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2 LB 3/21•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2021-12-15, 2 LB 3/21
2 LB 3/21Tribunal Administrativo / Divisão 215 de dez. de 2021
1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Er folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert.(Rn.44) 2. Ausgangspunkt der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Außerhalb der Grenzen dieser Gesetzesbindung ist für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge kein Raum.(Rn.48) 3. Einfachgesetzlichen Ausdruck findet die Gesetzesbindung der Verwaltung beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge etwa in § 126 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), der bei verschiedenen Rechtsverstößen sogar die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anordnet.(Rn.48) 4. Nach diesem versorgungslastenteilungsrechtlichen Begriff des Dienstherrenwechsels im VLSV spielt es keine Rolle, ob mit dem Wechsel des Beamten von einem Dienstherrn zum anderen auch dessen Dienstposten, Aufgabenbereich o. ä. übergeht. Ob der Dienstherrenwechsel in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist ebenfalls unerheblich.(Rn.51) 5. § 8 Abs. 3 VLSV ermächtigt die Dienstherren nicht zur originären Begründung von Zahlungsverpflichtungen, sondern nur zur Ausgestaltung von Zahlungsmodalitäten.(Rn.60) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Februar 2018, 6 A 478/16, Urteil nachgehend BVerwG, 9. Dezember 2022, 8 B 19/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 2 LB 3/21
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:1215.2LB3.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 126 VwG SH, Art 52 Abs 1 Verf SH, § 8 Abs 3 VersorgLastTeilStVtr SH
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Er folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert.(Rn.44)
Ausgangspunkt der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Außerhalb der Grenzen dieser Gesetzesbindung ist für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge kein Raum.(Rn.48)
Einfachgesetzlichen Ausdruck findet die Gesetzesbindung der Verwaltung beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge etwa in § 126 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), der bei verschiedenen Rechtsverstößen sogar die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anordnet.(Rn.48)
Nach diesem versorgungslastenteilungsrechtlichen Begriff des Dienstherrenwechsels im VLSV spielt es keine Rolle, ob mit dem Wechsel des Beamten von einem Dienstherrn zum anderen auch dessen Dienstposten, Aufgabenbereich o. ä. übergeht. Ob der Dienstherrenwechsel in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist ebenfalls unerheblich.(Rn.51)
§ 8 Abs. 3 VLSV ermächtigt die Dienstherren nicht zur originären Begründung von Zahlungsverpflichtungen, sondern nur zur Ausgestaltung von Zahlungsmodalitäten.(Rn.60)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Februar 2018, 6 A 478/16, Urteil nachgehend BVerwG, 9. Dezember 2022, 8 B 19/22, Beschluss
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 5. Februar 2018 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273.757,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung verworfen.
Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens, der Kläger 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung von 273.757,86 EUR gegen die Beklagte aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
2 Bis zum Ende des Jahres 2006 galt für alle Kommunen in Schleswig-Holstein mit der Kameralistik ein einheitliches Haushaltsrecht. Seit 2007 durften die Gemeinden oder Kreise alternativ ein doppisches Rechnungswesen anwenden. Der Kläger macht dies seit dem Jahr 2009, die Beklagte seit dem Jahr 2008.
3 Zum 31. Dezember 2012 schieden die Gemeinden Bönningstedt und Hasloh aus dem Kläger, einem Amt im Sinne von § 1 der Amtsordnung, aus. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhielten die beiden Gemeinden den Status amtsfreier Gemeinden und bildeten ab diesem Zeitpunkt mit der beklagten Stadt eine Verwaltungsgemeinschaft. Aus diesem Anlass sollten Teile des bisher in der Verwaltung des Klägers beschäftigten Personals auf die Beklagte übergeleitet werden. Darunter war auch ein Beamter.
4 Zur Umsetzung sollte zwischen dem Kläger, der Beklagten und den beiden Gemeinden ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen werden. Anlässlich der Vertragsvorbereitung heißt es in einer internen E-Mail der Beklagten vom 15. Oktober 2012, die dort die Leiterin des Fachbereichs Finanzen, Frau …, an den Leiter des Fachbereichs Organisation, Herrn …, sandte:
5 | | | --- | | Frau … [damalige Leiterin des Bereichs Finanzen des Klägers, Anm. d. Senats] hat mich informiert, dass die Pensionsrückstellung für Herrn … folgende Höhe hat: | | Barwert 31.12.2012: 273.330 € | | Barwert 31.12.2013: 285.402 € |
6 Im Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 1. November 2012 heißt es:
7 Ratsfrau … erkundigt sich, ob noch einmal geprüft wurde, ob die Bemessung der Pensionsrückstellungen, die vom Amt Pinnau übernommen werden, aktuell sind. Herr … erklärt, dass diese von der VAK [Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, Anm. d. Senats] übernommen werden und Bürgermeister … ergänzt, dass es hierbei keinen Ermessensspielraum gibt.
8 Am 16. November 2012 übermittelte Frau … per E-Mail „nachfolgende Barwerte“, die für den Beamten anzusetzen seien, an die Beklagte, dort u. a. an Herrn … und – als Weiterleitung – am 22. November 2012 an Frau …:
9 | | | --- | | 2011: 261.683 € | | 2012: 273.330 € Beihilfeprozentsatz des Amtes für 2012: 4,06 % / Pensionsrückstellung (Kto. 5051): 11.647 € Beihilferückstellung: 427,86 € (Kto. 5061) | | 2013: 285.402 € |
10 Diese E-Mail leitete Frau … am 22. November 2012 wiederum unter anderem an Herrn … weiter:
11 | | | --- | | Hallo, | | ich habe eben mit Frau … die Zahlen abgestimmt. | | Pensionsrückstellung: 273.330 € | | Beihilferückstellung: 427,86 € |
12 In einer bei der Beklagten unter anderem an Herrn … gerichteten E-Mail des Stellvertreters des Leitenden Verwaltungsbeamten und Fachbereichsleiters Strategische Steuerung des Klägers, Herrn …, vom 13. November 2012 heißt es:
13 In § 5 wurde der letzte Satz geändert. Ein Betrag zu 2. wird hier nicht aufgeführt.
14 Hierzu ein Hinweis von Frau …, FBL Finanzen:
15 Bezug nehmend auf § 5 des Überleitungsvertrages sind die von der VAK gemeldeten Barwerte der Pensionsrückstellungen für Herrn … für das Jahr 2013 übernommen worden. Im Vertragsentwurf ist vorgesehen, den prozentualen Anteil der Beihilfeverpflichtungen aufzunehmen. Der Berechnung des prozentualen Anteils der Beihilfeverpflichtungen von den Pensionsverpflichtungen für das Jahr 2013 liegen die Versorgungsaufwendungen und Beihilfen an Versorgungsempfänger der Jahre 2009 bis 2011 zugrunde. Für die Darstellung des prozentualen Anteils im Haushalt der Stadt Quickborn sollten daher die Grundlagen der Versorgungsaufwendungen und Beihilfen der Stadt Quickborn und nicht des Amtes Pinnau berücksichtigt werden.
