Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-12-07, 15 WF 196/20

15 WF 196/20Tribunal Superior7 de dez. de 2020

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Regest

1. Wird ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit für mehrere Beteiligte tätig, so kann der einzelne Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Erstattung derjenigen notwendigen Kosten fordern, die auf ihn persönlich entfallen, also auf seinen Kopfteil.(Rn.15) 2. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG liegt vor, wenn es sich um einen anwaltlich zusammengehörenden Tätigkeitsbereich handelt.(Rn.16) 3. Rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine rechtskräftige Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs liegt bereits mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung vor.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Rendsburg, 31. März 2017, 34 F 8/16

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen — 15 WF 196/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-07

Aktenzeichen: 15 WF 196/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:1207.15WF196.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 7 Abs 1 RVG, § 59 Abs 1 RVG, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB

Leitsatz

  1. Wird ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit für mehrere Beteiligte tätig, so kann der einzelne Beteiligte im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Erstattung derjenigen notwendigen Kosten fordern, die auf ihn persönlich entfallen, also auf seinen Kopfteil.(Rn.15)

  2. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG liegt vor, wenn es sich um einen anwaltlich zusammengehörenden Tätigkeitsbereich handelt.(Rn.16)

  3. Rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine rechtskräftige Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs liegt bereits mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung vor.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Rendsburg, 31. März 2017, 34 F 8/16

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017 betreffend die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2).

Gründe

I.

1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. März 2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017, mit dem die von ihr an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 624,75 Euro festgesetzt und die auf die Landeskasse nach § 59 RVG übergegangenen Rechtsanwaltsgebühren mit 944,27 Euro beziffert worden sind.

2 Im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerinnen zu 1) und 2), vertreten durch dieselbe Verfahrensbevollmächtigte, gegen die Antragsgegnerin jeweils die Abänderung eines mit der Antragsgegnerin im Jahre 2015 geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Kindesunterhalt geltend gemacht und jeweils einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gefordert. Der Verfahrenswert war mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 22. April 2016 auf „8.352,00 Euro (12 x 348,00 Euro x 2)“ festgesetzt worden.

3 Da der Antragstellerin zu 2) mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 22. Februar 2016 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewährt worden war, beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) mit Datum vom 2. Mai 2016 die Festsetzung der im Rahmen ihrer Beiordnung entstandenen Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 944,27 Euro. Diesem Antrag lagen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 8.352,00 Euro zugrunde. Über den Vergütungsfestsetzungsantrag ist bis heute nicht entschieden worden, so dass bislang auch keine Auszahlung der Gebühren aus der Staatskasse an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) erfolgt ist.

4 Nach dem rechtskräftigen Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2016 trägt die Antragsgegnerin die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2).

5 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Februar 2017 beantragte die Antragstellerin zu 2), gegen die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 1.569,02 Euro abzüglich 944,27 Euro = 624,75 Euro festzusetzen. Auch diesem Kostenfestsetzungsantrag lagen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 8.352,00 Euro zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Februar 2017, Bl. 175 d.A. Bezug genommen.

6 Das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2017 antragsgemäß auf 624,75 Euro festgesetzt und zugleich ausgesprochen, dass der Erstattungsbetrag der Verfahrenskostenhilfevergütung in Höhe von 944,27 Euro auf die Landeskasse übergeht.

7 Aufgrund eines gerichtlichen Versehens ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2017 erst am 18. März 2020 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zugestellt worden. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht Rendsburg am 20. März 2020, sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2017 erhoben.

8 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) auch die Antragstellerin zu 1) vertreten habe, was bei der Kostenfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen. Sie ist der Ansicht, dass bei den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) eine Halbierung vorzunehmen sei.

II.

9 1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig.

10 Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert gem. § 567 Abs. 2 ZPO den Wert von 200 Euro, da die Antragsgegnerin geltend macht, dass statt eines Betrages in Höhe von 624,75 Euro nur ein Betrag in Höhe von 312,38 Euro gegen sie festgesetzt werden könne, somit ein um 312,37 Euro geringerer Betrag.

