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7 T 19/22•LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2022-01-21, 7 T 19/22
7 T 19/22Tribunal Cantonal21 de jan. de 2022
1. Seit dem 1. Januar 2022 muss der Antrag auf vorläufige Unterbringung als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG SH). Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Schwarzenbek, 10. Januar 2022, 6 XIV 6/22 L
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 7 T 19/22
ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0121.7T19.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14b Abs 1 S 1 FamFG, § 14b Abs 1 S 2 FamFG, § 14b Abs 1 S 3 FamFG, § 8 Abs 1 PsychKG SH 2020, § 10 PsychKG SH 2020
Verfahrensgang
vorgehend AG Schwarzenbek, 10. Januar 2022, 6 XIV 6/22 L
Auf die am 17.1.2022 eingegangene Beschwerde der Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 10.1.2022 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Unterbringung vom 9.1.2022 als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
I.)
1 Die Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen ihre mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 9.1.2022 einstweilen angeordnete Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus.
2 Der Antragsteller hat die Betroffene am 9.1.2022 vorläufig nach § 11 PsychHG auf der geschlossenen akutpsychiatrischen Station des …-Krankenhauses … untergebracht und einen schriftlichen Unterbringungsantrag an das Amtsgericht formuliert und unterschrieben, den ein Mitarbeiter des Antragstellers in der Nacht vom 9. auf den 10.1.2022 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Schwarzenbek eingeworfen hat. Dem Antrag ist eine schriftliche ärztliche Stellungnahme beigefügt worden. Eine Übermittlung des Antrages als elektronisches Dokument ist nicht erfolgt.
3 Das Amtsgericht hat die Betroffene am 10.1.2022 unter anderem in Anwesenheit des Verfahrenspflegers persönlich angehört.
4 Durch mündlich bekanntgegebenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 24.1.2022 um 00.00 Uhr angeordnet. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem, dass der Antrag schriftlich und damit in der gemäß § 8 Abs. 1 PsychHG vorgeschriebenen Form gestellt worden sei. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
5 Eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Beschlusses ist unter anderem an die Betroffene am 11.1.2022 formlos per Telefax übersandt worden.
6 Die Betroffene hat mit am 17.1.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Telefax „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.1.2022 eingelegt.
7 Das Amtsgericht hat die Betroffene erneut am 17.1.2022 - unter anderem im Beisein des Verfahrenspflegers - persönlich angehört und am gleichen Tag der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8 Mit Verfügung vom 18.1.2022 hat die Beschwerdekammer den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag schriftlich und nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei, und hat Gelegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung gegeben. Am 20.1.2022 hat die Beschwerdekammer die Klinik darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts zu erwarten sei; zugleich hat die Beschwerdekammer angeregt, dass sich die Klinik mit dem Antragsteller in Verbindung setze, insbesondere falls für die Betroffene ein Unterbringungsbedarf weiterhin gegeben sein sollte. Ebenfalls am 20.1.2022 hat sich eine Mitarbeiterin des Antragstellers telefonisch bei der Beschwerdekammer gemeldet und mitgeteilt, dass bei der Antragstellerin die Technik für eine elektronische Übermittlung noch nicht so weit sei und eine elektronische Kommunikation mit dem Amtsgericht noch nicht möglich sei. Es gebe aber eine Absprache zwischen dem Antragsteller und dem Amtsgericht sowie einem weiteren Amtsgericht, dass Unterbringungsanträge weiterhin in Schriftform eingereicht werden könnten. Am 21.01.2022 hat die behandelnde Oberärztin … mitgeteilt, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses die Voraussetzungen für einen neuen Unterbringungsantrag voraussichtlich nicht mehr vorliegen würden.
II.)
9 Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde der Betroffenen ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verwerfung des Unterbringungsantrags des Antragstellers.
1.)
10 Der Antrag auf Anordnung der Unterbringung der Betroffenen vom 09.01.2022 ist unzulässig. Denn der Antrag ist nicht unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt worden. Er ist nämlich nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt worden.
11 Ein solches Formerfordernis ergibt sich jedoch aus § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H. in Verbindung mit § 14b Abs. 1 FamFG. Nach § 8 Abs. 1 PsychHG kann eine Unterbringung durch das Gericht nur auf schriftlichen Antrag angeordnet werden. Zusätzlich bestimmt § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung, dessen Anwendung sich über § 10 PsychHG ergibt, dass bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Unterliegt also ein bei Gericht einzureichender Antrag der Schriftform, muss ein solcher Antrag als elektronisches Dokument übermittelt werden. Von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG ist damit auch der Unterbringungsantrag nach § 8 Abs. 1 PsychHG erfasst. Denn § 8 PsychHG schreibt den Zwang zur Schriftlichkeit für einen Unterbringungsantrag vor. Rechtsfolge des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG ist, dass eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Unterbringungsantrags besteht. Bei diesem Formgebot handelt es sich um eine zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Ist die elektronische Form nicht eingehalten, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht hat die Voraussetzung einer wirksamen Einreichung von Amts wegen zu prüfen (Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, 4. Aufl. (2022), § 14b FamFG, Rn. 2). Daran gemessen ist der Antrag des Antragstellers unzulässig. Der Antragsteller hat den Unterbringungsantrag schriftlich abgefasst und das Schriftstück in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen. Der Antrag ist aber nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Auf diesen Antrag vom 9.1.2022 durfte deshalb eine gerichtliche Anordnung der vorläufigen - freiheitsentziehenden - Unterbringung der Betroffenen nicht gestützt werden.