16 Am 19. Dezember 2012 wurde der Personalüberleitungsvertrag unterzeichnet. Dieser lautet auszugsweise:
17 | | | --- | | § 1 | | Vertragsgegenstand | | Dieser Vertrag regelt ergänzend zu den vorhandenen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen die Rechtsfolgen für das Personal des Amtes. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus der Gründung der Verwaltungsgemeinschaft zum 01.01.2013. | | §2 | | Geltungsbereich | | […] | | 3. Ein Beamter wird auf Grund eigenen Antrages mit Wirkung vom 01.01.2013 vom Amt zur Stadt versetzt. Sofern beamtenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, gilt dieser Personalüberleitungsvertrag. Mögliche anfallende Kosten der Solidarumlage, die infolge der Aus-amtung entstehen, sind im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gesondert zu regeln. | | […] | | § 3 | | Besitzstandsregelungen | | […] | | 2. Die am Stichtag bestehende Rechtsstellung bezüglich Urlaubsansprüche und Zeitschuld/Zeitguthaben bleibt unberührt. Resturlaubs-, Zeitausgleichsansprüche, die aus den Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen mit dem Amt resultieren, werden anerkannt und übernommen. Das Amt gewährt der Stadt einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. […] | | § 5 | | Rückstellungen gem. Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik | | Gemäß § 24 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik sind Rückstellungen zu bilden u. a. für | | 1. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionsrückstellung) | | 2. Beihilfeverpflichtungen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes (Beihilferückstellung) | | Die Summe der Rückstellungen zu 1 und 2 beträgt für den Personenkreis gem. § 2 Absatz 3 insgesamt 273.802,35 € (273.330 € + 472,35 €) und geht vom Amt auf die Stadt über. |
18 Im Januar 2014 wandte sich die Beklagte an den Kläger und verlangte unter Bezugnahme auf § 5 des Personalüberleitungsvertrags die Zahlung von 273.757,86 EUR. Daraufhin überwies der Kläger diesen Betrag an die Beklagte.
19 Mit Schreiben vom 20. März 2014 erbat der Kläger die Rückzahlung des Betrags. Es sei „mittlerweile festgestellt“ worden, „dass es innerhalb der Mitgliedschaft der VAK zu keinen Zahlungen bei Dienstherrenwechsel kommt“. Die Veränderungen der Höhe der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeaufwendungen müssten nur ergebniswirksam im Haushalt des aufnehmenden und des abgebenden Dienstherrn abgebildet werden.
20 Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2014 ab, weil der Vertrag von allen Vertragspartnern unterzeichnet worden und gültig sei.
21 Zur Begründung seiner am 13. Dezember 2016 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass für den von der Beklagten übernommenen Beamten aufgrund der Regelungen über den Versorgungslastenausgleich im Hinblick auf landesinterne Dienstherrenwechsel keine gesetzlichen Ausgleichsansprüche bestünden. Vielmehr genüge es in diesen Fällen, wenn der abgebende Dienstherr die bei ihm gebildeten Rückstellungen buchhalterisch auflöse und der aufnehmende Dienstherr solche Rückstellungen bilde. Die Dienstherren müssten sich finanziell jeweils lediglich mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (im Folgenden: VAK) auseinandersetzen.
22 In § 5 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrags sei keine vertragliche Vereinbarung über eine tatsächliche Zahlung des Klägers an die Beklagte getroffen worden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus der Kenntnis der Vertragsparteien von den Regelungen über den Versorgungslastenausgleich. Die Nennung einer konkreten Zahl in dem Vertrag habe lediglich Informationszwecken gedient. Gegen eine vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht spreche auch § 3 Abs. 2 des Vertrags. Dort sei eine Zahlungspflicht gewollt gewesen und von einem „finanziellen Ausgleich“ die Rede.
23 Der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass mit der Übernahme des Beamten erhebliche Kosten verbunden sein würden. Das ergebe sich aus dem Gesetz und den Regelungen über die VAK. Es liege kein § 16 BeamtStG vergleichbarer Fall vor. Die Übernahme des Beamten sei freiwillig vereinbart worden.
24 Der Kläger hat beantragt,
25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 273.757,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4. April 2014 zu zahlen.
26 Die Beklagte hat beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Vertrag nicht nichtig sei. Er habe einen zulässigen Inhalt, der mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar sei.
29 Es liege ein besonderer Fall eines Dienstherrenwechsels vor. Es hätten nicht nur der Stelleninhaber, sondern auch dessen Aufgabe und dessen Stelle gewechselt. Deshalb werde die Rückstellung beim neuen Dienstherrn benötigt. Außerdem sei die Rückstellung im Wege der Amtsumlage aus Mitteln der Gemeinden gebildet worden. Dieser Vorsorgeaufwand gehöre nicht dem Kläger, sondern den Gemeinden, die ihn aufgebracht hätten.
30 Es sei für sie – die Beklagte – bei der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft entscheidend gewesen, dass dadurch keine neue Kosten auf sie und ihre Bürger zukommen würden. Nur unter dieser Bedingung sei sie bereit gewesen, die Verpflichtung aus § 24 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in der bis dahin entstandenen Höhe weiterzuführen. Dazu habe es der Übertragung der vorhandenen Rückstellung auf sie – die Beklagte – bedurft. Mit der Rückforderung des Barwertes der Rückstellung stelle der Kläger die getroffenen Vereinbarungen insgesamt infrage. Das verstoße gegen Sinn und Zweck des Personalüberleitungsvertrages.
31 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
32 Dem Kläger stehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Aus § 5 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages folge eine Pflicht des Klägers zur Zahlung. Zwar spreche die abweichende Formulierung in § 3 Abs. 2 des Vertrages gegen die Annahme einer Zahlungsverpflichtung aus § 5 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages. Für eine solche Verpflichtung spreche jedoch der Wortlaut von § 5 Satz 2 des Vertrages, wonach die Summe der Rückstellungen vom Kläger auf die Beklagte übergehe. Eine Aufnahme der Summe zu lediglich informatorischen Zwecken sei nicht plausibel. Die vertragliche Regelung spiegele gerade nicht wieder, dass sich die Dienstherren ausschließlich mit der VAK auseinanderzusetzen hätten. Es sei im Vertrag der Übergang der Summe der Rückstellungen direkt vom Kläger auf die Beklagte beschrieben. Außerdem solle der Vertrag nach dessen § 1 ergänzend zu den vorhandenen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen die Rechtsfolgen regeln, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die vertraglichen Regelungen zwingend den Regelungen der VAK nachfolgen sollten.
