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14 Ns 567 Js 39077/20 jug (2)•LG Kiel 14. Kleine Strafkammer, 2021-11-09, 14 Ns 567 Js 39077/20 jug (2)
14 Ns 567 Js 39077/20 jug (2)Tribunal Cantonal9 de nov. de 2021
Hat der Angeklagte den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB in zwei Alternativen - einerseits vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), andererseits Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) - verwirklicht, wobei es sich um sehr erhebliche Verkehrsstraftaten mit gravierenden Folgen handelt und die Tat nicht Folge eines Augenblicksversagens ist, sondern der Angeklagte besonders rücksichtslose Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum begangen hat, bei denen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zum Greifen nah lag, was ihm auch stets vor Augen gestanden haben muss, dann reicht es zur Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht aus, wenn der Angeklagte durch die Tat selber, die Folgen der Tat und die vorläufigen Entziehungen der Fahrerlaubnis beeindruckt ist, er durch ein Fahrsicherheitstraining und insbesondere durch verkehrspsychologische Beratungsgespräche daran arbeitet, dass sich solche Verkehrsverstöße nicht wiederholen werden, und ihn die Sorge vor dem Verlust des Ausbildungsplatzes belastet hat.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2021-11-09
Aktenzeichen: 14 Ns 567 Js 39077/20 jug (2)
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:1109.14NS567JS39077.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 JGG, § 52 StGB, § 69 Abs 1 StGB, § 69 Abs 2 Nr 1 StGB, § 69 Abs 2 Nr 1a StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Hat der Angeklagte den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB in zwei Alternativen - einerseits vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), andererseits Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) - verwirklicht, wobei es sich um sehr erhebliche Verkehrsstraftaten mit gravierenden Folgen handelt und die Tat nicht Folge eines Augenblicksversagens ist, sondern der Angeklagte besonders rücksichtslose Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum begangen hat, bei denen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zum Greifen nah lag, was ihm auch stets vor Augen gestanden haben muss, dann reicht es zur Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht aus, wenn der Angeklagte durch die Tat selber, die Folgen der Tat und die vorläufigen Entziehungen der Fahrerlaubnis beeindruckt ist, er durch ein Fahrsicherheitstraining und insbesondere durch verkehrspsychologische Beratungsgespräche daran arbeitet, dass sich solche Verkehrsverstöße nicht wiederholen werden, und ihn die Sorge vor dem Verlust des Ausbildungsplatzes belastet hat.(Rn.22)
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis 5 Monate beträgt.
Die Landeskasse trägt die Hälfte der dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
1 - abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO -
2 Das Amtsgericht Kiel - die Jugendrichterin - hat den Angeklagten am 21. April 2021 der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten „die Weisung“ erteilt, eine Geldbuße in Höhe von 600,00 € an den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe e. V. zu zahlen. Daneben hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 20 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
3 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - zunächst in vollem Umfang - Berufung eingelegt. Diese Berufung hat er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (trotz - wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich - der Beanstandung einiger Urteilspassagen). Mit seiner Berufung hat er sich insbesondere gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt, hilfsweise eine Verkürzung der Sperrfrist erstrebt. Die Berufung hatte (lediglich) hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist Erfolg.
I.
4 Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des Amtsgerichts und die ihn tragenden Feststellungen bindend geworden.
5 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6 „Am Montag, dem 11. Mai 2020 gegen 20.00 Uhr verabredete sich der Angeklagte mit einem dem Gericht namentlich nicht benannten Freund zu einer Spritztour mit dem Porsche Panamera 4, dessen Halter sein Vater ist. Die Straßenverhältnisse waren trocken; die Dämmerung trat ein und es war noch hell. Auf der Werftstraße war nicht viel Verkehr. Der Angeklagte holte den Freund in W... auf der Höhe des Penny-Marktes ab, um eine „große Tour“ zu machen. Der Angeklagte führte das Kraftfahrzeug Porsche in Richtung Innenstadt über die Werftstraße. Vor der Einmündung der Franziusallee begann der Angeklagte ein Autorennen mit dem Führer eines schwarzen Mercedes. Dabei beschleunigte er das mit mehr als 400 PS hoch motorisierte Kraftfahrzeug, indem er bis zum Anschlag auf das Gaspedal trat. Der Motor - so der Angeklagten - beschleunigte den Wagen innerhalb von 3, 9 Sekunden von 0 km/h auf 100 km/h. Dem Angeklagten ging es darum, bei der Wettfahrt mit dem Kraftfahrzeug Mercedes schneller als der Mercedesfahrer zu sein. Gedanken über weitere Verkehrsteilnehmer machte er sich während der ganzen Fahrt nicht. Letztlich verlor er über den Verlauf der Fahrtstrecke zunehmend die Kontrolle über das Fahrzeug und verunfallte im Einmündungsbereich der Gablenzstraße in das Sophienblatt. Die Aufmerksamkeit des Angeklagten richtete sich während der gesamten Fahrtstrecke von etwa 3, 6 Kilometern (wobei das Gericht die Strecke von der Einmündung der Franziusallee bis zum Unfallpunkt zugrundelegt) ausschließlich darauf, die maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Im Zuge dieses Rennens passierte er den Zeugen P., der als Beifahrer im Wagen seines Freundes, K. L., auf Höhe der Franziusallee die dort in Richtung Innenstadt zweispurige Werftstraße auf der inneren Fahrspur befuhr. Der Angeklagte überholte - bei innerstädtisch zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h - mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 100 km/h das Kraftfahrzeug des L., wobei der Porsche in der sich anschließenden leichten Rechtskurve zeitweilig aus der Spur geriet und schlingerte und der Angeklagte noch weiter beschleunigte. Dicht folgte dem Porsche des Angeklagten der schwarze Mercedes mit ebenfalls deutlich erhöhter Geschwindigkeit. Der Angeklagte und der Führer des schwarzen Mercedes setzten ihr Rennen über die Werftstraße fort, bogen in die Gablenzstraße ein, befuhren hintereinander die Brücke, an deren Ende sich die Einmündung zum Sophienblatt befindet. Die dort stehende Ampel zeigte für die Fahrtrichtung des Angeklagten rot. Der durch den Busfahrer M. K. geführte Bus, der auf dem Sophienblatt in Richtung Innenstadt auf der rechten Spur nahte und die Haltestelle Hummelwiese anfuhr, kreuzte die Einmündung in dem Moment, in dem der Angeklagte den Einmündungsbereich erreichte. Infolge seiner extrem hohen Geschwindigkeit übersah der Angeklagte die rote Ampel und fuhr in den Einmündungsbereich des Sophienblatts hinein. Dabei prallte er auf Höhe des Busführers in dessen Fahrertür, wobei das Fenster zersprang und der Busfahrer K. eine spontane Ausweichbewegung machte, indem er sich aus seinem Fahrersitz erhob. Dabei schlug er mit der linken Seite seines Kopfs an das linke Busfenster. Nach dem Aufprall auf den Bus schleuderte der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug auf den Gehsteig, wobei er einen metallenen Poller überfuhr, der abbrach und auf ein Verkehrszeichen auffuhr und dieses dabei fast vollständig zu Boden bog. Dadurch kam er zum Stehen. Der Angeklagte erlitt eine Verletzung am Knie, sein Beifahrer blieb unverletzt. Der Führer des Pkw Mercedes war ebenfalls an die Unfallstelle angelangt und blieb unmittelbar hinter dem Angeklagten stehen. Einer der Fahrzeuginsassen begab sich zum Kraftfahrzeug des Angeklagten. Was dort kommuniziert wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Noch während des Polizeieinsatzes entfernte sich der schwarze Mercedes wieder. Wegen der Einzelheiten der Unfallsituation nach Eintreffen der Polizei wird auf die im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommenen Fotos auf Bl. 13, 14, 15, 16, 18 gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.
7 Der Busfahrer wurde durch den Unfall verletzt. Er erlitt eine Prellung am Knie, eine ausgerenkte Schulter, begleitet von Muskelfaserrissen. Schmerzen in seiner rechten Schulter verspürt der Zeugen K. noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Ferner erlitt er eine oberflächliche Verletzung am Unterarm und eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule. Er war deshalb 10 Wochen lang arbeitsunfähig.
8 Der PKW Porsche erlitt einen Schaden in Höhe von 30.000,-- EUR.
9 Der Fremdschaden setzt sich (mit Ausnahme der Arzt- und Medikamentenkosten des Zeugen K.) wie folgt zusammen:
10 - 24.235,42 EUR durch die Beschädigung des Linienbusses, wovon 20.364,76 durch die Versicherung erstattet wurden;
11 - 6.708,44 EUR durch die Beschädigung und Wiederherstellung des Verkehrskennzeichens und die damit einhergehenden Aufwendungen;
12 - 1.500,-- EUR Schmerzensgeld, das durch die Versicherung an den Zeugen K. geleistet worden ist. …
IV.
13 Der Angeklagte hat sich damit der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB schuldig gemacht..... Tateinheitlich hat der Angeklagte sich gem. § 315 d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Wegen der eingetretenen Verletzung des Zeugen K. hat er sich gem. § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten.“
II.
14 Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat Folgendes ergeben:
15 Der Angeklagte wurde am xxx. xxx 1999 in xxx geboren. Er lebt im Haushalt des Vaters, seine Eltern haben sich vor langer Zeit getrennt . Er hat zwei jüngere Halbgeschwister.
