Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-07-20, 15 WF 192/19

15 WF 192/19Tribunal Superior20 de jul. de 2020

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Regest

1. Die Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind kann von dem mindestens 14 Jahre alten Kind ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters angefochten werden.(Rn.11) 2. Im Verfahren über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.(Rn.14) 3. Ein Minderjähriger bedarf für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung des Familiengerichts nach § 112 BGB der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.(Rn.17) 4. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 112 BGB ist, dass der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist und sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird.(Rn.28)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen — 15 WF 192/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-20

Aktenzeichen: 15 WF 192/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0720.15WF192.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 60 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 112 BGB

Leitsatz

  1. Die Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind kann von dem mindestens 14 Jahre alten Kind ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters angefochten werden.(Rn.11)

  2. Im Verfahren über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.(Rn.14)

  3. Ein Minderjähriger bedarf für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung des Familiengerichts nach § 112 BGB der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.(Rn.17)

  4. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 112 BGB ist, dass der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist und sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird.(Rn.28)

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 112 BGB regelt lediglich, dass die Ermächtigung des Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf und dass der Minderjährige in diesem Falle für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein dem Minderjährigen zustehendes Recht auf Erteilung einer Genehmigung oder gar auf den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ergibt sich hieraus nicht.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schleswig, 20. September 2019, 95 F 163/18

Tenor

I. Die Beschwerde des Jugendlichen vom 30. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 In dem vorliegenden Verfahren geht es um die familiengerichtliche Genehmigung der Ermächtigung der Kindeseltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch einen Jugendlichen.

2 Der Jugendliche ist zwischenzeitlich 16 Jahre alt und besucht die zehnte Klasse. Er lebt bei seinen Eltern, welche die elterliche Sorge für ihn gemeinsam ausüben. Der Jugendliche möchte mit Ermächtigung seiner Eltern einen selbständigen Gewerbebetrieb zum Verkauf von … gründen und diesen als Kleingewerbe führen.

3 Mit einer E-Mail vom 29. August 2018 hat sich der damals gerade 14jährige Jugendliche an die Verwaltung des Amtsgerichts Schleswig gewandt, um die familiengerichtliche Genehmigung der Ermächtigung seiner Eltern zu erlangen. Die E-Mail ist als externe E-Mail vom Dienstleister Dataport am 31. August 2018 an die Verwaltung des Amtsgerichts Schleswig weitergeleitet worden.

4 Auf die Aufforderung des Familiengerichts haben die Kindeseltern eine schriftliche Ermächtigung vom 6. Juni 2019 vorgelegt, wonach sie ihrem Sohn die Ermächtigung zum Führen eines selbständigen Betriebes in Form des Vertriebs von digitalen Gütern auf einer Website erteilen.

5 Der Jugendliche hat einen siebenseitigen „Businessplan“ eingereicht, sein Schulzeugnis der achten Klasse vom 6. Juli 2018 sowie eine schriftliche Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters vom 4. Juni 2019. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Unterlagen Bezug genommen.

6 Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat den Jugendlichen am 30. April 2019 und die Kindesmutter am 8. Juli 2019 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 30. April 2019 sowie auf den Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 8. Juli 2019 Bezug genommen. Der Kindesvater ist nicht persönlich angehört worden. Auch das zuständige Jugendamt ist nicht angehört worden.

7 Mit Beschluss vom 20. September 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig die familiengerichtliche Genehmigung der erteilten Ermächtigung versagt.

8 Gegen den ihm am 28. September 2019 zugestellten Beschluss hat der Jugendliche mit einem auf den 30. Oktober 2019 datierten, von ihm und der Kindesmutter unterzeichneten Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Schleswig am 11. Oktober 2019, „Erinnerung“ eingelegt.

9 Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Juni 2020 hat der Jugendliche mit Schreiben vom 27. Juni 2020 ergänzend Stellung genommen und als weitere Unterlagen eine „Aktuelle Konzeptionierung“, das Schulzeugnis der 10. Klasse vom 26. Juni 2020 sowie eine Mail an das Amtsgericht Schleswig vom 26. August 2018 eingereicht.