33 Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen erscheine auch nachvollziehbar, weil durch die Zahlung des mit der Auflösung der Rückstellungen bei dem Kläger freigewordenen Betrages der auf Seiten der Beklagten durch das Erfordernis der Bildung von Pensionsrückstellungen entstehende Aufwand ausgeglichen werden könne. Dafür, dass auch der Kläger eine vertragliche Zahlungspflicht habe vereinbaren wollen, spreche zudem, dass er die Summe an die Beklagte tatsächlich überwiesen habe. Dass er der Beklagten nach der Zahlung mitgeteilt habe, dass „mittlerweile festgestellt“ worden sei, dass keine Zahlungspflicht bestehe, bestätige dies, da daraus folge, dass er bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, ohnehin zur Zahlung verpflichtet zu sein.
34 Der Vertrag sei wirksam. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Regelungen über den Versorgungslastenausgleich um Verbotsgesetze handle.
35 Zur Begründung der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Beteiligten individualvertraglich eine Zahlungspflicht vereinbaren durften, zwingend das unter Beteiligung der VAK durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, das Versorgungslastenteilungsgesetz und die Satzung der VAK ausgestaltete Versorgungssystem für Kommunalbeamte in den Blick genommen werden müsse. Wegen der Abwicklung der Versorgungslastenteilung durch die VAK habe es keiner Zahlung zwischen den Beteiligten bedurft.
36 § 5 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages verwende das Wort „Rückstellung“. Darunter sei ausschließlich eine bilanzielle Position zu verstehen. Die Bildung einer solchen sei trotz der tatsächlichen Zahlung durch die VAK erforderlich, weil der Dienstherr seine Versorgungspflicht gegenüber dem Beamten nicht auf Dritte abgeben könne. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Vertragsparteien den bilanzrechtlichen Begriff der Rückstellungen nicht in ihre rechtserheblichen Interessenlagen aufgenommen hätten. Den Beteiligten sei bekannt gewesen, dass bei einem Dienstherrenwechsel zwischen Mitgliedern der VAK keine Zahlungen zwischen den Dienstherren erforderlich seien. Daran ändere die individuelle Unkenntnis des die Zahlung anweisenden Mitarbeiters nichts. Es habe auch nicht im Interesse der Beteiligten gelegen, eine Zahlungsverpflichtung zu vereinbaren. Die Beklagte sei aufgrund der Übernahme des Versorgungslastenausgleichs durch die VAK nicht verpflichtet, die gezahlte Summe für die Pension des Beamten zu verwenden. Beim Kläger habe wiederum nur eine bilanzrechtliche Rückstellung, aber kein tatsächlicher Vermögensüberschuss bestanden.
37 Der Kläger beantragt,
38 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 5. Februar 2018 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 273.757,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. April 2014 zu zahlen.
39 Die Beklagte beantragt,
40 die Berufung zurückzuweisen.
41 Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag. Sie beruft sich auf den Wortlaut von § 5 des Personalüberleitungsvertrages. Dieser verweise auf das Fortbestehen der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen. Deshalb gehe der dafür schon gebildete Rückstellungsbetrag auf die Beklagte über. Die Regelungen über den Versorgungslastenausgleich sähen die Beteiligung der VAK daran nur als Möglichkeit vor. Die beteiligten Dienstherren könnten im Einzelfall abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbaren. Das sei vorliegend geschehen. Es handle sich bei den Rückstellungen nicht nur um bilanzielle Positionen. Zudem bezieht sie sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 – 10 A 10991/13 – wonach ein Anspruch auf Zahlung des Barwertes der Rückstellungen bestehe.
42 Das Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern. Hinsichtlich der Hauptforderung des Klägers, an ihn 273.757,86 EUR zu zahlen, ist die zulässige Berufung begründet (hierzu A.). Hinsichtlich der Zinsforderung ist sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet und im Übrigen als unzulässig zu verwerfen (hierzu B.).
43 A. Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung von 273.757,86 EUR gegen die Beklagte.
44 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Er folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert. Danach sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen herauszugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 5.18 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Senatsurteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris Rn. 140; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben (hierzu I.). Der Anspruch ist auch durchsetzbar (hierzu II.).
45 I. Die Zahlung des Klägers an die Beklagte erfolgte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Sie stand im Zusammenhang mit der Versetzung eines Beamten vom Kläger zur Beklagten und erfolgte vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 des Personalüberleitungsvertrages.
46 Gegenstand dieser von anderen Vertragsbestandteilen unabhängigen Regelung ist die – wie auch immer geartete – Ausgestaltung der gemeindehaushaltsrechtlichen bzw. versorgungslastenausgleichsrechtlichen Folgen der Versetzung des Beamten. Die Versetzung eines Beamten ist in § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und § 29 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelt. Sie geschieht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Beamten (§ 123 Abs. 1 BRRG, § 29 LBG i. V. m. § 27 Abs. 2 LBG). Weil mit der Versetzung ein Dienstherrenwechsel einherging, war diese nur im Einverständnis mit der Beklagten möglich (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 27 Abs. 2 Satz 2 LBG), das die Beklagte mit dem Abschluss des Personalüberleitungsvertrages erklärt hat.
47 Die Zahlung des Klägers an die Beklagte geschah jedoch ohne rechtlichen Grund, da § 5 des Personalüberleitungsvertrages keinen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 273.757,86 EUR begründet, sondern lediglich die genaue Summe der zuvor im doppischen Haushalt des Klägers, mit der Versetzung nunmehr im doppischen Haushalt der Beklagten aufzunehmenden („zu bildendenden“) Pensions- und Beihilferückstellungen wiedergibt. Das folgt aus dem gesetzlichen Rahmen, in dem die Beteiligten sich beim Abschluss des Vertrages bewegten und der aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge von besonderer Bedeutung ist (hierzu 1.) und der im Wortlaut der Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Bestätigt wird dies außerdem durch die Begleitumstände bei Vertragsschluss und die sonstigen Interessen der Beteiligten (hierzu 2.).
48 1. Ausgangspunkt der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
49 Dies entsprach auch dem Willen der Beteiligten, die eine Vereinbarung treffen wollten, die den in Schleswig-Holstein geltenden Regelungen über den Versorgungslastenausgleich entsprach. Ihrer Absicht rechtstreuen Verhaltens haben sie in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages besonderen Ausdruck verliehen. Dort heißt es, dass der Vertrag gilt, „soweit beamtenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen“. Die Vereinbarung einer Zahlungspflicht wäre jedoch nicht mit den in Schleswig-Holstein geltenden Regelungen über den Versorgungslastenausgleich bei einem landesinternen Dienstherrenwechsel vereinbar gewesen.
50 Nach § 2 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Versorgungslastenteilungsgesetzes (VersLastG) findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl. 2010 I S. 1290, 1404, Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, im Folgenden: VLSV) bei landesinternen Dienstherrenwechseln entsprechende Anwendung. Um einen solchen landesinternen Dienstherrenwechsel handelte es sich bei der Versetzung des Beamten vom Kläger zur Beklagten.
