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6 O 196/21•LG Kiel 6. Zivilkammer, 2022-04-21, 6 O 196/21
6 O 196/21Tribunal Cantonal21 de abr. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-21
Aktenzeichen: 6 O 196/21
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2022:0421.6O196.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 36.553,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten aus übergegangenem Recht über Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
2 Die Klägerin ist die Dienstherrin und Trägerin der Versorgungslast des ... Die Versorgungslast trägt die Klägerin. Am 02.12.2019 wurde der ein Fahrrad nutzende Zeuge ... um ca. 19:10 Uhr ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz verwickelt. Er verletzte sich schwer. Der Zeuge war bis zum 30.06.2020 dienstunfähig erkrankt. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte hat den materiellen Schaden weitestgehend reguliert. Streitig ist vielmehr, ob die Beklagte auch auf eine sogenannte „VAK-Umlage“ und auf Beihilfeleistungen zugunsten des dienstunfähigen Beamten aus übergegangenem Recht haftet. Es handelt sich insoweit um Kosten für die Klägerin. Sie hat nämlich aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen der Versorgungsausgleichskasse S.-H. (fortan kurz „VAK“) - deren Mitglied sie ist - an der Höhe der Dienstbezüge des Beamten orientierte Beiträge an die VAK zu leisten. Insoweit wird auf die S. 3 ff. der Klagschrift vom 18.06.2021 verwiesen (Bl. 7 ff. d.A.).
3 Die Klägerin meint zusammengefasst, auch in Bezug auf die geltend gemachten, aber nicht ausgeglichenen Ansprüche handele es sich um kausale Schadenspositionen, für die die Beklagte einzustehen habe. Sie beantragt,
4 die Klägerin zu verurteilen, an sie 36.553,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2020 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte meint zusammengefasst, die Klägerin habe keinen Rückgriffsanspruch wegen sonstiger aus dem schädigenden Ereignis erwachsender Versorgungslasten aus übergegangenem Recht. Es fehle dabei an der sog. Kongruenz der Ansprüche.
8 Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
9 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
11 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ausgleichung nach §§ 7, 11 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG der im Streit stehenden Beträge aus übergegangenem Recht verlangen. Die Voraussetzungen der Überleitungsnorm nach § 52 S. 1 LBG S.-H. in der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 26.03.2009 liegen insoweit nicht vor, wonach bei verletzten Beamten „ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen [...] infolge der Körperverletzung [...] gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über[geht], als dieser 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder 2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist“. Das Fehlen dieser gesetzlichen Überleitungsbedingungen betrifft vorliegend alle drei Zeiträume - 03.12.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.03.2020 und 01.04.2020 bis 30.06.2020 - und sowohl die streitgegenständlichen Beträge der VAK-Umlage von 4.575,44 €, 15.063,36 € + 14.986,75 € wie auch die Beihilfeleistungen von 254,72 €, 838,59 € + 834,32 €, wie die Klägerin diese Einzelpositionen in der Klagschrift vom 18.06.2021, dort S. 3 - 8 darstellt. Dem Landgericht Memmingen kann in seinem Urteil vom 20.12.2018 zum dortigen Az 24 O 711/18, welches die Klägerin für den eigenen Standpunkt bemüht, nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat zur entsprechenden landesrechtlichen Überleitungsvorschrift eines bayrischen Landesbeamten formuliert: „Das Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Danach ist Voraussetzung für den Forderungsübergang auf den Dienstherrn, dass dem Beamten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht. Nur ein solcher Anspruch geht auf den Dienstherrn über, und zwar in dem Umfang, in dem dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist. Daraus folgt, dass die Leistungspflicht des Dienstherrn entweder trotz vorübergehender Nichtleistung des Dienstes aufrechterhalten worden oder durch die Körperverletzung hervorgerufen (infolge der Körperverletzung) sein muss. Nur soweit dieser Zusammenhang zwischen der Verletzung und der Leistungspflicht des Dienstherrn besteht, findet ein Forderungsübergang statt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Beihilfeleistungen für Heilbehandlungen ist diese Voraussetzung erfüllt, soweit der Dienstherr Leistungen aus Anlass der Verletzung des Beamten zu erbringen hat (vgl. Senat, LM § 1542 RVO = VersR 1983, 686 m.w. Nachw.). Das ist bei nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht der Fall“ (BGH NZV 2003, 228, Beck-online). Hieran gemessen kann sowohl bezüglich der streitgegenständlichen Beihilfeleistungen wie auch der VAK-Umlage kein entsprechend erforderlicher Zusammenhang angenommen werden, da beide pauschaliert und gerade ohne korrespondierenden Schaden anfallen. Es fehlt beamtenrechtlich an einer gesetzlichen Vorschrift entsprechend § 6 Abs. 1 EFZG, so dass der pauschalierte Kostenaufwand, wie ihn die Klägerin zur Klagebegründung heranzieht, nicht als schadenskongruent anzusehen ist (vgl. Jahnke/Burmann, Hdb Personenschaden, 2. A. 2022, 6. Kap. Drittleistungsträger Rn. 4333, Beck-online). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass aus ihrer Sicht die satzungsmäßigen Zahlungspflichten gegenüber der VAK sie genauso treffen wie die - unstreitig ersatzfähige - eigentliche Besoldungslast für den geschädigten und vom Dienstausfall betroffenen Beamten. Es liegt insoweit aber im Ausgangspunkt ohnehin kein Fall eines klassischen Forderungswechsels vom Geschädigten auf den Zessionar vor. Die streitgegenständlichen Forderungen sind keine Schadenspositionen, die ursprünglich einmal in der Person des geschädigten Beamten entstanden gewesen wären. Der Ersatzpflicht der Beklagten unter den Kautelen der geltenden satzungsmäßigen Finanzierungsmodalitäten der VAK stehen in der vorliegenden Konstellation nach Auffassung des Gerichts zudem zweierlei Überlegungen entgegen.
