Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2022-03-08, 4 V 81/20

4 V 81/20Tribunal Fiscal / Divisão 48 de mar. de 2022

Abrir fonte

Regest

1. Ein bei Gericht gestellter Antrag wird nicht unzulässig, wenn die Behörde im laufenden Verfahren eine AdV unter Widerrufsvorbehalt gewährt.(Rn.17) 2. Eine Aussetzung erfolgt nur ex nunc, während die Aufhebung der Vollziehung (und der damit verbundene Wegfall von Säumniszuschlägen) ab Fälligkeit gewährt werden kann.(Rn.22) Maßgeblich ist, in welchem Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen einer AdV vorlagen - ein verspäteter Vortrag des Antragstellers hindert keine Rückwirkung, ist jedoch bei der Kostenentscheidung zu beachten.(Rn.24) (Rn.26) (Die Orientierungssätze sind solche des FG.)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 V 81/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-08

Aktenzeichen: 4 V 81/20

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:0308.4V81.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 FGO, § 137 FGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein bei Gericht gestellter Antrag wird nicht unzulässig, wenn die Behörde im laufenden Verfahren eine AdV unter Widerrufsvorbehalt gewährt.(Rn.17)

  2. Eine Aussetzung erfolgt nur ex nunc, während die Aufhebung der Vollziehung (und der damit verbundene Wegfall von Säumniszuschlägen) ab Fälligkeit gewährt werden kann.(Rn.22) Maßgeblich ist, in welchem Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen einer AdV vorlagen - ein verspäteter Vortrag des Antragstellers hindert keine Rückwirkung, ist jedoch bei der Kostenentscheidung zu beachten.(Rn.24) (Rn.26)

(Die Orientierungssätze sind solche des FG.)

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2015 vom 12., bzw. 13. November 2019 werden – ohne Widerrufsvorbehalt – bis einen Monat nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens ausgesetzt.

Soweit die Bescheide bereits vollzogen sind, wird die Vollziehung der Bescheide mit Wirkung ab Fälligkeit aufgehoben. Die ab Fälligkeit und bis zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung verwirkten Säumniszuschläge entfallen damit.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, bzw. ist das Verfahren erledigt.

Die Kosten trägt der Antragsteller zu 95% und das Finanzamt zu 5%.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

I.

1 Der Antragsteller begehrt die – vorbehaltlose – Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Einkommensteuerbescheiden sowie die Aufhebung der Vollziehung rückwirkend ab Fälligkeit.

2 Dem Antragsteller wird vorgeworfen, ertragssteuerlich relevante Erträge aus der Veräußerung von Cannabis erzielt zu haben. Auf Basis von strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte die Steuerfahndung im Jahr 2016 gegen den Antragsteller auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Kurzbericht der Steuerfahndung vom 4. November 2019 wurde dabei auf Grundlage der damaligen Ermittlungsergebnisse eine Schätzung der streitigen Einkünfte aus gewerblichem Handel mit Cannabis vorgenommen.

3 Der Antragsgegner folgte den Ausführungen der Steuerfahndung und erließ am 12., bzw. 13. November 2019 die streitigen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Arbeitnehmersparzulage und Zinsen für die Jahre 2008 - 2015. Die festgesetzten Steuern waren jeweils zum 16. Dezember 2019 (2015) bzw. zum 18. Dezember 2019 fällig.

4 Mit Schreiben vom 22. November 2019, also vor Eintritt der Fälligkeit, legte der Antragsteller Einspruch gegen die Bescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dabei ging er u.a. auf die Feststellungen zu den von der Steuerfahndung behaupteten Erträgen aus den einzelnen Canabis-Plantagen ein.

5 Im Nachgang zu diesem Antrag führten die Beteiligten eine Korrespondenz, in deren Zusammenhang der damalige Vertreter des Antragstellers u.a. vortrug, dass der Antragsteller vermögenslos sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 wies das Finanzamt darauf hin, dass der Antragsteller die Vermögenslosigkeit ohne weitere Konkretisierung behauptet habe. Daher müsse von einem Sicherungsbedürfnis des Finanzamts ausgegangen werden. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ein Grundstück in A auf seine Ehefrau übertragen habe. Dazu komme, dass eine Rückstellung des Rechtsbehelfsverfahrens bis zur Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden beantragt worden sei; zudem sei zu berücksichtigen, dass die Steuerforderungen aus steuerunehrlichem Verhalten resultierten. In dem Schreiben wurde ferner ausgeführt: „Die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn C sind daher zu ermitteln. Zu diesem Zweck bitte ich Sie, den beigefügten Vordruck auszufüllen und an das Finanzamt zurückzusenden“. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 erinnerte das Finanzamt an das Schreiben vom 13. Januar 2020 und bat – vergeblich – um Erledigung bis zum 6. März 2020.