51 Nach § 2 Satz 1 VLSV liegt ein Dienstherrenwechsel vor, wenn eine Person, die in einem Beamtenverhältnis zu einem in § 1 VLSV genannten Dienstherrn (u. a. Gemeinden und sonstige der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts) steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen solchen Dienstherrn tritt. Nach diesem versorgungslastenteilungsrechtlichen Begriff des Dienstherrenwechsels spielt es keine Rolle, ob mit dem Wechsel des Beamten von einem Dienstherrn zum anderen auch dessen Dienstposten, Aufgabenbereich o. ä. übergeht. Ob der Dienstherrenwechsel in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist ebenfalls unerheblich (vgl. BT-Drs. 17/1696, S. 15 <zu § 2>).
52 Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes, etwa aufgrund von Körperschaftsumbildungen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 LBG in Verbindung mit §§ 16 ff. des Beamtenstatusgesetzes (BeamtstG), §§ 128 ff. BRRG, sollen von den Regelungen des Staatsvertrages zwar nicht erfasst werden (vgl. Finanzministerium, Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, Abl. 2017 Nr. 50, S. 1529 <Nr. 2.2>). Ein solcher lag hier aber auch nicht vor. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt nach § 19a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht durch Gesetz. Über die Änderung von Ämtern entscheidet in Schleswig-Holstein das Innenministerium (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Amtsordnung
53 Die Vorgänge im vorliegenden Fall sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht vergleichbar mit einer Körperschaftsumbildung oder einem Aufgabenübergang im Sinne von § 16 Abs. 4 BeamtStG. Ein Übergang von (eigenen) Aufgaben des Klägers auf die Beklagte fand nicht statt. Mit dem Ausscheiden der Gemeinden aus dem Kläger gingen die von ihm für die Gemeinden und im Einvernehmen mit diesen wahrgenommenen Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 AO) wieder auf die Gemeinden über, nicht auf die Beklagte. Die Gemeinden nahmen dann die Verwaltung der Beklagten im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Anspruch (vgl. § 19a Abs. 1 Satz 1 GkZ).
54 Die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelungen über die Versorgungslastenteilung waren auch im Übrigen gegeben. Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO), die der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein untersteht (§ 19 AO). Die Beklagte ist eine Gemeinde im Land Schleswig-Holstein. Der Beamte wurde vom Kläger zur Beklagten versetzt. Außerdem hat der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel schriftlich zugestimmt und zwischen dem Ausscheiden des Beamten beim vorherigen und dem Eintritt beim späteren Dienstherrn lag keine zeitliche Unterbrechung (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VLSV).
55 Nach § 4 Abs. 1 VLSV erfolgt die Versorgungslastenteilung durch „Zahlung einer Abfindung“. Nach § 8 Abs. 4 VLSV kann die Abwicklung von nach dem Staatsvertrag zu leistenden Zahlungen auf andere Stellen übertragen werden. Dabei kann es sich etwa um eine Versorgungskasse handeln, wobei sich der Umfang der Übertragung nach dem jeweiligen Binnenrecht des Landes bzw. des Bundes richtet (vgl. BT-Drs. 17/1696, S. 19 f.; Finanzministerium, Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, Abl. 2017 Nr. 50, S. 1529 <1536 Nr. 8.4>).
56 Insofern bestimmt § 2 Abs. 3 VersLastG, dass, sofern die Zahlung von Versorgungsbezügen und die Abwicklung der Versorgungslastenteilung entsprechend § 8 Abs. 4 VLSV auf die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) oder eine andere Einrichtung übertragen ist, die Regelungen zur Eintrittspflicht, Abwicklung und Verantwortlichkeit von den an der Einrichtung Beteiligten in der Weise auszugestalten sind, dass die Durchführung des Staatsvertrages gewährleistet wird. Die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Umsetzung des Staatsvertrages einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung bleibt dabei unberührt (siehe dazu näher unten 2. c).
57 Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (im Folgenden: VAKG) gehören der VAK unter anderem alle Gemeinden und Ämter – also auch die Beteiligten – als Mitglied an, soweit sie Bedienstete mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beschäftigen. Nach § 2 Abs. 1 VAKG hat die VAK die Lasten ihrer Mitglieder auszugleichen, die diesen durch die gesetzliche Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen. Dabei hat sie unter anderem die von den Mitgliedern an Dritte zu erstattenden gesetzlichen Versorgungsanteile zu übernehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VAKG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhebt die VAK eine Umlage von ihren Mitgliedern (§ 2 Abs. 4 VAKG). Nähere Einzelheiten über den Umfang der Leistungen der VAK und die Umlagen der Mitglieder regelt die VAK durch Satzung (§ 2 Abs. 5 VAKG).
58 Nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein in der im hier einschlägigen Zeitraum geltenden Fassung vom 12. Dezember 2011 (ABl. 2011 Nr. 52 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 24. April 2012 <Abl. 2012 Nr. 23, S. 488>, im Folgenden: SVAK a. F.) – einer für die Beteiligten als Mitglieder der VAK verbindlichen Rechtsnorm (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 24, 27; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 9 Rn. 14) – übernimmt die VAK, wenn ein Mitglied kraft Gesetzes aufgrund staatsvertraglicher Regelung verpflichtet ist, Anteile an der Versorgung zu tragen, diese anteiligen Versorgungsleistungen, soweit sie auf Dienstzeiten entfallen, für die Umlagen entrichtet wurden (§ 31 Abs. 2 SVAK a. F.). Abrechnungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag führt die VAK zentral für ihre Mitglieder durch (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SVAK a. F.). Beginn und Ende der Umlagepflicht sowie die Ermittlung der Höhe der Umlage sind in §§ 33 ff. SVAK a. F. geregelt. Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit bzw. mit der Zusicherung der Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SVAK a. F.) und endet unter anderem mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bedienstete ohne Ruhegehaltsanspruch (der Anspruch entsteht grundsätzlich erst mit dem Beginn des Ruhestands, vgl. § 4 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
59 Aufgrund dieser Regelungen war der Kläger verpflichtet, für den Beamten bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung eine Umlage zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Versetzung war dann die Beklagte zur Leistung der Umlage für den Beamten verpflichtet. Die tatsächliche Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Beamten bei seinem späteren Eintritt in den Ruhestand übernimmt die VAK.
60 Die Beteiligten hätten eine Zahlungspflicht auch nicht unter Berufung auf § 8 Abs. 3 VLSV begründen können, wonach die Beteiligten „abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren“ können. Die Anwendung dieser Vorschrift ist schon dadurch ausgeschlossen, dass die Abwicklung der Versorgungslastenteilung nach § 8 Abs. 4 VLSV i. V. m. § 2 Abs. 3 VersLastG auf die VLK übertragen worden ist (s. a. § 2 Abs. 1 VAKG). Unabhängig davon ermächtigt § 8 Abs. 3 VLSV die Dienstherren nicht zur originären Begründung von Zahlungsverpflichtungen, sondern nur zur Ausgestaltung von Zahlungsmodalitäten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Begründung des Staatsvertrages. Danach enthält § 8 Abs. 3 VLSV „eine Öffnungsklausel zur Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten im Einzelfall. Die beteiligten Dienstherren können daher beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen“ (BT-Drs. 17/1696, S. 18).
