Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2022-12-16, 4 B 8/22

4 B 8/22Tribunal Administrativo / Câmara 416 de dez. de 2022

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Regest

1. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte Umstände voraus, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung führen.(Rn.6) 2. Mit einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung wird die Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses umgangen, wenn die erste Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht lediglich aus formellen Gründen rechtswidrig war.(Rn.7) 3. Ein besonders Vollzugsinteresse besteht bei Leistungsbescheiden nur, wenn dessen Verwirklichung ernsthaft gefährdet erscheint.(Rn.8)

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer — 4 B 8/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-16

Aktenzeichen: 4 B 8/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:1216.4B8.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO

Leitsatz

  1. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte Umstände voraus, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung führen.(Rn.6)

  2. Mit einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung wird die Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses umgangen, wenn die erste Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht lediglich aus formellen Gründen rechtswidrig war.(Rn.7)

  3. Ein besonders Vollzugsinteresse besteht bei Leistungsbescheiden nur, wenn dessen Verwirklichung ernsthaft gefährdet erscheint.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 23. August 2022 wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1 Der wörtliche Antrag des Antragsgegners,

2 den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. August 2022 zu ändern und den Antrag der Antragsteller insgesamt abzulehnen,

3 ist zulässig aber unbegründet.

4 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und der Antragsgegner ist antragsbefugt. Dies setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Gersdorf in: Posser/Wolff, BeckOK, 63. Edition Juli 2021, § 80 Rn. 200; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 80 Rn. 575 f.). Veränderte Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass die Vertretung der Gemeinde ... am 21. September 2022 die 1. Nachtragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung und die 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung beschlossen und am 6. Oktober 2022 im Bekanntmachungsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht hat. Außerdem hat der Antragsgegner am 8. November 2022 erneut die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Kostenerstattung vom 7. Februar 2022 angeordnet.

5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

6 Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Danach sind veränderte Umstände erforderlich, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung führen. Dabei können veränderte Umstände sowohl in einer nachträglich veränderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen (vgl. Gersdorf in: Posser/Wolff, BeckOK, 63. Edition Juli 2021, § 80 Rn. 200). Es liegen hier keine veränderten Umstände vor, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung führen, weil die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. November 2022 rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hätte in diesem Einzelfall die sofortige Vollziehung nicht erneut anordnen dürfen und selbst wenn dies anders wäre, ergibt sich aus der Begründung der erneuten Anordnung kein besonderes Vollzugsinteresse.

7 Dem Antragsgegner war es nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verwehrt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes erneut anzuordnen, weil damit die Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses vom 23. August 2022 umgangen wird. Ein Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage wiederhergestellt worden ist, bindet in dem Umfang der Entscheidung, da es sich um eine zukunftsgerichtete Entscheidung handelt. Das ist nur dann anders, wenn die Bindungswirkung eines Beschlusses nicht zum Tragen kommt. Dies ist der Fall, wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich aus formellen Gründen rechtswidrig war, d.h. keine materielle Entscheidung getroffen worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2017 – 4 MB 38/17 – juris Rn. 23 m.w.N; VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2007 – 7 TG 501/07 – NVwZ-RR 2007, 822 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 172; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 80 Rn. 442a). Ob dies auch auf Fälle übertragen werden muss, bei denen nur das besondere Vollzugsinteresse als materielle Voraussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt worden ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O.; Schenke JZ 1996, 1155 [1164]), kann dahingestellt bleiben, da der Antragsgegner hier nicht eine fehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung heilen, sondern sich über den Beschluss des Gerichts vom 23. August 2022 hinwegsetzen wollte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. November 2022 ist deswegen, wie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. Juli 2022, ohne Wirkung (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 1968 – IV V 1/68, II B 6/68 – NJW 1968, 1539).

8 Daneben liegt kein besonderes Vollzugsinteresse vor. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheides besteht, wenn dessen Verwirklichung ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 13 B 663/10 – juris Rn. 15). Die im Vergleich zur Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. Juli 2022 vorgetragenen neuen Umstände der Inflation und der steigenden Energiepreise, können Indikatoren für mögliche Zahlungsschwierigkeiten sein. Der Antragsgegner hat aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dies bei den Antragstellern der Fall ist. Auch, dass erfahrungsgemäß nach dem Erwerb eines Grundstückes und dessen Bebauung die finanzielle Situation der Bauherren sehr angespannt sei und diese nicht auf „Eventualitäten“, insbesondere die Zahlung eines fünfstelligen Betrages, eingestellt seien, ist eine reine Vermutung, hat aber keinen konkreten Bezug zu den Antragstellern. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen.

9 Weiter rechtfertigt auch der mittlerweile ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022 und die dagegen erhobene Klage – 4 A 211/22 – keine Änderung des Beschlusses vom 23. August 2022, da die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, hier des Kostenerstattungsbescheides vom 7. Februar 2022, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2022, wirkt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19/85 – juris Rn. 43; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. April 1992 – 4 M 33/92 – n.v.).

10 Da die Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid vom 7. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2022 mithin bereits aufgrund der rechtswidrigen Anordnungen der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2022 – 4 B 8/22 –), ist nicht zu entscheiden, ob die Änderung der Rechtslage durch die rückwirkenden Satzungsänderungen zu einer Abänderung des Beschlusses geführt hätten.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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