II.

10 1.) Die am 11. Oktober 2019 beim Amtsgericht Schleswig eingegangene, auf den 30. Oktober 2019 datierte „Erinnerung“ des Jugendlichen ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 20. September 2019 auszulegen. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig ist gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einer Kindschaftssache (Heilmann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage, 2018, § 151 FamFG, Rn. 11), über welche gem. §§ 3 Nr. 2 Buchstabe a), 14 RpflG die Rechtspflegerin entschieden hat. Die als Beschwerde auszulegende „Erinnerung“ des Jugendlichen ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig.

11 a) Der Jugendliche ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

12 b) Gem. § 60 FamFG kann der Jugendliche vorliegend das Beschwerderecht ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters ausüben. Der Jugendliche hatte bei Erlass der angefochtenen Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig (§ 60 Satz 3 FamFG). Es handelt sich um eine Angelegenheit, welche die Person des Minderjährigen betrifft (Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage, 2018, § 60 FamFG, Rn. 7.1); darüber hinaus ist der Jugendliche gem. § 159 Abs. 1 FamFG vor einer Entscheidung persönlich anzuhören (§ 60 Satz 1 und 2 FamFG). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Beschwerdeschrift des Jugendlichen lediglich vom Jugendlichen und der Kindesmutter unterzeichnet worden ist, nicht jedoch auch vom mitsorgeberechtigten Kindesvater.

13 c) Ob es sich bei der Erteilung der Genehmigung der Ermächtigung der Kindeseltern um eine vermögensrechtliche oder um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, kann dahinstehen, da der nach § 61 FamFG in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600,00 Euro vorliegend jedenfalls erreicht ist. Der Jugendliche plant nach seinen Angaben, im ersten Jahr einen Gewinn in Höhe von rund 1.200,00 Euro zu erzielen, so dass der Wert der Beschwer im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit jedenfalls 1.200,00 Euro beträgt.

14 d) Gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet. Bei der Ermächtigung der Kindeseltern gem. § 112 BGB handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. Staudinger(Klumpp, BGB, Werksstand 2017, § 112, Rn. 10; Kroll-Ludwigs in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 1831 BGB, Rn. 3; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage, 2018, § 63 FamFG, Rn. 6.1; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 40 ZPO, Rn. 8 ff.), so dass die in § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorgesehene Frist maßgeblich ist.

15 Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist vorliegend gewahrt. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig ist dem Jugendlichen am 28. September 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief - da der 12. Oktober 2019 ein Samstag war - gem. § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 14. Oktober 2019 ab. Vor Ablauf ist die - offensichtlich vom Jugendlichen versehentlich auf den 30. Oktober 2019 datierte - Beschwerde des Jugendlichen am 11. Oktober 2019 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen.

16 2.) In der Sache ist die Beschwerde des Jugendlichen jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat eine Genehmigung der Ermächtigung der Kindeseltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Jugendlichen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht versagt.

17 a) Der Jugendliche selbst konnte das Genehmigungsverfahren bereits nicht wirksam einleiten, da er im ersten Rechtszug nicht verfahrensfähig war.

18 aa) Die ausschließlich für das Beschwerdeverfahren geltende Sonderregelung der Verfahrensfähigkeit in § 60 FamFG vermittelt keine eigene Verfahrensführungsbefugnis des Minderjährigen im Verfahren der ersten Instanz (MükoFamFG/Fischer, 3. Auflage, 2018, § 60 FamFG, Rn. 5; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, 2018, § 60, Rn. 1).

19 bb) Eine Verfahrensfähigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 9 FamFG. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen verfahrensfähig, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Der Jugendliche hat das 14. Lebensjahr zwar vollendet, macht jedoch kein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend.