61 2. Nach § 129 LVwG gelten für öffentlich-rechtliche Verträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit sich aus den §§ 121 ff. LVwG oder aus den übrigen Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes nichts Abweichendes ergibt. Damit kommen die für zivilrechtliche Verträge geltenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzend zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 21.89 –, juris Rn. 36; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – EnVR 20/17 –, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 15. März 2009 – 2 LB 21/08 –, juris Rn. 50; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 4). Danach hat die Auslegung vom Wortlaut der Vereinbarungen und dem diesen zu entnehmenden, objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2003 – 2 C 23.02 –, juris Rn. 23 m. w. N., und vom 18. Mai 2021 – 4 C 6.19 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 14; Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 54 Rn. 28). Richten sich die Erklärungen an Fachleute, so gilt die fachsprachliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02 –, juris Rn. 17, 21; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 14 m. w. N.). Die §§ 133, 157 BGB gebieten zudem, nicht beim Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern den Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1990 – 4 C 21.89 –, juris Rn. 36, vom 1. September 2004 – 10 C 1.04 –, juris Rn. 16, und vom 28. März 2019 – 5 CN 1.18 –, juris Rn. 15; Kellner NJ 2011, 131 <132>).
62 Ausgehend von diesen Auslegungsregeln folgt sowohl aus dem Wortlaut von § 5 des Personalüberleitungsvertrages (hierzu a) und den Begleitumständen des Vertragsschlusses (hierzu b) als auch der Interessenlage der Beteiligten (hierzu c) ebenfalls, dass keine Zahlungspflicht des Klägers begründet wurde.
63 a) Nach dem Wortlaut von § 5 des Vertrages sind „[g]emäß § 24 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik Rückstellungen zu bilden“, unter anderem für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen. Die „Summe der Rückstellungen“ betrage für den Beamten 273.802,35 EUR und „geht vom Amt auf die Stadt über“. Dieser Wortlaut lässt nicht auf die Vereinbarung einer Zahlungspflicht schließen.
64 aa) Bei Rückstellungen im Sinne der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in der zum hier relevanten Zeitraum geltenden Fassung vom 15. August 2007 (GVOBl. 2007 Nr. 16, S. 382, im Folgenden: GemHVO-Doppik a. F.) handelt es sich um bloße Rechnungsposten, nicht um tatsächlich angesparte Geldbeträge.
65 Dass vorliegend auf diese fachsprachliche Bedeutung des Begriffs „Rückstellungen“ abzustellen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um „Fachleute“ – an das Gemeindehaushaltsrecht gebundene öffentliche Körperschaften mit hauptamtlichen Mitarbeitern – handelt. Diese mussten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Begrifflichkeiten der Doppik vertraut sein. Der Kläger verwendet diese Form der Haushaltsführung seit dem Jahr 2009, die Beklagte seit dem Jahr 2008. Zum anderen haben die Beteiligten ausdrücklich § 24 GemHVO-Doppik a. F. in Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich dessen Bedeutung des Begriffs „Rückstellungen“ zu eigen machen wollten. Nach dieser Vorschrift sind Rückstellungen zu bilden u. a. für Pensionsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionsrückstellung, § 24 Satz 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik a. F.) und für Beihilfeverpflichtungen nach § 100 des Landesbeamtengesetzes sowie für andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes (Beihilferückstellung, § 24 Satz 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik a. F.).
66 Dass Pensions- und Beihilferückstellungen im Sinne der GemHVO-Doppik a. F. nur die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensions- und Beihilfezahlungen sind, ergibt sich aus den Regelungen des schleswig-holsteinischen Gemeindehaushaltsrechts unter Berücksichtigung der bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Letztere können für die Auslegung des Haushaltsrechts herangezogen werden, weil sich das kommunale doppische Haushaltsrecht an dem in der Privatwirtschaft vorherrschenden Rechnungswesen der doppelten Buchführung orientiert. Auch die schleswig-holsteinische kommunale Doppik basiert im Wesentlichen auf den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (vgl. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, S. 5, abrufbar unter https://www.schleswig-.de/DE/Fachinhalte/K/kommunales/Finanzen/Handreichung_Doppik_Basiswissen.?__=&v=, abgerufen am 18. Januar 2022).
67 Bilanzrechtlich sind Rückstellungen Schulden (vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 246 Rn. 13). Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Der bilanzrechtliche Schuldenbegriff im Sinne unkompensierter Leistungsverpflichtungen (vgl. Ballwieser, in: MüKo HGB, 4. Aufl. 2020, § 49 Rn. 1) steht als Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen (Schubert, in: Beck‘scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 Rn. 201). Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bei ungewissen Verbindlichkeiten handelt es sich um am Bilanzstichtag vorhandene Schulden gegenüber einem Dritten, die bezüglich ihrer Existenz und/oder Höhe ungewiss sind (Ballwieser, in: MüKo HGB, 4. Aufl. 2020, § 249 Rn. 1; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 249 Rn. 8).
68 Die Bildung von Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz (vgl. § 266 Abs. 3 HGB unter B.) dient dem Zweck, wirtschaftliche Lasten abzubilden und Ausgaben der Periode ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen (Hennrichs, in: MüKo Bilanzrecht, 2013, § 249 Rn. 8). Passivposten einer Bilanz können jedoch „niemals zur Finanzierung einer Maßnahme dienen“ und haben „keine ‚Zahlungsmitteleigenschaft im weitesten Sinne‘“. Rückstellungen werden nicht „in bar bevorratet“ (vgl. Volk, DStR 2015, 2193 <2195> zu Fehlverständnissen im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen für den Atomausstieg; s. a. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u. a. –, juris Rn. 202 zu Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung: „Während bei der Überschussbeteiligung und beim Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen neben dem Risikoanteil ein beständig wachsender, individueller Sparanteil aufgebaut wird, der während der gesamten Vertragslaufzeit in konkreter Höhe beziffert werden kann und zum Abschluss der Vertragslaufzeit ausgezahlt wird <…>, stellt die Alterungsrückstellung lediglich einen Kalkulationsposten dar <…>.“). Die beim Kläger gebildeten Rückstellungen wurden deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht „aus Mitteln der Gemeinden gebildet“.
69 Aus dem schleswig-holsteinischen Gemeindehaushaltsrecht selbst ergibt sich nichts anderes. Danach sind Rückstellungen ein Posten der Passivseite der Bilanz (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO-Doppik a. F.) und dienen – anders als Rücklagen in der Kameralistik – nicht zur Ansammlung von liquiden Mitteln für einen bestimmten Zweck (vgl. Dieckmann/Witt, in: PdK SH, GemHVO, § 24 S. 2 <Juli 2018>; Erläuterungen zur Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden für die Zeit ab dem 25. Juni 2009, S. 20 <abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kommuna/Downloads/Downloads_Finanzen/Gemeindehaushaltsreform/hinweise/gemh_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 25. Januar 2022>; missverständlich insoweit Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, S. 13). Rückstellungen sind im schleswig-holsteinischen Gemeindehaushaltsrecht Verpflichtungen (vgl. Standards für die staatliche doppelte Buchführung, Beschluss des Gremiums nach § 49a HGrG vom 23. November 2021, S. 42, abrufbar unter https://www..de//DE//Themen/Oeffentliche_/Standards_fuer_/standard-staatlicher-doppik.pdf?__blob=publicationFile&v=12, abgerufen am 18. Januar 2022). Die Bildung von Rückstellungen dient nicht der Ansammlung von Geldmitteln, sondern dem „Sichtbarmachen künftiger Belastungen“ (vgl. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, a. a. O., S. 13).