6 Mit Bescheiden vom 13. März 2020 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2014 bzw. 2015 unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab Fälligkeit aus. Die AdV wurde dabei gemäß § 361 Abs. 2 Satz 5 AO hinsichtlich der Jahre 2008-2014 von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € und für das Jahr 2015 in Höhe von 64.500 € abhängig gemacht. Das Finanzamt hat in beiden Bescheiden ausdrücklich zugestanden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Es liege jedoch ein Sicherungsbedürfnis vor; auch habe der Antragsteller das Schreiben vom 13. Januar 2020 nach wie vor nicht beantwortet.

7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 16. Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Antrag. Er hat zunächst beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2015 in Höhe von insgesamt ….. € jeweils bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahren auszusetzen und verwirkte Säumniszuschläge in Höhe von ….. € ab Fälligkeit aufzuheben. Der Betrag der Säumniszuschläge von ….. € folgte aus einer Vollstreckungsankündigung vom 1. Juli 2020, in welcher die zwischen der Fälligkeit und dem Datum der Vollstreckungsankündigung verwirkten Säumniszuschläge aufgelistet waren. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass das Finanzamt zwar die AdV grds. bewilligt habe, dass jedoch die in den Verfügungen festgesetzte Sicherheitsleistung rechtswidrig sei. Der Antragsteller verfüge – nicht zuletzt aufgrund des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens und der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft – über keine laufenden Einkünfte und auch über keine Vermögensgegenstände, die ihm eine Sicherheitsleistung, erst recht nicht in der vom Beklagten geforderten Höhe, möglich machen würden. Soweit der Antragsgegner anführe, eine Sicherheitsleistung sei erforderlich, weil der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen das Grundstück in A auf seine Ehefrau übertragen habe, gehe er von falschen Umständen aus. Richtig sei zwar, dass der Antragsteller seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau übertragen habe. Hintergrund der Übertragung sei aber nicht ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Dies ergebe sich schon daraus, dass neben den Grundschulden in Höhe von ….. € ein dinglicher Arrest mit einer Sicherungshypothek für das Land Schleswig-Holstein auf dem Grundstück laste. Der übertragene Miteigentumsanteil sei folglich mit einem mehrfachen seines Wertes belastet. Letztlich sei die Aufbringung einer Sicherheitsleistung schlicht nicht möglich. Zur Glaubhaftmachung werde hierzu auf eine Kopie eines von einer Gerichtsvollzieherin aufgenommenen Vermögensverzeichnisses des Antragstellers vom 26. Mai 2020 Bezug genommen.

8 Mit Verfügungen vom 4. August 2020 hat der Antragsgegner daraufhin die AdV der Einkommensteuerbescheide 2008 – 2015 ab dem 10. Juli 2020 ohne Sicherheitsleistung gewährt, wobei die Gewährung unter dem Vorbehalt des Widerrufs stand. Er erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass das Schreiben vom 13. Januar 2020 auch auf Nachfrage vom 20. Februar 2020 unbeantwortete geblieben sei. Man habe daher die AdV nach Aktenlage nur gegen Sicherheitsleistung gewähren können. Da die Sicherheit nicht erbracht worden sei, sei die erste AdV nicht wirksam geworden. Erst am 10. Juli 2020 habe der Antragsteller – nahezu parallel mit dem gerichtlichen Antrag – einen erneuten Antrag beim Finanzamt, diesmal unter Vorlage einer Kopie des Vermögensverzeichnisses, gestellt. Dem Finanzamt sei insoweit keine Gelegenheit gegeben worden, in angemessener Frist über den erneuten außergerichtlichen Antrag zu entscheiden. Aus diesem Grund habe der Antragsgegner die Kosten zu tragen.