20 § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG soll ein verfahrensrechtliches Gegenstück zu den verschiedenen Widerspruchs- und Mitwirkungsrechten des über 14jährigen Kindes schaffen und die notwendige Verknüpfung von materiellem Recht und Verfahrensrecht herstellen (vgl. Begründung Rechtsausschuss, BT-Drs. 16/9733, S. 288). Hiermit gemeint sind konkrete subjektive Rechte, die im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzbar sind und ihre Grundlage in Normen des bürgerlichen Rechts haben (Heiter, FamRZ 2009, 85, 87). Der Gesetzgeber des FamFG hat beispielhaft an das Widerspruchsrecht des Kindes im Falle der einvernehmlichen Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB gedacht (vgl. Begründung Rechtsausschuss, a.a.O.). Auch das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB ist als durchsetzbares subjektives Recht ausgestaltet (Heiter, a.a.O., m.w.N.). Ferner gehören hierzu die Rechte des Kindes nach § 1762 Abs. 1 (Antragsrecht bei der Annahme als Kind), § 1778 Abs. 1 Nr. 5 (Widerspruchsrecht gegen Bestellung eines bestimmten Vormundes), § 1887 BGB (Antragsrecht bei Entlassung des Jugendamts oder Vereins als Vormund) sowie nach dem Gesetz zur religiösen Kindererziehung (Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rn. 3).

21 Ein entsprechendes Widerspruchs- oder Mitwirkungsrecht des über 14jährigen Jugendlichen ergibt sich aus der Regelung des § 112 BGB nicht. Die Vorschrift des § 112 BGB regelt lediglich, dass die Ermächtigung des Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf und dass der Minderjährige in diesem Falle für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein dem Minderjährigen zustehendes Recht auf Erteilung einer Genehmigung oder gar auf den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ergibt sich hieraus nicht.

22 Der historische Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift einem Minderjährigen unter den dort genannten Voraussetzungen die rechtliche Stellung eines Volljährigen, eine kraft Gesetzes erweiterte Geschäftsfähigkeit innerhalb des gestatteten Geschäftskreises einräumen. Er bezweckte damit, der gewerberechtlichen Freiheit zur Führung eines Erwerbsgeschäfts, welche damals ohne Rücksicht auf das Lebensalter aus wirtschaftlichen Gründen gewährt wurde, die zur Führung des Erwerbsgeschäfts erforderliche bürgerlich-rechtliche Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des Minderjährigen zur Seite zu stellen. Diese Wirkung, welche der erforderlichen Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters zukommen sollte, wurde zum Schutz des Minderjährigen und des Rechtsverkehrs an einen behördlichen Akt, die gerichtliche Genehmigung, gebunden (vgl. Motive zu § 67 BGB-E, Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, Band I, S. 430; hierzu auch jurisPK-BGB/Lange, 7. Aufl., § 112, Rn. 2 ff.). Aus den Motiven ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift ein subjektives Recht des Minderjährigen, insbesondere ein durchsetzbares Recht auf Erteilung der Genehmigung oder gar auf den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, begründen sollte. Dem entspricht das heute herrschende Verständnis, wonach der gesetzliche Vertreter in seiner Entscheidung darüber, ob er eine Ermächtigung erteilen will, grundsätzlich im Rahmen der sehr weit gesteckten erzieherischen Vertretbarkeit frei ist und die Erteilung der Genehmigung im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts steht (jurisPK-BGB/Lange, a.a.O., Rn. 10 und 21).

23 cc) Verfahrenshandlungen des Jugendlichen im ersten Rechtszug konnten daher unter Anwendung von § 9 Abs. 2 FamFG nur die für ihn nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen vor- und entgegennehmen, mithin gem. § 1629 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz BGB die sorgeberechtigten Eltern des Jugendlichen gemeinschaftlich als dessen gesetzliche Vertreter. Insbesondere das verfahrenseinleitende Begehren des Jugendlichen auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Kindeseltern zum Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts konnte der Jugendliche nur vertreten durch seine Eltern gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig geltend machen.