16 Der Angeklagte besuchte zunächst die xxx-Schule in xxx, danach die xxx-Schule, auf der er im Juni 2015 seinen Hauptschulabschluss erreichte. Der Angeklagte hatte schon früh durch seinen Vater vermitteltes Interesse an Autos und wollte Automobilkaufmann werden. Da hierfür der Hauptschulabschluss nicht ausreichte, absolvierte er zunächst ein ausbildungsvorbereitendes Jahr und erreichte danach xxx am 20. Juli 2019 die mittlere Reife. Zuvor hatte er bereits ab dem 26. März 2019 ein Praktikum bei xxx in xxx absolviert. Seit dem 1. August 2019 befindet er sich dort in der Ausbildung zum Automobilkaufmann bei einem Nettogehalt von 630,00 €. Wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis stand die Fortsetzung der Ausbildung zunächst auf der Kippe, konnte dann aber fortgesetzt werden. Der Angeklagte arbeitet gegenwärtig im Service-Bereich des Betriebes und benötigt hierfür keine Fahrerlaubnis. Die Ausbildung wird im Juli 2022 abgeschlossen sein. Es ist geplant, den Angeklagten in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Unsicher ist dies allerdings für den Fall, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis haben sollte. Sein Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er grundsätzlich eine Fahrerlaubnis benötigen würde.
17 Der Angeklagte ist durch die Tat und die Tatfolgen belastet. Er befindet sich daher seit dem 19. März 2021 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung der Institutsambulanz des xxx. Am 14. Juni 2020 hat der Angeklagte an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen. Seit dem 22. Februar bis zum 28. Oktober 2021 hat er an 9 Gesprächen einer verkehrspsychologischen Intensivberatung durch den Psychologen xxx teilgenommen. Die Gespräche werden fortgesetzt.
18 Das Erziehungsregister der Angeklagten weist 3 Eintragungen auf. Im Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Fundunterschlagung von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Im November 2016 hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Hausfriedensbruches ebenfalls nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Schließlich hat die Staatsanwaltschaft im Juni 2018 von der Verfolgung eines Raubes (Tatzeit 8. Juni 2017) nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Hierzu hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, mit der Sache nichts zu tun zu haben.
III.
19 Infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht fest, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen und in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.
20 Auf den Angeklagten ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden, da der Angeklagte zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
21 Soweit das Amtsgericht dem Angeklagten eine Geldzahlung an den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe e.V. auferlegt hat, ist diese angemessene Sanktion nicht zu beanstanden. Dabei geht die Kammer allerdings entgegen der Formulierung „Weisung“ davon aus, dass es sich tatsächlich um eine Zahlungsauflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG handelt. Hierfür spricht zum einen der Begriff Geldbuße und zum anderen, dass ausweislich der Urteilsgründe Gebote und Verbote im Sinne von § 10 Abs. 1 JGG, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen, nicht erforderlich sind.
22 Dem Angeklagten war gemäß § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es liegt ein Regelfall vor, nach welchem der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Auch die für den Angeklagten sprechenden Umstände entkräften diese Regel nicht. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die Tat gestanden und die Verantwortung hierfür übernommen hat. Für ihn spricht, dass er durch das Fahrsicherheitstraining und insbesondere die verkehrspsychologischen Beratungsgespräche daran arbeitet, dass sich solche Verkehrsverstöße nicht wiederholen werden. Der Angeklagte ist zudem durch die Tat selber, die Folgen der Tat und die vorläufigen Entziehungen der Fahrerlaubnis im Zeitraum vom 17. November bis 10. Dezember 2020 und seit dem 21. April 2021 beeindruckt. Insbesondere die Sorge vor dem Verlust des Ausbildungsplatzes hat den Angeklagten belastet. Diese Umstände reichen gleichwohl nicht dafür aus, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB zu entkräften. Für die fortdauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht nämlich das Tatgeschehen selbst. Der Angeklagte hat den Regelfall des § 69 StGB in zwei Alternativen - einerseits vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, andererseits Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen - verwirklicht. Es handelt sich um eine sehr erhebliche Verkehrsstraftat mit gravierenden Folgen. Die Tat ist nicht Folge eines Augenblicksversagens, sondern der Angeklagte hat besonders rücksichtslose Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum begangen, bei denen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zum Greifen nah lag und dies auch dem Angeklagten stets vor Augen gestanden haben muss. Hieraus schließt die Kammer, dass die Bemühungen des Angeklagten, die Folgen der Tat auch für ihn sowie der Zeitablauf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (noch) nicht haben entfallen lassen.
23 Die Kammer hat die für den Angeklagten sprechenden Umstände allerdings bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt und hierbei auch in den Blick genommen, dass dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben werden soll, zum Zeitpunkt der Entscheidung seiner Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Unter Berücksichtigung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis von gut 7 Monaten hat die Kammer daher auf eine (gemäß § 69a Abs. 4 StPO verkürzte) Sperrfrist von (noch) 5 Monaten erkannt.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 3 und 4 StPO, 74 JGG.
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