Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB für allein sachgerecht.

VII.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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