9 Der Antragsteller hält den Rechtsstreit dagegen nicht für erledigt. Zum einen habe das Finanzamt die Aussetzung nicht bedingungslos, sondern nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt; zum anderen sei die AdV nicht wie beantragt ab Fälligkeit, sondern erst ab 10. Juli 2020 gewährt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung im Zeitpunkt der ersten Aussetzung rechtswidrig gewesen sei, und zwar unabhängig davon, dass die Vermögensauskunft erst später eingereicht wurde. Insbesondere habe der Antragsteller bereits im Jahr 2017 eine Vermögensauskunft vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin abgegeben; hierauf habe der Bevollmächtigte seinerzeit auch verwiesen. Die entsprechenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien prüfbar gewesen. Aus diesen Gründen seien dem Antragsgegner auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Der Antragsteller beantragt daher nunmehr sinngemäß, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2008-2015, jeweils vom 13. November 2019 bzw. 12. November 2019 (für 2015) ab Fälligkeit und jeweils bis einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ohne Vorbehalt des Widerrufs auszusetzen und bewirkte Säumniszuschläge ab Fälligkeit aufzuheben.

11 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

12 Die seinerzeitige Anordnung einer Sicherheitsleistung sei rechtmäßig gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Bevollmächtigte auf eine im Jahr 2017 abgegebene Vermögensauskunft hingewiesen habe. Eine Konkretisierung der allgemeinen Vermögenslosigkeit sei gerade nicht erfolgt. Das Finanzamt sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, „ins Blaue hinein“ eine Abfrage des Schuldnerverzeichnisses vorzunehmen.

13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 hat das Finanzamt einen weiteren Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

II.

14 Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1.)

15 Das Gericht legt die Erklärungen des Antragstellers dahingehend aus, dass Verfahren lediglich insoweit nicht für erledigt erklärt wird, als die Gewährung der AdV durch den Antragsgegner hinter dem Begehren des Antragstellers zurückblieb. Damit ist das Verfahren bzgl. des „Ob“ der erfolgten AdV-Gewährung erledigt; nicht erledigt ist es im Hinblick auf das Begehren, eine AdV erstens ohne Widerrufsvorbehalt und zweitens auch für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit und dem 10. Juli 2020 zu erhalten. Bei rechtsschutzgewährender Auslegung versteht das Gericht den Antrag – gerade mit Blick auf die Frage der Rückwirkung – zudem dahingehend, dass nicht nur die Aussetzung, sondern (soweit erforderlich) auch die Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit begehrt wird. Das so verstandene Begehren hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg: Der Antragsteller kann den Wegfall des Widerrufsvorbehalts erreichen; eine rückwirkende Aussetzung der Vollziehung ist dagegen nicht möglich, jedoch kann eine Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit gewährt werden. Dass der Antragsteller gleichwohl die überwiegenden Kosten zu tragen hat, folgt aus § 137 Finanzgerichtsordnung – FGO. Im Einzelnen gilt Folgendes:

2.)

16 Der Antrag ist zulässig – auch soweit die AdV bereits dem Grunde nach gewährt wurde und sich der Antragsteller insoweit lediglich gegen die Einschränkung des Widerrufsvorbehaltes wehrt.

17 Nach der ständigen Rechtsprechung ist zwar ein bei Gericht gestellter Antrag grds. unzulässig, wenn das Finanzamt eine beantragte AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt hat. Denn darin, dass das Finanzamt die AdV nur mit Widerrufsvorbehalt gewährt, liegt keine ganze oder teilweise Ablehnung des AdV-Antrags im Sinne der Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000, VI B 266/98, BStBl. II, 2000, 536). Dieser Fall ist jedoch von dem – hier vorliegenden – Fall abzugrenzen, in welchem die AdV zunächst mit einer Sicherheitsleistung gewährt wurde, die Sicherheit nicht erbracht und die AdV daher mangels Bedingungseintritts nicht wirksam wurde, wegen des Nichteintritts der Bedingung sodann ein zulässiger AdV-Antrag bei Gericht gestellt wurde und das Finanzamt im Anschluss daran eine AdV gewährt, bei der es zwar von der Erhebung der Sicherheitsleistung absieht, die AdV jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versieht. Denn eine von der Finanzbehörde während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gewährte – jedoch unter einen Widerrufsvorbehalt gestellte – AdV erledigt nicht das an das Finanzgericht in zulässiger Weise herangetragene Anliegen, eine vorbehaltlose AdV unabhängig vom Standpunkt der Verwaltungsbehörde zu erlangen. Aus diesem Grund entfällt bei einer unter Widerrufsvorbehalt stehenden Gewährung der AdV in einem laufenden Gerichtsverfahren auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Hauptsache wird folglich auch nicht erledigt, wenn das Finanzamt die AdV unter Vorbehalt bewilligt und das Verfahren für erledigt erklärt, sich der Antragsteller jedoch dahingehend einlässt, dass er eine vorbehaltlose AdV begehre und daher aus seiner Sicht keine Erledigung eingetreten sei (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002, X B 209/01, BFH/NV, 2002, 1487 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000, VI B 266/98, BStBl. II, 2000, 536; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017, 7 V 7111/16, juris).