70 Das gilt ebenso für Pensionsrückstellungen (vgl. Verwaltungsvorschriften über den Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden in der im hier relevanten Zeitraum geltenden Fassung vom 16. August 2007 <im Folgenden: VV-Kontenrahmen a. F.>, Abl. 2007 Nr. 10, S. 911, dort Anlage 4, Konto 2511: „Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 HGB dar. Sie sind die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen […]“; ebenso Dieckmann/Witt, in: PdK SH, GemHVO, § 24 S. 8 <Juli 2018>). Die Aufwendungen für die Zuführung zu Pensionsrückstellungen und die Erträge aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen sind zwar ergebniswirksam, aber nicht zahlungswirksam (vgl. Dieckmann/Witt, in: PdK SH, GemHVO, § 24 S. 2; Erläuterungen zur Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden für die Zeit ab dem 25. Juni 2009, S. 21). Mit der Bildung einer Rückstellung erhöhen sich (nur) die (bilanziellen) Aufwendungen des Haushaltsjahres. Die Liquidität der Kommune wird aber zu diesem Zeitpunkt nicht berührt (vgl. Dieckmann/Witt, in: PdK SH, GemHVO, § 24 S. 6 <Juli 2018>; Erläuterungen zur Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden für die Zeit ab dem 25. Juni 2009, a. a. O., S. 21).
71 bb) Gegen die Vereinbarung einer Zahlungspflicht in § 5 des Personalüberleitungsvertrags spricht der Wortlaut der Regelung auch insoweit, als die Vertragsparteien sich dabei eben nicht des Begriffs für solche Zahlungen im Rahmen des Versorgungslastenausgleichs bedient haben. Dann hätten sie – unabhängig von der entgegenstehenden Gesetzeslage (s. oben 1) und der dann fehlenden Interessengerechtigkeit einer solchen Vereinbarung (dazu unten c) – von einer „Abfindung“ sprechen müssen, wie sie in § 4 Abs. 1 VLSV vorgesehen ist. Davon ist aber in § 5 des Personalüberleitungsvertrages nicht die Rede, sondern von einer „Summe der Rückstellungen“, die „übergeht“. Dass die Beteiligten aber durchaus in der Lage waren, eine Zahlungspflicht eindeutig zu vereinbaren, zeigt sich in § 3 Nr. 2 Satz 3 des Personalüberleitungsvertrags, nach dem der Kläger der Beklagten für die Anerkennung von Resturlaubs- und Zeitausgleichsansprüchen „einen entsprechenden finanziellen Ausgleich“ gewähren sollte.
72 b) Neben der Ermittlung des Wortsinnes sind des weiteren die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98 –, juris Rn. 20, und vom 13. März 2008 – VIII ZR 194/06 –, juris Rn. 32; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 15). Diese sprechen ebenfalls dagegen, dass die Vertragsparteien eine Zahlungspflicht vereinbaren wollten.
73 aa) In der Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und dem Mitarbeiter der Beteiligten im Rahmen der Vorbereitung des Personalüberleitungsvertrags (Frau …, Frau … und Herrn …) wurden im Zusammenhang mit § 5 des Vertrages unwidersprochen und ohne Nachfragen verschiedene Fachbegriffe des Gemeindehaushaltsrechts verwendet. Das spricht dafür, dass die mit den Begrifflichkeiten der Doppik vertrauten Beteiligten bzw. deren für Haushaltsfragen maßgebliche Mitarbeiterinnen (Frau … und Frau …) § 5 des Personalüberleitungsvertrages ein gemeinsames (gemeindehaushaltsrechtliches) Verständnis zugrunde legten.
74 So ist wiederholt vom „Barwert“ der Rückstellungen die Rede, nicht aber von der Zahlung einer Abfindung im Sinne von § 4 Abs. 1 VLSV, für die – wie eingangs unter 1. dargestellt – auch kein Raum gewesen wäre. Beim „Barwert“ handelt es sich um einen Fachbegriff der Doppik, der auch in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2 GemHVO-Doppik a. F. Verwendung findet. Er ist eine finanzmathematische Bezeichnung für den Gegenwartswert einer künftigen Geldleistung. Er ist der Betrag, der gezahlt werden müsste, wenn eine zu einem späteren Zeitpunkt fällige Geldleistung heute zu zahlen wäre (vgl. Dieckmann/Witt, in: PdK SH, GemHVO, § 24 S. 8 <Juli 2018>; Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, a. a. O., S. 20 f.). Zudem unterscheidet sich die Berechnung des Barwertes (dazu Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, S. 20 ff.) von der Berechnung einer Abfindung nach § 4 Abs. 2 VLSV in Verbindung mit §§ 5, 6 VLSV.
75 Darüber hinaus wurde vom Kläger hinsichtlich der Pensionsrückstellung Bezug genommen auf „Kto. 5051“ und hinsichtlich der Beihilferückstellung auf „Kto. 5061“. Nach Anlage 5 (Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden für eine Ergebnisrechnung) der VV-Kontenrahmen a. F. trägt das Konto 5051 die Bezeichnung „Zuführung zur Pensionsrückstellung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften“ und das Konto 5061 die Bezeichnung „Zuführung zur Beihilferückstellung für Beschäftigte“. In den zugehörigen Hinweisfeldern wird auf die Konten 2511 und 2512 verwiesen, deren Erläuterung auf die bilanzrechtliche Definition von Rückstellungen Bezug nimmt (s. o. a> aa>).
76 Schließlich wurde die Beklagte vom Kläger auf bestimmte Modalitäten der Darstellung des prozentualen Anteils der Beihilfeverpflichtungen und der Pensionsverpflichtungen im Haushalt der Beklagten hingewiesen. Dies spricht ebenfalls für ein Verständnis des § 5 des Vertrags im Sinne der oben unter a) vorgenommenen Auslegung seines Wortlauts. Hintergrund sind die unter 1) dargestellten Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 2 VersLastG und § 31 Abs. 3 Satz 2 SVAK a. F., wonach auch bei der Übertragung der Zahlung von Versorgungsbezügen und der Abwicklung der Versorgungslastenteilung durch die VAK die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Umsetzung des Versorgungslastenstaatsvertrages einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung bestehen bleibt. Die Übermittlung der exakten Höhe der Rückstellungen für den Beamten zum Zeitpunkt seiner Versetzung und deren Aufnahme in die Vertragsurkunde diente dem gemeinsamen Interesse der Beteiligten an der Sicherstellung der Einhaltung dieser – durch die Versetzung des Beamten – auf die Beklagte übergehenden gesetzlichen Verpflichtung zur bilanziellen Darstellung der bestehenden Versorgungslasten, auch wenn diese später tatsächlich von der VAK getragen werden (siehe dazu auch sogleich unter c).