24 dd) Auch wenn die Kindeseltern dem Jugendlichen eine schriftliche Ermächtigung zum Führen eines selbständigen Betriebes erteilt haben und die Kindesmutter vom Familiengericht persönlich angehört worden ist, ist nach den Gesamtumständen vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Jugendliche im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig durch die Kindeseltern vertreten worden ist. Vielmehr ist der Jugendliche gegenüber dem Familiengericht eigenständig ohne Beteiligung seiner Eltern aufgetreten und hat E-Mails und Schriftstücke selbst verfasst und diese allein unterzeichnet.

25 b) Im Beschwerdeverfahren ist der Jugendliche zwar, wie oben unter Ziffer 1.) Buchstabe b) ausgeführt, gem. § 60 FamFG verfahrensfähig, jedoch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 112 BGB nicht vor. Zutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Genehmigung der Ermächtigung der Kindeseltern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Interessen des Minderjährigen, vorliegend nicht zu erteilen ist.

26 aa) Eine familiengerichtliche Genehmigung der von den Kindeseltern erteilten Ermächtigung führt zur Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Er ist dann für alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt und zu denen der gesetzliche Vertreter nicht der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, geschäftsfähig. Damit sind die durch den Minderjährigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte von Anfang an voll wirksam. Der Minderjährige kann damit insbesondere im Rahmen seines Erwerbsgeschäfts unbeschränkt selbständig Kaufverträge mit Anbietern und Kunden, Mietverträge zur etwaigen Anmietung von Räumlichkeiten, Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, Kreditverträge bei Banken etc. wirksam abschließen. Die Vertretungsmacht der Kindeseltern ruht während der Wirksamkeit der Ermächtigung als Folge der Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Im Rahmen der Teilgeschäftsfähigkeit ist der Minderjährige gem. § 52 ZPO auch prozessfähig, kann also selbständig ohne Vertretung durch seine Eltern vor Gericht klagen und verklagt werden.

27 Mit der Ausweitung der rechtsgeschäftlichen Verantwortung geht zugleich eine Haftungserweiterung einher: Wird der Minderjährige später volljährig, haftet er nach § 1629a Abs. 2 BGB noch für Verbindlichkeiten, die er im Rahmen der Ermächtigung nach § 112 BGB eingegangen ist. Die Ablaufhemmung für die Verjährung nach § 210 Abs. 2 BGB greift ebenfalls nicht (vgl. Staudinger/Klumpp, BGB, Werksstand 2017, § 112, Rn. 1 und 20 ff.).

28 Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung der Ermächtigung des Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Kindeseltern, dass der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist und sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird (vgl. OLG Köln, FamRZ 1995, 93; OLG Naumburg, BeckRS 2014, 23394). Der Minderjährige muss über eine psychische und charakterliche Reife verfügen, die derjenigen eines Volljährigen entspricht, und aufgrund seiner individuellen Entwicklung bereits über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben adäquat zu verhalten (AG Koblenz, Rpfleger 2013, 203).

29 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob der Minderjährige die zum selbständigen Betrieb des beabsichtigten Erwerbsgeschäftes erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ob er gewillt und in der Lage ist, die mit dem Geschäft verbundenen Verantwortungen und Verpflichtungen dritten Personen und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen, und ob ihn nicht etwa sonstige tatsächliche Gründe daran hindern, sich in der gebotenen Weise um das Geschäft zu kümmern (OLG Köln, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Bei einer absehbaren Notwendigkeit der Einstellung von Mitarbeitern kommt es darauf an, ob der Minderjährige von seiner körperlichen und geistigen Entwicklung, seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Charakter her bereits in der Lage ist, seine Mitarbeiter und Hilfskräfte zu leiten und zu kontrollieren, die Risiken des Geschäftes zu überschauen und abzuwägen und die Geschicke des Unternehmens eigenständig zu führen (OLG Köln, a.a.O.). Ist ein Minderjähriger zudem noch in der Schulausbildung befindlich, so ist ferner zu prüfen, ob er der „Doppelbelastung“ von Schule und Geschäft gewachsen ist.

30 bb) Diese strengen Voraussetzungen erfüllt der 16jährige Jugendliche derzeit nicht.

