Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-02-10, 15 UF 185/19

15 UF 185/19Tribunal Superior10 de fev. de 2020

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Regest

1. Ist eine vor dem 1. September 2009 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits nach den §§ 51, 52 VersAusglG abgeändert worden, richtet sich ein erneutes Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG. Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall die Abänderungsentscheidung und nicht die Ursprungsentscheidung.(Rn.17) 2. Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, 10. Oktober 2019, 49 F 137/19

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen — 15 UF 185/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-10

Aktenzeichen: 15 UF 185/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0210.15UF185.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 225 FamFG, § 226 FamFG, § 51 VersAusglG, § 52 VersAusglG

Leitsatz

  1. Ist eine vor dem 1. September 2009 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits nach den §§ 51, 52 VersAusglG abgeändert worden, richtet sich ein erneutes Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG. Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall die Abänderungsentscheidung und nicht die Ursprungsentscheidung.(Rn.17)

  2. Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neumünster, 10. Oktober 2019, 49 F 137/19

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Oktober 2019 zurückzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt, ohne Durchführung eines Erörterungstermins zu entscheiden.

III. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen .

Gründe

I.

1 Die am 14. Mai 1971 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Neumünster vom 15. August 1988 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde in Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:

2 Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto für die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. …, Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.1.1988 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 284,95 DM übertragen.

3 Auf Antrag des geschiedenen Ehemannes vom 4. September 2014 wurde die Ausgangsentscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wegen nachträglicher Veränderungen mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2014 zum Aktenzeichen … wie folgt abgeändert:

4 Es ist zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Vers.-Nr. … ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,4234 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Vers.-Nr. … zu übertragen.

5 Es ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Vers.-Nr. … ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8235 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Vers.-Nr. … zu übertragen.

6 In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit dem am 29. Mai 2019 beim Amtsgericht Neumünster eingegangenen Antrag beantragt,

7 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster (Aktenzeichen …) vom 15. August 1988 betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in der durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 29. Dezember 2014 (…) geänderten Fassung erneut abzuändern und mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung neu zu regeln.

8 Der Antragsteller bezieht bereits seit dem 1. Dezember 2008 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. Oktober 2018 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

9 Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster hat erstinstanzlich neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2019 ergibt sich, dass sich hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers keine Veränderung im Vergleich zu der Abänderungsauskunft vom 20. November 2014 ergeben hat. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 22. August 2019 ergibt sich, dass der Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin nunmehr 3,1307 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 11.642,79 Euro entspricht. Diese Auskunft berücksichtigt die Neuregelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes (sog. Mütterrente II) ab dem 1. Januar 2019. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 28. November 2014, welche der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2014 zugrunde lag, hatte sich ein Ausgleichswert von 2,8235 Entgeltpunkten ergeben, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.500,34 Euro entsprach.

10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster den Antrag des Antragstellers sodann abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass keine wesentliche Wertänderung eines Anrechts vorliege. Die absolute Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin betrage 1.142,45 Euro Kapitalwert und erreiche damit nicht die bei Ende der Ehezeit geltende Grenze von 1.889,73 Euro.

11 Gegen den ihm am 14. Oktober 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2019 Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass nicht auf den Kapitalwert, sondern auf den Rentenbetrag abzustellen sei und zwar im Vergleich zu der ursprünglichen Entscheidung vom 15. August 1988, nicht zu der Entscheidung vom 30. Dezember 2014.

II.

12 Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Oktober 2019 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben.

13 In der Sache ist die Beschwerde jedoch nach vorläufiger Würdigung des Senats nicht begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs zu Recht abgewiesen.

14 Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung gem. §§ 225, 226 FamFG ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt. Bei den Anrechten des Antragstellers und der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG (§ 225 Abs. 1 FamFG) und sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen bereits eine laufende Versorgung aus diesen Anrechten (§ 226 Abs. 2 FamFG).

15 Der Antrag des Antragstellers ist allerdings nicht begründet. Es liegen zwar rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vor, die auf den Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin zurückwirken; diese führen allerdings nicht zu einer wesentlichen Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

16 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Frage, ob eine wesentliche Wertänderung vorliegt, nicht auf den Rentenbetrag im Vergleich zu der Entscheidung vom 15. August 1988 abzustellen, sondern auf den Kapitalwert im Vergleich zu der Entscheidung vom 30. Dezember 2014.

17 Bei der Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2014 handelt es sich um eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung im Sinne von § 225 Abs. 1 FamFG. Da es vorliegend um die Abänderung dieser Entscheidung geht und nicht um die Abänderung der Ursprungsentscheidung, kommt es im Rahmen von §§ 225, 226 FamFG auf die Wertänderung im Vergleich zu dieser Entscheidung an (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649; 2015, 1279).

18 Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649). Hintergrund hierfür ist, dass Altentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich auf Rentenbeträgen beruhten, da nach dem früheren Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet und saldiert wurden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176). Im Gegensatz dazu erfolgt nach dem geltenden Recht die Teilung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkten, da diese die maßgebliche Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).

19 Die gesetzlich vorgesehene Wesentlichkeitsgrenze hat notwendigerweise zur Folge, dass nicht jede Wertänderung eines Anrechts die Möglichkeit der Abänderung des Versorgungsausgleichs eröffnet. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Bagatellverfahren gerade vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 97).

III.

20 Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung eines Erörterungstermins abzusehen. Nach den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Aus der Fassung der Regelung als Soll-Vorschrift folgt, dass ein Erörterungstermin zwar grundsätzlich stattzufinden hat, jedoch im Einzelfall davon abgesehen werden kann, wenn das Gericht ein schriftliches Verfahren für ausreichend erachtet. Dies ist vorliegend der Fall. Den Beteiligten wird mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss rechtliches Gehör gewährt, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und es ist nicht zu erwarten, dass durch einen Erörterungstermin wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden.

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