12 Eine Einreichung in anderer Form als der elektronischen Form kommt nur im Falle einer vorübergehenden technischen Störung in Betracht (vgl. § 14b Abs. 1 S. 2, 3 FamFG). Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist (§ 14b Abs. 1 S. 2 FamFG). Die entsprechenden Umstände hätten von dem Antragsteller gemäß § 14b Abs. 1 S. 3 FamFG mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden müssen. Der Antragsteller hat eine solche vorübergehende Unmöglichkeit aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr ist der Beschwerdekammer bestätigt worden, dass die technische Ausstattung und die Netzwerkanbindung bisher noch nicht funktionieren würden. Indes kann eine technische Unmöglichkeit nur dann vorübergehend sein, wenn die technische Ausstattung und die Netzwerkanbindung bereits einmal funktionsfähig gewesen sind (vgl. Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, 4. Aufl. (2022), § 14b FamFG, Rn. 4).
13 Es ist auch nicht für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten der Regelung des § 14b FamFG ab dem 1.1.2022 hinzunehmen, dass der Antragsteller einen Unterbringungsantrag noch schriftlich stellen darf und nicht - wie durch § 14b Abs. 1 FamFG vorgegeben - als elektronisches Dokument übermittelt. Denn der Bundesgesetzgeber hat bereits einen Umsetzungsspielraum für die Neuregelung des § 14b FamFG von mehr als acht Jahren zur Verfügung gestellt. So wurde die Regelung über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (§ 14b FamFG) bereits im Jahre 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet, das Inkrafttreten dieser Neuregelung indes auf den 1.1.2022 hinausgeschoben (vgl. BGBl. 2013, 3786, 3789, 3798). Zwar hat § 14b FamFG vor seinem Inkrafttreten im Jahre 2021 noch eine Gesetzesänderung erfahren (BGBl. 2021, 4607, 4610). Durch diese Änderung im Jahre 2021 ist aber nicht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung neu geschaffen worden. Vielmehr ist lediglich eine klarstellende Änderung an § 14b FamFG in der Weise vorgenommen worden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt worden ist (vgl. BT-Drucksache 19/28399, S. 40). Insofern stand neben den Bundesländern auch den kommunalen Gebietskörperschaften und Behörden ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, der zum Aufbau der notwendigen technischen Infrastruktur für die elektronische Übermittlung mit den Gerichten genutzt werden konnte.
14 Es kommen über den engen Rahmen des § 14b Abs. 1 S. 2, 3 FamFG hinaus auch keine weiteren Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Betracht, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt. Weitere Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht würden gerade dem mit der Einführung des § 14b Abs. 1 FamFG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, nämlich korrespondierend zur elektronischen Aktenführung den Aufwand für die Digitalisierung von Eingängen in Papierform und den Druck von ausgehenden Schriftstücken zu minimieren. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, „die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit“ würde „immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und den Rechtsanwälten führen“; ein wirtschaftlicher Betrieb sei nur möglich, wenn der elektronische Kommunikationsweg auch genutzt werde (BT-Drucksache 17/12634, S. 36 in Verbindung mit S. 27). Auch deshalb seien - wie die Einschränkungen „vorübergehend“ und „aus technischen Gründen“ deutlich machten - „professionelle Einreicher“ durch die Ausnahmeregelung des § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG „nicht von der Notwendigkeit entbunden, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen“ (BT-Drucksache 17/12634, S. 36 in Verbindung mit S. 28).
15 Schon gar nicht kann die Einreichung des Unterbringungsantrags schriftlich statt als elektronisches Dokument auf Absprachen gestützt werden, die es zwischen dem Antragsteller und dem Amtsgericht gegeben haben soll. Ein Verzicht auf die Einhaltung des § 14b Abs. 1 S. 1 ist schon einfachgesetzlich nicht zulässig (Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, 4. Aufl. (2022), § 14b FamFG, Rn. 2). Insofern bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Beschwerdekammer.
16 Die Beschwerdekammer kann durchaus nachvollziehen, dass die Anordnung der Unterordnung von dem Gedanken eines hohen Fürsorgebedarfs für die Betroffene getragen ist. Demgegenüber hat die Betroffene Anspruch darauf, dass in ihre Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen aus Art. 104 GG nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen wird. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dienen gerade auch gesetzliche Formvorgaben wie etwa § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG. Dem Fürsorgebedarf betroffener Menschen hätte es aber auch entsprochen, wenn die elektronische Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Amtsgericht rechtzeitig vor dem 1.1.2022 hergestellt worden wäre.
2.)
17 Bei alledem geht die Kammer aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der telefonisch erhobenen Angaben des behandelnden Arztes in der Klinik, davon aus, dass durchaus dringende Gründe für die Annahme gesprochen haben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 7 PsychHG gegeben sind. Sollte sich ein Unterbringungsbedarf weiterhin oder erneut ergeben, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, erneut einen Unterbringungsantrag - dann in elektronischer Form - zu stellen.
3.)
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die schriftliche Antragseinreichung ist unzulässig, so dass der Antrag von vornherein der Verwerfung unterlag. Der Antragsteller wusste dies auch. Abweichende Ermessensgesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
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