31 (1) Der stellvertretende Schulleiter … hat zwar schriftlich mitgeteilt, dass er den Jugendlichen stets als ausgesprochen engagierten, interessierten und belastungsfähigen jungen Menschen kennengelernt hat, der im Vergleich mit Gleichaltrigen in hohem Maße diszipliniert, reflektiert und organisiert scheint. Zudem seien dessen Auffassungsgabe und Fähigkeit, eigenständig und zuverlässig Aufgaben zu übernehmen und verantwortungsbewusst zu Ende zu führen, in besonderer Weise entwickelt, so dass aus schulischer Sicht nichts gegen das Betreiben eines Unternehmens spreche (Bl. 52 d.A.).

32 Auch die Kindesmutter hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig am 8. Juli 2019 angegeben, dass der Jugendliche schon immer reifer gewesen sei, sich gut vorbereitet und sich viel angelesen habe und dass sie und der Kindesvater davon ausgingen, dass der Jugendliche sich das gut überlegt habe und es daher in Ordnung sei, wenn er es versuche. Sie vertraue ihm da sehr viel und habe keine Bedenken, einen Konflikt zwischen dem Geschäft und seinen schulischen Leistungen sehe sie nicht (Bl. 54 bis 56 d.A.).

33 Aus diesen positiven Einschätzungen des stellvertretenden Schulleiters und der Kindesmutter folgt jedoch noch nicht, dass der Jugendliche derart über seine Jahre hinaus gereift ist, dass er sich im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird.

34 (2) Soweit der Jugendliche zunächst einen siebenseitigen „Businessplan“ (Bl. 7 bis 14 d.A.) vorgelegt hat, aus welchem sich insbesondere die Geschäftsidee, die geplante Durchführung der Tätigkeit und die geplanten Einnahmen, Ausgaben und der geplante Gewinn ergeben, besteht dieser „Businessplan“ im Wesentlichen aus Allgemeinplätzen und farbigen Diagrammen, enthält jedoch nur wenig Substantielles und könnte mit geringen Abweichungen genauso gut dem „Businessplan“ eines anderen geplanten Unternehmens entnommen worden sein.

35 Der „Businessplan“ ist auch nicht in sich stimmig. So gibt der Jugendliche zu den geplanten Kunden und deren Ausgaben sechs Monate nach Gründung an: 6 Kunden mit Ausgaben von 10 Euro, 5 Kunden mit Ausgaben von 15 Euro und 3 Kunden mit Ausgaben von 20 Euro. Hieraus errechnen sich bereits monatliche Einnahmen in Höhe von 195,00 Euro und somit jährliche Einnahmen in Höhe von 2.340,00 Euro. Nach dem Diagramm zum Marketing sollen sich die (monatlichen?) Einnahmen im Zeitraum Mai bis August 2019 auf 80,00 Euro zuzüglich Einnahmen in Höhe von 110 Euro durch andere Verkäufer belaufen. Im Diagramm zu den geplanten Finanzen geht der Jugendliche für 2019 lediglich von jährlichen Einnahmen in Höhe von 1.250,00 Euro und für 2020 von jährlichen Einnahmen in Höhe von 1.450,00 Euro aus. Auch die vom Jugendlichen eingereichte Unterlage „Ausgaben Halbjahr 2019 & Geschäftsjahr 2020“ (Bl. 39 d.A.) ist entgegen der Auffassung des Jugendlichen nicht stimmig mit den vorgenannten Angaben. Dort ist - offensichtlich frei gegriffen, ohne Angabe einer konkreten rechnerischen und tatsächlichen Grundlage - für 2019 nunmehr unter Berücksichtigung von Ausgaben in Höhe von 65,74 Euro ein angestrebter Gewinn von 1.927,25 Euro angegeben und für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung von Ausgaben in Höhe von 119,70 Euro ein angestrebter Gewinn von 4.625,00 Euro.