3.)

18 Der sonach insgesamt zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

19 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 1979, GrS 5/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 570).

4.)

20 Nach diesen Rechtsgrundsätzen war die AdV – vorbehaltlos – zu gewähren, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide vorliegen.

21 Dies ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in seinem gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Einspruch. Darin wird deutlich, dass die Feststellungen der Steuerfahndung im Wesentlichen auch auf – bestrittenen bzw. später widerrufenen – Aussagen basieren, wobei die Klärung des jeweiligen Wahrheitsgehalts solcher Aussagen grds. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Letztlich ist die Frage der ernstlichen Zweifel zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; die Finanzbehörde hat bereits in den ersten Verfügungen ausdrücklich klargestellt, dass für die Gewährung einer AdV erforderliche ernstliche Zweifel vorliegen. Der Antrag ist dabei auch insoweit begründet, als der Antragsteller die AdV ohne den Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs begehrt. Ungeachtet der Frage, ob das Finanzgericht überhaupt befugt wäre, einer von ihm gewährten AdV eine Nebenbestimmung im Sinne des § 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 AO beizufügen, gibt es hierfür jedenfalls keinen Anlass. Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan, die den Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erforderlich machen würden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gericht seine AdV-Beschlüsse auch ohne Widerrufsvorbehalt jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 69 Abs. 6 FGO) und es eines gesonderten Vorbehalts für das Gericht daher nicht bedarf.

5.)

22 Die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung kann jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Der Antrag ist daher unbegründet, soweit der Antragsteller eine rückwirkende Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit begehrt; soweit jedoch bereits ein (teilweiser) Vollzug der streitigen Bescheide erfolgt ist, ist die Aufhebung der Vollziehung auszusprechen. Damit entfallen auch die bereits verwirkten Säumniszuschläge. Im Einzelnen:

23 Die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung ist ein rechtsgestaltender Akt, der die Möglichkeit unterbindet, von den Wirkungen eines Steuerbescheides Gebrauch zu machen. Sie kann nur ab Eingang des Antrags bei Gericht und nur für die Zukunft (ex nunc) ausgesprochen werden (vgl. Stapperfend, in: Gräber, 9. Auflage, § 69 Rn. 230, 255). Das Unterbinden, von den Wirkungen des Steuerbescheides Gebrauch zu machen, erstreckt sich dabei nicht nur auf aktive Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch auf per Gesetz eintretende Folgen eines Bescheides, die gleichsam als „Gebrauchen“ der Vollziehbarkeit anzusehen sind. Aus diesem Grund führt eine Aussetzung auch dazu, dass – ex nunc – keine weiteren Säumniszuschläge mehr entstehen (BFH-Urteil vom 30. März 1993, VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4). Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung über die Gewährung einer Aussetzung dagegen bereits vollzogen ist – wenn also seine Wirkungen bereits „gebraucht“ worden sind – bleiben die schon eingetretenen Rechtsfolgen einschließlich angefallener Säumniszuschläge grds. bestehen.

6.)

24 Es besteht dann aber die Möglichkeit, dass die Folgen des Vollzugs rückwirkend durch eine Aufhebung der Vollziehung beseitigt werden und zwar mit der Konsequenz, dass die bereits verwirkten Säumniszuschläge wegfallen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986, I B 121/86, BStBl. II 1987, 389; BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl. II 2018, 415). Die Rückwirkung bezieht sich dabei auf den Zeitpunkt, an dem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005, I B 208/04, BStBl. II 2005, 351). Entscheidend ist insoweit nicht, ab wann das Finanzamt die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit erkannt hat oder erkennen konnte, oder in welchem Zeitpunkt sich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts „greifbar abgezeichnet“ haben; maßgeblich ist vielmehr seit wann die relevanten Zweifel an der Rechtmäßigkeit objektiv bestanden haben. Auch wenn bei Erlass des Bescheids vorliegende (objektive) Zweifel erst nachträglich festgestellt werden (können), entfallen die Voraussetzungen für die Ausübung von Druck durch Säumniszuschläge „rückwirkend“ (vgl. etwa m.w.N. FG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2021, 10 V 473/21 E,F, juris).