77 bb) Dass die Beklagte dasselbe Verständnis des Begriffs „Rückstellungen“ als Schulden bzw. Belastung hatte, ergibt sich darüber hinaus aus dem Protokoll der Sitzung ihres Hauptausschusses vom 1. November 2012. Danach erklärten Herr … und der Bürgermeister der Beklagten auf die Frage, ob die „Bemessung der Rückstellungen, die vom Amt Pinnau übernommen werden“, aktuell sei, dass diese von der VAK übernommen würden und dass es „hierbei keinen Ermessensspielraum gibt“. Auch dies spricht dagegen, dass man auf Seiten der Beklagten erwartete, dass es zu einer wie auch immer gearteten „Auszahlung“ der Rückstellungen kommen werde, und dafür, dass man sich des buchführungstechnisch belastenden Charakters der „Übernahme“ der Rückstellungen bewusst war. Insoweit hat zwar der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont, dass mit der Übernahme des Beamten keine zusätzliche Verpflichtung zu Lasten der Beklagten eingegangen werden sollte. Dies stellt aber das gefundene Ergebnis nicht in Frage, da – wie aufgezeigt – die Versorgungslasten von der VAK getragen werden und die Rückstellung nur die gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik a. F. im doppischen Haushaltsrecht erforderliche Darstellung der Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind, da trotz der Übernahme der Versorgungslasten durch die VAK gegenüber dem Beamten nicht die VAK, sondern der Dienstherr hierzu gesetzlich verpflichtet bleibt (siehe dazu näher unten c).
78 cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aus dem Verhalten des Klägers nach Vertragsschluss – nämlich der Zahlung – nicht darauf geschlossen werden, dass in dem Personalüberleitungsvertrag eine Zahlungspflicht vereinbart werden sollte. Nachträgliches Verhalten einer Vertragspartei kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2006 – VII ZR 166/05 –, juris Rn. 18 m. w. N.; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 6b). Das ist hier nicht der Fall.
79 Der Unterzeichner der Auszahlungsanordnung, Herr … – Nachfolger von Frau … in der Leitung des Fachbereichs Finanzen –, hat den Vertrag weder unterschrieben, noch war er – soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – an dem Austausch zwischen den Vertragsparteien vor Vertragsabschluss überhaupt beteiligt. Seine Auffassung zum Vertragsinhalt kann deshalb nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden. Das gleiche gilt für Herrn …, der das Schreiben des Klägers vom 20. März 2014 an die Beklagte unterzeichnet hat, in dem es heißt, dass „mittlerweile“ festgestellt worden sei, dass es innerhalb der Mitgliedschaft der VAK zu keinen Zahlungen bei Dienstherrenwechseln komme. Herr … spielte ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine aktive Rolle bei der Abstimmung zwischen den Beteiligten über § 5 des Personalüberleitungsvertrages. In seiner E-Mail vom 13. November 2012 leitete er lediglich einen diesbezüglichen Hinweis von Frau … an die Beklagte weiter.
80 Der Umstand, dass eine Zahlung durch den Kläger nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Inkrafttreten des Vertrages (1. Januar 2013) erfolgte, spricht zudem im Gegenteil gegen eine Einigung auf eine Zahlungspflicht. Die Zahlung wurde erst über ein Jahr später (27. Januar 2014), nur auf Anforderung durch die Beklagte und durch einen an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligten Mitarbeiter vorgenommen.
81 c) Auch im Hinblick auf das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, bei der im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (stRspr., vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2009 – LwZR 11/08 –, juris Rn. 26, und vom 8. Februar 2011 – II ZR 263/09 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 9. Februar 2021 – VIII ZB 20/20 –, juris Rn. 32 m. w. N.; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 133 Rn. 18), ist nicht von der Vereinbarung einer Zahlungspflicht in § 5 des Personalüberleitungsvertrags auszugehen. Die Vereinbarung einer Zahlungspflicht hätte angesichts der Regelungen des Versorgungslastenausgleichs in Schleswig-Holstein und der Übertragung seiner Abwicklung auf die VAK nicht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien entsprochen.
82 Danach trugen – wie bereits dargestellt – Kläger und Beklagte die Umlage an die VAK gemäß §§ 33 ff. SVAK a. F. jeweils für den Zeitraum, in dem der Beamte in ihren Diensten stand. Bei der Bemessung des Umlagesatzes, den die Beklagte nach der Versetzung des Beamten zu ihr zu leisten hatte, fanden die vom Kläger geleisteten Umlagen Berücksichtigung (vgl. § 34 Abs. 4 SVAK a. F.). Die tatsächliche Auszahlung der Pension an den Beamten würde nach dessen Eintritt in den Ruhestand die VAK übernehmen.
83 Dass die Dienstherren für die Pensionsverpflichtungen trotz der Auszahlung der Pensionen durch die VAK bilanzielle Rückstellungen bilden müssen, ergibt sich daraus, dass gesetzliche Versorgungspflichten gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen nicht auf Dritte (hier die VAK) übertragen werden können, weil sie kraft Gesetzes (hier § 4 Abs. 2 SHBeamtVG) bestehen (vgl. Standards für die staatliche doppelte Buchführung, Beschluss des Gremiums nach § 49a HGrG vom 23. November 2021, a. a. O., S. 42). Das ist auch der Hintergrund der Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 2 VersLastG und § 31 Abs. 3 Satz 2 SVAK a. F., wonach auch bei der Übertragung der Zahlung von Versorgungsbezügen und der Abwicklung der Versorgungslastenteilung an die VAK die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Umsetzung des Versorgungslastenstaatsvertrages einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung bestehen bleibt. Die Aufnahme der Höhe der Rückstellungen in die Vertragsurkunde diente dem gemeinsamen Interesse der Beteiligten an der Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
84 Im Übrigen werden durch die Umlage grundsätzlich nur die Pensionszahlungen an die bereits pensionierten Beamten abgedeckt. Weil mit der Auszahlung der Pensionen durch die VAK die finanzielle Verpflichtung der Kommune gegenüber den Versorgungsempfängern Stück für Stück eingelöst wird, kann aber die Kommune die in der Bilanz zur aktiven Dienstzeit der aktuellen Versorgungsempfänger gebildeten Pensionsrückstellungen anteilig auflösen (vgl. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Doppik Basiswissen, a. a. O., S. 20).