11 Die sofortige Beschwerde ist auch gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO fristgerecht binnen zweier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erst am 18. März 2020 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 1. April 2020 ablief. Die sofortige Beschwerde vom 19. März 2020 ist vor Fristablauf am 20. März 2020 beim Amtsgericht Rendsburg eingegangen.

12 2.) Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2020 betreffend die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg zurückzuverweisen.

13 a) Nach der Kostengrundentscheidung des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2016 trägt die Antragsgegnerin die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2).

14 b) Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg davon ausgegangen, dass durch die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) im vorliegenden Verfahren insgesamt Kosten in Höhe von 1.569,02 Euro entstanden sind. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) vom 22. Februar 2017 Bezug genommen.

15 Da die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) aber nicht nur diese, sondern auch die Antragstellerin zu 1) vertreten hat und die Verfahrensbevollmächtigte somit gem. § 7 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, kann die obsiegende Antragstellerin zu 2) von der ihr gegenüber im Verfahren unterliegenden Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Erstattung derjenigen notwendigen Kosten fordern, die auf sie persönlich entfallen, also auf ihren Kopfteil (BGH, NJW-RR 2006, 1508; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage, 2020, § 7 RVG, Rn. 51).

16 Bei den von der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils geltend gemachten Ansprüchen auf Abänderung des mit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Kindesunterhalts geschlossenen Vergleichs handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, da es sich um einen anwaltlich zusammengehörenden Tätigkeitsbereich handelt. Da Auftraggeber der Verfahrensbevollmächtigten sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Antragstellerin zu 2) waren, kann die Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren gem. § 7 Abs. 1 RVG nur einmal beanspruchen. Eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist nicht angefallen, da die von der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils geltend gemachten Ansprüche unterschiedliche Gegenstände darstellen. Der Mehrvertretung wird daher durch den im Wege der Addition des Wertes der beiden Gegenstände ermittelten Gegenstandswert von 2 x 4.176,00 Euro Rechnung getragen. Die anwaltlichen Gebühren sind vor diesem Hintergrund zutreffend nach dem Gesamtgegenstandswert von 8.352,00 Euro berechnet worden und nicht nach dem halben Gegenstandswert.

17 Da die Antragstellerin zu 2) jedoch wie dargelegt im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich den auf sie entfallenden Kopfteil der Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten fordern kann, kann sie von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.569,02 Euro lediglich 1/2 geltend machen, somit 784,51 Euro.

18 c) Unzutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg im angefochtenen Beschluss des Weiteren davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Antragstellerin zu 2) gegen die Antragsgegnerin gem. § 59 RVG in Höhe von 944,27 Euro auf die Landeskasse übergegangen ist.

19 Gem. § 59 Abs. 1 RVG geht der Anspruch erst mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Bislang ist allerdings weder über die mit Datum vom 2. Mai 2016 beantragte Festsetzung der Vergütung entschieden worden, noch eine Auszahlung der Vergütung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) erfolgt.

20 Vor einer Kostenfestsetzung im Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin ist daher zunächst über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) vom 2. Mai 2016 zu entscheiden. Erst im Falle einer Auszahlung der festgesetzten Vergütung geht der Anspruch der Antragstellerin zu 2) gegen die Antragsgegnerin in Höhe des Zahlungsbetrages auf die Landeskasse über und kann entsprechend im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

21 d) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch noch nicht verjährt. Kostenerstattungsansprüche die wie hier bereits rechtskräftig tituliert sind, verjähren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Eine rechtskräftige Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs liegt bereits mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung vor, da Kostenerstattungsansprüche in diesem Zeitpunkt endgültig und unbedingt entstehen; eine Konkretisierung der Höhe nach durch den Kostenfestsetzungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich (vgl. BGH, MDR 2006, 1316; Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 104 ZPO, Rn. 21.96).

III.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 243 FamFG. Bei richtiger Behandlung der Sache durch das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg wären die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht entstanden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entspricht es der Billigkeit, dass diese von der im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellerin zu 2) zu tragen sind, da diese im Kostenfestsetzungsverfahren zu hohe Kosten geltend gemacht hat.

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