25 Da im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit – in dem auch bereits ein AdV-Antrag vorlag – objektive Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden haben, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vollziehung (einschließlich des Wegfalls der Säumniszuschläge) ex tunc auf den Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben. Weil es auf die objektive Lage ankommt, ist insoweit auch unschädlich, dass in diesem Zeitpunkt die (objektiv gegebenen) Voraussetzungen für eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistungen noch nicht glaubhaft gemacht worden waren (zur Kostenfolge der verspäteten Glaubhaftmachung siehe jedoch unten). Das Gericht hat die Aufhebung der Vollziehung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ausdrücklich angeordnet, weil sie den in diesem Verfahren erlassenen Bescheiden nicht entnommen werden kann. Zwar hat das Finanzamt in den Aussetzungsverfügungen klargestellt, dass im Falle des Vollzugs anstelle einer Aussetzung eine Aufhebung in Betracht komme. Da jedoch die Aussetzung ausdrücklich erst ab dem Eingang des zweiten Antrags (10. Juli) Geltung finden sollte, und die Aufhebung nach dem Wortlaut der Verfügungen lediglich „an die Stelle“ einer Aussetzung treten solle, lässt sich der Anordnung nicht entnehmen, dass sie auch die Aufhebung von Vollzugsakten (bzw. Säumniszuschlägen) erfasst, die vor dem Geltungszeitraum der Verfügung (also vor dem 10. Juli) erfolgten.

7.)

26 Die Entscheidung erging gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136, 137, 138 Abs. 2 S. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar sein Kernanliegen – die AdV unter Wegfall der Sicherheitsleistung und die (Aufhebungs-)Wirkung ex tunc – erreicht hat. Jedoch basiert dies auf Umständen, die er früher hätte geltend machen können und sollen (§ 137 FGO). Hätte der Antragsteller – den ausdrücklichen Aufforderungen des Finanzamts im Schreiben vom 13. Januar 2020 und 20. Februar 2020 folgend – seine Vermögensverhältnisse früher offengelegt, hätte das Finanzamt auf Basis der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig bereits in der ersten Verfügung eine entsprechende AdV ohne Sicherheitsleistung ab Fälligkeit gewährt; das hätte den vorliegenden Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten insoweit vermieden. Dass eine Gewährung ohne Sicherheitsleistung auf der damaligen Aktenlage nicht erfolgte, ist nicht zu beanstanden und die Folge einer nicht hinreichenden Mitwirkung durch den Antragsteller. Denn das grundsätzliche Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung konnte durchaus mit den vom Finanzamt vorgetragenen Argumenten begründet werden. Es oblag daher dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Umstände darzutun und glaubhaft zu machen, die das Bedürfnis der Behörde als unangemessen erscheinen ließen (vgl. m.w.N. Stapperfend, in: Gräber, § 69 FGO, Rn. 234). Dies gilt umso mehr, als die relevanten Umstände – namentlich die eigenen, individuellen Vermögensverhältnisse – umfassend in seiner Sphäre lagen und keine Umstände ersichtlich sind, die eine Darlegung und Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt erschwert oder unzumutbar gemacht hätten.

27 Soweit das Gericht auch dem Antragsgegner einen geringen Teil der Kosten auflegt, beruht dies auf der erfolgreich erstrittenen Gewährung der AdV ohne Widerrufsvorbehalt . Das Gericht misst dem Rechtsschutzbegehren insoweit jedoch nur eine geringe streitwertmäßige Bedeutung bei (s.a. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017, 7 V 7111/16, juris). Dies entspricht der Wertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen Widerrufsvorbehalt grds. nicht als relevante Einschränkung der AdV-Gewährung i.S.d. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO betrachtet (s. dazu o.). Zudem ist zu beachten, dass ein Widerruf bei objektivem Vorliegen der Aussetzungsvoraussetzungen ohnehin ermessensfehlerhaft sein dürfte und der Antragsteller im Falle eines Widerrufs auch nicht rechtsmittellos gestellt wäre. Ferner ist zu beachten, dass auch AdV-Verfügungen des Gerichts trotz des Fehlens eines förmlichen Widerrufsvorbehalts letztlich auch grds. änderbar („widerrufbar“) sein können, wobei diese Möglichkeit hier nicht aus einem Vorbehalt, sondern unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§ 69 Abs. 6 FGO). Nach alldem fällt die Frage des Widerrufsvorbehalts bei der Bemessung des für die Kostenverteilung relevanten Wertes nicht wesentlich ins Gewicht.

28 Gründe für die Zulassung einer Beschwerde nach §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.