AG Eutin, 2022-05-23, 25 C 515/21

25 C 515/21Tribunal de Primeira Instância23 de mai. de 2022

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AG Eutin — 25 C 515/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-23

Aktenzeichen: 25 C 515/21

ECLI: ECLI:DE:AGEUTIN:2022:0523.25C515.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2021 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 301,07 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall am 11.07.2020, insbesondere, ob Infektionsschutzkosten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zu erstatten sind.

2 Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Die Beklagte war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Am 11.07.2020 kam es in 23669 Niendorf zu einem Verkehrsunfall zwischen diesen beiden Fahrzeugen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs touchierte bei einem Ausweichmanöver das Fahrzeug des Klägers am linken Vorderrad, dem linken Kotflügel und leicht am vorderen Stoßfänger seitlich links.

3 Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten vom Sachverständigenbüro Peter-René Rönnebeck GmbH zum Schaden an seinem Fahrzeug ein. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer auf 6.834,24 €. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen. Der Kläger ließ den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug reparieren. Die Reparaturwerkstatt stellte dem Kläger am 10.08.2020 einen Betrag in Höhe von 6.698,90 € in Rechnung. Wegen näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

4 Mit Schreiben vom 18.08.2020 verlangte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter anderem die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 6.698,90 €, woraufhin die Beklagte von den geltend gemachten Reparaturkosten nur 6.397,83 € zahlte. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht. Die Differenz zwischen den von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Reparaturkosten und dem durch die Beklagte gezahlten Betrag ist der Gegenstand der Klage.

5 Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Reparaturarbeiten erforderlich und in der Höhe angemessen seien. Die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs, die Spureinstellung der Hinterräder sowie für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Virus seien daher zu erstatten. Das Werkstattrisiko trage der Schädiger bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs, die Spureinstellung der Hinterräder sowie für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus nach einer von dem Kläger vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich seien. Aufgrund des Anstoßes vorne links in Höhe der Vorderachse des klägerischen Fahrzeugs seien Spureinstellungsarbeiten an der Hinterachse nicht erforderlich. Die Verbringungskosten seien zudem überhöht. Dies gelte auch für die Infektionsschutzkosten, die höchsten mit 25,00 € netto zu beziffern seien. Weiterhin seien diese auch nicht durch das Unfallereignis selbst verursacht worden, sondern würden ausschließlich auf einem von der Reparaturwerksatt frei entwickelten Hygienekonzept beruhen. Letztlich seien diese Kosten auch nicht über die Grundsätze des Werkstattrisikos ersatzfähig, weil sie nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten anzusehen seien und die Beurteilung der Erforderlichkeit der durchgeführten Infektionsschutzkosten kein besonderes technisches Verständnis voraussetze.

11 Das Gericht hat die Klage der Beklagten am 09.10.2021 zugestellt.

Entscheidungsgründe

12 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von weiteren 301,70 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG.

13 1. Zwischen den Parteien besteht über den Anspruchsgrund kein Streit.

14 2. Dem Kläger steht als Rechtsfolge aus den §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 301,70 € zu. Die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger aber statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist dabei der Geldbetrag, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2015, 1298). Dem Geschädigten obliegt es daher, den für die Schadensbeseitigung veranschlagten bzw. geltend gemachten Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 2016, 3092 Rn. 13).

15 Diese Obliegenheit zur Plausibilitätskontrolle im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes geht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht so weit, dass der Geschädigte verpflichtet ist, mit dem Werkunternehmer Rechtsstreitigkeit über die Erforderlichkeit einzelner Reparaturarbeiten zu führen. Es darf nämlich nach dem BGH nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. Selbst wenn auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (zum Absatz: BGH NJW 1975, 160).

16 a) Es kann dahinstehen, ob die Spureinstellung der Hinterräder zur Wiederherstellung des klägerischen Fahrzeuges erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen ist, denn zumindest unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko sind die Kosten für die Spureinstellung der Hinterräder erforderlich. Es gilt also die Vermutung, dass die von dem Kläger - unstreitig - veranlasste Reparatur auch im Hinblick auf diese Arbeit erforderlich gewesen ist. Die von dem Kläger vorzunehmende Plausibilitätsprüfung verpflichtete ihn nicht, bei der Reparaturwerkstatt zu diesem Punkt nachzufragen und ggf. eine Auseinandersetzung über die Erforderlichkeit zu führen. Dies würde die an den verständigen und wirtschaftlich denkender Geschädigten zu stellenden Anforderungen übersteigen. Zum einen ist bereits für den verständig denkenden Geschädigten nicht auszuschließen, dass bei einem Zusammenstoß im Bereich der Vorderachse eines Fahrzeugs auch eine Spureinstellung der Hinterräder erforderlich wird, weil sich dadurch der Karosserierahmen insgesamt verziehen könnte. Zum anderen ist nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten die Spureinstellung der Hinterräder erforderlich. Es gab also keine konkreten Anhaltspunkte für den Kläger, die Erforderlichkeit der abgerechneten Reparaturarbeiten in diesem Punkt in Frage zu stellen.