36 Als Zielsetzung wird im Businessplan angeführt, „einer der führenden Onlineshops für … zu sein“, zugleich wird allerdings weiter hinten ausgeführt, dass „der Wettbewerb beispielsweise in der …-Szene riesig“ sei und dass es „schwer“ sei, sein eigenes … zu verkaufen, wobei der Jugendliche schon „eine kleine Menge von Personen“ habe, die „auf jeden Fall kaufbereit“ seien. Unter dem Punkt „Werbung“ wird einerseits ausgeführt, dass Werbung ausschließlich durch Mundpropaganda und soziale Netzwerke gemacht werde, andererseits wird ausgeführt, dass geplant sei, auf der … 2019 Werbung mit Stickern und Aktionen zu machen. Unzutreffend und widersprüchlich ist es im Übrigen auch, dass der Jugendliche im „Businessplan“ in der „Wir“-Form schreibt, obwohl es sich tatsächlich um ein Einzelunternehmen handeln soll. Wenn der Jugendliche angibt, dass er die „Wir“-Form verwendet habe, damit es gegenüber den anderen Personen, die daran mitwirken, nicht respektlos wirke, dann fragt sich, was er damit meint. Mitarbeiter kann der Jugendliche für seinen Betrieb noch nicht eingestellt haben und im Übrigen steht nicht zu erwarten, dass künftige Mitarbeiter den bei Gericht eingereichten Businessplan lesen werden.

37 (3) Insgesamt erscheinen die Vorstellungen des Jugendlichen zur Gründung des selbständigen Erwerbsgeschäfts noch deutlich unausgereift und orientieren sich nicht in ausreichendem Maße an der Realität und den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Jugendliche die zum selbständigen Betrieb des beabsichtigten Erwerbsgeschäftes erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten hat und gewillt und in der Lage ist, die mit dem Geschäft verbundenen Verantwortungen und Verpflichtungen dritten Personen und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen und er sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann.

38 So soll nach den Angaben des Jugendlichen in seiner persönlichen Anhörung eine 24-stündige Betreuung der Kunden von Freiwilligen geleistet werden, die ebenfalls in seinem Alter sind. Diese sollen für ihre Tätigkeit nicht bezahlt werden. Sie könnten arbeiten, wann sie wollen. Es seien Personen irgendwo im deutschsprachigen Raum, die Spaß daran hätten, ihr Wissen zur Verfügung zu stellen und wenn sie Lust dazu hätten, könnten sie helfen. Verträge würde er mit diesen Personen nicht abschließen. Es handele sich nicht um Mitarbeiter.

39 Dabei verkennt der Jugendliche, dass auch eine entsprechende mündliche Vereinbarung einen Vertrag darstellt und dass es sich bei den für ihn tätigen Personen daher durchaus in rechtlicher Hinsicht um Mitarbeiter handeln kann, woraus sich rechtliche Verpflichtungen des Jugendlichen diesen gegenüber ergeben können. Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass andere Personen freiwillig ausschließlich fremdnützig ohne Bezahlung arbeiten, um einer anderen Person - hier dem Jugendlichen - einen Gewinn zu verschaffen. Unklar ist auch, wie der Jugendliche eine 24-Stunden-Kundenbetreuung sicherstellen will mit Mitarbeitern in seinem Alter, die in der Regel noch der allgemeinen Schulpflicht unterliegen und die zudem nach den Vorstellungen des Jugendlichen arbeiten können sollen, wann sie wollen.

40 Soweit der Jugendliche vor dem Hintergrund des entsprechenden Hinweises des Senats vom 10. Juni 2020 mit seinem Schreiben vom 27. Juni 2020 mitgeteilt hat, dass es (nunmehr) seine feste Entscheidung sei, keine externen Freiwilligen an sein Projekt heranzuziehen, unterstreicht dies die Unverbindlichkeit der Pläne des Jugendlichen und dessen Wankelmütigkeit innerhalb kurzer Zeit. Der Vortrag des Jugendlichen, die „24-Stunden-Kundenbetreuung“ habe er bereits in den am 30. April 2019 dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig überreichten Unterlagen aus seinem Konzept entfernt, ist im Übrigen unzutreffend. Dort ist weiterhin von einer Kundenbetreuung durch Freiwillige die Rede und in der Tabelle auf der ersten Seite ist lediglich die Zeitinvestition des Jugendlichen an den einzelnen Wochentagen aufgeführt. Zu der 24-Stunden-Betreuung findet sich in diesen Unterlagen entgegen dem Vortrag des Jugendlichen nichts.