12 Zum einen kann der Klägerin entgegengehalten werden, nicht verpflichtet zu sein, sich der VAK als Mitglied anzuschließen und sich damit deren Refinanzierungsbedingungen zu unterwerfen. Dieser „Automatismus“ ist selbst gewählt. Denn die Klägerin gehört nicht zum Kreis der nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die ...kasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 30.05.1949 i.d.F. v. 22.03.2012 gesetzmäßigen Zwangsmitglieder der VAK. Die Klägerin ist als kreisfreie Stadt vielmehr freiwilliges Mitglied. Es bliebe ihr damit unbenommen, ihren beamtenrechtlichen Alimentierungsverpflichtungen außerhalb der VAK nachzukommen. Die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin aufgrund der durch den Schadensfall nach den satzungsmäßigen Bedingungen der VAK entstanden sind und in ähnlichen Fällen stets erneut entstehen, sind zwar vorliegend kausal im Sinne einer condictio sine qua non. Sie sind aber gleichermaßen erst Folge, sich der Organisationsstruktur der VAK zu bedienen. In diesem Sinne ist die streitgegenständliche Kostenposition als lediglich mittelbarer Schaden nicht mehr durch das Schaden stiftende Ereignis als zurechenbar hervorgerufen anzusehen. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei wertender Betrachtung nur noch um einen äußerlichen Zusammenhang zwischen Ursache und Folge (vgl. zum mittelbaren Schaden Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. A. 2020, Kap. 1, Grundlagen der Haftung, Rn. 30, Beck-online). Der Zurechnungszusammenhang wird durch die bewusste Entscheidung, sich dem Umlageregime der VAK zu unterwerfen, unterbrochen. Der Beklagten ist deshalb beizupflichten, dass nicht jeder finanzielle Nachteil eines beamtenrechtlichen Dienstherrn ein regressfähiger Schaden ist. Das abweichende, von der Klägerin angeführte Urteil des LG Memmingen hat zu dieser Frage auch nicht den Schwerpunkt seiner Begründung.
13 Zum anderen steht der Berechtigung zur Abwälzung der streitgegenständlichen Kostenpositionen das von der Beklagten angeführte Argument einer Doppelzahlung entgegen: Die satzungsmäßigen Umlageverpflichtungen der VAK dienen lediglich der Finanzierung der künftigen - erwarteten – Zahllasten. Die Umlagepflichten stellen lediglich die Zahlungsfähigkeit der VAK sicher. Diese Kosten sind von ihrer Art her damit keine solchen im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB, die der Wiederherstellung derjenigen Vermögenssituation dienen, die durch das Schaden stiftende Ereignis verursacht ist. Es handelt es sich ohnehin um Kosten der Klägerin, die stets - „sowieso“, also mit oder ohne Zeiträumen der Dienstunfähigkeit eines Beamten - anfallen. Die Umlagepflicht ist zudem unabhängig davon, ob ein Dritter - hier die Beklagte - grundsätzlich als Regressschuldner zur Verfügung steht. Die Regelungen in §§ 33 ff. der Satzung der VAK differenzieren nicht danach, ob die Klägerin die Versorgungslast auf Dritte abwälzen kann oder nicht. „Sowiesokosten“ können aber jedenfalls nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang nach § 52 S. 1 LBG S.-H. erfasst sein (vgl. BGH a.a.O. S. 229 zur fehlenden Ersatzfähigkeit von Kosten, die auch ohne den Unfall entstanden wären). Dächte man den Standpunkt der Klägerin zur Ersatzfähigkeit der Umlagekosten zuende, könnte die VAK sogar - höhere - Sonderumlagen satzungsmäßig festschreiben beschränkt auf Fälle, in denen die Mitglieder der VAK - wie hier die Klägerin - Regress für Versorgungslasten bei einem Dritten - wie hier der Beklagten als Haftpflichtversicherer - nehmen könnten. Auch in einem solchen hypothetischen Szenario müsste die Klägerin auf dem Boden ihres Standpunktes argumentieren dürfen, ihr entstünden satzungsmäßige - kausale - Zahlpflichten, die aus übergegangenem Recht ersatzfähig seien, weil die Satzung der VAK solches vorsähe und sie diese Satzung so hinnehmen müsse. - Dass eine solche Selbstdefinition des Umfangs der Ersatzpflicht - die durch die Mitgliedschaft in der VAK erst entsteht - nicht als kongruenter Schaden anzusehen wäre, bedarf keiner näheren Begründung.
14 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO.
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