17 b) Dies gilt auch im Hinblick auf die Verbringungskosten. Die Plausibilitätsprüfung ergibt nicht, dass diese Kosten nicht erforderlich sein dürften, da sie ebenfalls im Sachverständigengutachten aufgeführt worden sind. Sofern Verbringungskosten in der Regel tatsächlich niedriger oder sogar gar nicht anfallen, ist die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko zu verweisen.

18 c) Die Kosten für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus beruhen kausal auf dem Unfallereignis vom 11.07.2020 (aa)) und sind nach der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch erforderlich (bb)).

19 aa) Es besteht ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem dadurch entstandener Schaden. Die Entstehung der Infektionsschutzkosten beruht auf dem Unfallereignis. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, dessen Fahrzeug unverschuldet zur Zeit der Coronapandemie beschädigt worden ist, schlechter gestellt werden soll als derjenige, dessen Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt beschädigt worden ist (so auch AG Hamburg BeckRS 2021, 30310).

20 bb) Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die Infektionschutzkosten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach den §§ 249 ff. BGB zählen. Teilweise wird vertreten, dass dies nicht der Fall sei (LG Stuttgart BeckRS 2021, 19318 Rn. 18; AG Hannover BeckRS 2021, 11083; AG Pforzheim, BeckRS 2020, 45887). Andere Gericht vertreten die Auffassung, dass Infektionsschutzkosten nach dem Grundsatz des Werkstattrisikos nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen seien (LG Coburg BeckRS 2021, 21568; sehr ausführlich AG Hamburg BeckRS 2021, 30310; AG Ludwigsburg BeckRS 2021, 48159; AG Schweinfurt BeckRS 2021, 36894; differenzierend zwischen Desinfektionskosten vor und nach der Reparatur: AG Bautzen BeckRS 2021, 35583)

21 Das erkennende Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Es kann also dahinstehen, ob die Maßnahmen zur Desinfektion für die Wiederherstellung der Sache tatsächlich erforderlich waren, denn sie sind zumindest unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko als erforderlich anzusehen. Die Ansicht des LG Stuttgart (BeckRS 2021, 19318, Rn. 18), dass die Infektionsschutzkosten nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten anzusehen seien und daher die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko nicht anwendbar sei, überzeugt nicht. Nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos sind auch die Kosten für eine vorgenommene Reparaturleistung zu ersetzen, die aus fachlicher Perspektive zwar nicht erforderlich war, um die Sache in den Zustand vor dem Schadensereignis wiederherzustellen, aber dieser Umstand für den verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten mangels besonderer Fachkunde nicht erkennbar war. Vor dem Hintergrund, dass in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des SARS-CoV-2-Virus in fast allen Bereichen des täglichen Lebens Infektionsschutzmaßnahmen vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgeschrieben worden sind, kann der verständig und wirtschaftlich denkende Geschädigter im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle nicht davon ausgehen, dass vor, bei und nach einer Autoreparatur keine Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen bzw. diese von der Werkstatt alleine zu tragen sind. Das Werkstattrisiko dem Geschädigten nur für Positionen aufzuerlegen, die unmittelbarer Bestandteil der Reparatur sind, würde zu keiner sachgerechten Lösung führen. Dem durchschnittlichen Geschädigten sind weder die unmittelbaren noch die mittelbaren Arbeitsabläufe einer Fahrzeugreparatur bekannt. Er weiß schlicht nicht, welche Maßnahmen und welche Materialien im Einzelnen erforderlich sind, um eine Reparatur durchzuführen. Die dafür womöglich überhöhten Ansätze von Material oder Arbeitszeit hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer zu tragen (vgl. BGH NJW 1975, 160). Nicht anderes gilt, wenn aufgrund einer epidemischen Lage bei einer Fahrzeugreparatur weitere Maßnahmen von dem Werkunternehmer durchgeführt werden und zwar auch dann, wenn diese nur ein mittelbarer Bestandteil der Reparatur sind.

22 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage aus §§ 288, 291 BGB.

23 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

24 III. Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kosten für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen sind und von dem Werkstattrisiko erfasst sind. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu - soweit erkennbar - nicht vorhanden. Die Rechtsprechung der Landgerichte und Amtsgerichte ist unterschiedlich. Diese Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO.

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