41 Zu der Nachfrage des Familiengerichts nach Abgaben und Steuern erwähnt der Jugendliche in seiner persönlichen Anhörung lediglich, dass er bei einem Verdienst von unter 17.500,00 Euro im ersten Jahr und 50.000,00 Euro im zweiten Jahr keine Umsatzsteuer abführen müsse. Dies ist zwar nach der Regelung des § 19 UStG zur Besteuerung der Kleinunternehmer zutreffend. Allerdings scheint dem Jugendlichen nicht bekannt zu sein, dass neben der Umsatzsteuer auch Einkommensteuer anfallen kann und sein Gewinn dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig ist. Jedenfalls hat der Jugendliche die Einkommensteuer weder in seiner persönlichen Anhörung erwähnt noch diese in seinem „Businessplan“ berücksichtigt. Wenn der Jugendliche nunmehr in seinem Schreiben vom 27. Juni 2020 darauf hinweist, dass der Steuerfreibetrag für die Einkommensteuer im Jahre 2019 bei 9.168,00 Euro lag, so ändert der Steuerfreibetrag nichts daran, dass der Jugendliche dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig ist und daher etwa auch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Vorlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgefordert werden kann. Im Übrigen erklärt auch der Steuerfreibetrag nicht, weshalb der Jugendliche die Einkommensteuer nicht erwähnt hat, da er umgekehrt die Umsatzsteuer erwähnt hat, für welche wesentlich höhere Grenzwerte gelten.

42 Als Allgemeine Geschäftsbedingungen für sein Unternehmen möchte der Jugendliche aus dem Internet kopierte Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Rechtsanwaltskanzlei verwenden, und zwar offensichtlich ohne diese zuvor von einer rechtskundigen Person darauf überprüfen zu lassen, ob diese auf das von ihm zu gründende Unternehmen zugeschnitten und passend sind. Wenn der Jugendliche mit seinem Schreiben vom 27. Juni 2020 nunmehr vorträgt, dass er, sobald er die Genehmigung erteilt bekommen und das Gewerbe angemeldet habe, die AGBs überprüfen lassen würde, so bleibt offen, wovon der Jugendliche eine solche fachkundige Überprüfung seiner AGB vor Aufnahme seiner Tätigkeit bezahlen will.

43 Es kommt nicht allein auf das Interesse des Jugendlichen an, mit seinem Hobby nunmehr selbständig Geld verdienen zu wollen, sondern zum Schutz des Rechtsverkehrs vor allem auch darauf, die mit dem Geschäft verbundenen Verantwortungen und Verpflichtungen dritten Personen und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen. Dies ist derzeit nicht hinreichend gewährleistet.

44 (4) Auch die Kindesmutter scheint zum Teil von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen auszugehen. Auf die Frage des Familiengerichts nach den Risiken, die der Jugendliche eingehe, hat sie in ihrer persönlichen Anhörung geantwortet, dass der Jugendliche für seine Sachen selbst verantwortlich sei und mit seinem Vermögen hafte. Dabei verkennt sie, dass die Minderjährigenhaftung zwar gem. § 1629a Abs. 1 BGB grundsätzlich auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt ist, dass diese Haftungsbeschränkung allerdings im Falle eines selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts mit Genehmigung des Familiengerichts gem. § 1629a Abs. 2 BGB gerade nicht gilt. Vielmehr besteht in diesem Fall für die mit dem Erwerbsgeschäft zusammenhängenden Verbindlichkeiten bei Eintritt der Volljährigkeit kein Haftungsprivileg (Palandt, BGB, 79. Auflage, 2020, § 1629a BGB, Rn. 6).

