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L 9 SO 30/22 B ER•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2022-04-20, L 9 SO 30/22 B ER
L 9 SO 30/22 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 920 de abr. de 2022
1. Ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn derselbe Bewilligungszeitraum schon Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes ist.(Rn.4) 2. Die Stellung eines neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt keine für die Bestimmung des Leistungszeitraums maßgebliche Zäsur dar. Eine solche Wirkung kommt nur der Stellung eines neuen Leistungsantrags beim Antragsgegner zu.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 14. März 2022, S 15 SO 5/22 ER, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 29. Juni 2022, L 9 SF 14/22 RG, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: L 9 SO 30/22 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0420.L9SO30.22B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn derselbe Bewilligungszeitraum schon Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes ist.(Rn.4)
Die Stellung eines neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt keine für die Bestimmung des Leistungszeitraums maßgebliche Zäsur dar. Eine solche Wirkung kommt nur der Stellung eines neuen Leistungsantrags beim Antragsgegner zu.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend SG Itzehoe, 14. März 2022, S 15 SO 5/22 ER, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 29. Juni 2022, L 9 SF 14/22 RG, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Die vom Antragsteller am 16. März 2022 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
2 den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm – dem Antragsteller – vorläufig Leistungen in Höhe von 1.500 EUR monatlich abzüglich des gezahlten Wohngeldes zu gewähren,
3 bleibt ohne Erfolg.
4 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht und im Wesentlichen aus zutreffenden Gründen den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag abgelehnt. Der Senat teilt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren die vom Sozialgericht gegebene Begründung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist, da die begehrte Gewährung von Leistungen in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich abzüglich gezahlten Wohngeld ab dem 1. Februar 2022 bzw. 24. Februar 2022 bereits Gegenstand des Verfahrens L 9 SO 14/22 B ER ist. Der Senat nimmt auf die Ausführung des Sozialgerichts Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
5 Ergänzend sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen:
6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Gegenstand des Beschwerdeverfahren L 9 SO 14/22 B ER nicht der Leistungszeitraum bis zum 26. Januar 2022. Gegenstand des Verfahrens S 22 SO 2/22 ER vor dem Sozialgericht Itzehoe war entsprechend dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR zur Bedarfsdeckung für ein angemessenes, menschwürdiges Leben nach europäischen bzw. internationalen Standards für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 zu gewähren. Dies geht aus der Antragsschrift des Antragstellers vom 3. Januar 2022 hervor. Hier hat der Antragsteller vor dem Hintergrund der vorläufigen Gewährung von Leistungen des Antragsgegners bis zum 31. Januar 2022 aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2021 beantragt, den „Zeitraum der Zahlung zur verlängern“ bzw. hilfsweise „neuen einstweiligen Rechtsschutz zum 1. Februar 2022 nach Ablauf des aktuellen“ zu gewähren. Diesen Antrag – Gewährung von Leistungen in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich ab dem 1. Februar 2022 – hat das Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 26. Januar 2022 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 Beschwerde erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 26. Januar 2022 und Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR zur Bedarfsdeckung für ein angemessenes, menschwürdiges Leben nach europäischen bzw. internationalen Standards für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Leistungszeitraum, so dass der Gegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahren (L 9 SO 14/22 B ER) hinsichtlich des Zeitraum – ab 1. Februar 2022 – mit dem des Verfahrens vor dem Sozialgericht Itzehoe identisch ist. Darüber hinaus ist auch die Stellung eines neuen Antrags auf Erlass für einstweiligen Anordnung bzw. die Erhebung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe keine für die Bestimmung des Leistungszeitraum maßgebliche Zäsur. Eine solche Zäsurwirkung kommt nur der Stellung eines neuen Leistungsantrags beim Antragsgegner zu (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn. 9).
7 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechenden § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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