85 Dass die Beteiligten sich bei Abschluss des Vertrages über Existenz und Funktion des Versorgungslastenausgleichs, der VAK und der Umlageerhebung im Klaren waren, belegt im Übrigen sogar ebenfalls der Personalüberleitungsvertrag, nach dessen § 2 Nr. 3 Satz 3 „[m]ögliche anfallende Kosten der Solidarumlage, die in Folge der Ausamtung entstehen […] im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gesondert“ geregelt werden sollten. Damit wird Bezug auf die in § 33 Abs. 3 SVAK a. F. geregelte „fortwirkende Solidarverantwortung“ genommen (vgl. VAK, 1. Versorgungsbericht 2016, abrufbar unter https://bit.ly/3d231vN, S. 7, 22, 23: „sog. Solidarumlage“). Nach dieser Vorschrift wurde die Umlage zur Finanzierung der Versorgungslasten für die Dauer von bis zu fünf Jahren als fortwirkende Solidarverantwortung weiter erhoben, wenn die Zahl der umlagepflichtigen Beamtinnen und Beamten bei einem Mitglied unter den Stand des Stichtages 31. Dezember 1998 fiel.
86 d) Diesem Ergebnis steht das von der Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 nicht entgegen. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht auf den hiesigen Fall übertragbar, weil der dortige Vertrag nicht von einem „Übergang von Rückstellungen“ sprach, sondern davon, dass „im Rahmen der Personalkostenerstattung“ für eine Abordnung „dem Dienstherrn die entstehenden Personalkosten (gesamte Arbeitgeberkosten) […] erstattet“ würden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. September 2014 – 10 A 10991/13 –, juris Rn. 3). Ob die Annahme einer Zahlungspflicht aus dieser anderslautenden vertraglichen Vereinbarung und vor dem Hintergrund der dortigen normativen Regelungen zutreffend war, ist vom Senat nicht zu prüfen.
87 II. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Ob er die Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld leistete, kann dabei dahinstehen. Die Wertung des § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung verpflichtet war, ist nicht in das öffentliche Recht übertragbar (vgl. Fehling, in: ders./Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 62 VwVfG Rn. 23). Das würde den Zweck des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, rechtskonforme Vermögensverhältnisse wiederherzustellen, unterlaufen. Das gilt ebenso bei öffentlich-rechtlichen (koordinationsrechtlichen) Verträgen zwischen Verwaltungsträgern. Die Norm des § 814 Alt. 1 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (vgl. nur Schwab, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 814 Rn. 2 m. w. N.). Die Verwaltung ist jedoch auch beim Abschluss und der Rückabwicklung von Verträgen an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 LV) und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO, § 75 Abs. 2 Satz 1 GO und § 18 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 1 GO) gebunden. Für sie stellt es deshalb kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie eine rechtsgrundlos erfolgte Leistung zurückfordert (a. A. OVG Münster, Urteil vom 2. August 2001 – 1 A 3262/99 –, juris Rn. 49).
88 Mit dem Bild einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung wäre es nicht vereinbar, erhaltene Leistungen zu behalten, ohne dass darauf ein originärer Anspruch bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 –, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2015 – 6 A 500/13 –, juris Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 17. Juli 1990 – 11 UE 1487/89 –, juris Rn. 30; a. A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2007 – 1 LC 200/05 –, juris Rn. 70). Die öffentliche Hand ist insoweit nicht in vergleichbarem Maße schutzwürdig wie ein privater Vertragspartner (vgl. Neumann, SRa 2012, 1 <S. 4 f.>). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert vielmehr den Ausgleich einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage (BSG, Urteil vom 12. Juni 1986 – 8 RK 67/84 –, juris Rn. 20; VGH Kassel, Urteil vom 6. Mai 1993 – 6 UE 1872/90 –, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 25. Februar 2004 – 4 KO 703/01 –, juris Rn. 63 m. w. N., und vom 15. November 2012 – 4 KO 1057/06 –, juris Rn. 19; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 27).
89 B. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), soweit der Kläger die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 4. April 2014 bis zum 12. Dezember 2016 verlangt.
90 Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung der Berufung u. a. die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten, anderenfalls ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Die Begründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 – 9 B 372.99 –, juris Rn. 4, und vom 2. Juli 2008 – 10 B 3.08 –, juris Rn. 3). Besondere formale Anforderungen werden insoweit allerdings nicht gestellt. Die Rechtsmittelbegründung erfordert insbesondere nicht die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 414/17 –, juris Rn. 9 m. w. N.).
91 Jedenfalls im Falle einer Klageabweisung muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich zu jedem einzelnen Streitgegenstand verhalten, auch wenn diese in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (vgl. RG, Urteil vom 25. Juni 1937 – II 239/36 – JW 1937, 2786 f.; BGH, Beschluss vom 19. September 1951 – II ZB 15/51 –, NJW 1952, 26; Urteil vom 12. April 1995 – XII ZR 104/94 –, juris Rn. 10
92 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Berufung insoweit unzulässig, als der Kläger damit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen ab dem 4. April 2014 erreichen will. Weder aus dem erstinstanzlichen Vorbringen, noch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt sich auch nur, warum ein solcher Anspruch überhaupt und warum ab dem 4. April 2014 bestehen soll.
93 Soweit der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, hier also ab dem 13. Dezember 2016 verlangt, ist die Berufung zulässig und begründet. Insoweit genügt es bei Rechtshängigkeitszinsen zur Begründung einer Berufung, dass der Kläger – wie hier – das erstinstanzliche Urteil insgesamt angegriffen und das Bestehen seiner Hauptforderung ausführlich begründet hat. Besteht diese, ist die einzige weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen entsprechend § 291 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1.16 –, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 LB 22/15 –, juris Rn. 28) der Eintritt der Rechtshängigkeit. Dass diese am 13. Dezember 2016 eingetreten ist, ist offensichtlich. Offensichtliches muss aber nicht näher begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 1977 – 3 AZR 232/76 –, juris Rn. 38; VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 19 ZB 06.3372 –, juris Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 83; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 <Juli 2021>, jeweils zur Begründung des Zulassungsantrags; die dortigen Anforderungen gelten nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht jedoch entsprechend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 – 1 B 79.16 –, juris Rn. 3).
94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vom Kläger mit dem unzulässigen Teil seiner Berufung geforderten Zinsen für die Zeit vom 4. April 2014 bis zum 12. Dezember 2016 hätten sich auf 30.954,13 EUR belaufen. Diese Zuvielforderung macht mehr als 10 % eines fiktiven Gesamtstreitwerts von 304.711,99 (273.757,86 EUR + 30.954,13) EUR aus, sodass für eine Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kein Raum ist (vgl. BGH, Urteil vom 28 April 1988 – IX ZR 127/87 –, juris Rn. 28 f.; Schulz, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92 Rn. 4 <jeweils zu § 92 Abs. 1 ZPO>, s. a. VGH München, Urteil vom 24. Juli 2018 – 3 BV 15.1805 –, juris Rn. 128).
95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO.
96 Soweit im Tenor gegenüber der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Vollstreckbarkeitsentscheidung die Wörter „Vollstreckungsgläubiger“ und „Vollstreckungsschuldner“ ausgetauscht wurden, beruht dies auf § 118 Abs. 1 VwGO und konnte als offensichtliche Unrichtigkeit jederzeit berichtigt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. August 2010 – 14 C 10.1771 –, juris Rn. 16).
97 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
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