45 (5) Der Jugendliche hat auch nicht etwa an einem Kurs der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen Schulung teilgenommen, um die zum selbständigen Betrieb des beabsichtigten Erwerbsgeschäfts erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Auch ein geeignetes Praktikum oder eine geeignete nichtselbständige Nebentätigkeit, durch welche der Jugendliche ggf. entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten hätte erlangen können, hat der Jugendliche nicht absolviert bzw. über längere Zeit ausgeübt.

46 (6) Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Jugendliche auch deshalb nicht ohne Weiteres einem im Rechts- und Erwerbsleben stehenden Erwachsenen gleichgestellt werden kann, weil er noch die allgemeinbildende Schule besucht. Vor dem Hintergrund des vom Jugendlichen offenbar angestrebten Schulabschlusses des Abiturs und der im Allgemeinen in den oberen Stufen steigenden schulischen Anforderungen wird der Jugendliche in den kommenden Jahren verstärkt Zeit für seine allgemeine Schulausbildung benötigen, um in seinem eigenen Interesse ein möglichst gutes Abitur zu erreichen und anschließend gegebenenfalls ein geeignetes Studium - ggf. im Bereich der Informatik - aufzunehmen. Daran ändert auch der von ihm im 10. Schuljahr erreichte Notendurchschnitt von 2,2 nichts. Zwar trägt der Jugendliche vor, dass er das Gewerbe lediglich in seiner „Freizeit“ führen werde. Es ist allerdings zweifelhaft, ob dies zusammen mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Schulausbildung und der daneben erforderlichen Zeit zur freien Verfügung realisierbar ist. Im Zweifel hat im eigenen Interesse des Minderjährigen die allgemeine Schulausbildung Vorrang (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).

47 (7) Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erstkontakt des Jugendlichen mit dem Familiengericht nicht ordnungsgemäß auf schriftlichem Wege, sondern per einfacher E-Mail erfolgte und außer dem Namen des Jugendlichen und der Information, dass er vorhabe, ein Kleingewerbe zu gründen, kaum weitere Informationen enthielt, nicht einmal die Anschrift und das Geburtsdatum des Jugendlichen. Darüber hinaus waren die an das Familiengericht gerichteten Schreiben des Jugendlichen vom 7. Juni 2019 und vom 2. September 2019 nicht unterschrieben. Der „Businessplan“ datiert von August 2018, in seiner persönlichen Anhörung hat der Jugendliche jedoch auf Nachfrage angegeben, dass er den „Businessplan“ im Zeitpunkt seines Erstkontakts mit dem Familiengericht am 31. August 2019 noch nicht fertig gehabt habe. All dies entspricht nicht den Regeln und Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr. Auch der Duktus des Jugendlichen in seinem Schreiben vom 27. Juni 2020 ist pubertär gefärbt und zeugt von einem zur Selbstüberschätzung und Rechthaberei neigenden Wesen. So ist es beispielsweise offenkundig vollkommen irrelevant, ob die E-Mail des Jugendlichen an das Amtsgericht Schleswig bereits am 29. August 2018 dort eingegangen ist oder erst am 31. August 2018. Der Jugendliche hält diesen Punkt allerdings für so wichtig, dass er „zuallererst“ die „Aussage (...) korrigieren“ möchte. Der Reife eines Volljährigen, der im Geschäftsverkehr selbständig auftreten und selbständig Verträge schließen will, entspricht dieses Verhalten nicht.

III.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 3 FamFG.

IV.

49 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

V.

50 Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Anhörungstermins abgesehen, da ein Anhörungstermin bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Insbesondere kommt es aus den dargestellten Gründen nicht auf einen persönlichen Eindruck des Senats von dem Jugendlichen an.

51 Die im ersten Rechtszug unterbliebenen Anhörungen des Kindesvaters und des Jugendamts sind im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Angesichts der erfolgten persönlichen Anhörung der Kindesmutter und aufgrund des Umstands, dass die Kindeseltern zusammenleben, war eine schriftliche Anhörung des Kindesvaters vorliegend ausreichend. Das Jugendamt war ohnehin lediglich schriftlich anzuhören, hat sich jedoch nicht geäußert.

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